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Richtlinie „Civic Innovation – Förderung von gemeinwohlorientierten KI-Projekten“ im Rahmen des Projekts Civic Innovation Platform

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Richtlinie
„Civic Innovation – Förderung von gemeinwohlorientierten KI-Projekten“
im Rahmen des Projekts Civic Innovation Platform

Vom 28. März 2023

1 Präambel

Künstliche Intelligenz (KI) ist eine der bedeutsamsten Entwicklungen der jüngeren Technologiegeschichte, und die Anwendungsmöglichkeiten sind vielfältig. Aber sie liegen bislang vorwiegend im Bereich von Forschung und Wirtschaft und beziehen gesellschaftliche Fragestellungen nur am Rande ein. Dabei kann diese Technologie bei der Bewältigung der transformationsbedingten gesellschaftlichen Herausforderungen von Nutzen sein. Dafür braucht es aber den Einsatz vieler Akteurinnen und Akteure: Nur durch das gemeinschaftliche Handeln von Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft wird es möglich sein, gesellschaftlich wichtige Anwendungsmöglichkeiten für KI zu identifizieren und gemeinsam zu realisieren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) setzt sich dafür ein, die menschenzentrierte Entwicklung und eine soziale, inklusive, faire und partizipative Anwendung von KI-Technologie zum Wohle möglichst vieler in den Fokus zu rücken. Bereits in der KI-Strategie hat sich die Bundesregierung dazu verpflichtet, eine verantwortungsvolle und gemeinwohlorientierte Entwicklung und Nutzung von KI zu fördern und die Technologie ethisch, rechtlich, kulturell und institutionell in die Gesellschaft einzubetten. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag betont die Notwendigkeit von sozialen Innovationen und zielt auf eine soziale Technikgestaltung mit Blick auf Teilhabe und Nachhaltigkeit ab.

Entscheidend hierfür ist es, die Debatte über die Bedeutung von KI für die Gesellschaft auch in die Gesellschaft zu tragen, denn insbesondere für sie hat KI als Schlüsseltechnologie des digitalen Zeitalters eine enorme Relevanz. Es zeigt sich allerdings: KI-Anwendungen können für gesellschaftlichen und sozialen Fortschritt vorwiegend dann nutzbar gemacht werden, wenn schon bei der Entwicklung gesellschaftliche Interessen und die Bedürfnisse aller direkt und indirekt Betroffenen einfließen. Es braucht partizipativ gestaltete Innovationsprozesse im Bereich der sozialen und nachhaltigen Technikgestaltung – und vor allem den Austausch über Community-Grenzen hinweg.

Ein zentraler Grund für die bislang noch wenig fortgeschrittene Entwicklung und Nutzung gemeinwohlorientierter KI-Anwendungen ist − neben der begrenzten Verfügbarkeit der Schlüsselressource Daten −, dass KI-basierte Vorhaben nicht nur einer technischen Infrastruktur bedürfen, die entwickelt, getestet, optimiert und zugänglich gemacht werden muss, sondern vor allem eine effektive Förderung von KI-Expertise in der Breite und eine Aktivierung der (Zivil-)Gesellschaft vonnöten ist. Es bedarf eines vielfältigen Spektrums an Kompetenzen, die zusammenwirken müssen, um gesellschaftlichen Fortschritt zu bewirken. Dabei gilt es, die KI-Entwicklung aktiv zu gestalten und deren Potenziale zu nutzen, um das Wissen über die Technologie und ihren Nutzen für Einzelne und die Gesellschaft in der Bevölkerung zu verankern. Entwicklerinnen und Entwickler, Unternehmen (insbesondere Start-ups und kleine oder mittlere Unternehmen [KMU]) wie auch die öffentliche Verwaltung, Wissenschaft oder zivilgesellschaftliche Akteurinnen und Akteure verfügen grundsätzlich über ein großes Potenzial für Konzeption, Entwicklung und Umsetzung von KI-Anwendungen, aber oftmals werden die notwendigen technologischen Kenntnisse über KI, ihrer Programmierung und Anwendungsmöglichkeiten nicht mit dem vertieften Wissen über gesellschaftliche Bedarfe oder vorhandene Datenbestände zusammengebracht. Zugleich wirft die Anwendung von KI auch grundsätzliche, komplexe Fragen auf, etwa bezüglich des Datenschutzes, der Barrierefreiheit oder der Diskriminierungsfreiheit.

Vor dem Hintergrund dieser komplexen Gemengelage setzt die Civic Innovation Platform (CIP), ein Projekt der Denkfabrik Digitale Arbeitsgesellschaft im BMAS an und fördert die Entwicklung und den Einsatz von KI-Anwendungen für gemeinwohlorientierte Zwecke in der Ressortzuständigkeit des BMAS. Mit dem Projekt, das aus der KI-Strategie der Bundesregierung entstanden ist, wird erprobt, wie Impulse für KI-Anwendungen, die dem gesellschaftlichen und sozialen Fortschritt dienen, wirksam unterstützt werden können. Durch die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren aus Gesellschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Wirtschaft sollen bestehende Barrieren überwunden, neue Ideen gefördert und zukunftsfähige Kooperationsformen geschaffen werden. Durch den innovativen partizipativen Ansatz der Civic Innovation Platform werden zivilgesellschaftliche, kreative und sozial-innovative Akteurinnen und Akteure, die praxisnahe Kenntnisse von gesellschaftlichen und sozialen Bedarfen haben, von Beginn an in den Prozess der KI-Entwicklung und -Anwendung einbezogen.

Im Rahmen dieser Richtlinie fördert das BMAS interdisziplinär und/​oder sektorenübergreifend angelegte Verbund­projekte1 zur Entwicklung und Implementierung von gemeinwohlorientierten, innovativen KI-basierten Anwendungen2. Die geförderten Vorhaben sollen dazu beitragen, die bestehenden staatlichen und privatwirtschaftlichen Aktivitäten durch den Technologieeinsatz zu verbessern, weiterzuentwickeln und inklusiv zu gestalten oder durch die Technologie neue Aktivitäten hervorzubringen. KI-Anwendungen gelten hierbei dann als gemeinwohlorientiert, wenn sowohl ihre Entwicklung als auch ihre Nutzung in erster Linie dem Wohl der Gesellschaft dienen − also möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern, denn KI kommt in allen Lebensbereichen zum Einsatz. Dabei stehen für das BMAS Aspekte wie Teilhabe, Inklusion, informationelle Selbstbestimmung und Transparenz im Vordergrund. Das Projekt Civic Innovation Platform leistet damit einen wertvollen und nachhaltigen Beitrag zur gesellschaftlichen Technikgestaltung.

2 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

2.1 Förderziel

Die Förderung verfolgt das Ziel, die inter- und transdisziplinäre Arbeit an gemeinnützigen und gemeinwohlorientierten KI-Projekten mit arbeits- und sozialpolitischem Bezug anzuregen und zu unterstützen und damit den menschenzentrierten Einsatz von KI sowie die Verbreitung und Wahrnehmung von KI in der Zivilgesellschaft im Sinne ihres gemeinwohlorientierten Nutzens voranzutreiben. Es sollen bedarfsorientierte und inklusive Angebote entwickelt und implementiert werden, die Verwertungspotenzial haben und auf andere Anforderungen anpassbar und/​oder erweiterbar sind. So können etwa barrierefreie und inklusive KI-Anwendungen dazu beitragen, dass mehr Menschen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können oder einen Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen. Durch die Ent­wicklung und den Einsatz dieser Technologie können aber auch Arbeitsprozesse für Menschen einfacher, verständlicher und schneller oder Prozesse der öffentlichen Verwaltung flexibler, effizienter und transparenter gestaltet werden. Unterstützung bieten unter anderem Informationen, die auf der oben genannten Civic Innovation Platform (www.civic-innovation.de) zur Verfügung gestellt werden. Mit Hilfe der Förderung soll die Entwicklung und der Einsatz von praxistauglichen gemeinwohlorientierten KI-Anwendungen unterstützt und somit konkrete Lösungen für be­stehende Herausforderungen des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Arbeitswelt geschaffen werden.

Vor diesem Hintergrund zielt diese Richtlinie darauf ab, die Entwicklung und Implementierung innovativer KI-basierter Anwendungen zu fördern, die den Grundsätzen einer menschenzentrierten Technologieentwicklung entsprechen. Die Projekte müssen einen klar erkennbaren Beitrag zum Gemeinwohl leisten, einen deutlichen Bezug zu den Handlungsfeldern des BMAS aufweisen (vgl. hierzu Nummer 5 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“) und sollen sich an den Bedarfen gesellschaftlicher Gruppen orientieren.

Soziale und nachhaltige Technikgestaltung ist vor allem ein gesellschaftlicher Prozess, an dem viele Menschen mitwirken müssen − sie braucht Multiperspektivität und Bedarfsorientierung. Vernetzung ist dabei einer der zentralen Erfolgsfaktoren für die Aneignung und Nutzung von KI. Nur durch die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren aus allen Bereichen der engagierten Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft lassen sich Bedarfe und neue Ideen für den Einsatz gemeinwohlorientierter KI-Anwendungen identifizieren. Vor allem aber sollen Bedarfe (gesellschaftliche Fragen wie z. B. Teilhabe, Verwaltungsvereinfachung, Inklusion) und Kompetenzen (wie z. B. technische Fähigkeiten oder Datenbestände) zusammengebracht werden. Durch den kollaborativen Ansatz wird das Verständnis für Künstliche Intelligenz einerseits sowie für den gesellschaftlichen Bedarf andererseits unter den beteiligten Akteurinnen und Akteuren sowie den zukünftigen Nutzerinnen und Nutzern gestärkt. Deshalb fördert das BMAS ausschließlich Verbundprojekte, in denen unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und Perspektiven zusammengebracht werden und bedarfsorientiertes Praxiswissen von Beginn an berücksichtigt wird.

Diesen übergeordneten Zielen Rechnung tragend sollen im Rahmen der Richtlinie „Civic Innovation – Förderung von gemeinwohlorientierten KI-Projekten“ gemeinwohlorientierte KI-Anwendungen aus der Mitte der Gesellschaft heraus entwickelt und erprobt werden. Dies fügt sich in die Agenda des BMAS, Aspekte sozialer Technikgestaltung zu befördern und Ideen für neue gemeinwohlorientierte Anwendungsmöglichkeiten von KI zu identifizieren, auszuarbeiten und umzusetzen. Die Entwicklung von KI-basierten Lösungen umfasst dabei nicht nur innovative Ansätze und Anwendungen, sondern auch Transferleistungen zur Anpassung bestehender Lösungen an die Spezifika des zivilgesellschaftlichen Sektors (z. B. Erschließen neuer Nutzerinnen- und Nutzergruppen oder Reduktion der Anwendungs­komplexität).

Zu dem Förderschwerpunkt „Civic Innovation – Förderung von gemeinwohlorientierten KI-Projekten“ zählen insbesondere Vorhaben in den folgenden Bereichen:

KI-basierte Anwendungen für die direkte Nutzung durch Bürgerinnen und Bürger, z. B. zur Stärkung von sozialer und gesellschaftlicher Teilhabe, Transparenz, Beteiligung.
Optimierung und Erweiterung von menschenorientierten Angeboten und Leistungen, z. B. KI-basierte Anwendungen für besseren Zugang zu Verwaltungsleistungen oder zur Unterstützung psychischer Gesundheit in Arbeits­prozessen.
KI-basierte Verfahren zur Optimierung interner Prozesse von Arbeitsorganisation, Weiterbildung oder Arbeitsschutz, z. B. KI gestützte Entscheidungsprozesse bezüglich Ressourcenverteilung.
Anpassung bestehender KI-basierter Lösungen an die Bedürfnisse und Anforderungen aus der Zivilgesellschaft oder einzelner Gruppen (User-Experience-Design).
Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren aus allen Bereichen der engagierten Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft zum Zwecke der sektorenübergreifenden Entwicklung innovativer gemeinwohlorientierter KI-Anwendungen.

2.2 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist, praktische Erfahrungen und Bedarfe in arbeits- und sozialpolitischen Zusammenhängen mit den technischen Kenntnissen von Forscherinnen und Forschern, Entwicklerinnen und Entwicklern und weiterer Akteurinnen und Akteure im Feld der KI zu identifizieren und zusammenzubringen, um eine adressatengerechte Entwicklung von KI-Anwendungen über den gesamten Prozess hinweg anzuregen und umzusetzen. Verbundprojekte sollen gemeinwohlorientierte, praxis- und bedarfsabgestimmte KI-Anwendungen mit beispielhaftem Charakter ent­wickeln, die durch Transfer der Erkenntnisse in die Breite getragen werden und so im Sinne der Nachhaltigkeit zu weiteren passgenauen und innovativen Handlungsansätzen beitragen. Im Fokus der Förderung steht die Entwicklung und Erprobung des Einsatzes von KI-Technologien zur Unterstützung gemeinnütziger und gemeinwohlorientierter Aktivitäten im Bereich der Arbeitswelt und des Sozialwesens.

Das Programm fördert beteiligungsorientierte Entwicklungsprozesse von KI-Anwendungen, die den Menschen als Ausgangspunkt für nachhaltige und in der Anwendung freundliche Technik und KI-Gestaltung in den Mittelpunkt stellen.

2.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe der § 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/​ANBest-Gk/​ANBest-P-Kosten).

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Be­willigungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind KI-basierte Entwicklungsprojekte, die interdisziplinär und/​oder sektorenübergreifend, d. h. in partnerschaftlicher Zusammenarbeit und im Verbund mit Akteurinnen und Akteuren aus verschiedenen Sektoren (öffentliche Verwaltung, Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft) umgesetzt werden. Gefördert werden KI-basierte nutzerorientierte Projekte bis zum Prototyp-Stadium3, die einen eindeutig erkennbaren gemeinwohl­orientierten Schwerpunkt haben und KI-Technologie zur Erreichung ihres Zwecks anwenden. Im Sinne des gemeinwohlorientierten Ansatzes sollen die KI-Anwendungen Themen im gesamten Spektrum der Arbeits- und Sozialpolitik im Aufgabenbereich des BMAS (vgl. Nummer 5) adressieren, z. B. psychische oder physische Gesundheit von Arbeitnehmenden, Qualität der Arbeit, Innovationen in der Aus- und Weiterbildung, Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sowie Verbesserung der Lebenssituation von sozial benachteiligten Personen. Die Projektvorhaben sollen dabei grundsätzlich gesellschaftliche Belange aus der Handlungszuständigkeit des BMAS umfassen und können sich sowohl speziell auf die Belange vulnerabler sozialer Gruppen wie z. B. Menschen mit Behinderungen, Geflüchtete, Langzeitarbeitslose oder sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche als auch auf neue Arbeitsmodelle wie z. B. Plattformökonomie oder auch auf weitere gemeinwohlbezogene Aspekte (z. B. Teilhabe, Befähigung, Rehabilitation) beziehen. Die im Rahmen der Projektförderung entwickelten Anwendungen sollen nachhaltig bei der Verbesserung der Lebensqualität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützen.

4 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Zusammenschlüsse von juristischen Personen mit Hauptsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der oder die Antragstellende muss eine kommunale oder regionale Gebietskörperschaft, eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder sonstige öffentliche Einrichtungen, eine öffentliche oder private Bildungs- oder Forschungseinrichtung, ein Verein, ein Verband, eine Stiftung oder ein (gemeinnütziges) Unternehmen sein.

Gefördert werden ausschließlich interdisziplinäre und/​oder sektorenübergreifende Projektverbünde. Dies bedeutet, dass mindestens eine oder einer der oben Genannten als Hauptantragsteller oder Hauptantragstellerin und mindestens ein(e) weitere(r) Teilprojektpartnerin oder Teilprojektpartner beteiligt sein müssen. Eine Weiterleitung der Zuwendungen an die Teilprojektpartnerin oder den Teilprojektpartner kann gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Als zweite Teilprojektpartnerin oder Teil­projektpartner sind zusätzlich zu den oben aufgeführten auch Soloselbständige und Privatpersonen zugelassen.

Die Partnerinnen und Partner im Verbund regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung und reichen diese mit dem Antrag ein. Bei der Einreichung der Projektskizze wird lediglich eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung beigefügt. Beabsichtigte Weiterleitungen von Zuwendungen sind nach der Antragsaufforderung zwingend in einem Weiterleitungsvertrag zu regeln.

5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist ein eindeutig erkennbare Gemeinwohlorientierung, ein klarer Bezug der Projekte zu den Handlungsfeldern des BMAS sowie KI-Technologienutzung. Gefördert werden können insbesondere Projekte zur Verbesserung von:

Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitskultur
Arbeitsmarkt
Arbeitsorganisation
Transparenz und Erklärbarkeit von KI-Anwendungen
Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung
Weiterbildung

Es werden bevorzugt gemeinwohlorientierte Projekte gefördert, die sich durch einen innovativen Charakter und/​oder eine Modellhaftigkeit4 auszeichnen.

Die geplanten KI-Anwendungen müssen neben Gemeinwohlorientierung und gesellschaftlich sinnvoller Zielsetzung auch die Einhaltung hoher Standards etwa im Bereich der Datennutzung, der Nachhaltigkeit, der Barrierefreiheit und der Offenheit für Open-Source-Modelle gewährleisten. Wie die Verpflichtung zur Gemeinwohlorientierung und die Qualitätssicherung im Einzelnen umgesetzt werden soll, muss in der Projektskizze dargestellt werden.

5.1  Kumulierungs- und Doppelförderverbot

Diese Förderung wird aus Mitteln des BMAS finanziert. Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (Bund, Länder, Europäische Union [EU]) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

5.2 Zusätzlichkeit

Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche Finanzierungsregelungen gibt.

5.3 Übergreifende Grundsätze

In allen Vorhaben müssen die Belange des Datenschutzes, der Barrierefreiheit, des Gender Mainstreaming, der Nachhaltigkeit und der Zugang für alle Beschäftigten, insbesondere auch in Teilzeit oder mit Behinderung, berücksichtigt werden.

5.4 Fachliche Eignung

Die Antragstellenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über einschlägige Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Referenzprojekte, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen.

5.5 Abgrenzung der Kosten bzw. Ausgaben

Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausgaben bzw. Kosten, die der Umsetzung des Projekts eindeutig zugeordnet werden können. Sie müssen von sonstigen bei den Antragstellenden entstehenden Ausgaben/​Kosten aus anderen Sachkontexten abgrenzbar sein.

6 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsfähige Ausgaben/​Kosten

Im Wege der Förderung kann während der Geltungsdauer, die in Nummer 9 festgelegt ist, eine nicht rückzahlbare Zuwendung gewährleistet werden. Die Zuwendungen werden in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. -kosten. Förderfähig sind grundsätzlich alle bei der Durchführung des Projekts entstehenden Personal- und Sachausgaben bzw. -kosten. Die Gesamtfinanzierung des Projekts muss sichergestellt sein und im Finanzierungsplan bzw. der Vorkalkulation schlüssig dargelegt werden.

Folgende Ausgaben/​Kosten sind förderfähig:

a)
Personalausgaben

Direkte Personalausgaben/​-Kosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und der Teilprojektpartnerin bzw. des Teilprojektpartners, die zur Durchführung des Projekts eingestellt wurden, oder für vorhandene sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die neben ihren bisherigen projektunabhängigen Aufgaben zusätzlich mit der Umsetzung des Projekts beauftragt sind (ohne Zeitzuschläge, z. B. für Überstunden). Dies umfasst auch die direkten Personalkosten, die für projektbezogene Verwaltungstätigkeiten anfallen.
Honorarausgaben/​-kosten, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von im Projekt bestehenden Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind.
b)
direkte, einzig dem Projekt zurechenbare Sachausgaben

Direkte Sachausgaben/​Kosten für projektbezogene Reisen im Inland und in begründeten Ausnahmefällen im Ausland. Diese werden entsprechend dem Bundesreisekostengesetz sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften anerkannt;
Ausgaben für die Beschaffung von Gegenständen/​Kosten von Gegenständen und Dienstleistungen (z. B. IT-Leistungen), die für die Erfüllung des Förderzwecks erforderlich sind;
projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit.
c)
Pauschalierung

alle förderfähigen Ausgaben/​Kosten, abgesehen von Personal- und oben genannten Sachausgaben/​-kosten (z. B. Verwaltungs- und Mietkosten inklusive Mietnebenkosten für Räumlichkeiten der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, Büromaterial, IT-Infrastruktur) können als Gemeinkostenpauschale in Höhe von 15 % der direkten Personalkosten abgerechnet werden.

Mit dem Pauschalsatz sind alle förderfähigen Ausgaben/​Kosten, abgesehen von in Buchstabe b genannten direkten Personal- und Sachkosten abgedeckt.

Den Nachweisen ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben/​Kosten nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfängerin bzw. Empfänger/​Einzahlerin bzw. Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.

Die Bemessung der Zuwendung muss entweder auf Ausgabenbasis oder auf Kostenbasis (bspw. Kosten für Ab­schreibungen) erfolgen. Eine Vermischung beider Formen ist nicht möglich. Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben zuwendungsfähig.

Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Antragstellenden werden daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Die Antragstellenden müssen gegebenenfalls zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.

6.2 Höhe der Zuwendung

Die Zuschusshöhe für eine Förderung beträgt bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben/​Kosten. Der Rest der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. -kosten ist von den Antragstellenden als Eigenmittel oder in Form von Drittmitteln aufzubringen.

Die Zuschusshöhe orientiert sich an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bzw. -kosten des Projekts.

Übersteigen die zuwendungsfähigen Gesamtkosten bzw. -ausgaben 500 000 Euro beträgt die Zuschusshöhe bis zu 90 % und ist auf 500 000 Euro begrenzt.

Der Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nicht-öffentliche Mittel Dritter erbracht werden.

Bei plausibler und glaubwürdiger Darlegung von besonderen finanziellen Umständen der Antragsstellenden, die die Erfüllung des Zwecks verhindern, kann das Vorhaben im Ausnahmefall mit bis zu 100 % gefördert werden. Eine Vollfinanzierung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse hat.

6.3 Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Der Nachweis über die Höhe der notwendigen Eigenmittel muss in Form bonitätsprüfungsfähiger Unterlagen erfolgen (z. B. aktuelle Steuererklärungen, Bürgschafts- oder Bankerklärungen über die entsprechende Höhe). Aus den vorgelegten Unterlagen muss sich sinngemäß eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der/​des Antragstellenden erkennen lassen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Allgemeine Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P/​ANBest-Gk/​ANBest-P-Kosten).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Zuwendungsgeber behält sich im Rahmen der Bescheiderteilung die Beifügung weiterer Nebenbestimmungen nach Maßgabe des § 36 VwVfG vor.

Darüber hinaus ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu einer engen Zusammenarbeit mit der Bewilligungsbehörde verpflichtet.

7.2 Subventionserheblichkeit

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren als solche bezeichnet. Alle diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

7.3 Prüfung

Nach den ANBest-P, ANBest-P-Kosten bzw. den ANBest-Gk zum Zuwendungsbescheid sind die Bewilligungsbehörde und das BMAS in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.4 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.3 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragsstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen ist bei allen direkten und indirekten Aktivitäten mit Projektbezug sicherzustellen.

8 Verfahren

8.1 Programmumsetzende Stelle

Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche Begleitung. Für die Durchführung des Verfahrens (Antrags- und Bewilligungsverfahren, Erlass der Bescheide, Prüfung der Verwendungsnachweise) hat das BMAS die

Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (gsub) mbH
Kronenstraße 6
10117 Berlin

als programmumsetzende Stelle (Bewilligungsbehörde) beauftragt. 

8.2 Antragsverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein zweistufiges Verfahren und besteht aus einem Interessenbekundungs- und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in der erste Stufe des Verfahrens unter Nutzung der vorgegebenen Formulare und unter Beachtung der bereitgestellten Programm­dokumente die vollständigen Unterlagen der Interessenbekundungen in elektronischer Form an das Postfach cip-projekte@gsub.de und zusätzlich in rechtsverbindlich unterschriebener Form bis zum 20. Juni 2023 an die oben aufgeführte Anschrift der gsub mbH zu senden.

Den Unterlagen ist zwingend eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde (vgl. Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO).

Eine Berücksichtigung für die Auswahl für die zweite Stufe des Verfahrens kann nur erfolgen, wenn die vollständigen und rechtsverbindlich unterzeichneten Unterlagen unter Wahrung der Frist postalisch eingereicht werden. Es gilt das Datum des schriftlichen Posteingangs.

Die zu verwendenden Unterlagen für die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahren sowie weitere unterstützende Unterlagen und Informationen für spätere Stufen des Verfahrens werden auf der folgenden Internetseite der gsub mbH zur Verfügung gestellt:

https:/​/​www.gsub.de/​projekte/​foerdermittelmanagement/​civic-innovation-foerderung-von-gemeinwohlorientierten-ki-projekten 

Die zu verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen. Verweise auf weitere Anlagen, die nicht den Vorgaben entsprechen, können bei der Bewertung der Interessenbekundung nicht berücksichtigt werden.

Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Aus einer Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Auswahl der eingereichten Projektskizzen erfolgt über ein offenes, transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren. Nicht ausgewählte Bewerberinnen bzw. Bewerber erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zu einer ausführlichen Antragstellung aufgefordert. Es wird dringend empfohlen, die mit Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie bereitgestellten Informationen auf der Internet-Plattform des Projekts Civic Innovation Platform unter www.civic-innovation.de zu nutzen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden in einem ersten Schritt auf die formale Teilnahmeberechtigung überprüft. Projektvorschläge, die keinen nachvollziehbaren Bezug zu den Themenfeldern des BMAS aufweisen, keine sektorenübergreifende und/​oder interdisziplinäre Projektpartnerschaft vorweisen und keinen Einsatz von KI-Technologien planen und plausibel begründen können, erfüllen die erforderlichen Bedingungen nicht und werden von der Antragstellung ausgeschlossen. Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen werden die Skizzen unter Beteiligung von fachlichen Gutachterinnen und Gutachtern anhand folgender Auswahlkriterien bewertet:

Auswahlkriterien Gewichtung
Handlungskonzept: Übereinstimmung mit den Inhalten, dem Zuwendungszweck sowie dem Gegenstand der Richtlinie, Bezug zu den Handlungsfeldern des BMAS sowie Gemeinwohlorientierung und der Einsatz von KI-Technologie (Grundvoraussetzungen), technische Machbarkeit, Plausibilität des Ansatzes 40 %
Eignung: sektorenübergreifende und/​oder interdisziplinäre Partnerschaft (Grundvoraussetzung), Kompetenz der beteiligten Partner 10 %
Datenbasis: Kenntnis oder Vorliegen geeigneter Daten, Qualität und Sicherheit der Daten 20 %
Innovationspotenzial: innovativer Charakter und Originalität des Konzepts 15 %
Transfer- und Nachhaltigkeitspotenzial: Nachhaltigkeitsaspekte, horizontale und vertikale Transferoptionen, Breitenwirkung, Übertragbarkeit 10 %
Finanzierungs- und Zeitplan: realistische Aufwands-, Nutzen- und Risikenschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung, realistische zeitliche Planung des Vorhabens 5 %

8.3 Erfolgskontrolle

Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO wird das BMAS eine Erfolgskontrolle des jeweiligen Förderprojekts und nach den in § 7 BHO festgelegten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Erfolgskontrolle des Förderprogramms selbst hinsichtlich des übergeordneten Förderziels gemäß dem oben beschriebenen Förderziel durchführen. Die Kriterien der begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle gemäß § 7 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO leiten sich von den Wirkungen ab, die durch das jeweilige Projekt konkretisiert werden. In der Planungsphase werden verbindlich spezifische, messbare, realistische und terminierbare Wirkungen fortlaufend präzisiert und überprüft (Wirkungsmessung).

Das begleitende Projektmonitoring wird nach den im Zuwendungsbescheid getroffenen Vereinbarungen durchgeführt. Im Rahmen des Projektmonitorings wird insbesondere anhand von Erfolgs- und Steuerungsindikatoren untersucht, ob die definierten Ziele und Meilensteine der geförderten Projekte erreicht wurden. Bei festgestellten Verzögerungen in der Zielerreichung wird sich die programmumsetzende Stelle über Umfang und Gründe informieren und die betroffenen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zum weiteren Vorgehen beraten (Zielerreichungs­kontrolle).

Zur Durchführung dieser Erfolgskontrollen sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, sich an evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen sowie dem BMAS oder den damit beauftragten Institutionen Daten und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderung sowie zur Bearbeitung möglicher projektübergreifender Begleitforschung und Evaluation zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich zu diesen Zwecken verwendet, vertraulich behandelt und anonymisiert veröffentlicht, so dass ein Rückschluss auf die Beteiligten ausgeschlossen ist.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2024.

Berlin, den 28. März 2023

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
H. Knütter

1
Interdisziplinär und/​oder sektorenübergreifend im Sinne dieser Richtlinie sind Projekte deren Partnerinnen und Partner unterschiedliche gesellschaftliche Bereiche repräsentieren und damit unterschiedliche Perspektiven in die Umsetzung einbringen. Vgl. hierzu auch Nummer 4 „Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger“ und Nummer 5 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“ dieser Richtlinie.
2
Das BMAS orientiert sich an dem in der KI-Strategie der Bundesregierung zu Grunde liegenden Verständnis von „Künstliche Intelligenz“ (KI). Darin heißt es: „Die Bundesregierung orientiert sich bei ihrer Strategie an der Nutzung der KI für die Lösung von Anwendungsproblemen und damit an den Positionen der ‚schwachen‘ KI“ − Quelle: https:/​/​www.ki-strategie-deutschland.de/​home.html.
3
Unter einem Prototyp verstehen wir ein zumindest in Kernfunktionen betriebsfähiges, vereinfachtes Versuchsmodell, das dazu dienen soll, die Anwendung zu konkretisieren.
4
Modellhaft bedeutet hier vor allem, dass der verfolgte Ansatz auch auf andere Akteurinnen und Akteure oder Anwendungsfelder übertragen werden kann.

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