Die BaFin hat die Compliance-Regeln für die privaten Wertpapiergeschäfte ihrer Mitarbeiter überarbeitet und strenger gefasst. Das Direktorium der BaFin hat die geänderte Dienstanweisung am 15. Oktober 2020 beschlossen.
Für BaFin-Beschäftigte der Risikokategorie A ist nunmehr der Handel in Finanzinstrumenten mit Bezug zu sogenannten finanziellen Kapitalgesellschaften verboten. Dazu zählen etwa sämtliche in der EU ansässigen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute, beispielsweise Leasing- und Factoringgesellschaften. Auch Fonds, deren Hauptzweck die Anlage in finanzielle Kapitalgesellschaften ist, dürfen nicht mehr gehandelt werden. In die Risikokategorie A fallen unter anderem sämtliche Aufsichtsbereiche und damit derzeit fast 90 Prozent der Mitarbeiter.
Für alle Beschäftigten der BaFin sind zudem spekulative Finanzgeschäfte, also das kurzfristige Handeln, beispielsweise mit derivativen Finanzinstrumenten oder Aktien, nicht mehr möglich.
Wie bereits zuvor müssen BaFin-Mitarbeiter Finanzgeschäfte weiterhin ab dem ersten Euro melden und Vorgesetzte bestätigen, dass die Beschäftigten über keine Insiderinformationen zum gehandelten Finanzinstrument verfügen, die sie durch ihre Aufsichtstätigkeit gewonnen haben. Weiter sind selbstverständlich das Insiderhandelsverbot (Art. 7 Marktmissbrauchsverordnung), die Verschwiegenheitspflichten sowie die beamten- und arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten.
Die überarbeitete Dienstanweisung zu den Mitarbeitergeschäften ist der erste Schritt, den die BaFin im Vorgriff auf weitere Reformen geht. In einem zweiten Schritt sollen die gesetzlichen Vorschriften in § 28 WpHG geändert werden.
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