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Mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 14.11.2018 wurde der Angeklagte … wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Außerdem wurde die Einziehung eines Büchleins mit der Aufschrift „Deutsches Reich Reisepass“ und eines Plastikkärtchens mit der Aufschrift „Deutsches Reich Personalausweis“ angeordnet. |
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Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte – dieser mit dem Ziel des Freispruchs – und die Staatsanwaltschaft – diese mit dem Ziel der Verhängung eines höheren Tagessatzes – form- und fristgerecht Berufung ein. Das Rechtsmittel des Angeklagten blieb erfolglos, dasjenige der Staatsanwaltschaft führte zu der aus dem Tenor ersichtlichen Erhöhung der Höhe des einzelnen Tagessatzes. |
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Der Angeklagte, der der Reichsbürgerbewegung nahe steht, bestellte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 25.08.2015 – vermutlich am 16.07.2015 – bei den gesondert verfolgten Y und Z aus Berlin, die im Internet unter der Bezeichnung „Exil-Regierung Deutsches Reich, Pass- und Meldeamt“ […] auftreten, unter Angabe seiner Personalien und Wohnanschrift sowie unter Beigabe eines ihn betreffenden Passbildes, einer Kopie seiner Geburtsurkunde, einer Kopie seines „vorherigen Reisedokuments“ (ersichtlich damit gemeint war eine Kopie seines deutschen Reisepasses oder des Bundespersonalausweises) und einer Unterschrift einen bei der Bestellung so bezeichneten „Reichspersonenausweis“, ausgestellt durch ein „Deutsches Reich“, zum Preis von 50 Euro. Mit Schreiben vom 25.08.2015 übersandte Z wunschgemäß eine Plastikkarte im Scheckkartenformat mit der Aufschrift „Deutsches Reich Personenausweis“ und einer vermerkten Nr. …, den Z oder Y zuvor hergestellt hatte, an die Anschrift des Angeklagten in […]. |
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Das Plastikkärtchen hat Stärke und Format einer Scheckkarte, d. h. 8,6 cm x 5,4 cm. Auf der Vorderseite befindet sich auf der rechten Seite auf hellblauem Hintergrund eine 5 cm große Adlergrafik. Auf der linken Vorderseite befindet sich ein ca. 2,2 x 3 cm großes Passbild des jeweiligen Ausweisinhabers. Überschrieben ist der „Ausweis“ mit „Personenausweis“, darunter die Übersetzung davon auf Englisch und Französisch. Darunter findet sich der Familienname, darunter der Vorname, gefolgt von Geburtstag und -ort sowie als Staatsangehörigkeitsangabe „Deutsches Reich“, schließlich die Unterschrift des Ausweisinhabers. Im unteren Bereich der Vorderseite befindet sich eine aus 10 Zahlen und einem Buchstaben bestehende Seriennummer. Die Rückseite des „Ausweises“ gibt Auskunft jeweils in deutscher, englischer und französischer Sprache über die Körpergröße in cm, die Augenfarbe, das Gültigkeitsdatum, die Staatsangehörigkeit „Republik Freies Deutschland“ sowie die angeblich ausstellende Behörde, nämlich eine angebliche „Exil-Regierung Deutsches Reich. |
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Im Einzelnen wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausdrücklich auf die in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Band II AS 475 ff verwiesen. |
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Die Plastikkarte ist damit nach ihrer Größe, Aufmachung, Gestaltung und dem Material einem amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland nachempfunden und daher geeignet, jedenfalls bei einer oberflächlichen Betrachtung oder bei einer Betrachtung ohne ausreichenden Informationshintergrund – etwa bei einer Vorlage der entsprechenden Karte bei einem Grenzbeamten im Ausland oder bei einer Identifizierung gegenüber einer nicht informierten Privatperson im Inland – für ein gültiges behördliches Dokument gehalten zu werden. |
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In gleicher Weise bestellte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 08.09.2015 bei den gesondert verfolgten Y und Z, die sich als „Exil-Regierung Deutsches Reich, Pass- und Meldeamt“ […] bezeichneten, unter Angabe seiner Personalien und Wohnanschrift sowie Beigabe eines Passbildes von ihm, einer Unterschrift und der Abdrücke seiner Zeigefinger einen bei der Bestellung so bezeichneten „Reisepass“, ausgestellt durch ein „Deutsches Reich“, zum Preis von 100 Euro. Mit Schreiben vom 08.09.2015 übersandte Z wunschgemäß ein Büchlein im Format eines Reisepasses mit der Aufschrift „Deutsches Reich Reisepass“ und einer vermerkten Nr. …, den Z oder Y zuvor hergestellt hatte, an die Anschrift des Angeklagten in […]. |
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Auch dieses Büchlein ist nach seiner Größe, Aufmachung, Gestaltung und dem Material einem amtlichen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland nachempfunden und daher geeignet, jedenfalls bei einer oberflächlichen Betrachtung oder bei einer Betrachtung ohne ausreichenden Informationshintergrund – etwa bei einer Vorlage der entsprechenden Karte bei einem Grenzbeamten im Ausland oder bei einer Identifizierung gegenüber einer nicht informierten Privatperson im Inland – für ein gültiges behördliches Dokument, nämlich einen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland gehalten zu werden. |
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Der „Reisepass“ ist als Buchblock in blauer Farbe ausgestaltet, auf dem Umschlag mit „Deutsches Reich Reisepass“ bezeichnet und mit einer Adlergrafik versehen. Er enthält eine Datenseite, auf der die persönlichen Daten des Inhabers eingetragen sind, sowie 32 nummerierte Seiten für amtliche Eintragungen und Sichtvermerke (Visa). Der Reisepass enthält mehrere Sicherheitsmerkmale, darunter zwei Fingerabdrücke. Die Datenseite befindet sich vor den 32 Seiten für Visaeintragungen und ist als Kunststoffkarte (die Reisepasskarte) ausgestaltet, die ihrerseits mehrsprachig als „Reisepass Deutsches Reich“ bezeichnet ist. Auf der Passkartentitelseite (Rückseite der Reisepasskarte) stehen die Worte Deutsches Reich German Empire Reisepass“ statt – wie auf deutschen Reisepässen üblich – ‚Europäische Union‘, ‚Bundesrepublik Deutschland‘ und ‚Reisepass‘ in den 24 Amtssprachen der Europäischen Union. Außerdem ist eine dem Bundesadler ähnlicher Vogelgrafik und eine angebliche Passnummer aufgebracht. Im Einzelnen wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO ausdrücklich auf die in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Band II AS 483 ff verwiesen. |
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Der Angeklagte handelte in beiden Fällen in der Absicht, dieses Dokument nach seiner Ausstellung bei möglichen Personen- und Zollkontrollen den ihn kontrollierenden Personen vorzulegen, um sich damit als angeblicher Staatsangehöriger eines fortbestehenden „Deutschen Reiches“ auszuweisen und von der kontrollierenden Person mit dieser Staatsangehörigkeit akzeptiert zu werden. Er war der Überzeugung, dass – insbesondere, wenn sich viele gleichdenkende Personen dieser Methode bedienten – diese Vorgehensweise als politisches Instrument geeignet sei, die von ihm bezweifelte staatliche Legitimation des Bundesrepublik Deutschland in Frage zu stellen, weil sich aus einer Akzeptanz der Papiere durch die Kontrollierenden die Legitimation der in den Papieren behaupteten Aussteller ableiten lassen werde. |
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Nicht ausschließbar ging der Angeklagte infolge einer bei ihm vorhandenen ideologischen Verblendung davon aus, dass weder die Ausstellung solcher Dokumente, noch die Vorlage derselben bei Zoll- und Personenkontrollen nach deutschem Recht strafbar sei. Ein solcher Irrtum wäre für den Angeklagten bei der ihm möglichen und rechtlich gebotenen sorgfältigen Prüfung der Rechtslage, insbesondere bei einer Nachfrage bei verlässlichen Auskunftspersonen, aber ohne weiteres vermeidbar gewesen. |
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Tatsächlich legte der der Angeklagte wie von Anfang an geplant in der Folgezeit bis zum 12.12.2018 beide Dokumente – in keinem Fall allerdings beide Papiere gemeinsam – zu im Einzelnen nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkten anlässlich von Zollkontrollen an Grenzübergängen in der Schweiz, Liechtenstein und Österreich vor, wobei die Unterlagen jedenfalls teilweise aufgrund zu oberflächlicher Prüfungen auch als zulässige Legitimationspapiere akzeptiert wurden. |
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Insbesondere reiste der Angeklagte am 10.12.2017 gegen 17:00 Uhr der Angeklagte als Insasse der grenzüberschreitenden Tram der Linie X von A nach B in das Bundesgebiet ein. Dabei führte er lediglich entweder das unter 1. bezeichnete Kärtchen („Personenausweis“) oder das unter 2. bezeichnete Büchlein („Reisepass“) mit sich (welches der Dokumente dies war, konnte nicht geklärt werden, sicher wurde jedoch nur eines der Dokumente vorgelegt) und wies sich anlässlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle in der fahrenden Tram gegenüber PK A und POM‘ in B von der Bundesbereitschaftspolizei X hiermit aus. Ein amtlich anerkanntes Reisedokument führte der Angeklagte dabei nicht mit sich. |
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen geglaubt werden konnte, im Übrigen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen PHK K, den verlesenen Lohnunterlagen sowie der verlesenen Strafliste des Angeklagten. |
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Die Kammer ist jedoch zur Überzeugung gelangt, dass […] |
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Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf der durch die Bekundungen des ermittelnden Polizeibeamten PHK S bestätigte geständige Einlassung des Angeklagten. Dieser hat, nachdem er zunächst erklärt hat, keine Angaben machen zu wollen, in weiteren Erklärungen eingeräumt, die unter III.1. und III.2. beschriebenen Papiere, die bei einer Durchsuchung am 12.12.2017 in seiner Wohnung aufgefunden worden sind, nachdem der Angeklagte sich zuvor in einem Zeitungsinterview damit gebrüstet hatte, diese zu besitzen und auch bei Grenzübergängen den kontrollierenden Personen vorzulegen, bei den gesondert verfolgten Z und Y mit der unter III. wiedergegebenen Motivation bestellt und auch – ohne dass er hierzu über die Tat vom 10.12.2017 hinaus detaillierte Angaben gemacht hat – verwendet zu haben. Am 10.12.2017 habe er einen der „Ausweise“ in oben beschriebener Weise verwendet. Welches der beiden Papiere er an diesem Tage den Bundespolizeibeamten vorgelegt habe, könne er heute allerdings nicht mehr sicher sagen. Sicher sei aber, dass er nur einen der beiden „Ausweise“ verwendet habe. Nachdem – wie der Zeuge S berichtet hat – an diesem Tage das vorgelegte „Ausweispapier“ von den kontrollierenden Beamten nicht beschlagnahmt worden ist und von den Beamten auch im Nachhinein nicht rekonstruiert werden konnte, ob vom Angeklagten der „Reichspersonenausweis“ oder der „Reisepass Deutsches Reich“ vorgelegt worden ist, vermochte die Kammer insoweit keine exakteren Feststellungen zu treffen. Dafür, dass – was konkurrenzrechtlich von Bedeutung wäre – entgegen der Angaben des Angeklagten bei einer der anderen Grenzkontrollen entgegen aller üblichen Gepflogenheiten nicht nur eines der beiden „Legitimationspapiere“, sondern beide gemeinsam vorgelegt worden wären, ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte. |
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Das vom Angeklagten so abgelegte Geständnis ist glaubhaft. Es wurde bestätigt durch die Angaben des Zeugen S, der das Auffinden der „Dokumente“ bei dem Angeklagten in dessen Wohnung und die bei der Auswertung von dessen Computer festgestellte Befassung mit der Frage der Strafbarkeit seines Verhaltens geschildert hat. |
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Der Angeklagte hat sich allerdings dahingehend eingelassen, dass – wovon er auch heute noch überzeugt sei – das Herstellen und die Verwendung solcher Papiere nach deutschem Recht nicht strafbar sei. Er habe im Jahr 2014 einen Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt LS, dessen schon damals gleichartige Internetseite er eingesehen habe, konsultiert. Dieser habe ihm unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 10.10.2007 (1 Ss 267/07) versichert, dass „die von ihm verwendete Plastikkarte keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB sei“. Außerdem habe er auch selbst weiter im Internet geforscht und sei dabei auf eine Information des Bundesverwaltungsamtes Köln gestoßen, wonach „die Verwendung meines Personalausweises“ nicht gegen § 124 OWiG verstoße. |
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Anders als das Amtsgericht hält es die Kammer zugunsten des Angeklagten nicht für völlig ausgeschlossen, dass dieser aufgrund einer bei ihm vorhandenen ideologischen Verblendung (so hat der Angeklagte in seinem letzten Wort erneut die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Frage gestellt und den Richtern sowie der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft angedroht, dass sie nach einem zu erwartenden Machtwechsel wegen Hochverrats zur Verantwortung gezogen würden) tatsächlich, weil er nur gewillt war, seine Auffassung bestätigende Informationen zu Kenntnis zu nehmen, subjektiv der Überzeugung gewesen ist, mit seinem Handeln nicht gegen deutsche Gesetze zu verstoßen. |
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Ein solcher Verbotsirrtum des Angeklagten war bei gebotener sorgfältiger Prüfung aber ohne weiteres vermeidbar i.S.d. § 17 S. 2 StGB. Der Angeklagte hat, wie er selbst eingeräumt hat, eine Strafbarkeit nach § 267 StGB erkannt und dies zum Anlass weiterer Prüfungen genommen. Auf Rechtsauskünfte Rechtskundiger Dritter durfte er sich dabei nur verlassen, wenn es sich bei diesen um verlässliche und unvoreingenommene Personen handelt, die Gewähr für eine objektive, sorgfältige, pflichtgemäße und verantwortungsbewusste Auskunftserteilung bieten (vgl. Sternberg-Lieben/Schuster in Schöncke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schulster, StGB, 30 Aufl., § 17 Rdnr. 18 m.w.N.). Um eine solche Person handelte es sich, wie unschwer erkennbar ist, bei dem von ihm befragten Rechtsanwalt LS nicht. Dieser betrieb, wie der Angeklagte eingeräumt hat, bereits im Jahr 2014 und betreibt noch heute eine Internetseite mit der Überschrift „Die BRD-Lüge“, auf der die Ideologie der sogenannten Reichsbürgerbewegung propagiert wird und auf die man über die erste Stelle auf der Google-Trefferliste bei Eingabe des Suchbegriffs „Rechtsanwalt LS“ gelangt. Sollte der Angeklagte also tatsächlich auf die Angaben des LS vertraut haben, wäre ihm als Auswahlverschulden vorzuwerfen, sich mit seinem Auskunftsverlangen lediglich an eine Person gewandt zu haben, die ihrerseits der Reichsbürgerbewegung nahesteht und daher erkennbar nicht als neutral und verlässlich eingeordnet werden kann. |
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Die ihm angeblich von LS genannte Entscheidung des OLG Koblenz vom 10.10.2007 (1 Ss 267/07) bezog sich im Übrigen, was der Angeklagte durch Lektüre der entsprechenden Entscheidung hätte unschwer feststellen können, nicht auf die von Z und Y unter der Bezeichnung „Exilregierung Deutsches Reich“ angebotenen und vom Angeklagten so bestellten Papiere, sondern auf eine anders aussehende und mit der angeblichen Personalie „iV der Polizeipräsident von Berlin“ unterschriebene Phantasieurkunde. |
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Zum Zeitpunkt der beiden Tathandlungen des Angeklagten waren außerdem, was durch entsprechende Recherchen unschwer hätte festgestellt werden können, auch u.a. bereits die Entscheidungen des OLG Celle vom 19.10.2017 (32 Ss 90/07), des OLG Nürnberg vom 9.12.2008 (2 St SS 24/08) und des OLG Bamberg vom 14.5.2014 (3 Ss 50/14) ergangen und veröffentlicht, aus denen unschwer zu entnehmen war, dass eine Eignung zum Beweis im Rechtsverkehr und damit eine Urkunde i.S.d. § 267 StGB schon dann gegeben ist, wenn jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund die Gefahr einer Verwechslung mit amtlichen Ausweisen gegeben ist. |
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Dass schließlich der Angeklagte aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes Köln, die sich, wie sich aus der verlesenen Urkunde ergibt, mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 OWiG (Unberechtigte Benutzung des Bundesadlers) befasst, rechtlich keine Rückschlüsse auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 267 StGB ziehen konnte und durfte, bedarf keiner weiteren Begründung. |
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Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen Urkundenfälschung in zwei tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 267 Abs. 1 1. Alt., 3. Alt. StGB strafbar gemacht, begangen in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich mit Y und Z. Zwar hat der Angeklagte in beiden Fällen die angeblichen Legitimationspapiere nicht selbst hergestellt, sondern hat diese von dritten Personen herstellen lassen. Gleichwohl muss ihm die Herstellung der Papiere als eigene Tat mittäterschaftlich zugerechnet werden. Dies folgt aus der Antragstellung und Überlassung der erforderlichen Daten und eines Passbildes zu Händen der Hersteller (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2010, 108). Die Beurteilung der Mittäterschaft erfolgt nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung, wobei Voraussetzung der Zurechnung ist, dass er jeweils eigene Tatbeitrag in Verwirklichung eines ausdrücklich oder konkludent vereinbarten gemeinsamen Tatplans vollzogen wird und ein Teil der Tätigkeit der anderen Personen darstellt sowie umgekehrt deren Handeln eine Ergänzung des eigenen Tatbeitrages ist. Die Überlassung der erforderlichen Daten, eines Passbildes, der Fingerabdrücke und einer Unterschriftabgabe erfüllt diese Voraussetzungen. Es liegt ein Wille zur Tatherrschaft vor. Der Angeklagte wollte die Legitimationspapiere als eigene. Auch wäre ohne die übersandten Informationen die Papiere nicht herstellbar gewesen, dem Tatbeitrag des Angeklagten kam daher auch nach Vorstellung der Beteiligten eine herausgehobene Bedeutung zu. |
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Die unter Il. 1. benannte Plastikkarte „Personenausweis Deutsches Reich“ und das unter Il. 2. benannte Büchlein „Reisepass Deutsches Reich“ sind Urkunden i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB. Gedankenerklärung ist jeweils, dass die abgebildete Person Staatsangehöriger des „Deutschen Reiches German Empire“ (Reisepass) bzw. des „Deutschen Reiches (Personenausweis) seien. Als Aussteller ist auf beiden Dokumenten eine „Exilregierung des Deutsches Reiches“ mit entsprechendem Stempel und Unterschrift erkennbar. Damit wird bewusster Eindruck erweckt, dass es sich bei dem scheinbaren Aussteller um eine tatsächlich existierende Behörde handele, es wird daher über den Aussteller der Urkunde getäuscht. Dass der scheinbare Aussteller tatsächlich nicht existiert, steht der Urkundseigenschaft nicht entgegen (vgl. nur OLG München 4 OLG 14 Ss 542/17 sowie OLG Celle 32 Ss 90/07, OLG Nürnberg 2 SS 24/08 und OLG Bamberg 3 Ss 50/14 a.a.O.). Anderes würde nur gelten, wenn – was hier nicht der Fall gewesen ist, zumal die Bezeichnung „Deutsches Reich“ Assoziationen an einen existierenden Staat weckt – nach außen hin auf der Hand liegend ein erkennbarer Phantasienamen, hinter der sich keine eistierende Person befinden könnte (z.B. „Micky Maus“) verwendet worden wäre. Nachdem – wie oben beschrieben – jedenfalls bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichende Bildungs- und Informationshintergrund der Anschein eines gültigen behördlichen Dokuments erweckt werden und eine Verwechslungsgefahr begründet werden konnte, ist auch das Tatbestandsmerkmal der Eignung und Bestimmung zum Beweis im Rechtsverkehr erfüllt. |
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Der Angeklagte handelte auch zweifellos vorsätzlich, da ihm – jedenfalls aus Laiensicht – die die Urkundseigenschaft begründenden Merkmale der beiden Papiere bekannt gewesen sind. Der Angeklagte hat beide Papiere bewusst erworben, um sie im Rechtsverkehr als Legitimationspapiere für seine angebliche Staatsangehörigkeit einzusetzen und dabei auch erhofft, dass – was dann auch teilweise der Fall gewesen ist – bei jedenfalls ausländischen Kontrollpersonen der Eindruck entstehen könnte, es handele sich bei beiden Papieren um zulässige amtliche Ausweise. Zur Vermeidbarkeit eines möglichen Verbotsirrtums gilt das oben IV.3 Ausgeführte. Die Herstellung in Verwendungsabsicht und die spätere Verwendung der jeweiligen Urkunde stellen sich jeweils als einheitliche Tat da. |
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Bei der Strafzumessung war in beiden Fällen zunächst vom Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Kammer hat es für nicht geboten erachtet, aufgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums, dem der Angeklagte nicht ausschließbar unterlegen ist, von der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit des § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB Gebrauch zu machen. Der Angeklagte hat sich zur Überzeugung der Kammer in ideologischer Verblendung jeder vernünftigen Einsicht verschlossen und bis zuletzt jede staatliche Legitimation des erkennenden Gerichts und der Bundesrepublik Deutschland insgesamt in Abrede gestellt. Eine Strafrahmenverschiebung ist in dieser Situation nicht gerechtfertigt. |
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Innerhalb des Strafrahmens des § 267 Abs. 1 StGB war zu Gunsten des Angeklagten […] |
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Die Aufrechterhaltung der bereits erstinstanzlich erfolgten Einziehung der beiden angeblichen Legitimationspapiere folgt aus § 74 Abs. 1 StGB. |
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, 3 StPO. |
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