Offensichtlich wollten weder der Gutachter für – unter anderem – diese Frage, noch das Gericht einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss. Der Gutachter, der von einem Aufsichtsrat der Holding vorgeschlagen worden sein soll, ist nun vorläufiger Insolvenzverwalter geworden.
Dem Vernehmen nach hätten die vorgeschlagenen Mitglieder für einen Gläubigerausschuss sich jedoch geschlossen für einen anderen Verwalter ausgesprochen.
Im Ergebnis also kam ein vorläufiger Verwalter von der Seitenlinie ins Spiel, mit welchem das Gericht offensichtlich einverstanden war, der etwas gegen einen Gläubigerausschuss hat, der nicht ihn, sondern einen anderen Verwalter vorgeschlagen hat. Und auch hier folgt das Gericht. Wie passend! Wieviel mehr muss man wissen? Dem Willen der autonomen Gläubiger bei Antragstellung ist jedenfalls nicht entsprochen worden. Im Gegenteil.
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