Mit Schreiben vom 16.12.2011 informierte die Geschäftsleitung die Anleger darüber, dass die Sanierung des sog. Twin-Fonds erforderlich ist. Nachdem die kreditgebenden Banken sich hartleibig zeigen, kann die Finanzierung nur dann neu geordnet werden, wenn die Gesellschafter mindestens die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, jedenfalls rd. 4 Mio. € aufbringen.
Die einzahlenden Gesellschafter sollen ab 2015 – natürlich nur aus erwirtschafteten Gewinnen! – eine Verzinsung von 11% auf die so geleisteten Gelder erhalten. Allerdings muss erstens dazu ein Gewinn vorhanden sein und zweitens die Liquidität der Gesellschaft eine Auszahlung gewährleisten. Es wird also eine Art Vorzugskapital geschaffen. Die „Initiatoren“ sollen sich an dem Finanzierungskonzept angeblich beteiligen, allerdings nur durch Stundung der hälftigen Vergütungen für 2012 und 2013 (Komplementärin, Treuhandkommanditistin, Beirat). Welchen Beitrag die Rickmers Reederei und das Emissionshaus Atlantic leisten, ist nicht benannt. Es kann allenfalls vermutet werden, dass hier die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen gemeint sind, denn immerhin handelt es sich ja auch um Kommanditisten.
Zutreffend wird von der Geschäftsleitung darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen von den Fondsgesellschaften selbst nicht zurückgefordert werden können. Kommt es allerdings zur Kündigung der Kredite oder Insolvenz, stehen diese Ansprüche den Gläubigerbanken bzw. dem jeweiligen Insolvenzverwalter zu. Hiergegen können sich die Gesellschafter kaum mit Aussicht auf Erfolg wehren, denn § 172 Abs. 4 HGB ist eindeutig: nicht durch Gewinne gedeckte Leistungen an die Gesellschafter sind als Kapitalrückzahlungen zu behandeln.
Ein Vorteil der Teilnahme an dem Finanzierungskonzept besteht darin, dass die Anleger damit nach Darstellung der Geschäftsführung ihre Haftung auf Rückzahlung der Ausschüttungen beenden.
Darüber hinaus ist jedoch für den Anleger derzeit nicht einzuschätzen, wie sicher das neu einzuzahlende Kapital ist und wieviel von dem bereits investierten Kapital durch die Kapitalerhöhung gerettet werden kann. Rechtsanwalt Minderjahn, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht die betroffenen Anleger betreut, rät daher allen Anlegern, sich möglichst umgehend in fachkundige Beratung zu begeben. Durch die Teilnahme an der Kapitalerhöhung wird die Geltendmachung von Ansprüchen aus Falschberatung nicht gehindert, er meint weiterhin: „wer allerdings weder an der Kapitalerhöhung teilnimmt, noch seine Ansprüche prüfen lässt, dem wird später kaum noch zu helfen sein.“ Die bisher von den Anlegeranwälten schon festgestellte Unsicherheit bleibt weiterhin bestehen, auch wenn man der Auffassung sein könnte, dass die Talsohle jetzt fast überstanden sein könnte. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Minderjahn dürfte die möglichst breite Teilnahme an der Kapitalerhöhung vor allem für diejenigen Anleger von herausragender Bedeutung sein, die keine Ansprüche gegen ihren seinerzeitigen Berater geltend machen können.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Michael Minderjahn
Heidelberg | Hans-Böckler-Straße 2 A | D-69115 Heidelberg | Tel.: 06221 915770
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