Den vorgeschlagenen gemeinsamen Vertreter für die Gläubiger halten wir für nicht Wählbar. Hier gibt es möglicherweise eine Nähe zu handelnden Personen, insofern würden wir hier sicherlich lieber einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht sehen. Einer der auch wirklich Unabhängig ist. Einer wo es dann eben möglicherweise „kein Geschmäckle“ gibt.
Bauträger GmbH & Co.KG (ehemals Kiefer & Remberg GmbH)
München
Deutschland
Anleihe 2017/2020/2021
ISIN: DE000A2GSL 19/ WKN A2GSL 1
Abstimmung ohne Versammlung
Aufforderung zur Stimmabgabe
durch die Remberg Bauträger GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRA 110200, geschäftsansässig: Paradiesstraße 10, 80538 München, vertreten durch Kiefer und Remberg Sanierungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Sabine Fischer, (nachfolgend auch die „Emittentin„), betreffend die
EUR 3.800.000,00
verzinsliche Schuldverschreibung der Remberg Bauträger GmbH & Co. KG
fällig ursprünglich am 29.09.2020, nach den Änderungen der Anleihebedingungen in der Fassung vom 04.11.2020 und 07.05.2021 fällig am 31.12.2021
ISIN: DE000A2GSL 19 / WKN A2GSL 1
(insgesamt die „Anleihe 2017/2020/2021“),
eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 5.000,00 (jeweils eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen„).
Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibung (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger„) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums
beginnend am Montag, den 06.12.2021, um 0:00 Uhr (MEZ),
und
endend am Mittwoch, den 08.12.2021, um 24:00 Uhr (MEZ),
gegenüber dem Notar Stefan Schrenick auf (die „Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Versammlung ohne Abstimmung die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).
A. |
Hintergrund der Aufforderung zu einer Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung |
1. |
Vorbemerkung Nach § 10 (1) der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) können die Gläubiger nach Maßgabe der Regelungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) in einer Gläubigerversammlung durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 (2) der Anleihebedingungen Änderungen der Anleihebedingungen mit der Emittentin vereinbaren. Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger gleichermaßen verbindlich. Die Abstimmung wird im Wege der Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt (§ 10 (3) der Anleihebedingungen). Die Abstimmung wird von einem von der Emittentin beauftragten Notar geleitet. An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen teil (§ 10 (5) der Anleihebedingungen). |
2. |
Hintergrund Am 31. August 2021 hat die Geschäftsführung der Emittentin beim Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Amtsgericht München, Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen, hat mit Beschluss vom 2. September 2021 (Aktenzeichen: 1511 IN 2340/21) Herrn Rechtsanwalt Axel Bierbach von der Kanzlei Müller-Heydenreich Bierbach & Kollegen zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter legen großen Wert darauf, dass die Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzeröffnungsverfahren der Emittentin sachgerecht vertreten werden. Zu diesem Zweck sollen die Anleihegläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter (der “ Gemeinsame Vertreter„) im Sinne von § 7 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz (das “ SchVG „) bestellen. Der Gemeinsame Vertreter soll als zentrales Informations- und Kommunikationsorgan der Anleihegläubiger in das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eingebunden werden und dabei die Interessen der Anleihegläubiger bündeln und vertreten. Die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter streben eine bestmögliche Befriedigung der Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen durch die Verwertung der Immobilie in der Thalkirchner Straße 80 in München, Wohnungs- und Teileigentum Amtsgericht München, Gemarkung Ludwigs-Vorstadt, Blätter 12536 bis 12567, Sektion 6, Flurstück 10105 („Immobilie„) an, an der u.a. zugunsten der Anleihegläubiger eine Grundschuld, die treuhänderisch von der Merkur Bank KGaA gehalten wird, in Höhe von € 3.800.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 18,00% p.a. und einmalige Nebenkosten in Höhe von 10,00% des Grundschuldbetrages, davon € 1.000.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 18,00% p.a. und einmalige Nebenkosten in Höhe von 10,00% des Grundschuldbetrages vollstreckbar, eingetragen ist. Um einen freihändigen Verkauf der Immobilie durch die Emittentin bzw. den Insolvenzverwalter zu bestmöglichen Konditionen zu ermöglichen und zur Vermeidung, dass kurzfristig der Verwertungsfall eintritt und die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet ist, die Verwertung, ggf. im Rahmen der Zwangsversteigerung zu betreiben, sollen die Anleihegläubiger beschließen, dass sowohl der Endfälligkeitstag verschoben wird, als auch das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger nach § 4 (5) Nr. 4 der Anleihebedingungen ausgesetzt wird. Ferner soll der Sicherheitentreuhandvertrag entsprechend angepasst werden. Die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter streben trotz Verschiebung des Endfälligkeitstages einen zeitnahen Verkauf der Immobilien. |
B. |
Gegenstand der Abstimmung |
1. |
Beschlussfassung über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger Die Emittentin schlägt vor, den nachfolgenden Beschluss zu fassen: „Die DBC Finance GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 210373, geschäftsansässig: Prannerstraße 6, 80333 München wird zum gemeinsamen Vertreter (der “ Gemeinsame Vertreter „) für alle Anleihegläubiger bestellt. Der Umfang der Aufgaben und Befugnisse des Gemeinsamen Vertreters richtet sich nach den Bestimmungen des SchVG. Der Gemeinsame Vertreter verzichtet auf eine Vergütung. Die Anleihegläubiger haben dem gemeinsamen Vertreter etwaige Auslagen und Kosten zu erstatten. Insoweit haften die Anleihegläubiger dem gemeinsamen Vertreter als Gesamtschuldner. Die Haftung des Gemeinsamen Vertreters ist auf Vorsatz beschränkt; die Haftung ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, summenmäßig auf EUR 1 Mio. (in Worten: Euro eine Million) begrenzt.“ Geschäftsgegenstand der DBC Finance GmbH ist laut Handelsregister die Beratung und alle Finanzdienstleistugen und Vermittlungen, die keiner Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Finanzen bedürfen, sowie alle Geschäfte und Tätigkeiten, die der Erreichung des Gesellschaftszwecks nützlich und dienlich sind. Die DBC Finanz GmbH ist zugleich Sicherheitentreuhänderin. |
2. |
Beschlussfassung zur Vermeidung des Verwertungsfalls und über die weitere Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters Die Laufzeit der Anleihe endet aufgrund der Abstimmung ohne Versammlung vom 07.05.2021 am 31.12.2021 („Endfälligkeitstag“). Die Emittentin ist Eigentümerin der Immobilie in der Thalkirchner Straße 80 in 80337 München, Wohnungs- und Teileigentum Amtsgericht München, Gemarkung Ludwigs-Vorstadt, Blätter 12536 bis 12567, Sektion 6, Flurstück 10105 („Sicherheitengrundstück„). An dem Sicherheitengrundstück ist u.a. zugunsten der Anleihegläubiger eine Grundschuld, die treuhänderisch von der Merkur Bank KGaA gehalten wird, in Höhe von € 3.800.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 18,00% p.a. und einmalige Nebenkosten in Höhe von 10,00% des Grundschuldbetrages, davon € 1.000.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 18,00% p.a. und einmalige Nebenkosten in Höhe von 10,00% des Grundschuldbetrages vollstreckbar, eingetragen. Nach § 4 (5) Nr. 4 der Anleihebedingungen ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, seine Teilschuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin von einem Gläubiger bei Gericht eingereicht wird und dieser Antrag nicht binnen sechzig (60) Tagen nach Einreichung abgewiesen oder ausgesetzt wurde oder die Emittentin ein solches Verfahren einleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin mangels Masse abgewiesen wird; diese Regelung gilt entsprechend für einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Patrone. Nach § 4 (2) des zwischen der Emittentin und der DBC Finance GmbH („Sicherheitentreuhänderin“) geschlossenen Sicherheitentreuhandvertrages vom 18.08.2017, der als Anlage 2 Teil der Anleihebedingungen ist, liegt ein Verwertungsfall vor, falls die Emittentin aus irgendwelchem Grunde gemäß den Anleihebedingungen zahlbare Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nicht zahlt. Gemäß § 4 (3) des Sicherheitentreuhandvertrages ist die Sicherheitentreuhänderin bei Eintritt des Verwertungsfalls berechtigt und grundsätzlich verpflichtet, eine Verwertung der Grundschuld vorzunehmen. Die Verwertung ist der Emittentin mit einer Nachfrist von vier (4) Wochen vorab von Seiten der Sicherheitentreuhänderin schriftlich anzuzeigen. Bis zum Ablauf dieser Frist hat die Emittentin die Möglichkeit, die Verwertung durch vollständige Zahlung der gegenüber den Anleihegläubigern geschuldeten und fälligen Beträge abzuwenden. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn über das Vermögen der Emittentin bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde. Die Verwertung des Sicherheitengrundstücks hat gemäß § 4 (4) des Sicherheitentreuhandvertrages nach folgenden Maßgaben zu erfolgen: Die Sicherheitentreuhänderin hat vorrangig auf eine freihändige Veräußerung unter Einbeziehung der übrigen Grundpfandgläubiger hinzuwirken. Dabei ist eine Erlösverteilung anzustreben wie es dem Verteilungsverfahren in der Zwangsversteigerung entspricht. Sollte innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Verwertungsfalles keine Einigung mit den übrigen Grundpfandgläubigern über eine freihändige Veräußerung erzielt werden oder eine freihändige Veräußerung aus anderen Gründen innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach Eintritt des Verwertungsfalls scheitern, hat die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich die Verwertung des Sicherheitengrundstücks im wegen der Zwangsversteigerung zu betreiben. Die Emittentin und der vorläufige Insolvenzverwalter streben eine bestmögliche Befriedigung der Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen durch freihändige Verwertung der Immobilie in der Thalkirchner Straße 80 in München, Wohnungs- und Teileigentum Amtsgericht München, Gemarkung Ludwigs-Vorstadt, Blätter 12536 bis 12567, Sektion 6, Flurstück 10105 an. Es kann jedoch nicht mit abschließender Sicherheit gewährleitet werden, dass bis zum Endfälligkeitstag am 31.12.2021 ein geeigneter Käufer gefunden werden konnte und der Kaufvertrag bis zu diesem Stichtag bereits vollzogen wurde. Um den Eintritt des Verwertungsfalles nach Ablauf des Endfälligkeitstages oder ggf. durch Kündigung einzelner Anleihegläubiger zu vermeiden und insbesondere eine vorzeitige Verwertung des Sicherheitengrundstückes im Rahmen der Zwangsversteigerung zu vermeiden, soll der Verwertungsfall zunächst vermieden werden, damit das Sicherheitengrundstück bestmöglich und freihändig veräußert werden kann. Vor diesem Hintergrund schlägt die Emittentin vor, folgenden Beschluss zu fassen: |
2.1. |
Änderung der Laufzeit § 2 (1) der Anleihebedingungen wird wie folgt neu gefasst: „Die Laufzeit der Anleihe beginnt mit dem 29.09.2017 und endet am 31.12.2022 (nachfolgend auch „Endfälligkeitstag“ genannt).“ |
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2.2. |
Verzinsung § 3 (1) Satz 5 wird wie folgt neu hinzugefügt: „Klarstellend wird festgehalten, dass die Teilschuldverschreibungen nach dem 31.12.2021 weiterhin mit 12,00% p.a. verzinst werden und diese Zinsen nachträglich am 31.12.2022. Soweit Zinsen zum 31.12.2021 fällig sind, werden diese erst am 31.12.2022 zur Zahlung fällig.“ |
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2.3. |
Kündigungsrechte In § 4 (5) der Anleihebedingungen wird nach Ziffer 5 folgender Untersatz 2 eingefügt: „Das Kündigungsrecht der Anleihegläubiger wird bis zum 31.12.2022 (einschließlich) ausgesetzt.“ |
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2.4. |
Sicherheiten In § 7 (2) der Anleihebedingungen wird nach Unterabsatz 5 folgender Unterabsatz 6 eingefügt: „Die Sicherheitentreuhänderin ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Verwertung des Sicherheitengrundstücks vor dem 31.12.2022 (einschließlich) einzuleiten.“ |
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2.5. |
Anpassung des Sicherheitentreuhandvertrages Die Anleihegläubiger ermächtigen und bevollmächtigen die Sicherheitentreuhänderin und weisen die Sicherheitentreuhänderin an, folgenden Änderungen des Treuhandvertrags zuzustimmen:
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2.6. |
Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters Der Gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Handlungen und Erklärungen zu vertreten, die zur Umsetzung und zum Vollzug der in den vorgenannten Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, und 2.5 angeführten Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, soweit dadurch nach dem eigenen Ermessen des Gemeinsamen Vertreters die Anleihegläubiger wirtschaftlich besser, gleich oder nicht wesentlich schlechter gestellt werden. Der Gemeinsame Vertreter wird auch ermächtigt und bevollmächtigt, die Zustimmungen zu den Änderungen der Anleihebedingungen zu erklären, die im Zusammenhang mit der Ausübung der vorgenannten Ermächtigungen und Bevollmächtigungen stehen. Diese Ermächtigung und Bevollmächtigung des Gemeinsamen Vertreters ist im Zweifel weit auszulegen. Sämtliche Unterpunkte dieses Beschlussvorschlags der Emittentin zu Abstimmungspunkt 2 stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, da diese inhaltlich miteinander verbunden sind. Über den Beschlussvorschlag der Emittentin zu Punkt 2 wird daher nur einheitlich abgestimmt. |
C. |
Hinweise / Erläuterungen |
1. |
Rechtsgrundlage für die Abstimmung ohne Versammlung |
1.1. |
Nach § 10 der Anleihebedingungen gelten für das Verfahren und die Beschlussfassung in der Anleihegläubigerversammlung – soweit in den Anleihebedingungen nichts anderes geregelt ist – die gesetzlichen Vorschriften des SchVG. Änderungen der Anleihebedingungen können aufgrund Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe des § 10 der Anleihebedingungen vereinbart werden. |
1.2. |
Die Anleihegläubiger können gemäß § 10 (3) der Anleihebedingungen im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung Änderungen der Anleihebedingungen beschließen. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG gegeben, wenn mindestens die Hälfte der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen an der Abstimmung ohne Versammlung teilnimmt. Wird die Beschlussfähigkeit für die hiesige Abstimmung nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter gemäß § 18 Abs. 4 SchVG eine weitere Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3 SchVG. Die zweite Versammlung ist danach beschlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. |
1.3. |
Der Beschluss über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters gemäß Ziffer B 1. dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedarf zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 10 (6) der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG). |
2. |
Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses Wenn die Anleihegläubiger wirksam über den Beschlussgegenstand gemäß Ziffer B.1 und Ziffer B.2 beschließen, hat das insbesondere folgende Rechtsfolgen: |
2.1. |
Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. |
2.2. |
Soweit der Gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt. |
2.3. |
Über seine Tätigkeit hat der Gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. |
2.4. |
Ein Gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein Gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen. |
3. |
Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung und Art der Abstimmung Die Abstimmung ohne Versammlung wird von dem Notar Stefan Schrenick als Abstimmungsleiter („der Abstimmungsleiter„) gemäß § 18 Abs. 2 SchVG geleitet. |
3.1. |
Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von 06.12.2021 um 0:00 Uhr (MEZ) bis 08.12.2021 um 24:00 Uhr (MEZ) (der „Abstimmungszeitraum„) in Textform – §126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (das „BGB„) – gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben (die „Stimmabgabe„). Als Stimmabgabe gilt der Zugang beim Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät, dem Abstimmungsleiter zugehen, werden nicht berücksichtigt. |
||||||
3.2. |
Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail an die folgende Adresse: Notar Stefan Schrenick Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind bzw. die Emittentin oder der Notar darauf verzichtet hat:
Ferner wird darum gebeten, dass Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Ziffer 4.4 ihre Vertretungsbefugnis nachweisen. Die Vorlage dieses Nachweises ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Abstimmung. |
||||||
3.3. |
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, das für die Stimmabgabe zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung dieses Formulars ab. |
||||||
3.4. |
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. |
4. |
Teilnahmebedingungen, Stimmrechte und Nachweise |
4.1. |
Zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen im Abstimmungszeitraum nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 4.3 spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweist. |
4.2. |
An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der im Zeitpunkt der Beschlussfassung ausstehenden Schuldverschreibungen der Remberg Bauträger GmbH & Co. KG Anleihe 2017/2020/2021 teil. Jede Schuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 5.000,00 gewährt eine Stimme. |
4.3. |
Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 4.3.1 an den Abstimmungsleiter zu übermitteln (der „Besondere Nachweis„) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer 4.3.2 („der Sperrvermerk“). |
4.3.1. | Besonderer Nachweis |
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibung angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. | |
Ein Musterformular für den Besonderen Nachweis wird auf Anfrage an das jeweilige depotführende Institut übermittelt. | |
4.3.2. | Sperrvermerk |
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Remberg Bauträger GmbH & Co.KG mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Anleihegläubigerversammlung am 08.12.2021 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. | |
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen. | |
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben. |
4.4. |
Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. |
4.5. |
Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z. B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). |
5. |
Vertretung durch Bevollmächtigte |
5.1. |
Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 18 Abs.1 SchVG in Verbindung mit § 14 SchVG). |
5.2. |
Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126 b BGB. |
5.3. |
Die Vollmachtserteilung ist gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachterklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers (s. Ziffer 4.3) sowie (soweit einschlägig) die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers (s. Ziffer 4.5) gegenüber dem Abstimmungsleiter nachzuweisen. |
6. |
Stimmrechtsvertreter Anleihegläubiger, die nicht selbst an der Abstimmung ohne Versammlung teilnehmen und die auch keinen Dritten bevollmächtigen wollen, können an den von der Emittentin benannten Stimmrechtsvertreter Herrn Hans Zucker von der Dr. Bauer & Co. Vermögensmanagement GmbH eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, kann ebenfalls auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.rembau.de abgerufen werden. Bitte senden Sie das ausgefüllte und unterzeichnete Formular dieser Vollmacht einschließlich der Vorlage des Besonderen Nachweises über die Inhaberschaft des Anleihegläubigers an den Schuldverschreibungen und den Sperrvermerk durch das depotführende Institut gemäß Ziff. 4.3.1 und Ziffer 4.3.2 per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform (§ 126b BGB) an folgende Adresse: Dr. Bauer & Co. Vermögensmanagement GmbH Herr Hans Zucker Prannerstraße 6 80333 München Telefax: 089/ 20 60 313-400 E-Mail: hans.zucker@drbauer-co.de (bitte nur 1x senden). Sie werden gebeten, diese Unterlagen spätestens bis zum Ablauf des 06.12.2021 (eingehend) einzureichen. |
7. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen |
7.1. |
Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten (der „Gegenantrag„). Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor Beginn des Abstimmungszeitraums an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Tag der Versammlung auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.rembau.de den anderen Anleihegläubigern zugänglich machen. |
7.2. |
Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen der Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden (das „Ergänzungsverlangen“). Die Emittentin wird die neuen Gegenstände zur Beschlussfassung nicht später als drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger bekannt machen und auf der Internetseite der Emittentin unter http://www.rembau.de veröffentlichten. Über Gegenstände zur Beschlussfassung, die nicht spätestens drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums bekannt gemacht worden sind, kann kein Beschluss gefasst werden. |
7.3. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an den Abstimmungsleiter zu richten. Sie können vor Beginn des Abstimmungszeitraums per Post, Fax oder E-Mail an den Abstimmungsleiter an die folgende Adresse übermittelt werden: Notar Stefan Schrenick Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/ oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk (s. Ziffer 4.3). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie gemeinsam 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
8. |
Angabe der ausstehenden Schuldverschreibungen Der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen stehen derzeit keine Schuldverschreibungen der „Remberg Bauträger GmbH & Co. KG Anleihe 2017/2020/2021“ zu. Es werden derzeit ferner keine Schuldverschreibungen der „Remberg Bauträger GmbH & Co. KG Anleihe 2017/2020/2021“ für Rechnung der Emittentin oder mit ihr verbundenen Unternehmen gehalten. Insgesamt sind daher Schuldverschreibungen der „Remberg Bauträger GmbH & Co. KG Anleihe 2017/2020/2021“ im Nennbetrag von insgesamt EUR 1.700.000,00, eingeteilt in Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 5.000,00 verbrieft. Es wurden 760 Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 5.000,00 valutiert, die daher aktuell ausstehen. |
||||||
9. |
Unterlagen Vom Tag der Einberufung an bis zum Ende der Abstimmung steht den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Emittentin (http://www.rembau.de) diese Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung mit den darin enthaltenen genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Abstimmung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, zur Verfügung. Um dem Abstimmungsleiter die Prüfung der Nachweise sowie der Berechtigung zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte zu erleichtern, werden dort außerdem folgende Musterformulare bereitgestellt:
Die Verwendung dieser Musterformulare ist nicht zwingend. Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post zu richten an: Notar Stefan Schrenick |
München, im November 2021
Remberg Bauträger GmbH & Co. KG
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