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Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen und Direktbeteiligungen im Rahmen von Konsortialkrediten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2022“)

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Regelung
zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen
für niedrigverzinsliche Darlehen und Direktbeteiligungen
im Rahmen von Konsortialkrediten
im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage
des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission
für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft
infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(„BKR-Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2022“)

Vom 9. Mai 2022

Vor dem Hintergrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschaft der Europäischen Union, insbesondere den von der EU und ihren internationalen ­Partnern verhängten Sanktionen sowie die beispielsweise durch Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen, hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Abschnitte 1.4, 1.5, 2.3 und 3 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 ergeht folgende „BKR-Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2022“:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Beihilfen in Form von Darlehen, die

a)
in der Bundesrepublik Deutschland und
b)
an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche

gewährt werden.

(2) Diese Regelung gilt nicht für Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind insbesondere

a)
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
b)
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
c)
Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden1.

(3) Diese Regelung gilt nicht für die Gewährung von Beihilfen an Kreditinstitute oder Finanzinstitute.

(4) Darlehen mit einem Gesamtnennbetrag bis zu 400 000 Euro je Unternehmen können auch nach Maßgabe der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) gewährt werden. Für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor2 oder in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse3 tätig sind, darf die Beihilfe 35 000 Euro nicht übersteigen.

§ 2

Gewährung von Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen

(1) Um Unternehmen, die von der gegenwärtigen Krise betroffen sind, Zugang zu Liquidität zu verschaffen, können auf Grundlage dieser Beihilferegelung beihilfegebende Stellen Darlehen zu ermäßigten Zinssätzen gewähren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Darlehen werden weder Kreditinstituten noch anderen Finanzinstituten gewährt.
b)

Die Darlehen werden zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt, der mindestens dem am 1. Februar 2022 verfügbaren Basissatz (IBOR für ein Jahr oder von der Kommission veröffentlichter gleichwertiger Satz4) zuzüglich der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kreditrisikomargen entspricht:

Art des Empfängers Kreditrisikomarge
für das erste Jahr
Kreditrisikomarge
für das 2. und 3. Jahr
Kreditrisikomarge
für das 4. bis 6. Jahr
KMU 25bps5 50bps6 100bps
Großunternehmen 50bps 100bps 200bps

(2) Die Darlehensverträge werden spätestens am 31. Dezember 2022 unterzeichnet und sind auf höchstens sechs Jahre begrenzt. Die Gewährung der Darlehen mit tilgungsfreien Jahren ist möglich, wobei die maximalen Laufzeiten nach diesem Absatz bzw. nach Absatz 3 einzuhalten sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 können Darlehen mit einer Laufzeit von maximal acht Jahren gewährt werden, sofern diese Darlehen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem am 1. Februar 2022 verfügbaren Basissatz (IBOR für ein Jahr oder von der Kommission veröffentlichter gleichwertiger Satz7) zuzüglich der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kreditrisikomargen entspricht:

Art des Empfängers Kreditrisikomarge
für das erste Jahr
Kreditrisikomarge
für das 2. und 3. Jahr
Kreditrisikomarge
für das 4. bis 6. Jahr
Kreditrisikomarge
für das 7. bis 8. Jahr
KMU 75bps8 100bps9 150bps 250bps
Großunternehmen 100bps 150bps 250bps 350bps

(4) Der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger darf nicht höher sein als:

a)
15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Empfängers in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden oder
b)
50 % der Energiekosten in den zwölf Monaten vor dem Monat der Einreichung des Beihilfeantrags;
c)
in angemessen begründeten Fällen, etwa einer besonders starken Betroffenheit von den unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen der Aggression,10 darf der Darlehensbetrag auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers zu seinem Liquiditätsbedarf größer sein als die in den Buchstaben a und b genannten Höchstbeträge, um den Liquiditätsbedarf ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens für die kommenden zwölf Monate bei KMU11 bzw. für die kommenden sechs Monate bei Großunternehmen zu decken.12 Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

(5) Die Darlehen dürfen sowohl für Investitions- als auch Betriebsmittelbedarf gewährt werden13.

(6) Beihilfen nach dieser Regelung an Unternehmen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Unternehmens aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlagert werden.

(7) Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Regelung gewährt werden, können in andere Beihilfeformen wie Zuschüsse gewandelt werden, sofern die Umwandlung spätestens bis 30. Juni 2023 erfolgt und die Vorgaben der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 eingehalten werden.

§ 3

Beihilfen in Form von Darlehen über Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre

(1) Beihilfen in Form ermäßigter Zinssätze auf der Grundlage dieser Regelung können direkt oder über als Finanzintermediäre handelnde Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute gewährt werden. In diesem Fall müssen die Kreditinstitute oder anderen Finanzinstitute die Vorteile der Zinszuschüsse für Darlehen so weit wie möglich an die Endempfänger weitergeben. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden, ohne dass die Gewährung der zinsvergünstigten Darlehen nach diesem Abschnitt an die Refinanzierung bestehender Darlehen geknüpft wird.14

(2) Wenn ein Darlehen durch Kreditinstitute oder andere Finanzintermediäre gewährt wird, kann die beihilfegebende Stelle gegenüber diesen Instituten das Risiko des Darlehens zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen übernehmen.

§ 4

Kumulierung

(1) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung ist zulässig, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

(2) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit Beihilfen nach Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung ist nicht zulässig, wenn diese für denselben Darlehensbetrag gewährt werden.

(3) Auf der Grundlage dieser Regelung gewährte Beihilfen für unterschiedliche Darlehen dürfen kumuliert werden, sofern der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger die in § 2 Absatz 4 dieser Regelung genannten Obergrenzen nicht übersteigt.

(4) Wenn ein und demselben Empfänger auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final in der jeweils aktuellen Fassung und auf Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung, einschließlich auf Grundlage der vorliegenden Regelung, Darlehen gewährt und der Gesamtdarlehensbetrag anhand des per Selbstauskunft erklärten Liquiditätsbedarfs des Empfängers berechnet wird, darf der Liquiditätsbedarf des jeweiligen Unternehmens nur einmal durch eine Beihilfe gedeckt werden.

(5) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV ist zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.

(6) Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,15 den ­sektorspezifischen Freistellungsverordnungen16 sowie den verschiedenen De-Minimis-Verordnungen.17

§ 5

Überwachung und Veröffentlichung

(1) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(2) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser ­Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro18 beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro19 in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und im Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen Beihilfeninternetseite oder über das IT-Instrument der Kommission20 veröffentlicht werden. Dabei wird der Nennwert des Darlehens pro Empfänger angegeben.

§ 6

Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Beihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.21

Berlin, den 9. Mai 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Stefanie Fröhling

1
Diese Regelung darf in keiner Weise dazu verwendet werden, die beabsichtigten Auswirkungen der von der EU oder ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen zu untergraben und muss vollständig mit den in den einschlägigen Vorschriften (z. B. Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine ­destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1)) festgelegten Bestimmungen zur Verhinderung der Umgehung im Einklang stehen. Insbesondere muss vermieden werden, dass natürliche Personen oder Organisationen, die Sanktionen unterliegen, direkt oder indirekt von solchen Maßnahmen profitieren.
2
Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
3
Im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
4
Basissätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Internetseite der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden:
https:/​/​ec.europa.eu/​competition/​state_​aid/​legislation/​reference_​rates.html
5
Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.
6
Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.
7
Basissätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Internetseite der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden:
https:/​/​ec.europa.eu/​competition/​state_​aid/​legislation/​reference_​rates.html
8
Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.
9
Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.
10
Beispiele für solche Auswirkungen sind Störungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, erhöhte Risiken von Cyberangriffen oder steigende Preise für bestimmte von der gegenwärtigen Krise betroffene Inputs oder Rohstoffe.
11
Im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
12
Im Fall von Absatz 4 Buchstabe c ist sicherzustellen, dass derselbe Endempfänger den Liquiditätsbedarf, der bereits durch eine Maßnahme auf Basis der Bundesregelung niedrigverzinsliche Darlehen 2020 gedeckt ist, nicht durch Darlehen im Rahmen dieser Regelung decken kann.
13
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
14
Die beihilfegebenden Stellen legen die Höchstzinssätze für die Darlehensverträge zwischen den beteiligten Finanzintermediären und den Endbegünstigten in einer Weise fest, die die Weitergabe der Vorteile an die Endbegünstigten gewährleistet. Der vom Endempfänger zu zahlende Zinssatz sollte so niedrig wie möglich sein und auf der Grundlage der in § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Mindestzinssätze berechnet werden, wobei den Finanzintermediären eine marktkonforme Marge zur Deckung der mit der Weiterleitung der Darlehen verbundenen Verwaltungskosten eingeräumt wird.
15
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
16
Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
17
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
18
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission geforderten Informationen.
19
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen.
20
Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden:
https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de
21
Wenn sich die Beihilfen der beihilfegebenden Stellen im Rahmen dieser Regelung halten, müssen diese Maßnahmen nicht gesondert bei der Kommission notifiziert werden, da diese Bundesregelung als „aid scheme“ gilt, d. h. bei der Vergabe von Beihilfen nach dieser Regelung ist ein Rechtsgrundlagenverweis hierauf notwendig.

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