Etwas salopp könnte man nun sagen. „Arm Immobilien AG“ würde in dem Fall besser als Namen des Unternehmens passen. In der letzten im Unternehmensregister hinterlegten Bilanz weist das Unternehmen einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Als persönlich haftende Gesellschafterin von Beteiligungen macht das dann doch nachdenklich. Das sollte man anlässlich der jetzt wohl stattfindenden Hauptversammlung der
KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a. A.
sicherlich einmal diskutieren.
KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a. A.
Heidenheim
WKN A0N3E8
ISIN DE000A0N3E88
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, den 03.08.2018, um 10:00 Uhr,
im Schlosshotel Park Consul Heidenheim an der Brenz,
Hugo-Rupf-Platz 2 (Für Navigationsgeräte bitte Schlosshaustraße 55 verwenden), 89522 Heidenheim,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Der Einlass zu der Hauptversammlung beginnt um 09:30 Uhr.
Tagesordnung
TOP 1 |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses zum 31.12.2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 |
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TOP 2 |
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss in der vorgelegten Fassung festzustellen. |
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TOP 3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. |
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TOP 4 |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Neuwahl von 3 Mitgliedern des Aufsichtsrats und deren Ersatzmitglieder Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet. Deshalb ist die Neuwahl von 3 Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung i. V. m. §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes aus drei Mitgliedern zusammen. Es sind somit 3 Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor:
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, zu beschließen:
Herr Willy Bublitz ist somit erstes Ersatzmitglied, Herr Georg Engels ist zweites Ersatzmitglied. Das zweite Ersatzmitglied wird nur dann Aufsichtsratsmitglied, wenn das erste Ersatzmitglied bereits in den Aufsichtsrat nachgerückt ist, somit nicht mehr Ersatzmitglied oder verhindert ist. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre. |
Unverbindliche Teilnahmehinweise
Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
§ 13 (4) der Satzung lautet wie folgt:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben und sich bei der Gesellschaft bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung angemeldet haben. Der Anteilsbesitz ist wie folgt nachzuweisen: Die Aktien sind bis spätestens am fünften Werktag vor dem Versammlungstag bei einer Wertpapiersammelbank oder bei einer sonst in der Einberufung genannten Stelle bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank ist die von dieser auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse einzureichen. Der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Bestimmung.
KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A.
Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Ergänzungsverlangen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen, etc. von Aktionären sind gem. der gesetzlichen Regelungen ausschließlich zu richten an:
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Panoramaweg 18
89518 Heidenheim
Rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, Ermächtigungen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge, Anfragen, etc. werden im Internet unter
www.kk-fonds2.de |
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anschrift der Gesellschaft:
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Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A. verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A. die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A., welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A., nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A.
Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A. unentgeltlich über die E-Mail-Adresse:
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oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a.A.
www.kk-fonds2.de |
zu finden.
Heidenheim, im Juni 2018
KK Immobilien Fonds II AG & Co. KG a. A.
vertreten durch die Reich Immobilien AG
Die persönlich haftende Gesellschafterin
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