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Rechtsanwalt Röhlke: Antwort auf unsere Presseanfrage zum Thema Lombardium

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freundlichen Dank für Ihre Anfrage.

Ich habe ja simultan einen Terminsbericht verfasst, der heute im Netz publiziert werden wird und den grundsätzlichen Ablauf der Veranstaltung wiedergibt.

Das Ergebnis der Wahl des Gläubigerausschusses ist aus Sicht der Anleger und nach hiesigem Dafürhalten auch für die Insolvenzmasse subotpimal.

Die ausschließliche Besetzung des Gläubigerausschusses mit Vertrieblern, vertriebsnahen Personen und deren Rechtsanwälten verhindert eine rückhaltlose Berücksichtigung der Anlegerinteressen. Ich persönlich glaube schon, dass alle oder einzelne Mitglieder des Gläubigerauschusses an einer vollständigen Aufarbeitung des Sachverhaltes, soweit möglich, interessiert sind und, wie es Herr Schreiber ausdrückte, keinen Stein auf dem anderen lassen wollen. Allerdings sehe ich die große Gefahr, dass Erkenntnisse, die der Gläubigerausschuss erlangt und die relevant im Zusammenhang mit der Haftung Dritter, gerade auch der Vertriebsunternehmen, sein könnten, hier nicht effektiv im Interesse der Anleger umgesetzt werden, da dem vermittlernahen Gläubigervertreter die eigene Jacke näher sein dürfte als der Rock des Anlegers.

Ein Beispiel mag dies verdeutlichen:

In dem Bericht zur gestrigen Forderungsanmeldung, den der Verwalter voraussichtlich im Internet für jeden Anleger in seinem Gläubiger-Informations-System bereithalten wird, teilt er mit, dass die überwältigende Mehrzahl der bisherigen Insolvenzanmeldungen  als Forderungsgrund die „Rückzahlugn der Einlage“ angeben, nur in wenigen Fällen sei Schadenersatz angegeben worden. Wir vermuten, dass dies seinen Ursprung in Ausfüllanleitungen hat, die von einigen grossen Vertrieben an die Anleger ausgegeben wurden und bei denen Nachfragen zum Thema Schadenersatz vermieden werden sollten. Uns liegen vorausgefüllte Forderungsanmeldungen vor, die für Anleger von Vermittlern vorbereitet wurden und in denen als Forderungsgrund die „Rückzahlung aus stiller Gesellschaft, aus Guthaben“ angegeben ist. Wie Verwalter Scheffler gestern anmerkte, wird dieses Guthaben allerdings durch die immensen Verluste der letzten Geschäftsjahre stark verringert sein.

Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter vorvertraglicher Aufklärung über Besonderheiten der stillen Beteiligung dagegen müssen sich diese Verringerung durch den Verlustabzug nicht gefallen lassen. Derartige Schadenersatzansprüche bestehen auch, und genau das steht in dem Bericht des Verwalters zur Insolvenzeröffnung, den jedes Gläubigerausschussmitglied kennt, und genau das hat Verwalter Scheffler gestern auch noch einmal wiederholt, wenn der Berater vorvertraglich falsch beraten hat. Eine Falschberatung liegt auch vor, wenn der Berater die Kapitalanlage und den Prospekt nicht auf Plausibilität geprüft hat oder der Prospekt erkennbar fehlerhaft ist. Preisfrage: Was mag im Eröffnungsbericht zur Qualität des Prospektes stehen? Man ahnt es: ich verweise nur auf die Darstellung im Prospekt, S.8 zur Frage der Rückzahlung. Dort heißt es, es würden 100 % der Einlage zurückgezahlt und nach 36 Monaten fällig. Tatsächlich steht diese Angabe in direktem Widerspruch zu den Regeln im Gesellschaftsvertrag, der eine Verlustbeteiligung vorsieht, die auch zum Tagen kommen wird. Damit ist der Prospekt schon in sich widersprüchlich, was einem Finanzvermittler bei der gebotenen Plausibilitätsprüfung sofort hätte auffallen müssen.

Von derartigen Beispielen mögen sich im Verlaufe der Insolvenz noch weitere ergeben, z.B. die Frage, ab wann die Vertriebe von Unregelmäßigkeiten der Geschäfte erfuhren oder ab wann die fragwürdigen Inhabergrundschuldbriefe erstmals als Beleihungsobjekt den Vertrieben mitgeteilt wurden – alles relevante Umstände für eine Haftung auch der Vermittler. Ich bezweifele allerdings, dass die aktuellen Gläubigervertreter diese Umstände an die durch sie vertretenen Gläubiger weitertragen werden oder diese Umstände in ihrer Relevanz für eine Beraterhaftung erläutern und einordnen werden.

Das ist umso bedauerlicher, als Herr Verwalter Scheffler in der gestrigen Verantsaltung ja auch deutlich machte, vor welchen Schwierigkeiten er durch die vielen Insolvenzen potentiell haftungspflichtiger Unternehmen und Personen (Verium, Fidentum, P.Ebeling etc.) bei der Durchsetzung valider Ansprüche der Masse steht. Diese wird voraussichtlich nicht mehr wesentlich größer als jetzt, so dass nach hiesiger Meinung eine Quote wohl nur im unteren einstelligen Bereich ausbezahlt werden kann. Ansprüche gegen die Vermittler sind damit die einzige Möglichkeit, vollständige Schadenskompensation zu erhalten. Im Übrigen liegen ja erste Urteile gegen Vermittler bereits vor.

Aber auch für die Masse ist es bedauerlich, dass zusammen fast 60 Jahre Anwaltserfahrung von Frau Kollegin Fohrer, Herrn Kollegen Leitz und meiner Wenigkeit im Gläubigerausschuss nicht eingesetzt werden können. Wir alle haben um das Jahr 2000 herum als Anwälte auf dem sog. grauen Kapitalmarkt begonnen zu arbeiten, lange bevor der jetzt inflationär genutzte Fachanwaltstitel hierfür zugelassen war. Wir alle haben hunderte Prozesse im Interesse der Anleger geführt und gewonnen, gerade und auch im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen. Da nach den Mitteilungen des Verwalters gestern eine umfassende Inanspruchnahme der stillen Gesellschafter nach Anfechtungen der Auszahlungen der letzten Jahre durch die Masse zu erwarten ist, wäre diese forensische Erfahrung sicher nützlich.

Andererseits: ich persönlich werde meinen Mandanten nicht erklären müssen, wieso ich es zulasse, dass die Anleger nach der Anfechtung dieser Auszahlungen erneut zur Kasse gebeten werden und dem schlechten Geld noch Gutes hinterherwerfen müssen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüssen

Röhlke
Rechtsanwalt in Berlin

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