Eine Frau aus Österreich buchte über die Plattform Booking.com ein Hotelzimmer auf der griechischen Insel Rhodos. Bei der Buchung wurde ihr mitgeteilt, dass sie das Zimmer bis 23:59 Uhr des gleichen Tages kostenlos stornieren könne. Sie entschied sich später, die Reservierung um 23:29 Uhr zu stornieren, nachdem sie ein anderes Hotel gefunden hatte. Zunächst bestätigte Booking die Stornierung, änderte jedoch kurz darauf die Entscheidung und erklärte, die Stornofrist sei überschritten, da die Stornierung auf die griechische Zeitzone bezogen werde, welche der mitteleuropäischen Zeit um eine Stunde voraus ist. Booking zog daher 50 % der Kosten ein – insgesamt 760 Euro.
Verwirrung um die Sommerzeit
Die Plattform Booking.com argumentierte, dass die Zeitzone des Hotels maßgeblich sei, die sich auf die „Eastern European Summer Time“ (EEST) beziehe. Diese Information war während des Buchungsvorgangs nur einmal in Klammern und ohne weitere Erklärung angegeben. Die Frau wandte sich daraufhin an die Arbeiterkammer Steiermark, die den Fall näher untersuchte. Die AK stellte fest, dass der Hinweis auf die Zeitzone für Konsumenten nicht klar ersichtlich war.
Klage gegen Booking
Die Arbeiterkammer /Verbraucherschutz in Österreich) entschied, das Unternehmen zu verklagen. In der Verhandlung argumentierte Booking, dass die Buchungsbedingungen vom Hotel festgelegt würden und das Unternehmen lediglich als Vermittler agiere. Dennoch befand das Grazer Bezirksgericht, dass der Zeitunterschied von nur einer Stunde für Konsumenten nicht offensichtlich sei und es daher nachvollziehbar sei, dass die Kundin von ihrer eigenen Ortszeit ausging.
Rechtskräftiges Urteil zugunsten der Verbraucherin
Das Gericht entschied zugunsten der Frau, da es unzumutbar sei, bei einem solch geringen Zeitunterschied automatisch von der Zeitzone des Hotels auszugehen. Auch die Berufung von Booking vor dem Landesgericht Graz führte zu keinem anderen Ergebnis. Seit Anfang des Monats ist das Urteil rechtskräftig. Booking wurde zur Rückzahlung der 760 Euro und zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt.
Fehlende Klarheit über Zeitzonen bleibt
Trotz des Urteils hat sich auf der Website von Booking bisher nichts geändert. Die Verbraucher werden nach wie vor nicht explizit auf mögliche Zeitzonenunterschiede bei Stornierungsfristen hingewiesen. Die Arbeiterkammer hofft, dass dieses Urteil dazu führt, dass die Plattform bald klarere Informationen zur Zeitzone in den Buchungsprozessen integriert. Es wäre eine einfache Maßnahme, die viel Verwirrung vermeiden könnte.
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