Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Regelung
zur vorübergehenden Gewährung von Beihilfen
im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
auf der Grundlage des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft
infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels
(„BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“)
Für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft ist die sichere Verfügbarkeit von grünen Transformationstechnologien von zentraler Bedeutung. Bei zahlreichen Transformationstechnologien ist Europa derzeit jedoch von Importen aus dem europäischen Ausland abhängig. Ziel ist es daher, private Investitionen zu unterstützen, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind. Der Auf- und Ausbau von Produktionskapazitäten in Transformationstechnologien mindert die strukturelle Abhängigkeit Europas von fossilen Energieträgern und beschleunigt die Transformation der Industrie. Auf der Grundlage des Abschnitts 2.8 der Mitteilung der Europäischen Kommission 2023/C 101/031 vom 9. März 2023 (folgend „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels“ – Befristeter Krisenrahmen BKR) wurde die „BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“ am 19. Juli 2023 von der Europäischen Kommission genehmigt.
Anwendungsbereich
(1) Auf Grundlage des BKR der Europäischen Kommission vom 9. März 2023 können Beihilfen als Anreize für Investitionsvorhaben gewährt werden, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind.
(2) Die Regelung gilt für öffentliche Beihilfen, die
- a)
-
in der Bundesrepublik Deutschland und
- b)
-
an Unternehmen in den folgenden Wirtschaftsbereichen und für die folgenden Investitionsvorhaben
- i.
-
die Herstellung von für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft benötigter Ausrüstung: Dies gilt für Batterien, Solarpaneele, Windturbinen, Wärmepumpen, Elektrolyseure und Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS), oder
- ii.
-
die Herstellung von Schlüsselkomponenten2, die als direkter Input für die Herstellung der in Ziffer i genannten Ausrüstung konzipiert wurden und primär als solcher verwendet werden, oder
- iii.
-
die Herstellung oder Rückgewinnung kritischer Rohstoffe3, die für die Herstellung der in den Ziffern i und ii genannten Ausrüstung und Schlüsselkomponenten benötigt werden
bis zum 31. Dezember 2025 gewährt werden.
(3) Diese Regelung gilt nicht für Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat. Von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind insbesondere
- a)
-
Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
- b)
-
Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
- c)
-
Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
(4) Diese Regelung gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten4.
(5) Der Zuwendungsgeber kann in nichtdiskriminierender Weise Anforderungen an den Umweltschutz5, die Versorgungssicherheit oder in Bezug auf den Sozialschutz oder Beschäftigungsbedingungen festlegen.
Gewährung von Beihilfen unter der „BKR-Bundesregelung Transformationstechnologien“6
(1) Nach dieser Regelung können private Investitionen7 zum Aufbau und Ausbau von Produktionskapazitäten in strategischen Transformationstechnologien unterstützt werden. Beihilfefähig sind alle Kosten für Investitionen in materielle Vermögenswerte (zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Ausrüstung, Maschinen) und immaterielle Vermögenswerte8 (wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstiges geistiges Eigentum), die für die Herstellung oder Rückgewinnung der in § 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i bis iii aufgeführten Güter erforderlich sind.
(2) Diese Regelung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:
- a)
-
Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen,
- b)
-
Beihilfen in Form von Steuervorteilen,
- c)
(3) Die Beihilfeintensität darf 15 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 150 Mio. Euro je Unternehmen in Deutschland nicht übersteigen.
(4) Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, die nach geltender Fördergebietskarte für die Bundesrepublik Deutschland als C-Fördergebiete ausgewiesen sind12, kann die Beihilfeintensität auf 20 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden und der Gesamtbetrag der Beihilfe darf 200 Mio. Euro je Unternehmen in Deutschland nicht übersteigen.
(5) Wird die Beihilfe in Form von Steuervorteilen, Darlehen oder Garantien gewährt, so können die Beihilfeintensitäten in § 2 Absatz 3 und 4 um 5 Prozentpunkte angehoben werden. Bei Investitionen kleiner Unternehmen können die Beihilfeintensitäten in § 2 Absatz 3 und 4 um weitere 20 Prozentpunkte und bei Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte angehoben werden13.
(6) Der Beihilfeempfänger muss die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten14 beantragen.
(7) Der Beihilfeempfänger muss sich verpflichten, die Investitionen nach deren Abschluss mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen [KMU]) in dem betreffenden Gebiet zu erhalten. Sofern die Wirtschaftstätigkeit während des Mindestzeitraums in dem betreffenden Gebiet erhalten bleibt, steht die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, dem nicht entgegen. Es dürfen jedoch keine weiteren Beihilfen für die Ersetzung dieser Anlagen oder Ausrüstungen gewährt werden.
(8) Die Beihilfe darf nicht gewährt werden, um die Verlagerung15 von Produktionstätigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen16. Der Beihilfeempfänger muss in diesem Zusammenhang
- a)
-
bestätigen, dass er in den beiden Jahren vor Stellung des Beihilfeantrags keine Verlagerung zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in die die geförderte Investition getätigt werden soll, und
- b)
-
zusagen, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Investition nicht zu tun.
Kumulierung
(1) Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2022) 1890 final vom 23. März 2022 in der jeweils aktuellen Fassung sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung ist zulässig, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.
(2) Die Beihilfe kann mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, soweit diese sich teilweise oder vollständig überschneiden und sofern durch diese Kumulierung die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfehöchstintensität bzw. die höchste nach den einschlägigen Vorschriften geltende Beihilfeobergrenze nicht überschritten wird.
(3) Der Gesamtbetrag der Beihilfe darf unter keinen Umständen 100 % der beihilfefähigen Kosten übersteigen.
Überwachung und Veröffentlichung
(1) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
(2) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf der umfassenden Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission17 veröffentlicht werden.
(3) Die beihilfegebenden Stellen informieren die Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Gewährung der Beihilfe auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger gemachten Angaben (nach Anhang II der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2023) 1711 final vom 9. März 2023) über den Tag der Gewährung, den Beihilfebetrag, die beihilfefähigen Kosten, den Namen des Beihilfeempfängers sowie die Art und den Standort der geförderten Investition.
(4) Der Beihilfeempfänger muss der beihilfegebenden Stelle die in Anhang II BKR18 verlangten Angaben übermitteln.
Geltungsdauer
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Bernhard Kluttig
- 1
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023XC0317(01)
- 2
- Schlüsselkomponenten für die Produktion von Batterien sind Anoden, Kathoden (PCAM/CAM), Separatoren, Rohstoffe/Materialien in Batteriequalität, Flusssäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure, Batterie-Maschinen- und Anlagenbau, Bindemittel, Beschichtungsstoffe und Additive. Schlüsselkomponenten für die Produktion von Solarpaneelen sind Polysilizium, Siliziumkristalle, Wafer, Kristallziehen, Wafersägen und Diamantseile, Zellherstellung: (Ag- und Al-)Metallisierungspasten für die Herstellung von PV-Zellen, Solarzellen, Solarglas, Laminierfolien, Wechselrichter. Schlüsselkomponenten für die Produktion von Windturbinen sind Monopile (und andere Fundamentstrukturen), Rotornabe, Rotorblatt, Rotorwelle, Generatoren (einschließlich Permanentmagneten für Windkraftanlagen), Transformator/Umformer. Schlüsselkomponenten für die Produktion von Wärmepumpen sind Wärmetauscher (inklusive Ventilatoren), Kompressoren, Ventiltechnologie, Inverter, Elektromotoren (inklusive Permanentmagnete). Schlüsselkomponenten für die Produktion von Elektrolyseuren sind Anoden, Kathoden, Diaphragma, Bipolarplatten, Wärmetauscher, Umwälzpumpen, Wasserstoffkühlung, Wasserstoffreinigung. Schlüsselkomponenten für die Produktion der Ausrüstung für die Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2 (CCUS) sind Luftzerlegungsanlagen, Kompressoren, Verflüssigungsanlagen, Sorptionsmittel, Membranen, poröse Materialien für PSA (Pressure Swing Adsorption), Wirbelschichtreaktoren.
- 3
- EU-Liste kritischer Rohstoffe − https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0474
- 4
- Im Sinne der Definition in der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).
- 5
- Nach Randnummer 38 BKR.
- 6
- Der Gesamtbetrag der auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen lässt sich nicht prognostizieren, er beläuft sich schätzungsweise (Stand: 15. Mai 2023) auf eine Größenordnung von rund 3 Mrd. Euro.
- 7
- „Private Investitionen“ umfassen auch Investitionen von Unternehmen in Privatrechtsform, die vom Staat kontrolliert werden.
- 8
- Die immateriellen Vermögenswerte müssen 1) an das betreffende Gebiet gebunden sein und dürfen nicht auf andere Gebiete übertragen werden, 2) in erster Linie in der jeweiligen Herstellungsanlage genutzt werden, die die Beihilfe erhält, 3) abschreibungsfähig sein, 4) von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, 5) auf der Aktivseite der Bilanz des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, ausgewiesen werden und 6) mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden bleiben.
- 9
- Für Zwecke dieser Regelung sind unter dem Begriff „Garantien“ auch Bürgschaften und Rückbürgschaften sowie Rückgarantien zu verstehen.
- 10
- Wird die Beihilfe in Form von Steuervorteilen, Zinszuschüssen für neue Darlehen oder Garantien gewährt, so darf nach Randnummer 85 Buchstabe e BKR der Nominalbetrag des Steuervorteils bzw. des zugrunde liegenden neuen Darlehens oder der zugrunde liegenden Beteiligung die Beihilfehöchstintensität und die Beihilfeobergrenze nach § 2 BKR-Transformationstechnologien nicht überschreiten.
- 11
- Fließen die Garantien oder Darlehen über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute, die als Finanzintermediäre fungieren, so sind die unter Randnummer 67 Buchstabe i und Randnummer 70 Buchstabe g BKR aufgeführten Voraussetzungen zu erfüllen, um sicherzustellen, dass die nach diesem Abschnitt gewährte Beihilfe so weit wie möglich direkt an die Endbegünstigten weitergegeben wird.
- 12
- Vgl. Beschluss der Europäischen Kommission vom 15. Dezember 2021 – SA.64020.
- 13
- In Anlehnung an die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=EN - 14
- Der Begriff „Beginn der Arbeiten“ bezeichnet entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der frühere dieser Zeitpunkte maßgeblich ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die im Vorfeld erfolgende Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.
- 15
- Der Begriff „Verlagerung“ bezeichnet die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Abnehmern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen.
- 16
- Vor Gewährung der Beihilfe muss die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der vom Beihilfeempfänger nach Anhang II BKR übermittelten Informationen und die in § 2 Absatz 8 genannten Verpflichtungen prüfen, welche Risiken konkret bestehen, dass die produktive Investition außerhalb des EWR getätigt wird, und ob das Risiko einer Verlagerung innerhalb des EWR im Sinne von § 2 Absatz 8 besteht.
- 17
- Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden:
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de. - 18
- „Formular für die Beantragung von Beihilfen nach Abschnitt 2.8 dieser Mitteilung zu machende Angaben“
- 19
- Wenn sich die Beihilfen der beihilfegebenden Stellen im Rahmen dieser Regelung halten, müssen diese Maßnahmen nicht gesondert bei der Kommission notifiziert werden, da diese Bundesregelung als „aid scheme“ gilt, d. h., bei der Vergabe von Beihilfen nach dieser Regelung ist ein Rechtsgrundlagenverweis hierauf notwendig.
- 20
- Die Auszahlung der gewährten Beilhilfe ist bis 2031 möglich.
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