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Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken

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Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz — NetzDG) werden soziale Netzwerke ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu erstellen (§ 2 NetzDG) sowie ein wirksames Beschwerde­management vorzuhalten (§ 3 NetzDG).

Ferner müssen Anbieter sozialer Netzwerke einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Absatz 1 NetzDG) sowie für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbe­hörde eine empfangsberechtigte Person im Inland benennen, die auf Auskunftsersuchen innerhalb von 48 Stunden nach Zugang antworten muss (§ 5 Absatz 2 NetzDG).

Bei Verstößen gegen diese Pflichten kann das Bundesamt für Justiz Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen und die Leitungspersonen einleiten und gegebenenfalls Bußgelder verhängen.

Wenn rechtswidrige Inhalte trotz einer beim sozialen Netzwerk erhobenen Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist gelöscht oder gesperrt werden, können Nutzer den Sachverhalt dem BfJ melden. Das BfJ prüft dann, ob ein Bußgeldverfahren gegen den Netzwerkbetreiber einzuleiten ist.

Rechtswidrige Inhalte sollen durch die Netzwerkbetreiber gelöscht oder gesperrt werden. Das Unterbinden von Hasskriminalität sichert eine freie, offene und demokratische Kommunikationskultur in den sozialen Netzwerken. Der Maßstab, was gelöscht oder gesperrt werden muss, wird nicht von den sozialen Netzwerken gesetzt. Maßgeblich sind allein die deutschen Strafgesetze. Mit dem Gesetz werden keine neuen Löschpflichten geschaffen. Es soll vielmehr sichergestellt werden, dass bestehendes Recht eingehalten und durchgesetzt wird.

Unabhängig von den Regelungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes bleibt es dabei, dass, wer strafbare Inhalte im Netz verbreitet, auch strafrechtlich verfolgt wird. Hierfür sind auch weiterhin die Strafverfolgungsbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft) zuständig.

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