Das Gericht hat Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms 2020 (RROP 2020) für unwirksam erklärt. Konkret ging es um die Festlegung von Teilen einer geplanten Deponiefläche als Vorranggebiet für Natur, Landschaft und Biotopverbund.
Die klagenden Deponiebetreiber sahen sich dadurch in ihren Planungen und im laufenden Betrieb beeinträchtigt. Das Gericht gab ihnen Recht, da der Landkreis die bereits bestehende Deponieplanung bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt und durch eigenes vorheriges Verhalten Vertrauen auf die Umsetzbarkeit der Planung geschaffen habe.
Zudem erklärte das Gericht die Vorgaben des RROP 2020 zu Deponiekapazitäten für unwirksam. Diese setzten auf eine Kooperation mit Nachbarkreisen, ohne die geplante Deponie einzubeziehen – entgegen den Vorgaben des Landesraumordnungs- und Abfallwirtschaftsplans. Der Landkreis habe seine Verantwortung, für ausreichende Deponiekapazitäten zu sorgen, nicht erfüllt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde nicht zugelassen, aber eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist noch möglich.
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