Zur Abwendung der Überschuldung der Gesellschaft traten die Gesellschafter mit ihren Darlehensforderungen hinter den Forderungen aller Gläubiger in der Weise zurück, dass Tilgung und Verzinsung der Darlehen nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern im Rahmen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO als wie im Rang des § 39 Abs. 2 InsO verlangt werden können oder aus sonstigem freiem Vermögen. Eine Überschuldung ist daher nicht gegeben.
Wir hatten in der Vergangenheit bereits über das Unternehmen berichtet, insofern gehört die Veröffentlichung dieser Bilanz natürlich auch zu einer fortgesetzten Berichterstattung.
Remberg Bauträger GmbH & Co. KGMünchenJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020Bilanz zum 31. Dezember 2020AKTIVA
Anhang für das Geschäftsjahr 2020I. Pflichtangaben nach § 264 Abs. 1a HGB
II. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Die Gesellschaft weist zum Abschlussstichtag die Größenmerkmale einer kleinen Personenhandelsgesellschaft gemäß § 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB auf. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 wurde nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB aufgestellt. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wurde von den größenabhängigen Erleichterungen für kleine Personenhandelsgesellschaften gemäß §§ 274a und 288 HGB teilweise Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft hat im Rahmen des bestehenden Wahlrechts gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB auf die Aufstellung eines Lageberichts verzichtet. III. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Das Sachanlagevermögen wird zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, bei abnutzbaren Vermögensgegenständen vermindert um planmäßige Abschreibungen entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, angesetzt. Die Abschreibung des Sachanlagevermögens erfolgt grundsätzlich nach der linearen Abschreibungsmethode. Im Zugangsjahr erfolgt die Abschreibung pro rata temporis. Die Vorräte werden zu den Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips bewertet. Diese umfassen neben den Material- und Fertigungseinzelkosten angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten, der Verwaltungsgemeinkosten sowie die Fremdkapitalzinsen, die auf die Herstellung entfallen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zu Nominalwerten angesetzt. Alle erkennbaren Risiken werden durch entsprechende Bewertungsabschläge berücksichtigt. Die flüssigen Mittel werden zum Nennwert bewertet. Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit diese Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, werden unter dem Rechnungsabgrenzungsposten aktiv abgegrenzt. In den Rückstellungen wird allen erkennbaren Risiken sowie ungewissen Verpflichtungen ausreichend Rechnung getragen. Die Bewertung erfolgt in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags. Verbindlichkeiten werden mit ihren Nennbeträgen oder den höheren Erfüllungsbeträgen ausgewiesen. IV. Erläuterungen zur Bilanz Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Sämtliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände haben, wie im Vorjahr, ausschließlich eine Restlaufzeit von unter einem Jahr. V. Sonstige Angaben a) Haftungsverhältnisse Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB bestehen nicht. b) Angaben zur Geschäftsführung der Gesellschaft und deren Komplementärin Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Kiefer und Remberg Sanierungs GmbH, München; sie hat ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 100.000,00 EUR. Die Geschäftsführung wird von der persönlich haftenden Gesellschafterin wahrgenommen, die sich hierzu ihrer Geschäftsführer bedient. Geschäftsführer der Komplementärin im abgelaufenen Geschäftsjahr waren Frau Sabine Fischer und Herr Gregory Schmerz (bis 29. Juni 2021). c) Arbeitnehmer Die Anzahl der Mitarbeiter hat im Jahresdurchschnitt 3 betragen. d) Rangrücktritt Zur Abwendung der Überschuldung der Gesellschaft traten die Gesellschafter mit ihren Darlehensforderungen hinter den Forderungen aller Gläubiger in der Weise zurück, dass Tilgung und Verzinsung der Darlehen nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern im Rahmen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO als wie im Rang des § 39 Abs. 2 InsO verlangt werden können oder aus sonstigen freiem Vermögen. Eine Überschuldung ist daher nicht gegeben. München, den 29. Juni 2021
Sabine Fischer, Geschäftsführerin |
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