Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie die Zahl der rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 Abs. 1 StGB für jeden Täter grundsätzlich nach der Anzahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten anderer Beteiligter selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu im Aufbau und in der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten “Geschäftsbetriebes”, sind diese Tathandlungen als – uneigentliches – Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen1.
Von dieser Handlungseinheit sind nur die Fälle ausgenommen, in denen der Täter selbst einen individuellen Tatbeitrag erbringt.
Danach sind hier für den Angeklagten alle festgestellten Einzelfälle des Betruges, in denen allein seine Vermittler tätig waren rechtlich als unselbständige Teile eines derartigen Organisationsdelikts zu bewerten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 365/14
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.07.2009 – 2 StR 160/09, StV 2010, 363; vom 14.11.2012 – 3 StR 403/12, StV 2013, 386; und vom 23.05.2013 – 2 StR 555/12, wistra 2013, 389↩
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