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Reiserücktrittsversicherung

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Bei Unruhen im Urlaubsland, nach Naturkatastrophen, Krieg und Terroranschlägen fragen sich viele, ob sie eine gebuchte Reise antreten müssen oder stornieren können.

Gefahrensituation – ja oder nein?

Wenn aufgrund von sogenannter höherer Gewalt im Urlaubsgebiet eine Gefahrensituation vorliegt, die die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, kann die Reise kostenfrei gekündigt werden. Wurde die Reise oder der Flug bereits bezahlt, erhält man das Geld zurück. Bei der Einschätzung „Gefahrensituation, ja oder nein?” geht es um eine objektive Sichtweise; persönliche Angst oder Befürchtungen zählen nicht. Ob die Situation im Urlaubsgebiet als gefährlich eingeschätzt wird, kann man beim Auswärtigen Amt erfahren.

Rät das Auswärtige Amt nicht ab, will man aber gleichwohl auf keinen Fall fahren, muss man in den sauren Apfel beißen und Stornokosten zahlen oder aber, wenn man anderer Auffassung ist und die Situation am Urlaubsort objektiv für gefährlich hält, es auf einen gerichtlichen Streit ankommen lassen. Gerichte sind zwar letztlich nicht an die Einschätzung des Auswärtigen Amts gebunden, man muss aber schon sehr handfeste Belege vorweisen, um sie dann zu überzeugen.

Ob ungeklärter Flugzeugabsturz über Ägypten, Terroranschläge in Tunesien oder der Türkei, Krieg in der Ukraine, in Afghanistan und im Nahen Osten, Lawinenkatastrophen in den Alpen, SARS, Zika und Ebola oder ein Tsunami in Südostasien – alle diese Fälle sind unterschiedlich zu beurteilen. Leider wird erst Monate später durch die Gerichte entschieden, ob es sich bei den Ereignissen um höhere Gewalt gehandelt hat und in welcher Region diese vorlag – doch die persönliche Entscheidung muss sofort getroffen werden.

Faustregel: Einzelne terroristische Gewaltakte erlauben in der Regel nicht eine Stornierung, vielmehr sind flächendeckende, (bürger-)kriegsähnliche Zustände erforderlich. Komplizierter wird es bei höherer Gewalt, wenn der Urlaub bereits angetreten war. Dann gilt nach dem Reiserecht eine Aufteilung eventuell entstehender Mehrkosten für Unterbringung/Flugkosten zwischen Reisendem und Veranstalter. Wer davon betroffen ist, sollte sich individuell beraten lassen.

Kulanz: So oder so, wenden Sie sich auf jeden Fall an Ihren Reiseveranstalter. In der Vergangenheit haben viele Reiseanbieter eine Umbuchung aus Kulanz ermöglicht.

Hilft die Versicherung?

Eine Reise-Rücktrittskostenversicherung tritt für diese Stornokosten nicht ein. Die greift nur, wenn man selbst aufgrund einer schweren Krankheit an der Reise gehindert wird oder bei Krankheit bzw. Tod eines nahen Angehörigen.

Quelle:VZ HH

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