Startseite Allgemeines Reiner Hamberger , Inhaber der eingetragenen Einzelfirma Solar 9580 e.K- Drittantrag auf Eröffnung der Insolvenz
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Reiner Hamberger , Inhaber der eingetragenen Einzelfirma Solar 9580 e.K- Drittantrag auf Eröffnung der Insolvenz

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In dem Verfahren über den Antrag d. Reiner Hamberger, geboren am 15.01.1969, Karolinenstraße 5, 74532 Ilshofen
Inhaber der eingetragenen Einzelfirma Solar 9580 e.K., Karolinenstraße 5, 74532  Ilshofen, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 727105
– Schuldner –

Geschäftszweig: Photovoltaik-Anlagen

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Dr. Andreas M. Kramp, Berliner Platz 6, 74072 Heilbronn, Gz.: GR. 635/16
– antragstellender Gläubiger –

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners bis
zur Entscheidung über den Antrag wird am 04.01.2017 um 11:45 Uhr angeordnet (§§ 21,
22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 23889215, Fax: 0711 23889200
insolvenzverwalterleichtle@schubra.de, www.schubra.de

bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur
noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des Schuldners.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und
zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu
prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Dem Schuldner wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände des Schuldners ganz
oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände des
Schuldners geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende
Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten des Schuldners führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen
Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu
zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch
an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die
Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner des Schuldners vorzunehmen (§ 23 Abs. 1
Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der
schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstraße 2 – 6
74072 Heilbronn

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Heilbronn – Insolvenzgericht – 04.01.2017

1 Komment

  • Das passt ja in Konzept:

    Rainer Hamberger und Robert Velghe schließen still und heimlich die LVA Policen Rückabwicklung im letzten Jahr. Ich wurde über die Münchener Vertriebsgesellschaft Absolut Jürgen Aulich geworben und habe nun einige Policen in dem Unternehmen. Absolut gab bis heute keinerlei Informationen raus.
    Viele Vertriebler wissen nicht mehr was passieren soll bzw. wird. Provisionen wurden zudem nicht ausgezahlt. Auf Anrufe wird nicht reagiert.

    Aber Rainer Hamberger will ein neues Business aufbauen, und Robert Velghe macht jetzt neben Mighty Buyer Trading Geschäfte.

    Wie viele Kunden und Vertriebler müssen hier noch betrogen werden?

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