Sehr geehrter Herr Bremer,
Sie hatten mich gefragt, was eine Einstellungsverfügung der BaFin gegen ein mutmaßliches verbotenes Einlagengeschäft bedeutet und was es heißt, dass das Geschäft sofort einzustellen und unverzüglich rückabzuwickeln wäre.
Wenn die BaFin gegen eine Firma vorgeht, die ohne Erlaubnis ein nach ihrer Auffassung nach verbotenes Einlagengeschäft betreibt, dann ist ihre Anordnung sofort vollziehbar und haben Widersprüche hiergegen nur ausnahmsweise aufschiebende Wirkung.
Die Anlegergelder sind generell sofort zurück zu zahlen.
Dies ergibt sich aus §80Abs.II Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§37Abs.1 u. 49 KWG. Kommt man dieser Auflage nicht nach, kann auch das angedrohte Zwangsgeld verhängt werden, wenn der Bescheid der BaFin rechtskräftig wird. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonderes erhebliches Interesse der betroffenen Firma erkennbar wird oder die Untersagung der BaFin erkennbar rechtswidrig ist. Der Gesetzgeber hat mit der besondere Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit im § 49 KWG, dem öffentlichen Interesse eine hohe Bedeutung beigemessen.
Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgerichtmit Urteil vom 23.11.2011 in 8 C 18.10 entschieden, dass ein Sofortvollzug gerade deswegen nicht unverhältnismäßig und unzulässig wäre, wenn die Firma in der Anhörung vor Erlass der Verfügung angegeben hatte, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um der Rückzahlungsforderung nachkommen zu können.
Ebenso haben Gerichte beschieden, dass ein Sofortvollzug nicht deswegen auszusetzen sei, weil die Betroffenen angeblich nicht vorsätzlich sondern nur fahrlässig gegen das KWG verstoßen haben wollen.
Als Fazit kann man daher feststellen, dass solche Verfügungen ein erhebliches Insolvenzrisiko für die betroffenen Firmen bergen. Um das Anlegergeld doch noch zurückholen zu können, verklagt unsere Kanzlei z.B. derzeit erfolgreich die verantwortlichen Organe einer solchen betroffenen Firma auf Schadensersatz. Für weitere Fragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Reime
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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