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Rechtsanwalt Röhlke zum Thema V+4 Fonds Einforderung der offenen Ratenzahlungen

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Mit Schreiben vom 18.04.2018 wurde ein Mandant der Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte durch einen Rechtsanwalt aufgefordert, im Rahmen der Liquidation der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i. L. seine noch nicht gezahlten Raten für die Gesellschaftereinlage zu erbringen.

Schnelle Zahlung, dann 20 % Rabatt – trotz Liquidation?

Hinzuzusetzen seien weitere 150,00 Euro Schadenersatz nach dem Gesellschaftsvertrag. Der Mandant wird aufgefordert, kurzfristig die Zahlung zu erbringen. Bei einer Zahlung innerhalb der nächsten 4 Wochen solle allerdings ein Rabatt von 20 Prozent gewährt werden. Die Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte vertreten eine Vielzahl geschädigter V + – Mandanten. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert die Hintergründe:

„Zunächst haben wir an ein übliches Mandatsacquise-Schreiben der einschlägig bekannten Kanzlei gedacht. Der Kollege preist seine Dienste ja auch im Internet unter der Domain die-anlegerschutzanwaelte.de an. Aber nein – der Anwalt droht den Anlegern hier am Ende des Schreibens sogar mit gerichtlichen Schritten bei Nichtzahlung. Zu beachten ist hierbei, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Anleger im Rahmen einer Liquidation einer Fondsgesellschaft grundsätzlich schlechte Karten haben. Nach dieser Rechtsprechung hat die Einforderung der noch offenen Leistungsverpflichtungen der Anleger den Zweck, die Liquidation zu fördern. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BGH auch das Ratenzahlungsprivileg entfallen, da der Anleger sich ja bereits in der Zeichnungserklärung verpflichtet hatte, die Einlage in voller Höhe zu erbringen. Allerdings hat der BGH nicht festgestellt, dass die zu liquidierende Fondgesellschaft so ohne weiteres das Geld zahlen kann. Hier sind weitere Anforderungen aufgestellt worden“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Was ist für die Abwicklung der Fondsgesellschaft nötig – was muss der Liquidator darlegen

Die Fondgesellschaft hat darzulegen, dass die Einlage auch erforderlich für die Abwicklung ist oder aber erforderlich zum Ausgleich unter den verbleibenden Gesellschaftern. Der Liquidator muss darlegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden. Er muss auch mitteilen, ob die Liquiditätslage der Gesellschaft sich ggf. bereits gebessert hat. Zudem ist ein Auseinandersetzungsplan erforderlich, der auch die Passivsalden der Gesellschafter ausweist. „Ein derartiger Auseinandersetzungsplan liegt dem Schreiben nicht bei. Vielmehr wird lediglich pauschal behauptet, die Forderung sei nötig, um eine Insolvenz zu vermeiden“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.

Fazit: Was müssen betroffene V+ Anleger tun – die Forderung zahlen?

„Wir empfehlen den betroffenen Gesellschaftern, zumindest nicht ohne ausführliche vorherige anwaltliche Beratung auf die Forderung in dem Schreiben einzugehen“, meint Rechtsanwalt Röhlke.

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