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Richtlinie „Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Investive Vorhaben“ im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
„Förderung des Umbaus der Tierhaltung 2024 bis 2030 – Investive Vorhaben“
im Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung

Vom 5. Februar 2024

1 Förderziele, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Förderziele

Im Koalitionsvertrag 2021 wurde ein artgerechter Umbau der landwirtschaftlichen Tierhaltung in Deutschland vereinbart. Im Rahmen eines Bundesprogramms zum Umbau der Tierhaltung sollen die Landwirtinnen und Landwirte bei der Einhaltung über die rechtlich bindenden Mindeststandards des Tierschutzrechts hinausgehender, aus Gründen des Tierschutzes aber gleichwohl wünschenswerter Anforderungen (Premiumanforderungen) unterstützt werden. Die Förderung erfolgt getrennt nach Tierarten und innerhalb der Tierarten für bestimmte Tiergruppen (förderfähige Tierarten, Anlage 1). Im Rahmen der investiven Förderung werden entsprechende Anforderungen an die bauliche Gestaltung und Ausstattung von Haltungseinrichtungen festgelegt (investive Premiumanforderungen, Anlage 2). Diese Richtlinie regelt die Beteiligung des Bundes an investiven Ausgaben von Landwirtinnen und Landwirten durch Zuwendungen an die Betriebe, die die investiven Premiumanforderungen einhalten.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung. Bewilligungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht.

Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Förderung nach dieser Richtlinie bedarf der Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zum Zweck der beihilferechtlichen Genehmigung. Eine Befreiung von der Anmeldepflicht nach Kapitel III Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) ist nicht ersichtlich.

2 Gegenstand der Förderung

Betrieben können Zuwendungen für Investitionsvorhaben gewährt werden, die der Umsetzung von Betriebskonzepten oder dem Bau, Umbau oder Ersatzbau von Ställen oder einzelner Haltungsbereiche dienen (nachfolgend: geförderte Haltungsbereiche).

Die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie kann ab deren Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 (Förderzeitraum) erfolgen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe mit Niederlassung in Deutschland unbeschadet der gewählten Rechtsform.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können auf Antrag gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Betrieb gewährleistet in mindestens einem seiner Haltungsbereiche vollständig und dauerhaft bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.1 die Einhaltung der investiven Premiumanforderungen (Anlage 2),
b)
der Betriebsleitung gehört mindestens eine Person an, die die beruflichen Fähigkeiten für die ordnungsgemäße Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs nachweist – bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
c)
der Betrieb wird erfolgreich bewirtschaftet,
d)
der Betrieb wird nicht von einem Unternehmen bewirtschaftet,

aa)
das sich in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/​C 485/​01) (EU-Agrarrahmen) befindet,
bb)
das einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat,
cc)
bei dem die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, oder
dd)
das als großes Unternehmen im Sinne von Randnummer 33 Ziffer 36 des EU-Agrarrahmen gilt.
e)
bei keinem Mitglied der Betriebsleitung liegt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor Antragstellung ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vor,
f)
innerhalb des Förderzeitraums plant der Betrieb ein Vorhaben zur Errichtung oder Änderung einer oder mehrerer Haltungseinrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die unmittelbar der Haltung von Tieren der in Anlage 1 genannten Arten dient,
g)
für das Vorhaben legt der Betrieb ein durch eine sachverständige Person erstelltes Stallbau-, Stallumbau-, Stallersatzbau- oder Betriebskonzept (nachfolgend: Vorhabenkonzept) vor, in dem auch die Einhaltung der investiven Premiumanforderungen nach Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 2 darzulegen ist, und
h)
mit dem Vorhaben wurde noch nicht begonnen.

Die Voraussetzung nach Buchstabe a muss spätestens bei Beendigung des Vorhabens und mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.1 vorliegen.

Der Betrieb ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Europäischen Union, des Bundes sowie des Landes, in dem es durchgeführt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt. Er muss für das Vorhaben insbesondere etwaige erforderliche bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungen besitzen. Eine Prüfung durch die BLE erfolgt insofern nicht.

Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids und frühestens mit dem Datum, das im Zuwendungsbescheid festgelegt ist, begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt in der Regel der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags, bei Baumaßnahmen der Abschluss des ersten Bauvertrags. Planungsarbeiten wie die Erstellung eines Vorhabenkonzepts gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Mit dem Antrag auf Förderung kann ein Antrag auf einen vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden. Ein Vorhabenbeginn, bevor die BLE dem Antrag auf einen vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn zugestimmt hat, führt zum Förderausschluss.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Eine Zuwendung kann als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt werden.

5.1 Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben nach Nummer 4 Satz 1 Buchstabe f notwendig sind:

a)
die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
b)
der Kauf neuer technischer Einrichtungen, Maschinen, Haltungseinrichtungen, auch der Freilandhaltung, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen speziellen Computerhard- und -software, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; gegebenenfalls einschließlich der notwendigen Spezialsoftware,
c)
Planungsleistungen nach Nummer 5.3,
d)
allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit Buchstabe a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, die von der Ausschreibung über die Bauleitung bis zur Abnahme der geförderten Maßnahme reichen können, sowie für Erschließungskosten.

Von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind:

a)
Vorhaben, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, einschließlich Investitionen zur Erfüllung einschlägiger Vorgaben des Unionsrechts,
b)
der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Zahlungsansprüchen, Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten; der Erwerb und die Pflanzung einjähriger Pflanzen,
c)
Entwässerungsarbeiten,
d)
für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks,
e)
der Erwerb von Grundstücken und damit verbundene Nebenkosten,
f)
Betriebskapital,
g)
laufende Betriebsausgaben einschließlich Pachtzahlungen, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
h)
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) und Umsatzsteuer,
i)
bloße Ersatzinvestitionen1,
j)
Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten, die mit einer Erweiterung der Tierhaltungskapazität des Betriebs verbunden sind (anzuwenden ist der Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GVE) in Anlage 9 (zu § 12) der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist),
k)
Vorhaben, die durch das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) oder aus einem Landesprogramm gefördert werden (einschließlich solcher Vorhaben, bei denen von der Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns Gebrauch gemacht wurde),
l)
Investitionen, die die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.

Abweichend von Satz 2 Buchstabe j kann eine Erweiterung der Tierhaltungskapazität bis zu einer Obergrenze von 250 Sauenplätzen, 2 000 Plätzen für Aufzuchtferkel und 2 000 Plätzen für Mastschweine erfolgen, wenn diese Erweiterung im Rahmen einer Neugründung oder Diversifizierung eines landwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen wird2.

5.2 Haushaltsvorbehalt

Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Reichen die im Kalenderjahr bereitgestellten Haushaltsmittel nicht für die Gewährung der maximal zulässigen Zuwendung an alle förderfähigen Vorhaben aus, so werden diese in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig und entscheidungsreif vorliegenden Anträge berücksichtigt.

5.3 Planungsleistungen

Planungsleistungen werden in folgendem Umfang berücksichtigt:

Förderfähig nach dieser Richtlinie ist die Beratung und anschließende Erstellung eines Vorhabenkonzepts für die geplante Baumaßnahme. Vorhaben, die von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, können nicht Bestandteil des geförderten Vorhabenkonzepts oder der geförderten Beratung sein.

Die Beratung und das Vorhabenkonzept müssen durch eine unabhängige, selbstständige oder in einem Beratungsunternehmen tätige, in Fragen des Stallbaus sachverständige Person unter Berücksichtigung von Tierwohlaspekten durchgeführt beziehungsweise erstellt werden. Die sachverständige Person muss den landwirtschaftlichen Betrieb, welcher sie beauftragt, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sowie technologieoffen beraten. Die sachverständige Person darf keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile von Dritten fordern oder erhalten. Nach Beendigung des Vorhabens muss durch die sachverständige Person, die die Planungsleistungen erbracht hat, bestätigt werden, dass die beziehungsweise welche Anforderungen aus dem Vorhabenkonzept im geförderten Haltungsbereich umgesetzt wurden. Die Bestätigung ist mit dem Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vorzulegen.

Es obliegt dem landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswahl einer sachverständigen Person vorzunehmen. Die sachverständige Person hat mindestens folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)
Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung der Agrar-, Ingenieur- oder Naturwissenschaften,
b)
Nachweis der Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich, wenn keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung beziehungsweise des Studiums erworben wurden,
c)
Nachweis der Qualifikation im Bereich Stallbau unter Berücksichtigung von Tierwohlaspekten, wenn keine entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung beziehungsweise des Studiums erworben wurden,
d)
eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Beratung oder landwirtschaftliche Beratung im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung erworben wurden,
e)
die sachverständige Person darf nicht an einem Unternehmen beteiligt oder dort beschäftigt sein, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei der Umsetzung von nach dieser Richtlinie förderfähiger Vorhaben verwendet werden, oder das Leistungen im Bereich Gebäudesanierung anbietet; die sachverständige Person darf auch nicht an einem Unternehmen beteiligt oder dort beschäftigt sein, an dem andere Unternehmen im Sinne des vorstehenden Halbsatzes mit 50 % oder mehr beteiligt sind.

Auf gegebenenfalls in den Bundesländern verfügbare Listen der Betreuer im AFP wird verwiesen.

Die von dem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzte sachverständige Person ist berechtigt, zur Untersuchung auch spezialisierte externe Experten einzubinden. Im Rahmen der sachverständigen Tätigkeit ist die sachverständige Person im Auftrag des landwirtschaftlichen Betriebs auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrags tätig. Für deren Haftung gelten daher die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der sachverständigen Person und dem landwirtschaftlichen Betrieb und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Die sachverständige Person hat die Tätigkeit mit berufsüb­licher und fachmännischer Sorgfalt auszuführen. Auf die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftung der sachverständigen Person wegen Subventionsbetrugs (§ 264 des Strafgesetzbuches) bei vorsätzlich sowie in bestimmten Fällen auch leichtfertig falsch erstellten Bestätigungen zur Erlangung von Zuwendungen wird ausdrücklich hingewiesen.

Die Bemessungsgrundlage der Förderung der Beratung und Erstellung des Vorhabenkonzepts wird durch das Netto-Honorar der sachverständigen Person bestimmt. Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die beantragte Beratungsleistung beziehen und nachgewiesen werden können.

5.4 Höhe der Zuwendung

Für förderfähige Ausgaben bis zu einem Betrag von 500 000 Euro kann eine Zuwendung in Höhe von 60 % gewährt werden. Für förderfähige Ausgaben, die demselben Investitionsvorhaben zuzuordnen sind und nicht bereits nach Satz 1 berücksichtigt wurden, kann bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro eine Zuwendung in Höhe von 50 % gewährt werden. Für förderfähige Ausgaben, die demselben Investitionsvorhaben zuzuordnen sind und nicht bereits nach Satz 1 oder Satz 2 berücksichtigt wurden, kann bis zu einem Betrag von 5 000 000 Euro eine Zuwendung in Höhe von 30 % gewährt werden.

Unabhängig vom Investitionsvorhaben ist die Förderung pro Betrieb begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5 000 000 Euro. Diese Obergrenze kann während der Laufzeit dieser Richtlinie höchstens einmal pro Zuwendungsempfänger ausgeschöpft werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zweckbindung

Geförderte Haltungsbereiche sind nach der Inbetriebnahme mindestens zwölf Jahre nach Fertigstellung zweckentsprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist); für Ausgaben, die Nummer 5.1 Satz 1 Buchstabe b unterfallen, gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren nach Lieferung. Eine Kapazitätserweiterung des Betriebs, bei gleicher Nutzung der geförderten Anlage gemäß der Zweckbindung und nach Maßgabe der Anforderungen dieser Richtlinie, ist nach fünf Jahren nach Bewilligung förderunschädlich möglich.

Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition beziehungsweise eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest verbunden ist, innerhalb der Zweckbindungsfrist bedarf der vorherigen Zustimmung der BLE. Eine solche Zustimmung wird nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erteilt. Ein solcher kann insbesondere vorliegen, wenn ohne Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition der Betrieb in seinem Bestand gefährdet wäre. Der Vollzug der Maßnahme ist der BLE unverzüglich nach ihrem Abschluss anzuzeigen. Im Fall der Veräußerung ist der zweckentsprechende Weiterbetrieb sowie die Beibehaltung der Tierhaltungskapazität gegenüber der BLE nachzuweisen.

Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen kann die Zuwendung ganz oder anteilig zurückgefordert werden.

6.2 Kumulierbarkeit

Nach dieser Richtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen. Die Förderobergrenzen dürfen bei einer Kumulierung nicht überschritten werden.

Sofern die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Ausgaben betreffen, ist eine Kumulierung nur zulässig, wenn es sich bei der anderen staatlichen Beihilfe um eine Fördermaßnahme der Landwirtschaftlichen Rentenbank handelt und insgesamt eine Beihilfeintensität von 80 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschritten wird. Auf Nummer 5.1 Satz 2 Buchstabe k wird hingewiesen.

6.3 Ausschluss von Doppelförderung, Datenabgleich, Veröffentlichung

Zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung aus weiteren EU- und nationalen Programmen werden gemäß § 3 des Bundesdatenschutzgesetzes insbesondere Namen, Anschriften und Betriebsnummern von Zuwendungsempfängern und Betriebsstätten sowie Informationen über die Tiergruppen und Haltungsformen, für die Förderung beantragt wird, mit den zuständigen Stellen von Bund und Ländern ausgetauscht und abgeglichen.

Einzelbeihilfen an Unternehmen der landwirtschaftliche Primärproduktion, die den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, werden gemäß Randnummer 112 Buchstabe c Ziffer i des EU-Agrarrahmen auf einer ausführlichen Beihilfe-Website („TAM“) veröffentlicht.

6.4 Auskunftspflichten, Prüfung

Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Der Zuwendungsempfänger hat bei Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen über 50 000 Euro durch eine Erläuterungstafel die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Maßnahme vom Bund mitfinanziert wurde. Die Erläuterungstafel muss das Logo des BMEL und gegebenenfalls den Hinweis enthalten, dass die Maßnahme im Rahmen des Bundesprogramms zur Förderung des Umbaus der Tierhaltung gefördert wurde. Die BLE weist im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfänger auf seine Pflicht zur Aufstellung einer Erläuterungstafel hin. Der Zuwendungsempfänger muss sich mit Erhalt der Zuwendung damit einverstanden erklären, dass zum Zwecke einer Evaluierung und des Monitorings durch das BMEL oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann oder die entsprechenden Unterlagen oder Informationen (zum Beispiel Planungsdaten) zur Verfügung zu stellen sind. Der Zuwendungsempfänger unterstützt das BMEL sowie die von diesem für die Evaluierung und das Monitoring beauftragten Personen im Rahmen seiner Möglichkeiten und erklärt ferner sein Einverständnis mit der Veröffent­lichung der anonymisierten Auswertungsergebnisse. Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Zuwendungsempfänger hat in die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:

Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
Ort der Vorhabendurchführung,
Bezeichnung des Vorhabens,
Gegenstand der Förderung,
wesentlicher Inhalt des Vorhabens,
Förderbetrag, Förderanteil,
Förderdauer.

Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.

7 Verfahren

Die Zuwendungen erfolgen auf Antrag des Betriebs bei der BLE.

Dem Antrag sind folgende Nachweise über die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 Satz 1 beizufügen:

Zu Buchstabe a: Ausführungen zur Gewährleistung der Einhaltung der investiven Premiumanforderungen im Vorhabenkonzept nach Nummer 4 Satz 1 Buchstabe g.

Zu Buchstabe b: Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Mitglied der Betriebsleitung über eine Ausbildung als Tierwirtin oder Tierwirt, als Landwirtin oder Landwirt, einen Abschluss einer entsprechenden Fachschule oder den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung der Agrar-, Ingenieur- oder Naturwissenschaften verfügt oder mindestens fünf Jahre hauptberuflich als landwirtschaftliche Unternehmerin oder als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig war.

Zu Buchstabe c:

eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre. Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen. Bei Unternehmen, die weniger als zwei Jahre vor Antragstellung gegründet worden sind, genügt stattdessen der Nachweis eines angemessenen Eigenkapitalanteils sowie der Nachweis der Wirtschaftlichkeit durch eine differenzierte Planungsrechnung. Diese Unterlagen werden bei Bedarf durch die BLE angefordert. Weitere zur Bonitätsprüfung einzureichende Unterlagen können unter der Internetadresse www.ble.de/​umbau-tierhaltung abgerufen werden.
ein Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens in Form eines Investitionskonzepts, das den Vorgaben des Rahmenplans Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes in seiner jeweils geltenden Fassung entspricht. Im Falle von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150 000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.

Zu Buchstabe d: eine Eigenerklärung im Zuwendungsantrag.

Zu Buchstabe e: eine Eigenerklärung im Zuwendungsantrag.

Zu Buchstabe f: eine Eigenerklärung im Zuwendungsantrag.

Zu Buchstabe g: Vorhabenkonzept, einschließlich Angebotsunterlagen der mit dem geplanten Vorhaben zu beauftragenden Unternehmen.

Zu Buchstabe h: eine Eigenerklärung im Zuwendungsantrag.

Des Weiteren ist dem Antrag eine Eigenerklärung über für dasselbe Vorhaben bereits erhaltene oder beantragte Zuwendungen von dritter Seite beizufügen. Vordrucke zur Antragstellung, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für die Antragseinreichung können unter der Internetadresse www.ble.de/​umbau-tierhaltung abgerufen oder unmittelbar vom Projektträger angefordert werden.

Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid über die Gewährung der Förderung für das Vorhaben.

Im Fall der Bewilligung ist das Vorhaben grundsätzlich innerhalb des Bewilligungszeitraums abzuschließen. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem im Zuwendungsbescheid genannten Datum. Der Bewilligungszeitraum beträgt zwei Jahre und kann über den Förderzeitraum nach Nummer 2 hinausreichen. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im begründeten Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie mindestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt über das Anforderungsverfahren gemäß Nummer 1.4 Satz 3 und 4 ANBest-P. Die angeforderten Mittel sind innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung zweckentsprechend zu verwenden (Bezahlung beziehungsweise Ausgleich der vorliegenden Rechnungen). Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Anforderung ist mittels des dafür bereitgestellten Formulars bei der BLE einzureichen. Soweit die bewilligte Zuwendung nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet oder ihre Verwendung nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird, soll der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, unverzüglich zurückgefordert werden.

Der Betrieb hat jede Änderung von Tatsachen, die sich auf das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 oder auf die Beurteilung der Kumulierbarkeit der Zuwendung mit anderen Beihilfen auswirken kann, unverzüglich der BLE mitzuteilen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Stillhalteklausel

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft. Eine vorzeitige Aufhebung der Richtlinie bleibt vorbehalten.

Eine Gewährung von Zuwendungen aufgrund dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, solange die Europäische Kommission die Richtlinie noch nicht beihilferechtlich genehmigt hat.

Bonn, den 5. Februar 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. H. Snell

Anlage 1

Förderfähige Tierarten

Schwein
Anlage 2

Investive Premiumanforderungen an die landwirtschaftliche Tierhaltung
gemäß Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung

Die investiven Premiumanforderungen sind erfüllt, wenn mindestens die in dieser Anlage benannten Standards eingehalten werden. Die Anforderungen der Nummern 2 und 3 dieser Anlage gelten in Haltungsbereichen, die den Anforderungen an die Schweinehaltung im ökologischen Landbau genügen, als erfüllt3.

Im Stallkonzept ist sicherzustellen, dass das Außenklima wesentlichen Einfluss auf das Stallklima4 hat oder der Stall über einen Auslauf verfügt oder die Schweine im Freien gegebenenfalls ohne festes Stallgebäude gehalten werden5.

Für alle Tiere ist laut Konzept ein wärmeisolierter6 Rückzugsbereich7 insbesondere für niedrige Außentemperaturen vorzusehen.

Alle Schweine müssen Zugang zu einer aktiven oder passiven Kühlmöglichkeit (zum Beispiel Schweineduschen, Suhlen, Coolpads, Hochdruckvernebelung et cetera) haben5.

Im Fall von Stallneubauten8 ist das Güllesystem derart auszugestalten, dass es durch langfaserige, organische Materialien insgesamt nicht beeinträchtigt werden kann.

1.
Flächenbindung der Tierhaltung
Unabhängig davon, ob sich das Investitionsvorhaben auf das gesamte landwirtschaftliche Unternehmen oder nur auf einzelne Haltungsbereiche erstreckt, darf mit Abschluss des Investitionsvorhabens der Viehbesatz des gesamten landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 GVE je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten9. Wird diese Viehbesatzdichte überschritten, ist im Einzelfall darzulegen, dass die im Rahmen der Stoffstrombilanzverordnung10 zulässigen betrieblichen Bilanzwerte im Rahmen ihrer dort definierten zulässigen Abweichungen nicht überschritten werden. Bei der Berechnung der Viehbesatzdichte können Flächen im Betriebsverbund und vertraglich vereinbarte Ausbringungsflächen angerechnet werden. Entsprechende Nachweise sind vorzuhalten.
2.
Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen
Ställe müssen so beschaffen sein, dass

deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens 3 % der Stallgrundfläche ausmachen,
der Liegebereich planbefestigt (maximal 7 % Perforation), weich oder elastisch verformbar ist, das heißt

mit ausreichend geeigneter trockener Einstreu versehen werden muss oder
mit Tiefstreu versehen werden muss oder
mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein muss,
eine Buchtenstruktur die Trennung der Funktionsbereiche (Ruhen, Koten, Fressen/​Beschäftigung) erlaubt.
Die zu fördernde Investition muss im Stallkonzept vorsehen, dass für alle Tiere jederzeit zugänglich organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial angeboten werden kann. Zudem müssen in einer ausreichenden Anzahl Raufutterraufen vorhanden sein, mittels derer die Dauer der Futteraufnahme bei den Tieren ausgedehnt und eine Beschäftigung induziert werden kann (zum Beispiel durch eine besondere Fütterungstechnik).

Mindestplatzangebot in m² je Tier
Tiergewicht in kg Außenklimastall Stall mit Auslauf
innen davon
Liegebereich
innen11 außen12
5 bis 10 0,21 0,08 0,20 0,10
10 bis 20 0,28 0,10 0,26 0,15
20 bis 30 0,49 0,18 0,46 0,25
30 bis 50 0,75 0,30 0,50 0,30
50 bis 110 1,30 0,60 1,00 0,50
Mehr als 110 1,50 0,90 1,50 0,80
3.
Bauliche Anforderungen an die besonders tiergerechte Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern
Der Liegebereich muss für Eber, Zucht- und Jungsauen in Gruppenhaltung:

planbefestigt sein und ausreichend mit geeigneter trockener Einstreu versehen werden
oder
mit Tiefstreu versehen werden oder
mit einer Komfortliegefläche ausgestattet sein.
Bei Haltungseinrichtungen für Sauen für den Zeitraum nach der Besamung bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Fress-Liegebuchten muss die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 3,50 m betragen.
Für Zucht- und Jungsauen im Abferkelbereich muss mindestens ein Teil des Liegebereiches als Komfortliegefläche (zum Beispiel Gummimatte im Schulterbereich) ausgestattet sein.
4.
Anforderungen an die Haltung von Absatzferkeln, Zuchtläufern und Mastschweinen

Für Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, die mindestens 20 % größer ist als nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) vorgeschrieben, soweit oben nicht anders bestimmt.
Allen Tieren ist mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu zwölf Tiere.
In allen Buchten steht überdies mindestens eine Zapfentränke für jeweils maximal zwölf Tiere zur Verfügung, aus der die Tiere jeweils in normaler Körperhaltung Wasser aufnehmen können.
5.
Anforderungen an die Haltung von Jung- und Zuchtsauen und Zuchtebern

Die Haltungseinrichtung für Eber in Einzelhaltung sowie für Jungsauen und Sauen in Gruppenhaltung muss eine Fläche aufweisen, die mindestens 20 % größer ist als nach der TierSchNutztV vorgeschrieben13.
Sauenhaltung gemäß TierSchNutztV vom 29. Januar 202114.
Zusätzlich zu den nach der TierSchNutztV vorgeschriebenen Tränken ist im Stall allen Tieren mittels geeigneter Schalen- oder Beckentränken permanent das Saufen aus einer offenen Fläche zu ermöglichen. Zulässig ist ein Tier-Tränke-Verhältnis von einer offenen Tränke für jeweils bis zu zwölf Tiere.
Bei freier Abferkelung: Mindestens 7,5 m² für die Sau uneingeschränkt zugängliche Fläche.
1
Eine Ersatzinvestition ist eine Investition im Sachanlagevermögen, die dem Ersatz abgenutzter oder funktionsuntüchtiger Vermögensgegenstände wie Stallgebäude oder Maschinen dient. Keine Ersatzinvestition liegt vor, wenn der neu beschaffte Vermögensgegenstand gegenüber dem alten ein höheres technisches Leistungsniveau aufweist.
2
Eine Neugründung eines Betriebs liegt vor, wenn ein Unternehmen erstmals an einem bestimmten Ort eine Niederlassung mit dem Ziel errichtet, dort Tiere der in Anlage 1 genannten Art zu halten. Eine Diversifizierung eines bestehenden Betriebs liegt vor, wenn in dem Betrieb erstmals Tiere der in der Anlage 1 genannten Art gehalten werden. Niederlassungen, die früher am selben Ort bestanden haben, sowie Tierhaltungen, die früher im selben Betrieb erfolgt sind, bleiben außer Betracht, wenn seit Aufgabe des Betriebs beziehungsweise Einstellung der Tierhaltung fünf Jahre verstrichen sind.
3
Für Öko-Betriebe und solche, welche sich mindestens die Option einer späteren Umstellung offenhalten wollen („Anschlussfähigkeit“).
4
Jede Bucht muss mindestens an einer Seite auf ihrer ganzen Länge und zum überwiegenden Teil der Höhe geöffnet sein und es muss ermöglicht werden, dass jedes Tier jederzeit zur wetteroffenen Seite gelangen kann.
5
Nicht erforderlich im Abferkelbereich.
6
Nicht erforderlich bei wärmeisolierten Ställen mit Auslauf.
7
Gegebenenfalls mit Abdeckung, da Schweine dunkle Ruhebereiche bevorzugen; kann gegebenenfalls auch Einstreu sein.
8
Für Stallgebäude, die nach dem 1. Januar 2024 errichtet werden.
9
Anzuwenden ist der Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der GVE in Anlage 9 (zu § 12) der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
10
Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360), die durch Artikel 98 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
11
Die Bodenfläche im Stall muss mindestens zu mehr als der Hälfte planbefestigt sein.
12
Die Mindestbodenfläche im Auslauf muss planbefestigt sein.
13
Außer § 30 Absatz 2a (Zeitraum ab dem Absetzen der Ferkel bis zur Besamung der Sauen).
14
Sauenhaltungen, die von den Übergangsfristen betreffend Platzvorgaben/​Kastenstandregelung Gebrauch machen, werden nicht gefördert.

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