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Registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften: Auch sie müssen sich vor Geldwäsche schützen

stevepb (CC0), Pixabay
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(BaFinJournal) Mit mehr Biss und mehr Personal ist die BaFin in der Geldwäscheprävention aktiv. Das gilt auch für registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften. So geht die BaFin hier vor.

Transparenz über alle Geschäftsbeziehungen und Finanztransaktionen: Dazu verpflichtet das Geldwäschegesetz (GwG) zahlreiche Akteure im Finanzsektor. Auch registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) fallen darunter.

Für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften wurde erst 2021 eine Pflicht zur Jahresabschlussprüfung und Prüfung der GwG-Vorgaben eingeführt. Anhand der Prüfungsberichte wird deutlich, dass hier viele registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften noch Schwierigkeiten haben: Sie haben ihre Prozesse zur Geldwäscheprävention noch nicht ausreichend angepasst. Da registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften Spezialfonds für oftmals eine kleine Gruppe von Anlegerinnen und Anlegern verwalten, haben sie zu diesen oft unmittelbaren Kontakt. Umso mehr ist ein ordnungsgemäßer Know–Your-Customer (KYC)-Prozess wichtig.

Mehr Sonderprüfungen

Seit einiger Zeit führt die BaFin bei registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften mehr Sonderprüfungen durch. Diese Prüfungen übernehmen Wirtschaftsprüfer oder die BaFin selbst. Ausgesuchte Themen werden dort vertieft und kritisch überprüft. So wird stärker kontrolliert, ob die registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften sich an die geldwäscherechtlichen Pflichten halten.

Unter anderem führt die BaFin auch „Aufsichtsbesuche“ durch. Hier kann sie im gemeinsamen Gespräch mit den Unternehmen eventuelle Probleme und Missstände in der Geldwäscheprävention noch besser identifizieren. Bei Aufsichtsbesuchen hat die BaFin zum Beispiel wiederholt Mängel bei der Risikoanalyse sowie beim KYC-Prozess festgestellt.

Mit den verstärkten Prüfungen und den Aufsichtsbesuchen will die BaFin bei den betroffenen Unternehmen das Bewusstsein für die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geldwäscheprävention schärfen.

Anforderungen der Aufsicht

Ausgangspunkt der Geldwäscheprävention ist eine schriftlich dokumentierte Risikoanalyse, die die Verpflichteten – und dazu zählen hier auch die registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften – vorzuhalten haben (§ 5 GwG). Diese muss regelmäßig (d.h. mindestens jährlich) überprüft und bei Bedarf aktualisiert und überarbeitet werden. In dieser Risikoanalyse muss der Verpflichtete die aufgrund seiner Geschäfte und Kunden bestehenden Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten.

Die Verpflichteten müssen zudem KYC-Prozesse einrichten. Sie müssen sich Transparenz über ihre Anlegerinnen und Anleger verschaffen. Zudem müssen sie gegebenenfalls auch die Mittelherkunft und –quelle (source of wealth / source of funds) klären, d.h. sie müssen erheben, woher das Vermögen und die Investitionssumme stammen. Zur Identifizierung einer im Ausland ansässigen Person reicht eine beglaubigte Kopie des Legitimationsdokuments in der Regel nicht aus.

Zu den geldwäscherechtlichen Pflichten zählt auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sowie eines Stellvertreters auf Führungsebene des Unternehmens. Dieser Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit in Deutschland ausüben. Da er Ansprechpartner für die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden und für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist, sollte er mit den zuständigen Behörden auf Deutsch kommunizieren können (vgl. die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin zum GwG) – Englisch ist nicht ausreichend.

Konsequenzen bei Verstößen

Erfüllen registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften die geldwäscherechtlichen Anforderungen nicht, stehen der BaFin verschiedene Instrumente zur Verfügung.

Wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des GwG verstößt, kann die BaFin die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen. Sie kann sogar deren Abberufung verlangen sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaft die weitere Tätigkeit untersagen.

In solchen Fällen kann die BaFin auch die Registrierung aufheben.

Diese Maßnahmen können bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften auch dann verhängt werden, wenn diese nicht systematisch oder wiederholt vorgekommen sind.

Darüber hinaus kann die BaFin bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Vorgaben ein Bußgeld festsetzen. Das Gesetz sieht hierfür – abhängig von der Schwere des Verstoßes und der Art der Begehung – Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro bzw. zehn Prozent des Jahresumsatzes vor.

Das alles macht deutlich: Auch bei registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften besteht ein Risiko für Geldwäsche missbraucht zu werden.

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