Gebrauchthandys müssen als solche erkennbar sein….., sagt das Landgericht München in einer Entscheidung gegen Amazon. Der Händler muss zum Verkauf stehende Gebraucht-Smartphones klar und deutlich als gebraucht. Der Zusatz „Refurbished Certificate“ versteht niemand in Deutschland, das hat das Landgericht München I entschieden (Urteil vom 30.7.2018, Az.: 33 O 12885/17). Urteil nicht rechtskräftig.
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