In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRA 2674 eingetragenen Reprolux Screens GmbH & Co. KG, An der Eiche 4, 33175 Bad Lippspringe, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 3499 eingetragene Tecnium GmbH, von-Bodelschwinghstraße 14, 33175 Bad Lippspringe, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef Donner, von-Bodelschwinghstraße 14, 33175 Bad Lippspringe ist am 16.07.2015, um 15:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Oliver Ehrhardt, Busdorfwall 22, 33098 Paderborn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2 IN 252/15
Amtsgericht Paderborn, 16.07.2015
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