Die FMA hat mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 die Konzession des Regauer Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit widerrufen und gemäß § 7b Abs. 4 VAG angeordnet, dass Verfügungen über die Vermögenswerte des Versicherungsvereins nur mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde getroffen werden dürfen.
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