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Startseite Allgemeines Justiz Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts
Justiz

Reichweite des Verbots gewerblicher Ankäufe mit Gewährung des Rückkaufrechts

QuinceCreative (CC0), Pixabay
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Nach § 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten. Dieses Verbot erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung wieder verschaffen kann, die über den Nutzungsersatz im Sinne von §§ 346, 347 BGB hinausgeht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das von seinen Kunden Kraftfahrzeuge ankauft. Gleichzeitig mieten die Kunden das jeweils verkaufte Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum. Ihnen wird ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag eingeräumt, das nur bis zur Beendigung des Mietvertrags ausgeübt werden kann. Mit dessen Ablauf erlischt auch das Rücktrittsrecht.

Das Landratsamt untersagte dieses Geschäftsmodell. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 34 Abs. 4 GewO werde die Tätigkeit der Klägerin nicht von dieser Norm erfasst, da die Verbindung eines Kaufvertrags und eines Mietvertrags nicht als Ankauf mit Gewährung eines Rückkaufsrechts im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die Klageabweisung bestätigt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt das Geschäftsmodell der Klägerin gegen § 34 Abs. 4 GewO.

 

Dieses gesetzliche Verbot erfasst sämtliche Vertragsgestaltungen, bei denen ein gewerblicher Ankäufer zwar den Rückerwerb der Sache ermöglicht, für dessen Verwirklichung aber zusätzliche, über einen bloßen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen des Verkäufers erforderlich sind. Denn in allen diesen Fällen besteht das Risiko, dass der gewerbliche Käufer – ohne an die für Pfandleiher und Pfandvermittler geltenden Einschränkungen gebunden zu sein – nach einem Scheitern des Rückerwerbs als Eigentümer frei über die Kaufsache verfügen und sich durch eine Vertragsgestaltung, die zu seinen Gunsten von den Pfandleihvorschriften abweicht, erhebliche Gewinne auf Kosten des Verkäufers (Kunden) verschaffen kann.  Vor der daraus folgenden Gefahr einer Umgehung der restriktiven Vorschriften für das Pfandleihgewerbe soll § 34 Abs. 4 GewO gerade schützen. Dieses Verständnis der Norm steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgebot, im Einklang. Das Verbot richtet sich zudem in persönlicher Hinsicht an jedermann, nicht nur an Pfandleiher oder Pfandvermittler.

 

BVerwG 8 C 28.20 – Urteil vom 07. Juli 2021

Vorinstanzen:

VGH München, 22 B 18.1574 – Urteil vom 22. Juli 2020 –

VG München, M 16 K 14.5826 – Urteil vom 29. November 2016 –

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