Startseite Allgemeines Justiz Rechtsschutzversicherung: OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2019, 12 U 33/18
JustizVerbraucherschutzinformationen

Rechtsschutzversicherung: OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2019, 12 U 33/18

geralt / Pixabay
Teilen

OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2019, 12 U 33/18

Gefahrerhöhung in der Rechtsschutzversicherung; Pflicht zur Mitteilung der zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben

Leitsätze

1. Eine Klausel in AVB zur Rechtsschutzversicherung, nach welcher im bestehenden Versicherungsverhältnis der VN dem VR nach Aufforderung „die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ zu machen hat, wobei bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht der Wegfall des Versicherungsschutzes, bei grob fahrlässiger Verletzung eine Kürzung des Versicherungsschutzes eintritt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

2. Zudem müsste eine solche Aufforderung, wenn man – entgegen hier vertretener Ansicht – von der Wirksamkeit der Klausel ausginge, dem Deutlichkeitsgebot entsprechen.

Zu Ziffer 1 vgl. die Musterbedingungen des GDV – § 11 Abs. 3 ARB 2000 und § 11 Abs. 3 ARB 2010

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.01.2018, Az. 8 O 308/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten über das Bestehen der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin aus dem zur Vertrags-Nr. … abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag Deckungsschutz für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen in 18 Fällen gegen Händler und gegen die VW AG im Zusammenhang mit der sogenannten Diesel-Affäre bzw. dem sogenannten VW-Abgasskandal zu gewähren.

Zwischen der Klägerin und der M-Versicherung, als deren Schadensabwicklungsunternehmen die Beklagte fungiert, bestand in der Zeit vom 19.01.2006 bis zum 18.08.2015 der genannte Rechtsschutzversicherungsvertrag für Selbstständige. Diesem lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (M ARB 2009; nachfolgend: ARB) zu Grunde.
>Diese enthalten in § 2 Regelungen zu den Leistungsarten, in § 3 zu ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, in § 4 zu Anspruchsvoraussetzungen, in § 5 zum Leistungsumfang, in § 18 zu einem Schiedsgutachten bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer und in § 28 zum Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige. Diesbezüglich wird auf die vorgelegten ARB verwiesen. § 11 ARB lautet – weitgehend übereinstimmend mit den Musterbedingungen ARB 2000 des GDV – auszugsweise wie folgt:

§ 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände

(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.“

Die Beklagte versandte jeweils am Ende eines jeden Versicherungsjahres ein mit Rechnung überschriebenes Schreiben an die Klägerin.

Dieses enthielt jeweils auf der Rückseite folgenden Hinweis: „Bitte prüfen Sie, ob die Angaben zum oben genannten Vertragsumfang noch aktuell sind. Sollten sich Änderungen ergeben haben, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit, damit Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden.“ Wegen des Aufbaus, der Gestaltung und insbesondere des auf der Rückseite befindlichen Hinweises wird im Übrigen auf die exemplarisch vorgelegte Rechnung vom 20.11.2009 (vgl. Anlage …) verwiesen.

Während die Klägerin der Beklagten durch Änderungsantrag vom 22.01.2009 die Erhöhung der Mitarbeiterzahl von 12 auf 15 und deren Verteilung auf drei Standorte mitteilte, tat sie dies nicht in Bezug auf die seit 2011 bzw. 2012 unterhaltenen weiteren Standorte in G. und in U. sowie bezüglich der Erhöhung der beschäftigten Mitarbeiter bis auf 98 im Jahr 2015.

Zwischen dem 31.01.2012 und dem 29.06.2015 kaufte die Klägerin insgesamt 18 Kraftfahrzeuge entweder unmittelbar bei der VW AG oder bei einem Händler. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils und auf die im Anlagenkonvolut K 4 vorgelegten Rechnungen Bezug genommen.>Nach Bekanntwerden der Abgasproblematik begehrte die Klägerin jeweils mit Schreiben vom 01.04.2016 Deckungszusage von der Beklagten, um in Bezug auf die erworbenen Kraftfahrzeuge Ansprüche gegen die Händler und den Hersteller geltend machen zu können. Die Beklagte lehnte den begehrten Rechtsschutz jeweils mit Schreiben vom 19.04.2016 unter Berufung auf § 18 Abs. 1 lit. b) ARB mangels Erfolgsaussichten ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Deckungszusage für die beabsichtigten Verfahren.>Die Beklagte könne sich nicht auf fehlende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagen berufen, da – nicht zuletzt auch wegen des fehlenden ausreichenden, gemäß § 128 S. 2 VVG erforderlichen Hinweises auf das Gutachterverfahren – die Anerkennungsfiktion des § 128 S. 3 VVG eingreife. Zudem sei die Regelung des § 18 ARB unwirksam.

 

Darüber hinaus hätten die beabsichtigten Klagen Aussicht auf Erfolg, zumal es sich um eine schwierige, höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage handele.

Unabhängig davon könne sich die Beklagte nicht mehr auf fehlende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagen berufen, weil sie ihrer Pflicht zur unverzüglichen Prüfung und Stellungnahme nicht nachgekommen sei.Die Beklagte sei auch nicht deshalb leistungsfrei geworden, weil die Klägerin die Erweiterung ihrer Standorte sowie die Erhöhung ihrer Mitarbeiterzahl nicht mitgeteilt habe.

 

Die Klägerin habe nicht gegen die in § 11 Absatz 3 Satz 1 ARB geregelte Verpflichtung, die zur Beitragsberechnung erforderliche Angaben zu machen, verstoßen, denn sie sei hierzu nicht konkret aufgefordert worden. Jedenfalls liege weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor. Schließlich gelinge der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis.

Die Klägerin hat beantragt,>wie im angefochtenen Urteil tenoriert

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Gewährung von Deckungsschutz nicht verpflichtet. Sie habe die Vorgaben der §§ 18 ARB, 128 VVG gewahrt. Zudem hätten die beabsichtigten Klagen keine Aussicht auf Erfolg. Schließlich sei die Beklagte leistungsfrei, weil die Klägerin die Erweiterung ihrer Standorte sowie die Erhöhung ihrer Mitarbeiterzahl trotz jährlicher Aufforderung und entgegen ihrer Verpflichtung gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 ARB nicht mitgeteilt habe.

>Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage im angefochtenen Urteil vom 15.01.2018 stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Ob sich die Beklagte deshalb nicht auf die fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klagen berufen könne, weil nach § 128 Satz 3 VVG die Anerkennungsfiktion eingreife bzw. weil sie ihrer Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussichten und zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei, könne offenbleiben. Jedenfalls bestehe hinsichtlich der beabsichtigten Klagen nach Maßgabe der zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätze eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hierbei sei auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife im April 2016 abzustellen. Demnach sei der Standpunkt der Klägerin in rechtlicher Hinsicht vertretbar, während in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit der Beweisführung bestehe. Infolge der Betroffenheit der genannten Fahrzeuge vom sog. „VW-Abgasskandal“ sei die Annahme eines Mangels ebenso vertretbar wie der angenommene Ausschluss der Mangelbeseitigung und der erst mit Ablauf des 31.12.2018 erfolgende Eintritt der Verjährung.

Die Beklagte könne sich nicht unter Bezugnahme auf die von der Klägerin unterlassene Mitteilung der Erweiterung ihrer Standorte und der Erhöhung ihrer Mitarbeiterzahl auf Leistungsfreiheit gemäß § 11 Abs. 3 ARB berufen.

Zum einen habe die Beklagte keinen Beweis für vorsätzliches Handeln der Klägerin angeboten, ohne dass die jährlich übersandte Rechnung mit der entsprechenden Bitte auf deren Rückseite hierfür genüge.

Zum anderen streite zu Gunsten der Klägerin der Kausalitätsgegenbeweis des § 11 Abs. 3 Satz 6 ARB, da die unterlassene Mitteilung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlichen, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter verfolgt.

Diese vertritt die Auffassung, dass die Klägerin risikoerhöhende Umstände im Sinne des § 11 Abs. 3 ARB vorsätzlich verschwiegen habe. Insoweit komme ein Indizienbeweis in Betracht, der vorliegend deshalb geführt sei, weil die Klägerin zum einen die jährlich an sie übermittelte Rechnung nebst Aufforderung zur Mitteilung beitragsrelevanter Faktoren infolge der getätigten Überweisung zur Kenntnis genommen habe. Anderenfalls obliege ihr entsprechender Vortrag hierzu. Zum anderen spreche der im Januar 2009 nach Erhalt einer dieser Rechnungen mitgeteilte Änderungsauftrag für eine Kenntnis der Klägerin um die Bedeutung dieser Faktoren, da sie damals eine Erhöhung der Mitarbeiteranzahl mitgeteilt habe.Jedenfalls sei das Verschweigen als grob fahrlässig einzustufen.
Im Übrigen greife der Kausalitätsgegenbeweis nicht ein, da die unterlassene Mitteilung – durch die auf mehr Mitarbeiter zurückzuführende Anschaffung von mehr Fahrzeugen, die pro Fahrzeug das Risiko des Eintritts eines weiteren Versicherungsfalls erhöht habe – die Schadenseintrittsgefahr und – durch die Erhöhung auf 35 Fahrzeuge in den insgesamt drei geführten Klageverfahren – die Schadensauswirkungsgefahr, letztere zumal unter Berücksichtigung der klassischen Risikoerhöhungsfaktoren, erhöht habe.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2018, Aktenzeichen 8 O 308/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Versicherungsumfang habe sich lediglich auf die im beispielhaft vorgelegten Versicherungsschein vom 20.11.2009 aufgeführten Umstände bezogen. Versicherte Fahrzeuge seien dort nicht genannt und für die Klägerin eine entsprechende Mitteilungspflicht – zumal wegen § 28 Abs. 2 lit. d) ARB – nicht erkennbar gewesen.

Im Übrigen seien die in Gestalt der Kaufverträge eingetretenen Versicherungsfälle unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und/oder der Standorte zu würdigen. Dementsprechend seien die Kaufentscheidungen unabhängig von einer geänderten Mitarbeiterzahl getroffen worden.

>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Karlsruhe sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten der Parallelverfahren 12 U 34/18 und 12 U 35/18 lagen zu Informationszwecken ebenfalls vor.

>Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von der M-Versicherung, die nach wie vor Schuldnerin der Versicherungsleistung bleibt, nach Maßgabe von § 125 VVG, §§ 1, 2, 5, 28 ARB Deckung für die beabsichtigte Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungs- und von Schadensersatzansprüchen verlangen.

Die Klage ist zulässig.
>Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1985, IVa ZR 49/84, Rn. 9). Zwar handelt es sich – zwischen der Klägerin und der M-Versicherung – um ein vergangenes Rechtsverhältnis. Dieses kann allerdings dann das notwendige Feststellungsinteresse begründen, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch fortdauernde Rechtsfolgen für die Gegenwart/Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016, V ZR 272/15, Rn. 13). So liegt es hier, nachdem die Klägerin trotz Beendigung des Versicherungsvertrages Deckungsschutz für beabsichtigte Klagen gegen ihre Verkäufer begehrt.

Eine Leistungsklage war von der Klägerin nicht vorrangig zu erheben, da von der M-Versicherung (vgl. § 126 Abs. 2 Satz 2 VVG) als einem großen und renommierten Versicherungsunternehmen erwartet werden kann, dass sie auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren Deckungsverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Leistung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1999, VI ZR 195/98, Rn. 19; Urteil vom 16.02.2005, IV ZR 18/04, Rn. 23).

Die erforderliche Prozessführungsbefugnis der Beklagten folgt aus § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, der zu Gunsten des Schadensabwicklungsunternehmens eine gesetzliche Prozessstandschaft anordnet (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016, IV ZR 34/16, Rn. 10).

 

>Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erbringung der für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlichen Leistungen im nach Maßgabe der ARB vereinbarten Umfang zu (vgl. § 125 VVG, § 1 ARB), demzufolge die M-Versicherung ihr bedingungsgemäß Deckungszusage für beabsichtigte Klagen gegen die Verkäufer (VW AG und Händler) und Hersteller (VW AG) der 18 Kraftfahrzeuge zu erteilen hat.

Dass grundsätzlich die Voraussetzungen der § 125 VVG, §§ 1, 2 lit. a), d), 5, 28 ARB erfüllt sind, steht zwischen den Parteien außer Streit.
Die Beklagte hat den Rechtsschutz in den Schreiben vom 19.04.2016 (vgl. Anlagenkonvolut K 6) zu Unrecht unter Bezugnahme auf § 18 Abs. 1 lit b) ARB wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Wie das Landgericht Karlsruhe im angefochtenen Urteil unter Ziffer 2 der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt hat, haben die beabsichtigten Klagen – Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungs- und von Schadensersatzansprüchen – hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen, gegen die die Beklagte mit der Berufung auch nichts weiter erinnert, Bezug. Ergänzend weist der Senat auf seine diese Sichtweise bestätigende Entscheidung (Urteil vom 06.12.2016, 12 U 106/16, Rn. 39 und 40 zum maßgeblichen Zeitpunkt der unberechtigten Ablehnung) und auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.09.2017, 4 U 87/17, Rn. 27-32) hin.

Demnach kommt es auf die Frage, ob zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist, nicht an, da der Zeitpunkt der unberechtigt erfolgten Ablehnung entscheidend ist. Vor diesem Hintergrund können die übrigen Problemkreise zu § 18 ARB und zu § 128 VVG unentschieden bleiben (vgl. ebenso auszugsweise: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2017, 4 U 87/17, Rn. 33).

Soweit die Beklagte die Klägerin darauf verweisen will, Deckung lediglich für die außergerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten beanspruchen zu können, bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die vom Landgericht Karlsruhe im angefochtenen Urteil festgestellte Verpflichtung umfasst ohnehin nur die nach § 125 VVG maßgeblichen erforderlichen Leistungen und damit die – zur Vermeidung der Kostenfolge aus § 93 ZPO – vorrangige außergerichtliche Inanspruchnahme.

Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 ARB eingetretene Leistungsfreiheit berufen. Die Bestimmung in § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB, die die Voraussetzungen eines demnach erfolgenden Verlustes des Versicherungsschutzes statuiert, verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt die Klägerin deshalb unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

>Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 ARB hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen Versicherungsschutz, wenn er innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben (vgl. Satz 1) vorsätzlich unrichtig macht oder diese vorsätzlich unterlässt und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen. Für den Fall, dass das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit beruht, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 ARB), wobei der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu beweisen hat (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 5 ARB).

§ 11 Abs. 3 Satz 1 ARB verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam. Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BGB; vgl. auch die Beispiele bei Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 307 BGB Rn. 358).

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.06.1993, IV ZR 135/92, Rn. 14; Urteil vom 21.05.2003, IV ZR 327/02, Rn. 8; Urteil vom 26.09.2007, IV ZR 252/06, Rn. 11; Urteil vom 10.12.2014, IV ZR 289/13, Rn. 22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2018, 12 U 86/18, Rn. 33).

Die von der Klägerin beanstandete Klausel bildet die Voraussetzung für die in Satz 3 als Sanktion vorgesehene Leistungsfreiheit und fordert den Versicherungsnehmer auf, dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Demnach kommt es entscheidend auf „die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ an, die der Versicherungsnehmer mitzuteilen hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen von der Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck verbundenen, fest umrissenen Begriff.

Dem Passus „die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ wird der maßgebliche durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass es auf die Umstände ankommt, die der Versicherer benötigt, um die für den Versicherungsschutz zu entrichtende Prämie kalkulieren und festsetzen zu können.

Da es sich hierbei jedoch um versicherungsinterne Vorgänge handelt, denen in aller Regel versicherungsmathematische Berechnungen zu Grunde liegen, ist es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht möglich, weiter zu differenzieren. Dementsprechend müsste er zunächst bewerten, ob eine Angabe für die Beitragsberechnung überhaupt von Relevanz sein könnte. Selbst wenn dem so wäre, hätte er zum anderen und darüber hinaus nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB einzuschätzen, ob sie hierfür auch erforderlich sein könnte. Da ihm jedoch keine Hilfsmittel in Form beispielsweise von Regelbeispielen oder je nach gewählter Form des Versicherungsschutzes (vgl. §§ 21 ff. ARB) festgelegten Merkmalen zur Verfügung stehen, kann er die von ihm verlangte Wertung nicht vornehmen.

Dementsprechend führt die im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung gebotene kundenfeindlichste Auslegung (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016, VII ZR 171/15, Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2011, 12 U 104/11, Rn. 37) dazu, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer sämtliche Umstände mitteilen wird, die für die Beitragsberechnung – auf welche Art und in welchem Umfang auch immer – erforderlich sein könnten, es tatsächlich aber gar nicht sind. Dies gilt selbst dann, wenn man die ersten beiden Absätze des § 11 ARB ergänzend mitberücksichtigt. Die dort verwendeten Begrifflichkeiten „Umstand, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren/geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt“, „höhere Gefahr“ und „Gefahrerhöhung“ bestätigen lediglich, dass es mit dem Tarif des Versicherers auf interne Kalkulationen ankommt und dass die mitzuteilenden Umstände Auswirkungen auf den Beitrag haben.

56

Welche Umstände dies indes sein sollen, wird nicht weiter erhellt und bleibt nach wie vor unklar. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass sich der Versicherungsnehmer bei der ihm abverlangten Differenzierung auch nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder auf andere, ihm zugängliche oder bekannte Hilfsmittel beziehen kann.

57
Auf die Einbeziehung und Auslegung des im vorliegenden Fall einschlägigen § 28 ARB muss sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht verweisen lassen.
(2)
58
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den auch hier maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Versicherten verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2007, IV ZR 252/06, Rn. 16). Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, IV ZR 289/13, Rn. 23; Urteil vom 08.05.2013, IV ZR 84/12, Rn. 9). Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für in den AVB statuierte Obliegenheiten (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17, Rn. 10 ff.).
(2.1)
59
Diesen Erfordernissen entspricht die hier verwendete Klausel nicht, da ihr der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach der vorgenommenen Auslegung nicht hinreichend klar entnehmen kann, was er als „die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ mitteilen muss bzw. was umgekehrt als nicht mitteilungsbedürftiger Umstand seinen Versicherungsschutz von vornherein nicht gefährdet.
(2.2)
60
Wie dargelegt, fordert diese Klausel vom Versicherungsnehmer eine Wertung in zweifacher Hinsicht, ohne ihm hierfür klare, eindeutige Kriterien an die Hand zu geben. Zum einen muss er bewerten, ob eine Angabe für die Beitragsberechnung überhaupt von Relevanz sein kann. Zum anderen und darüber hinaus hat er nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB einzuschätzen, ob sie hierfür erforderlich sein kann.
61
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird hierdurch nicht in die Lage versetzt, für den konkreten Einzelfall in Bezug auf die Art der Angaben zu erkennen, ob das Unterlassen der Mitteilung zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen bzw. ob umgekehrt sein Versicherungsschutz gar nicht beeinträchtigt sein kann. Er wird sich durch den Klauselwortlaut gezwungen fühlen, eine Unterscheidung zwischen für die Beitragsberechnung des Versicherers relevanten und nicht relevanten, sowie hierfür erforderlichen und nicht erforderlichen Angaben treffen zu müssen.
62
Hierbei ist er jedoch sich selbst überlassen, da ihm keine Beispiele oder Kriterien an die Hand gegeben werden, die es ihm ermöglichen, die abverlangte Wertung auf nachvollziehbarer Grundlage und nicht bloß ins Blaue hinein anzustellen.
63
Deshalb kann der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB gerade nicht entnehmen, die Mitteilung welcher Angaben konkret von ihm verlangt wird. Ihm wird durch die Verwendung der unbestimmten Wendung „die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ nicht verdeutlicht, ob, und dadurch das Risiko auferlegt, dass er gegen seine Rechtspflicht (vgl. Harbauer/Maier, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 11 Rn. 15) verstößt und hierdurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet. Der Versicherungsnehmer wird durch diese unklare Formulierung unangemessen benachteiligt, weil er infolge dessen von einer erforderlichen Interessenwahrnehmung abgehalten werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2011, 12 U 104/11, Rn. 42).
64
Zu den „zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“, die lediglich der Versicherer definieren kann, zählen – je nach gewähltem Tarif – auch Umstände, denen der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit Blick auf den Vertragszweck keine Bedeutung beimessen und deshalb die Annahme verwerfen wird, diese mitteilen zu müssen.
(2.3)
65
An der dargestellten Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Mitteilungspflicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB erst durch eine Aufforderung des Versicherers ausgelöst wird. Teilt der Versicherer in dieser Aufforderung mit, welche Angaben er als zur Beitragsberechnung erforderlich erachtet und benötigt, mag dies im Einzelfall die aufgezeigten Unklarheiten beseitigen.
66
Entscheidend ist jedoch, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Betrachtung angezeigt ist, derzufolge § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB jedenfalls nicht eindeutig vorgibt, dass es sich um eine solche konkretisierte Aufforderung handeln muss. Nach der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung wird die Mitteilungspflicht auch durch eine allgemein gehaltene Aufforderung ausgelöst.
67
Müsste es sich um eine konkretisierte, die geforderten Angaben benennende Aufforderung handeln, die in § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB gemeint ist, hätte es nahe gelegen, vor der Aufforderung den Begriff „entsprechenden“ aufzunehmen, oder die Verpflichtung auf die Beantwortung der im Rahmen der Aufforderung gestellten Fragen zu beschränken. Da dies nicht erfolgt ist, kann der inhaltliche Bezug zwischen der Aufforderung und den mitzuteilenden Umständen jedenfalls nicht zwingend hergestellt werden.
68
Dass es sich hierbei nicht lediglich um ein bloß theoretisches Problem handelt, belegt gerade der vorliegende Fall, in dem die Beklagte dem auf der Rückseite der exemplarisch vorgelegten Rechnung befindlichen allgemeinen Hinweis den Charakter einer Aufforderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB beimessen will.
(3)
69
Ob die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB darüber hinaus auch deshalb unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), weil sie in Bezug auf die Aufforderung des Versicherers noch nicht einmal Mindestanforderungen hinsichtlich der Form (Schriftlichkeit, Textform) und Deutlichkeit enthält, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung (für die Aufforderung zur Nachuntersuchung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnend: OLG Köln, Urteil vom 19.07.2013, 20 U 26/11, Rn. 20; zurückhaltend auch: Harbauer/Maier, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 11 Rn. 14).
(4)
70
Die Unwirksamkeit des § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB hat die Unwirksamkeit des gesamten § 11 Abs. 3 ARB zur Folge.
71
Unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 306 Abs. 1 BGB beurteilt sich die Wirksamkeit des Vertragsrests bei sprachlicher Zusammenfassung mehrerer, einem einheitlichen Sachkomplex gewidmeter Regelungen in einem Satz, Absatz oder Regelungsabschnitt danach, ob mehrere, äußerlich zusammengefasste Regelungen inhaltlich voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2015, XII ZR 176/13, Rn. 23; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 306 BGB Rn. 12).
72
Im vorliegenden Fall knüpfen alle folgenden Sätze des § 11 Abs. 3 ARB inhaltlich, teilweise darüber hinaus auch sprachlich, an die in Satz 1 statuierte Pflicht des Versicherungsnehmers, die entsprechenden Angaben zu machen, an. Beispielsweise bezieht sich Satz 2 auf „diese Pflicht“ und Satz 3 auf „diese Angaben“ und sieht ein Kündigungsrecht des Versicherers bzw. Leistungsfreiheit vor.
73
Auch Satz 4 nimmt inhaltlich Bezug auf die nach Satz 1 erforderlichen Angaben und regelt bei grober Fahrlässigkeit (vgl. zur Beweislast: Satz 5) ein Kürzungsrecht. Auch die Sätze 6 (mit dem Kündigungsrecht in Satz 2) und 7 (mit der nunmehr so genannten Gefahr aus Satz 1) ergeben, wie sämtliche genannten Bestandteile, bei isolierter Betrachtung keinen Sinn, da ihnen mit Satz 1 die wesentliche Grundlage entzogen ist.
74
Mangels sachlich voneinander zu trennender, inhaltlich unabhängiger Regelungsbereiche kann die Gesamtklausel des Abs. 3 nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden. Der demnach als wirksam anzusehende Rest erscheint im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, da der als unwirksam beanstandete Klauselteil von einschneidender Bedeutung für die bisherige Vertragsgestaltung ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2015, XII ZR 176/13, Rn. 23; BGH Urteil vom 10.10.2013, III ZR 325/12, Rn. 14).
cc)
75
Auf die Frage, ob wegen § 306 Abs. 1 BGB die Bestimmungen des § 11 ARB im Übrigen Wirksamkeit entfalten, wofür wegen deren eigenständigem, trotz Wegfalls von Absatz 3 erhaltenen Sinngehalt einiges spricht, kommt es nicht an, da dies weder im einen noch im anderen Fall Auswirkungen auf die allein relevante Frage der Mitteilungspflicht der Klägerin – ggfs. nach vorheriger Aufforderung – hätte.
dd)
76
Folge der Unwirksamkeit des § 11 Abs. 3 ARB ist indes nicht, dass die Klägerin ihrer ehemaligen Vertragspartnerin die unstreitige Erweiterung der Standorte und die ebenfalls unstreitige Erhöhung der Anzahl ihrer Mitarbeiter ohne deren vorherige Aufforderung mitteilen musste.
(1)
77
§ 11 ARB enthält eine rechtsschutzspezifische Anpassung an die §§ 23–27 VVG, die grundsätzlich den Rückgriff auf deren strengere Regeln ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2012, IV ZR 171/11, Rn. 13; Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 11 Rn. 1). In diesem Sinne werden die für die Rechtsschutzversicherung als Schadenversicherung an sich geltenden Bestimmungen über die Rechtsfolgen einer vom Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung vorgenommenen Gefahrerhöhung durch § 11 ARB weitgehend modifiziert. So ergibt sich beispielsweise aus § 11 Abs. 1, 2 ARB, dass eine Einwilligung des Rechtsschutzversicherers zur Vornahme einer Gefahrerhöhung durch den Versicherungsnehmer in dem dort vorgegebenen Rahmen im Voraus als erteilt gilt und dass die Regelungen der §§ 23 ff. VVG als abbedungen anzusehen sind, soweit sie der Bedingungsregelung widersprechen (vgl. Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 7 Rn. 10).
(2)
78
Im Falle der Unwirksamkeit einer spezielleren Regelung ermöglicht § 306 Abs. 2 BGB in erster Linie den Rückgriff auf das verdrängte Regime (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, Rn. 37; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 306 BGB Rn. 26; BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15, Rn. 44-49). Steht eine konkrete Ersatzregelung nicht zur Verfügung, ist zu fragen, ob ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel eine sachgerechte Lösung darstellt. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist zu prüfen, ob die Ersatzregelung nach den anerkannten Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zulässiger Inhalt einer richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, Rn. 37; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 306 BGB Rn. 38a).
(3)
79
Im vorliegenden Fall steht zwar mit § 23 Abs. 1 VVG für die Vornahme einer Gefahrerhöhung und mit § 26 Abs. 1, Abs. 3 VVG für die Sanktionierung eines etwaigen Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers dispositives Gesetzesrecht zur Verfügung, das an die Stelle der unwirksamen Regelung des § 11 Abs. 3 ARB treten könnte.
80
Allerdings ist zu bedenken, dass § 23 Abs. 1 VVG, der für eine zulässige, nicht die Sanktionen des § 26 Abs. 1 VVG auslösende Gefahrerhöhung die Einwilligung des Versicherers voraussetzt, im Gegensatz zum unwirksamen § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB keine vorherige Aufforderung seitens des Versicherers verlangt und die Gefahrerhöhung auch nicht als von vornherein erlaubt einstuft. Demzufolge hätte eine uneingeschränkte Anwendung des gegenüber den ARB allgemeineren Rechts zur Folge, dass der Versicherungsnehmer trotz Verstoßes des Versicherers gegen § 307 BGB in zweifacher Hinsicht schlechter stünde, da er vor Gefahrerhöhung eigeninitiativ tätig werden und etwaige potenziell gefahrerhöhenden Umstände auch ohne vorherige Aufforderung mitteilen müsste (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 12.09.2012, IV ZR 171/11, Rn. 13, 14).
81
Vor diesem Hintergrund und angesichts des durch die §§ 305 ff. BGB bezweckten Schutzes des durch die Verwendung unwirksamer AGB benachteiligten Vertragspartners findet im vorliegenden Fall § 23 Abs. 1 VVG nicht über § 306 Abs. 2 BGB Anwendung. Statt dessen fällt die Regelung in § 11 Abs. 3 ARB ersatzlos weg. Nach § 11 Abs. 1 ARB sind Gefahrerhöhungen grundsätzlich erlaubt und beitragspflichtig mitversichert.
82
Dies stellt trotz der damit für den Versicherer verbundenen negativen Konsequenzen eine sachgerechte Lösung dar. Hierbei ist zu bedenken, dass der Versicherer bei Änderung der beitragsrelevanten Umstände dennoch gemäß § 11 Abs. 1 ARB eine – in der Regel – höhere Prämie beanspruchen kann und der Versicherungsnehmer auch unabhängig von § 11 Abs. 3 ARB auf Grund des § 241 Abs. 2 BGB im Rahmen der vertraglichen Treuepflicht verpflichtet ist, auf eine konkrete Anfrage vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dass der Versicherer nicht kündigen bzw. sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen darf, hat er als Verwender hinzunehmen.
d)
83
Selbst wenn – wie nach dem vorstehend Ausgeführten nicht – die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB wirksam wäre, könnte die Beklagte sich nicht auf eine nach § 11 Abs. 3 Satz 3 ARB eingetretene Leistungsfreiheit berufen.
84
Die auf den Rückseiten der jährlich übersandten Rechnungen (vgl. exemplarisch vom 20.11.2009, Anlage B 3) aufgeführte Passage „Bitte prüfen Sie, ob die Angaben zum oben genannten Vertragsumfang noch aktuell sind. Sollten sich Änderungen ergeben haben, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit, damit Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden.“ erfüllt nicht die Anforderungen an eine die Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB auslösende „Aufforderung, die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen“ und genügt nicht dem auch insoweit maßgeblichen Deutlichkeitsgebot.
85
Ob die Passage darüber hinaus den Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich auf die Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht mit der Konsequenz hinweist, dass sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit berufen darf, kann offen bleiben. Gegen diese Sichtweise spricht jedoch, dass bereits der für den Versicherungsnehmer ungünstigere § 26 VVG – anders als § 28 Abs. 4 VVG, vgl. auch § 19 Abs. 5 VVG – kein Belehrungserfordernis normiert. Also dürfte es auch im Einklang mit dem gesetzlichen Leitbild stehen (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), dass § 11 Abs. 3 ARB keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit oder Anspruchskürzung fordert.
aa)
86
§ 11 Abs. 3 Satz 1 ARB statuiert, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen hat. Dies setzt zum einen eine Aufforderung und zum anderen voraus, dass dem Versicherungsnehmer verdeutlicht wird, was er konkret als zur Beitragsberechnung erforderliche Angabe mitzuteilen hat.
bb)
87
An beidem fehlt es vorliegend.
88
(1) Aufforderungscharakter
89
Die auf der Rückseite der exemplarisch vorgelegten Rechnung vom 20.11.2009 aufgeführte Passage „Bitte prüfen Sie, ob die Angaben zum oben genannten Vertragsumfang noch aktuell sind. Sollten sich Änderungen ergeben haben, teilen Sie uns diese bitte unverzüglich mit, damit Sie Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden.“ genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot und stellt aus Sicht des auch insoweit maßgeblichen durchschnittlichen Versicherungsnehmers keine Aufforderung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB dar.
90
Entsprechend der Vorgabe, die § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG für das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers statuiert (vgl. hierzu: Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, VVG § 8 Rn. 17), und in Übereinstimmung mit dem gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Auslegung von AVB maßgeblichen Transparenzgebot (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2017, IV ZR 91/16, Rn. 19) muss auch bei vom Versicherer veranlassten sonstigen Schreiben, an die er bedingungsgemäß bestimmte Rechtsfolgen knüpfen will, dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, ob und was konkret von ihm verlangt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
91
Nach der Bedeutungsübersicht im Duden ist unter einer Aufforderung eine mit Nachdruck vorgebrachte Bitte zu verstehen, wobei die andere denkbare Bedeutung als Einladung im vorliegenden Kontext offensichtlich nicht in Betracht kommt. Vorliegend fehlt es jedenfalls am Element des nachdrücklichen Vorbringens. Dementsprechend sind beide Sätze mit einer Bitte um Prüfung und Mitteilung versehen, ohne dass dem die gebotene Wichtigkeit und Betonung zukommt. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird hierdurch nicht mit der notwendigen Deutlich- und Dringlichkeit vor Augen geführt, dass es sich hierbei um die Erfüllung einer Rechtspflicht handelt (vgl. Harbauer/Maier, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 11 Rn. 15), die von ihm abverlangt wird, und deren Nichtbefolgung erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
92
Statt dessen wird dem Anliegen nicht zuletzt durch die durchaus höfliche, indes vorliegend unangebrachte Einkleidung in eine Bitte ein verharmlosender Charakter verliehen. Hierdurch ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer geneigt, den Ernst der Lage nicht zu erkennen.
93
Hieran vermögen auch der Begriff „unverzüglich“ und der verknüpfende Hinweis auf eine drohende Gefährdung des Versicherungsschutzes nichts zu ändern. Zwar kommt diesen Elementen bei isolierter Betrachtung durchaus eine gewisse Schärfe und Bedeutung zu. Allerdings bleibt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dieser Passage zu konstatieren, dass diese beiden Gesichtspunkte nicht geeignet sind, dieser den insgesamt verharmlosenden Charakter zu nehmen. Trotz dieser Umstände bleibt es dabei, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht zu erkennen vermag, dass es konkret um die Erfüllung einer Rechtspflicht geht. Insoweit fügt es sich nahtlos in das Gesamtbild der Verharmlosung, dass sich diese Passage zum einen auf der Rückseite des Schreibens vom 20.11.2009 befindet und zudem weder drucktechnisch noch auf sonstige Art und Weise besonders hervorgehoben ist.
94
Letztlich stellt eine Rechnung, in der die nach dem Vortrag der Beklagten nicht per Lastschrifteinzug bezahlende Klägerin in aller Regel primäres Augenmerk auf den – in Fettdruck gehaltenen – zu entrichtenden Betrag richtet, in den Augen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht das Schriftstück dar, in dem eine Aufforderung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB zu vermuten ist. Insoweit kommt hinzu, dass die Beklagte diese Verbindung zur genannten Regelung auch nicht herstellt, was ihr durch eine schlichte Angabe ohne weiteres möglich gewesen wäre und die Klägerin in die Lage versetzt hätte, den – auf diese Art erkennbaren – Aufforderungscharakter auch tatsächlich erkennen zu können.
95
(2) Gegenstand der Aufforderung
96
Gleiches gilt für den Teil der Passage, der „Änderungen“ hinsichtlich der „Angaben zum oben genannten Vertragsumfang“ in Bezug nimmt. Auch insoweit wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt, was konkret von ihm verlangt wird.
97
Dies gilt – ungeachtet der Unwirksamkeit dieser Regelung – vor allem deshalb, weil auch insoweit der Hinweis auf § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB fehlt und vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht hergestellt werden kann.
98
Zumindest sprachlich missglückt ist es, im ersten Absatz auf der Rückseite einer Rechnung auf den „oben genannten“ Vertragsumfang zu verweisen.
99
Entscheidend ist aber, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht vor Augen steht, was mit „Vertragsumfang“, hinsichtlich dessen eingetretene Änderungen mitgeteilt werden sollen, in diesem Sinne gemeint sein soll.
100
Insoweit kommen mindestens drei denkbare Ansätze in Betracht, ohne dass es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zuzumuten bzw. ihm rechtlich aufzuerlegen wäre, sich für einen entscheiden zu müssen. Eine Möglichkeit besteht darin, dass der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr genügt und sich diesbezüglich eine Änderung im Vertragsumfang ergeben hat. Ebenso denkbar erscheint es, dass sich die auf der Vorderseite aufgezählten Merkmale, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihnen ein Doppelpunkt nachfolgt, erweitert oder reduziert haben. Letztlich kommt auch in Betracht, dass sich einzelne Angaben nach dem Doppelpunkt geändert haben. Der Versicherer hätte, was ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, die Gesichtspunkte, zu denen er im Falle von Veränderungen Angaben erwartet, weiter konkretisieren und eingrenzen müssen.
101
Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte ihren Standpunkt selbst für den Fall, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB – wie indes nicht – wirksam wäre, nicht auf die in den Rechnungen enthaltene zitierte Passage stützen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob „Angaben zum oben genannten Vertragsumfang“ mit „zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben“ gleichgesetzt werden kann. Ohne Hinweis auf § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB konnte die Klägerin derartige Überlegungen gar nicht erst anstellen.
e)
102
Da sich die Beklagte bereits deshalb nicht auf Leistungsfreiheit gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 ARB berufen kann, kommt es auf weitere Fragen wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3-5 ARB) oder den in § 11 Abs. 3 Satz 7 ARB ermöglichten Kausalitätsgegenbeweis nicht mehr an.
f)
103
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die mit Ablauf des 18.08.2015 erfolgte Beendigung des Vertrages der Geltendmachung des Anspruchs auf Deckungsschutz durch die Klägerin nicht entgegen steht.
104
Da diese die streitgegenständlichen 18 Kraftfahrzeuge zwischen dem 31.01.2012 und dem 29.06.2015 kaufte und, soweit eine Gewährleistungshaftung in Frage kommt, der Beginn des Verstoßes im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) ARB in der die Gewährleistungspflicht auslösenden Handlung des Schuldners, z. B. in der Übergabe einer mangelhaften Kaufsache bzw. dem arglistigen Verschweigen eines Fehlers liegt (vgl. Harbauer/Cornelius-Winkler, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 4 Rn. 97), besteht in zeitlicher Hinsicht Deckungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ARB und gleichzeitig – wegen der Anmeldung im April 2016 – kein Ausschluss nach § 4 Abs. 3 lit. b) ARB.
105
Gleiches gilt für einen Anspruch auf Grund des Schadensersatz-Rechtsschutzes gegen den Hersteller.
106
Auch ein Leistungsausschluss für übergegangene Ansprüche gemäß § 3 Abs. 4 lit. d) ARB kommt nicht in Betracht, weil sich die Klägerin auch im Verhältnis zur VW AG als Herstellerin nicht auf eine Abtretung beruft, sondern generell eigene vertragliche und deliktische Ansprüche geltend macht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016, 12 U 106/16, Rn. 30).
III.
107
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
108
Die Revision war in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nicht zuzulassen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat wendet insbesondere sowohl bei der Wirksamkeitskontrolle als auch bei der Auslegung von § 11 Abs. 3 Satz 1 ARB in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsätze an. Gegenteilige ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
109
Dass die Klausel in der Literatur, insbesondere in der Kommentarliteratur, weitgehend unbeanstandet bleibt, begründet deshalb keine Grundsatzbedeutung, weil die insoweit aufzuwerfenden Fragen dort zumeist nicht vertieft erörtert sind.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
InterviewsVerbraucherschutzinformationen

Interview mit Rechtsanwalt Thomas Sontowski: Verbraucherrechte in Bezug auf die Schufa

Interviewer: Herr Sontowski, danke, dass Sie sich Zeit für uns nehmen. Könnten...

Verbraucherschutzinformationen

Warnung vor Betrugsmaschen im Namen der Justiz

Betrüger nutzen zunehmend die Namen und Symbole der Justiz, um ahnungslose Menschen...

Verbraucherschutzinformationen

Achtung vor Betrug

Mit der kalten Jahreszeit suchen viele Verbraucher online nach günstigen Angeboten für...