Interviewer: Herr Borowski, die Insolvenzmeldung der ReinerStemme.aero GmbH hat viele Anleger beunruhigt, insbesondere weil über 6 Millionen Euro an Anlegergeldern betroffen sein könnten. Was raten Sie den betroffenen Anlegern jetzt?
Sascha Borowski: Zunächst ist es wichtig, dass die Anleger Ruhe bewahren. Die Insolvenzmeldung bedeutet zwar, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist, aber es gibt rechtliche Schritte, die Anleger unternehmen können, um ihre Interessen zu wahren. Sie sollten ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Interviewer: Das Unternehmen hat nach eigenen Angaben Ausnahmeregelungen des Vermögensanlagegesetzes genutzt. Sehen Sie hier rechtliche Angriffspunkte?
Sascha Borowski: Diese Ausnahmeregelungen müssen sehr genau geprüft werden. Oftmals bewegen sich Unternehmen in einer rechtlichen Grauzone oder interpretieren die Ausnahmeregelungen zu ihren Gunsten. Sollte sich herausstellen, dass die Geschäfte nicht BaFin-gestattungsfrei waren, könnten sich daraus Ansprüche für die Anleger ergeben.
Interviewer: Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Jürgen D. Spliedt, wurde bereits bestellt. Welche Rolle spielt er in diesem Prozess?
Sascha Borowski: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten. Er wird auch prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob eine Unternehmensfortführung möglich ist. Für Anleger ist es wichtig, mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt zu treten und ihre Ansprüche geltend zu machen.
Interviewer: Könnte hier auch eine sogenannte Kriminalinsolvenz vorliegen?
Sascha Borowski: Sollten sich im Zuge der Insolvenzabwicklung Anhaltspunkte für strafbare Handlungen ergeben, etwa Betrug oder Untreue, könnte tatsächlich von einer Kriminalinsolvenz gesprochen werden. In einem solchen Fall wäre es für die Anleger umso wichtiger, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen.
Interviewer: Was ist mit dem Vertrieb des Unternehmens? Könnte dieser auch in der Haftung stehen?
Sascha Borowski: Ja, das ist durchaus möglich. Wenn der Vertrieb bewusst in die irreführende Vermarktung der Anlageprodukte involviert war oder nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt hat, könnten sich daraus Haftungsansprüche ergeben. Anleger sollten auch diese Möglichkeit prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
Interviewer: Vielen Dank, Herr Borowski, für Ihre Einschätzungen und Ratschläge.
Sascha Borowski: Gerne. Es ist wichtig, dass Anleger in einer solchen Situation aktiv werden und ihre Rechte wahren. Eine professionelle rechtliche Beratung kann dabei entscheidend sein.
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