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Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
für die Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Vom 21. Dezember 2023

1 Präambel

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1).

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die Erreichung der Klimaziele, die auf nationaler Ebene im Klimaschutzgesetz dargelegt sind. Sie dient auch der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023. Mit der BEG wurde die energetische Gebäudeförderung des Bundes daher in Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und der Förderstrategie „Energieeffizienz und Wärme aus Erneuerbaren Energien“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) neu aufgesetzt und in 2021 eingeführt. Die BEG ersetzte damit das CO2-Gebäude­sanierungsprogramm (EBS-Programme), das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO). Bewährte Elemente aus diesen Förderprogrammen wurden übernommen, weiterentwickelt und in den neuen Förderrichtlinien der BEG gebündelt. Durch Integration der vier bisherigen Bundesförderprogramme wurde die Förderung von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudesektor erstmals zusammengeführt. Die BEG hat somit die inhaltliche Komplexität der bisherigen Förderprogramme reduziert und sie damit zugänglicher und verständlicher für die Bürger, Unternehmen und Kommunen gemacht. Die Anreizwirkung für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien konnte spürbar verstärkt werden. Die BEG entwickelt beziehungsweise ergänzt die Förderung um Nachhaltigkeitsaspekte und Digitalisierungsmaßnahmen weiter und berücksichtigt damit neben der Betriebsphase von Gebäuden auch die Emissionen von Treibhausgasen (THG) aus der Herstellungsphase einschließlich vorgelagerter Lieferketten noch stärker.

Nach Auslaufen der Förderung des Neubaustandards Effizienzhaus 55 im Januar 2022 liegt der Fokus der Förderung auf den Sanierungstatbeständen mit hohem THG-Einsparpotenzial pro Fördereuro. Die BEG flankiert die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und führt den Markt durch effiziente Anreize an die darin festgelegten Anforderungen heran. Dies betrifft beispielsweise die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien bei neuen Heizungen. Die BEG verfolgt bewusst einen technologieoffenen Ansatz und integriert darüber hinaus beispielsweise Naturschutzbelange und trägt damit auch zur Umsetzung der nationalen Strategie zur Biologischen Vielfalt und des Masterplans „Stadtnatur“ bei.

Für die BEG wird eine jährliche Programmevaluation durchgeführt, die die Effizienz des Mitteleinsatzes im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen und die Kohärenz zur CO2-Bepreisung untersucht und in deren Rahmen auch die Menge der energetischen Biomassenutzung durch die geförderten Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Luftqualität sowie perspektivisch auch Angaben zum Energieverbrauch berücksichtigt werden. Parallel zur jährlichen Programm­evaluation erfolgt im Hinblick auf die Einhaltung der EU-rechtlichen Vorgaben der National Emission Ceilings (NEC)-Richtlinie ein engmaschiges vierteljährliches Monitoring der Förderung im Bereich der Biomasse­heizungen mit Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), der KfW, dem Umweltbundesamt (UBA) und dem Deutsches Biomasseforschungszentrum (DBFZ), um kurzfristig auf Fehlentwicklungen reagieren zu können.

Mit der Novelle des GEG wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Die vorliegende Förderrichtlinie wurde auf dieser Grundlage überarbeitet.

Im Kontext der Förderung soll auf Ebene des Gebäudebestandes auch die gesetzliche Pflicht zur kommunalen Wärme­planung ab 2026 für alle Gemeinden über 100 000 Einwohnern und ab 2028 für solche mit weniger als 100 000 Einwohnern flankiert werden.

Auch müssen die begrenzt nachhaltig zur Verfügung stehenden Biomassepotenziale und die Verpflichtung zur Stärkung des land use, land-use change and forestry (LULUCF)-Sektors aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) berücksichtigt werden.

Die BEG ist für eine leichtere Zugänglichkeit der einzelnen Zielgruppen in eine Grundstruktur mit vier Förderrichtlinien aufgeteilt: In die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Nichtwohngebäude“ (BEG NWG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) und die durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) administrierte „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau“ (BEG KFN).

Die BEG EM betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt, über die mit der Umsetzung dieser Förderrichtlinie beauftragten Durchführer KfW und BAFA, Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie, die nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils gültigen Fassung erlassen worden ist:

§§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur BHO;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P); wobei hinsichtlich der ANBest-P anstelle von Nummer 3.1 ab dem dort genannten Schwellenwert bis zu einer Wertgrenze (Zuwendungsbetrag) in Höhe von 3 Millionen Euro folgende Regelung gilt: Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren;
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist;
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, und Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm);
Verordnung (EU) Nr. 1369/​2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/​30/​EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

Die in diesem Abschnitt genannten Vorschriften der BHO, die zu diesen Regelungen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Vorschriften der ANBest-P und der ANBest-Gk sind in den auf den Durchführer KfW entfallenden Bestandteilen durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Förderrichtlinie sind

a)
„Bestandsgebäude“: fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt;
b)
„Bewilligungszeitraum“: beginnt mit dem Zuwendungsbescheid beziehungsweise der Zusage und umfasst die nach BEG zur Umsetzung der Maßnahme verfügbare Zeit; der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Bewilligungszeitraums einzureichen;
c)
„Contractoren“: natürliche und juristische Personen, die in Einrichtungen oder Räumlichkeiten eines Contractingnehmers Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur gebäudenahen Energieversorgung aus erneuerbaren Energien erbringen, Investitionen tätigen oder Energieeffizienzmaßnahmen durchführen und dabei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und das finanzielle Risiko tragen;
d)
„Durchführer“: die mit der Durchführung der BEG jeweils beauftragten administrierenden Stellen KfW und BAFA;
e)
„energetische Sanierungsmaßnahmen“: alle Ein-, Umbau- und Optimierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik des Gebäudes, die am Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude vorgenommen werden und auf die Verringerung des nichterneuerbaren Primärenergiebedarfs oder Transmissionswärmeverlustes gerichtet sind, wie beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen sowie andere Flächen des Bestandsgebäudes, die das beheizte oder gekühlte Gebäudevolumen begrenzen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung der Heizungsanlage im Gebäude oder der Einbau von Anlagen zur Heizungsunterstützung, die erneuerbare Energien nutzen (zum Beispiel Umweltwärme, Geothermie), der Einbau von Geräten zur digitalen Energieverbrauchsoptimierung, oder die Errichtung eines Wärmespeichers neben dem Gebäude;
f)
„Effizienzhäuser“: Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die sich durch eine energetisch optimierte Bauweise und Anlagentechnik auszeichnen und die die mit der BEG-Förderrichtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (Bezugsgröße: Primärenergiebedarf QP) und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle (Bezugsgröße Nichtwohngebäude: Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Ū, Bezugsgröße Wohngebäude: Transmissionswärmeverlust HT`) für eine Effizienzhaus(EH)-Stufe erreichen;
g)
„Energieeffizienz-Experten“: alle in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien „BEG – Wohngebäude“, „BEG – Nichtwohngebäude“, „BEG – Wohngebäude Denkmal“ und „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ geführten Personen;
h)
„Erneuerbare Energien“: Energie nach § 3 Absatz 2 GEG;
i)
„Etagenheizung“: Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/​im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme;
j)
„Fachunternehmer“: Personen beziehungsweise Unternehmen, die auf einen oder mehrere Leistungsbereiche (Gewerke) der Bauausführung spezialisiert und in diesem Bereich gewerblich tätig sind;
k)
„Gebäudenetz“: Netz nach § 3 Absatz 1 Nummer 9a GEG zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten;
l)
„Investitionsmehrausgaben“: sind die zusätzlichen Ausgaben für die Errichtung einer Gas-Brennwertheizung, die bauartbedingt zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann gegenüber einer Gas-Brennwertheizung, die bauartbedingt nicht mit 100 Prozent Wasserstoff betrieben werden kann. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“;
m)
„Investor“: der Auftraggeber der Maßnahme sowie der Ersterwerber von sanierten Gebäuden oder Wohnungen;
n)
„Kommunale Antragsteller“: kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften;
o)
„Nichtwohngebäude“: Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen. Boardinghäuser (gewerbliche Beherbergungsbetriebe) sowie Gebäude zur Ferien-/​Wochenendnutzung sind nur dann förderfähige Nichtwohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen und eine baurechtliche Einordnung als Nichtwohngebäude vorliegt);
p)
„Selbstnutzende Eigentümer“: sind (Mit-)Eigentümer von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die sie zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst als Haupt- oder alleinige Wohnung bewohnen. Die (Mit-)Eigentümerstellung wird durch Grundbuchauszug und die Haupt- oder alleinige Wohnung durch Meldebescheinigung nachgewiesen;
q)
„Technische Mindestanforderungen“: die in der Anlage aufgeführten technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen dieser Förderrichtlinie; beispielsweise an die Dämmung von Außenwänden;
r)
„Umfeldmaßnahmen“: notwendige Nebenarbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung sowie für die Ausführungen und Funktionstüchtigkeit einer förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/​oder deren Energieeffizienz erhöhen beziehungsweise absichern. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“;
s)
„Unvermeidbare Abwärme“: ist der Anteil der Wärme, der als Nebenprodukt in einer Industrie- oder Gewerbeanlage oder im tertiären Sektor (etwa IT-Rechenzentren et cetera) aufgrund thermodynamischer Gesetzmäßig­keiten anfällt, nicht durch Anwendung des Standes der Technik vermieden werden kann, in einem Produktionsprozess nicht nutzbar ist und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde. Die Wärme aus KWK-Anlagen sowie aus der thermischen Verwertung von Abfall sind keine unvermeidbare Abwärme im Sinne der BEG;
t)
„Wärmenetz“: ist eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme und ist kein Gebäudenetz;
u)
„Wohneinheiten“: in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und daher mindestens über die nachfolgende Ausstattung verfügen: eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Versorgungsanschlüsse für beziehungsweise bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen Zugänge zu Küche, Badezimmer und Toilette (bei Pflegeheimen ist eine separate Küche entbehrlich);
v)
„Wohngebäude“: Gebäude nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Hierzu gehören auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen. Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser sind nur dann förderfähige Wohngebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie, sofern sie in den Anwendungsbereich des GEG fallen;
w)
„Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“: ergibt sich aus dem Einkommen eines Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer sowie deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder der Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

4 Förderziel und Förderzweck

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte gesteigert und die THG-Emissionen in Gebäuden – oder durch diese verursacht – in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die mit dieser Förderrichtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich. Der Kohärenz zur CO2-Bepreisung, dem effizienten Mitteleinsatz im Hinblick auf die erzielten THG-Einsparungen wird bei der Förderung Rechnung getragen.

Bürger sollen beim Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien nicht überfordert werden, daher können selbstnutzende Eigentümer einen Klimageschwindigkeits-Bonus und einkommensschwache selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Einkommens-Bonus erhalten, wenn sie die zugehörigen Anforderungen in dieser Förderrichtlinie erfüllen, um den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen und Investitionen zur Energieeffizienzsteigerung von Gebäuden zu beschleunigen. Damit werden die einzelnen Bedürfnislagen und sozialen Härten bis in die Mitte der Gesellschaft besser berücksichtigt. Zugleich setzt die neu ausgerichtete Förderung Anreize, um eine möglichst frühzeitige Erneuerung und Umrüstung von Heizungen und damit einen zusätzlichen positiven Klimaeffekt zu erreichen.

Die BEG trägt dazu bei, die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor auf die zulässige Jahresemissionsmenge von rund 66 Mt CO2-Äquivalente (angepasst gemäß § 4 Absatz 3 KSG) im Jahr 2030 zu mindern und somit sowohl die nationalen als auch die europäischen Energie- und Klimaziele bis 2030 zu erreichen. Auf Grundlage der Ausgestaltung und Mittelverfügbarkeit soll die BEG ab 2024 rund 3,2 Mt CO2-Äquivalente brutto pro Jahr einsparen.

5 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von THG-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.1 bis 5.4 (Heizungsoptimierung) bei jeweils 300 Euro (brutto).

Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohngebäuden, Umwidmung von Nichtwohngebäuden zu Wohngebäuden:

Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Wohngebäude (zum Beispiel durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung), im Rahmen des Ausbaus von vormals nicht beheizten Räumen (zum Beispiel Dachgeschossausbau) oder im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Nichtwohnflächen zu Wohnflächen sind förderfähig.
Ausnahme: Entstehen bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich in der Erweiterung (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), werden diese neuen Wohneinheiten als Neubauten eingestuft, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen nicht als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Wird für die neuen Wohneinheiten eine Förderung in Anspruch genommen, sind die energetischen Maßnahmen der Erweiterung oder des Ausbaus nicht gleichzeitig als Einzelmaßnahmen förderfähig. Entsprechendes gilt bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen, das heißt, die neuen Wohneinheiten dürfen als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben herangezogen werden. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.

Erweiterung durch Anbau und Ausbau von Nichtwohngebäuden, Umwidmung von Wohngebäuden zu Nichtwohn­gebäuden:

Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude (zum Beispiel durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) sind nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet.
Einzelmaßnahmen im Rahmen des Ausbaus von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (zum Beispiel durch einen Dachgeschossausbau) sind förderfähig.
Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung oder den Ausbau neu entstehende Nichtwohnfläche 50 Quadratmeter überschreitet. Nicht förderfähig sind Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
Einzelmaßnahmen im Rahmen einer Umwidmung von beheizten Wohnflächen zu thermisch konditionierten Nichtwohnflächen sind förderfähig.

5.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, darunter:

a)
Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/​Aufbereitung von Vorhangfassaden;
b)
Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren;
c)
sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung.

5.2 Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, darunter:

a)
Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/​Kälterückgewinnung;
b)
bei Wohngebäuden: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen Gebäudenetzes im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe h;
c)
bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäude­automatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11;
d)
bei Nichtwohngebäuden: Kältetechnik zur Raumkühlung;
e)
bei Nichtwohngebäuden: Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme.

Nicht gefördert werden

Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.

5.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Voraussetzungen sind,

dass es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt,
dass mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/​oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht wird
und dass der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden wird.

Nicht gefördert werden

Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen);
gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen;

Förderfähig sind folgende Techniken sowie deren Kombinationen:

a)
Solarthermische Anlagen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung (solarthermische Anlagen).
Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
b)
Biomasseheizungen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.
c)
Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen sowie bei bivalenten Kombi-/​Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für Wärmepumpen. Näheres regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“.
d)
Brennstoffzellenheizung
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit stationären Brennstoffzellensystemen.
e)
Wasserstofffähige Heizungen
Gefördert werden bei der Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen die Investitionsmehrausgaben von wasserstofffähigen Gas-Brennwertheizungen.
f)
Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren, insbesondere erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast einbinden.
g)
Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung auch außerhalb der Grundstücke angeschlossener Gebäude, Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f, gegebenenfalls Wärmespeicherung, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen. Förderfähig sind außerdem die Ausgaben für die Installation, Inbetriebnahme und Umfeldmaßnahmen. Mit Gas, Öl oder Kohle betriebene Wärmeerzeuger sind nicht förderfähig mit Ausnahme von Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähigen Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.
h)
Anschluss an ein Gebäudenetz
Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
i)
Anschluss an ein Wärmenetz
Gefördert wird der Anschluss an ein Wärmenetz mit folgenden förderfähigen Komponenten: Wärmeverteilung nur auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes, Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
j)
Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i die Ausgaben für die Miete einer provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Ausgaben für die Miete werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.

5.4 Heizungsoptimierung

a)
Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz
Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise bei Nichtwohngebäuden mit höchstens 1 000 Quadratmetern beheizter Fläche, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Zu den Maßnahmen gehören der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve sowie beispielsweise der Austausch von Heizungspumpen, die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe g, im Fall einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.
b)
Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen
Gefördert werden Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.

5.5 Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang (direkter inhaltlicher Bezug zu der investiven Maßnahme) mit der Umsetzung von nach Nummer 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen. Hierzu zählt auch eine akustische Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/​Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen (zum Beispiel Luftwärmepumpen, Klimageräte, Lüftungsanlagen) zur Einhaltung des Stands der Technik entsprechend § 22 BImSchG sowie die Ausgaben für den rechnerischen Nachweis zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Anforderung nach § 71 GEG, sofern die gewählte Heizungstechnologie nicht unter die pauschalen Erfüllungsoptionen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis i fällt. Diese Leistungen können nur gefördert werden, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten oder einen zusätzlich zu diesem beauftragten Dritten erbracht werden. Wird ein Dritter beauftragt, sind die durch ihn erbrachten Leistungen durch einen Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung zu dokumentieren. Hinsichtlich der Einbindung des Energieeffizienz-Experten gelten die Vorgaben der Nummer 9.3.

6 Förderempfänger

6.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Der konkrete Zeitpunkt, ab dem Anträge auf Förderung werden können, wird in Abstimmung mit dem BMWK von dem jeweiligen Durchführer in dem jeweils geltenden Merkblatt und/​oder auf deren jeweiliger Website bekanntgegeben.

Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten sowie deren Einrichtungen als Ausnahme zu Nummer 6.2, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden.

Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde. Der Gebäudeeigentümer muss die Einhaltung der ihn betreffenden Verpflichtungen gegenüber dem Antragsteller bestätigen, wie insbesondere:

Nummer 7.1 geregelte Nutzungspflicht für das Gebäude,
Nummer 7.1 geregelten Hinweis-, Übertragungs- und Anzeigepflichten bei einem Eigentümerwechsel und die nach
Nummer 9.7 geregelten Auskunfts- und Prüfungsrechte.

Antragsberechtigt für die Kreditförderung sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie private und gewerbliche Investoren von Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden, für die eine Zuschusszusage nach dieser Förderrichtlinie mit Datum vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1) vorliegt.

6.2 Nicht antragsberechtigt

Nicht antragsberechtigt sind:

der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen; als

nicht rechtsfähige Bundesbehörden (das heißt ohne eigene Rechtsform) in bundeseigener oder landeseigener Verwaltung, dazu zählen

Oberste Bundesbehörden
Bundesoberbehörden (auch Obere Bundesbehörden genannt)
Bundesmittelbehörden
Bundesunterbehörden (auch Ortsbehörden genannt)
Landesbehörden;
politische Parteien;
für Maßnahmen nach Nummer 5.3 (mit Ausnahmen Nummer 5.3 Buchstabe g: private Investoren (Privatpersonen), die nicht Eigentümer des Gebäudes sind, zum Beispiel Mieter, Pächter;
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

7 Besondere Fördervoraussetzungen

7.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Gefördert werden ausschließlich Investitionsvorhaben, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die geförderte Maßnahme zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes beiträgt.

Die geförderten Anlagen oder durch die Einzelmaßnahme energetisch optimierten Gebäudeteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Innerhalb dieses Zeitraums ist bei der Veräußerung eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit der Erwerber auf die Förderung, die Nutzungspflicht und das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 46 und § 57 GEG hinzuweisen. Die Pflichten nach Nummer 7.1 und 9.7 sind hinsichtlich des geförderten Gebäudes im Rahmen des Kaufvertrags auf den Erwerber zu übertragen. Die Nutzungsänderung oder -aufgabe und der Abriss eines geförderten Gebäudes oder einer geförderten Wohneinheit innerhalb dieses Zeitraums sind dem Durchführer, der die Förderung gewährt hat, durch den Antragsteller, beziehungsweise im Fall einer Veräußerung durch den Erwerber, unverzüglich anzuzeigen. Der Durchführer ist in diesen Fällen berechtigt, die Förderung anteilig zurückzufordern, soweit der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.

7.2 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

7.3 Anwendungsbereich des Ordnungsrechts

Förderfähig sind die in Nummer 5 genannten Maßnahmen nur bei Gebäuden, die nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des GEG fallen.

7.4 Technische Mindestanforderungen

Die Förderung der energetischen Sanierungsmaßnahmen setzt voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts einschließlich der Anforderungen aus § 22 Absatz 1 BImSchG, insbesondere auch hinsichtlich des Stands der Technik, sowie die in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllt sind.

8 Art und Umfang der Förderung, Höhe der Förderung

8.1 Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis* in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förder­fähigen Ausgaben der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“).

Daneben kann ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben nach Nummer 8.2 beantragt werden. Selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90 000 Euro wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil gewährt. Die Zinsverbilligung wird aus Mitteln des Bundes gewährt.

8.2 Förderfähige Ausgaben

Förderfähige Ausgaben sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttoausgaben (einschließlich Mehrwertsteuer). Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers besteht, können nur die Nettoausgaben (ohne Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Wird die Maßnahme nicht durch ein Fachunternehmen durchgeführt (Eigenleistung), werden nur die direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material gefördert, wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Ausgaben für Material mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.

Förderfähige Ausgaben sind:

a)
Energetische Sanierungsmaßnahmen
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Ausgaben für Material jeweils auch die Ausgaben für den fachgerechten Einbau beziehungsweise die Installation, die Ausgaben für die Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Ausgaben der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen, beispielsweise bei der Dämmung der Außenwände auch die Ausgaben für die Baustelleneinrichtung einschließlich der Errichtung eines Baugerüstes oder beim Einbau einer Erdwärmepumpe beispielsweise auch die Ausgaben für die Deinstallation und Entsorgung der Altanlage und der Optimierung des Heizungsverteilsystems zur Absenkung der Systemtemperatur sowie die Erschließung der Wärmequelle und die zugehörigen Anschlussleitungen sowie deren Verlegung.
b)
Fachplanung und Baubegleitung
Förderfähig sind die Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen einschließlich einer akustischen Fachplanung von nach Nummer 5.1 bis 5.4 geförderten Maßnahmen, die durch den Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Ausgaben für die Einbindung des Experten in das Förderverfahren beziehungsweise im Fall der Beauftragung eines Dritten mit diesen Leistungen für die Ausgaben für die von diesem Dritten in Rechnung gestellten Kosten sowie die Ausgaben für die Überprüfung dieser Leistungen durch den Energieeffizienz-Experten auf Plausibilität.

Ausgenommen sind die Ausgaben, die für die Durchführung einer Maßnahme zur Emissionsminderung nach Nummer 8.4.6 gefördert werden.

8.3 Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben

Die förderfähigen Ausgaben können im Wege der Zuschussförderung – für Maßnahmen nach Nummer 5.1, 5.2, 5.4 und 5.5 pro Gebäude und Kalenderjahr (unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge), für Maßnahmen nach Nummer 5.3 pro Gebäude insgesamt (unabhängig vom Zeitraum und unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge) – bis zur Höhe der folgenden Höchstbeträge gefördert werden (Höchstgrenze). Bei mehreren Investoren für ein Vorhaben haben sich die Antragsteller vor Antragstellung über die Aufteilung der Förderhöchstbeträge zu verständigen und entsprechend die Förderung zu beantragen.

8.3.1 Höchstgrenzen bei Wohngebäuden (WG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen.

Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur die Anzahl der Wohneinheiten maßgebend, die von der Umsetzung der Maßnahme betroffen sind.

a)
Energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt:

30 000 Euro für die erste Wohneinheit
jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 30 000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60 000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
b)
Fachplanung und Baubegleitung in der Zuschussförderung
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2 000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
c)
Maßnahmen in der Kreditförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.5 in der Kreditförderung beträgt 120 000 Euro pro Wohneinheit.

8.3.2 Höchstgrenzen bei Nichtwohngebäuden (NWG)

Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Flächen.

Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.

a)
Energetische Sanierungsmaßnahmen in der Zuschussförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung nach Nummer 5.3 beträgt 30 000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
für größer als 400 bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
ab größer als 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (beispielsweise Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG).
b)
Baubegleitung in der Zuschussförderung
Förderfähige Ausgaben für die Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20 000 Euro.
c)
Maßnahmen in der Kreditförderung
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 5.15.1 bis 5.55.5 in der Kredit­förderung beträgt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 000 000 Euro pro Vorhaben.

8.4 Fördersätze des Investitionszuschusses

Der Zuschuss wird gewährt als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe des jeweiligen Fördersatzes unter Bezugnahme auf die für diesen Fördersatz jeweils relevanten förderfähigen Ausgaben. Werden verschiedene Einzelmaßnahmen mit unterschiedlichen Fördersätzen umgesetzt (zum Beispiel Austausch der Heizung und Maßnahmen an der Gebäudehülle), müssen daher den unterschiedlichen Fördersätzen die jeweils relevanten Ausgaben zugeordnet werden. Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 8.3.

8.4.1 Fördersätze Einzelmaßnahme

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Ausgaben. Im Einzelnen gelten die nachfolgend genannten Prozentsätze mit einer Obergrenze von 70 Prozent.

Boni
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Effizienz-
Bonus
Klima-
geschwindigkeits-
Bonus
Einkommens-
Bonus
Gebäudehülle 15 % 5 %
Anlagentechnik 15 % 5 %
Solarthermische Anlagen 30 % max. 20 %2 30 %
Biomasseheizungen1 30 % max. 20 %2 30 %
Wärmepumpen 30 % 5 % max. 20 %2 30 %
Brennstoffzellenheizung 30 % max. 20 %2 30 %
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben) 30 % max. 20 %2 30 %
Innovative Heizungstechnik 30 % max. 20 %2 30 %
Errichtung, Umbau, Erweiterung Gebäudenetz 30 % max. 20 %2 30 %
Gebäudenetzanschluss 30 % max. 20 %2 30 %
Wärmenetzanschluss 30 % max. 20 %2 30 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 % 5 %
Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 %

1
Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts für Staub von 2,5 mg/​m3 ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag gemäß Nummer 8.4.6 gewährt.
2
Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich gestaffelt gemäß Nummer 8.4.4.

a)
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Für Maßnahmen nach Nummer 5.1 beträgt der Fördersatz 15 Prozent.
b)
Anlagentechnik (außer Heizung)
Für Maßnahmen nach Nummer 5.2 beträgt der Fördersatz 15 Prozent.
c)
Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
Für Maßnahmen nach Nummer 5.3 beträgt der Fördersatz 30 Prozent.
d)
Heizungsoptimierung
Für Maßnahmen nach Nummer 5.4 Buchstabe a beträgt die Fördersatz 15 Prozent. Für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 Buchstabe b beträgt die Fördersatz 50 Prozent.

8.4.2 Bonus für die Umsetzung einer Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus)

Ist eine energetische Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energie­beratung für Wohngebäude“ geförderten iSFP und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, so erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche 5 Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Als Übergangsregelung werden Beratungsberichte, die nicht als iSFP erstellt wurden und die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 vom BAFA im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert wurden, unter den im Übrigen selben weiteren Voraussetzungen ebenfalls für den iSFP-Bonus zugelassen. Bereits bei der Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Zur Einreichung des Verwendungsnachweises in der BEG EM muss der iSFP beziehungsweise die geförderte Energieberatung (EBW) abschließend beschieden und ausgezahlt worden sein. Vom iSFP-Bonus ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahme vorgenommene Leistungen nach den Nummern 5.3, 5.4 Buchstabe b und 5.5 dieser Förderrichtlinie.

8.4.3 Effizienz-Bonus

Für Wärmepumpen nach Nummer 5.3 Buchstabe c wird zusätzlich ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

8.4.4 Klimageschwindigkeits-Bonus

Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern für Maßnahmen nach Nummer 5.3 nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

Bedingung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt. Voraussetzung für die Gewährung des Bonus ist eine fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung.

Für die Errichtung von Biomasseheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe b und Buchstabe g wird der Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage oder einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/​oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden. Davon ausgenommen sind gasbetriebene Brennstoffzellenheizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe d und wasserstofffähige Heizungen nach Nummer 5.3 Buchstabe e.

Es gelten die folgenden Bonussätze:

bis 31. Dezember 2028: 20 Prozentpunkte
ab 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozentpunkte
ab 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozentpunkte
ab 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozentpunkte
ab 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozentpunkte

Ab 1. Januar 2037 entfällt der Bonus.

In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.

8.4.5 Einkommens-Bonus

Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro für Maßnahmen nach Nummer 5.3 nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.

8.4.6 Emissionsminderungs-Zuschlag

Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse nach Nummer 5.3 Buchstabe b oder Buchstabe g wird, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026, bei Errichtung ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/​m3 (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) einhalten.

Der Zuschlag wird für Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt und beträgt 2 500 Euro.

8.4.7 Fördersatz Fachplanung und Baubegleitung

Für förderfähige Ausgaben für die energetische Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 beträgt der Fördersatz 50 Prozent.

8.5 Kreditbedingungen

8.5.1 Kreditbetrag

Ein Kredit für Wohngebäude kann maximal in Höhe von einhundert Prozent der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben in Höhe von 120 000 Euro nach Nummer 8.3.1 Buchstabe c gewährt werden. Ein Kredit für Nichtwohngebäude kann maximal in Höhe von einhundert Prozent der jeweiligen Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben in Höhe von 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal jedoch insgesamt 5 000 000 Euro pro Vorhaben, nach Nummer 8.3.1 Buchstabe c gewährt werden.

8.5.2 Zinssatz

a)
Höhe des Zinssatzes; Verbilligung aus Bundesmitteln
Der Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung. Der Zinssatz wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist festgeschrieben. Für den Zeitraum der ersten Zinsbindungsfrist erfolgt bei einem Haushaltsjahres­einkommen von bis zu 90 000 Euro eine Verbilligung aus Bundesmitteln. Der Kredit wird von der KfW an die durchleitenden Finanzierungsinstitute mit einem Zinssatz gewährt, der bis zu 2,5 Prozentpunkte unterhalb der KfW-Refinanzierungskonditionen liegen kann (gilt exemplarisch für das Angebot mit 30 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung; andere Laufzeitangebote barwertig abgeleitet).
b)
Prolongationsangebot
Bei Krediten, die eine über die Zinsbindungsfrist hinausgehende Laufzeit haben, unterbreitet der Durchführer dem Kreditinstitut des Antragstellers ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Mitteln des Bundes. Bei endfälligen Darlehen wird der Zinssatz für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben.

8.6 Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen

Eine Kumulierung einer Förderung für dieselbe Maßnahme nach dieser Förderrichtlinie mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/​Zuschüsse) ist grundsätzlich möglich. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie und einer Förderung nach der Kommunalrichtlinie sowie der Kälte-Klima-Richtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), einer Bundesförderung für Wärmenetze (zum Beispiel Erneuerbare Energien – Premium, Wärmenetzsysteme 4.0, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze), den Vorgängerprogrammen (CO2-Gebäudesanierungs­programm/​EBS-Programme, Marktanreizprogramm (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE), Heizungsoptimierung (HZO)) oder dem Förderprogramm „Zuschuss Brennstoffzelle“ für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nicht möglich.

Ergibt sich infolge der Kumulierung für die zu fördernde Maßnahme ein Fördersatz aus öffentlichen Mitteln von insgesamt mehr als 60 Prozent, hat dies der Fördernehmer dem jeweiligen Durchführer anzuzeigen. Übersteigt die Zuschussförderung mit allen öffentlichen Mitteln die Grenze von 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben, wird der Anteil der BEG-Förderung entsprechend reduziert, bis der Fördersatz insgesamt wieder auf 60 Prozent sinkt. Der überschüssige Betrag ist durch den Fördernehmer zurückzuerstatten. Es müssen anteilig nur die sich bei der Kumulierung überschneidenden förderfähigen Ausgaben der jeweiligen Förderprogramme angesetzt werden. Ob eine weitere Förderung für eine durch die BEG geförderte Maßnahme in Anspruch genommen wurde, ist im Zuge des Einreichens des Verwendungsnachweises anzugeben. Für Maßnahmen von kommunalen Antragstellern ist abweichend davon eine Förderquote von insgesamt bis zu 90 Prozent zulässig.

Für dieselben förderfähigen Ausgaben darf jeweils nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden; eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Kombination der Zuschussförderung mit dem Ergänzungskredit nach Nummer 8.1. Für ein Gebäude können jedoch zwei oder mehr Anträge gestellt werden für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und gegebenenfalls von unterschiedlichen Antragstellern (Contractor, Eigentümer), solange die in Nummer 8.3 festgelegten Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben eingehalten werden.

Ebenso ist eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung nach § 35a und § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Antragsteller müssen sich verpflichten, für dieselbe Maßnahme keinen Antrag auf steuerliche Förderung zu stellen oder bestätigen, dass kein Antrag auf steuerliche Förderung gestellt wurde. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.

9 Verfahren

9.1 Zuständigkeit; Informationen, Merkblätter, Öffentlichkeitsarbeit

Mit der Durchführung dieses Förderprogramms hat das BMWK beauftragt:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

KfW
Palmengartenstraße 5 – 9
60325 Frankfurt am Main.

Im Teilprogramm BEG EM liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussförderung für Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g, 5.4 und 5.5 beim BAFA und für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f sowie h bis j bei der KfW.

Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KfW. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW wird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt.

BAFA und KfW stellen auf ihren Webseiten unter www.bafa.de und www.kfw.de sowie in geeigneten weiteren Formaten in enger Abstimmung mit dem BMWK detaillierte Informationen zum Förderprogramm sowie zu ihrer Förderpraxis der Öffentlichkeit bereit, regelmäßig unter Verwendung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG des Förderprogramms sowie unter Bezugnahme auf diese Förderrichtlinie.

Das BAFA und die KfW erstellen in enger Abstimmung mit dem BMWK die Antragsverfahren nebst etwaig erforderlichen Bestätigungen beziehungsweise Nachweisen und informieren darüber auf ihren Webseiten.

Von KfW und BAFA erstellte Programminformationen, die Gegenstand, Förderkonditionen und Antragsverfahren zur BEG für Interessierte leicht verständlich zusammenfassen, müssen in ihren Inhalten mit der vorliegenden För­derrichtlinie übereinstimmen. Inhaltliche Änderungen der Programminformationen müssen mit dem Bund abgestimmt werden. Widersprechen sich die Programminformationen und die vorliegende Förderrichtlinie, hat letztere Vorrang.

BAFA und KfW stimmen eine etwaige Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Förderprogramm regelmäßig unter Nutzung des Namens „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ oder der Kurzbezeichnung BEG eng mit dem BMWK ab. Sie arbeiten in Abstimmung mit dem BMWK eng mit den Evaluatoren, dem Bundesrechnungshof sowie den Prüforganen der Europäischen Union zusammen.

Zudem umfasst die vorliegende Beauftragung für die Durchführer BAFA und KfW die Verpflichtung, im Rahmen der jeweils übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung förderspezifische Analysen zur Effizienz des Mitteleinsatzes und zur Erreichung von Förderzielen durchzuführen (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des Förderprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen der BHO zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung). Hierfür können die für die Antragsentscheidung und im weiteren Verfahren mitgeteilten Daten verwendet als auch in angemessenem Umfang weitere auswertungs- beziehungsweise wirksamkeitsrelevante Daten – unabhängig eines etwaigen Personenbezugs (vergleiche Artikel 4 Nummer 1 DSGVO) – durch den jeweiligen Durchführer des Förderprogramms mit Antragstellung sowie bei und nach Vorhabenumsetzung (längstens für die Mindesthaltedauer der jeweiligen geförderten Anlage) beim Antragsteller/​Fördernehmer erhoben und für die vorgenannten Zwecke (einschließlich der Messung von sowohl potenziellen als auch tatsächlich erreichten Wirkungsgraden) ausgewertet werden. Ferner können von den Durchführern personenbezogene Daten, einschließlich nichtöffentlicher Daten, erhoben und für die vorgenannten Zwecke verarbeitet werden. Reichweite und Umsetzung entsprechender Wirkungsmessungen werden durch den jeweiligen Durchführer in Abstimmung mit dem BMWK festgelegt. Auswertungsergebnisse werden in einer anonymisierten statistischen Übersicht für die Zwecke des regelmäßigen Reporting an das BMWK übermittelt.

9.2 Antragstellung, Umsetzung eines iSFP

Für die Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen.

9.2.1 Antragstellung Investitionszuschüsse

Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn für die nach den Nummern 8.3.1 und 8.3.2 maßgeblichen Bemessungsgrundlagen zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraum nach Nummer 9.4.1 liegen. Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31. August 2024 der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer maßgeblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen.

9.2.2 Antragstellung Kreditförderung

Der Antrag des nach Nummer 6.1 Kreditberechtigten erfolgt über ein Finanzinstitut (Hausbank) seiner Wahl. Die KfW ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitzustellen.

Die Einhaltung des Vorhabenbeginns gemäß Nummer 9.2.1 wird durch die Beantragung des Investitionszuschusses nachgewiesen.

Der konkrete Zeitpunkt, ab dem und wie ein Antrag auf Kreditförderung (Ergänzungskredit) nach dieser Förderrichtlinie gestellt werden kann, wird in Abstimmung mit dem BMWK von der KfW in dem jeweils geltenden Merkblatt der KfW sowie auf der Webseite www.kfw.de/​heizung bekanntgegeben.

9.2.3 Antragstellung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem GEG ableiten, die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden getrennt als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden. Entsprechend hat die Antragstellung als Wohn- oder als Nichtwohngebäude auf Basis der gesetzlichen Grundlage (GEG) zu erfolgen.

Alternativ gilt für gemischt genutzte Wohngebäude (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 Prozent der beheizten Gebäudefläche):

Der Nichtwohngebäudeteil darf (für alle Einzelmaßnahmen) dann getrennt behandelt werden, wenn der Flächenanteil mehr als 10 Prozent beträgt.
Spezifische BEG-Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude sind im Nichtwohngebäudeteil auch unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung förderfähig.
Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen in diesem Fall die Nichtwohn­flächen nicht als Wohneinheiten.

Alternativ gilt für gemischt genutzte Nichtwohngebäude (Gebäude, bei den mindestens 50 Prozent der beheizten oder auch gekühlten Nettogrundfläche zu Nichtwohnzwecken genutzt wird):

Der Wohngebäudeteil darf unabhängig vom Flächenanteil der Wohnnutzung getrennt behandelt werden (bei vollständigen Wohneinheiten).
Eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs beziehungsweise bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage ist für das Gesamtgebäude über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen in diesem Fall die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.

9.2.4 Einbindung iSFP in die Antragstellung

Erfolgt eine Maßnahme im Rahmen der Umsetzung eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten iSFP und soll ein Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt werden, so ist dies unter Bezugnahme auf den iSFP im Rahmen des Antrags zu kennzeichnen. Bei der Antragstellung ist ein Energieeffizienz-Experte einzubeziehen. Der Energieeffizienz-Experte prüft im Rahmen der Prüfung des Antrags auch, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann; unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung der iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind dabei unschädlich. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden. Die Durchführer sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen beziehungsweise Auskünfte zum iSFP zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitzustellen.

9.2.5 Verzicht auf eine Zusage

Ein Verzicht auf die Zusage ist direkt beim Durchführer (Zuschuss) beziehungsweise über das kreditdurchleitende Finanzierungsinstitut (Kredit) möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG EM ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Gebäude und identische Maßnahmen) gestellt werden („Sperrfrist“). Abweichend davon kann in der Zuschussförderung für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bei einem Verzicht auf Zusage eines Antrags für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 ein neuer Antrag unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.

9.3 Fachunternehmererklärung/​Einbindung eines Energieeffizienz-Experten

Für Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.3 und 5.4 (ohne iSFP-Bonus), mit Ausnahme der Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen, ist die Erklärung eines Fachunternehmers für Heizungstechnik über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/​oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes und die voraussichtlichen Ausgaben ausreichend („Fachunternehmererklärung“). Abweichend hiervon können die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen, die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes sowie die voraussichtlichen Ausgaben für die Einzelmaßnahme beziehungsweise die Einzelmaßnahmen aber auch von einem Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) bescheinigt werden.

Für Anträge, die auch die Förderung von Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.1, 5.2 oder 5.5 beinhalten, sowie für Anträge mit einem iSFP-Bonus oder zur Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes, ist für die Beantragung der Förderung ein Experte der Energieeffizienz-Experten-Liste der jeweils zutreffenden Kategorie (BEG – Wohngebäude beziehungsweise BEG – Nichtwohngebäude) einzubinden. Nach Abschluss des Vorhabens bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/​oder des Anteils erneuer­barer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Ausgaben.

Für Anträge auf Förderung einer Baubegleitung nach Nummer 5.5 ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Der Energieeffizienz-Experte beziehungsweise das Unternehmen, bei dem der Energieeffizienz-Experte angestellt ist, darf in diesem Fall – auch mittelbar – also nicht

in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
von diesem für vermittelte Lieferungen oder Leistungen vergütet werden.

Ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben nicht vorhabenbezogen unabhängig, ist dies dem Antragsteller vor Vorhabenbeginn mitzuteilen. In diesen Fällen wird nicht der Fördersatz nach Nummer 8.4.7, sondern der nach Nummer 8.4.1 gewährt. Es können keine zusätzlichen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 8.2 Buchstabe b angesetzt werden. Bei Sanierungen von Baudenkmalen oder bei der Inanspruchnahme der angepassten Anforderungswerte gemäß den BEG EM TMA für sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz nach Nummer 5.1 sind ausschließlich die in der Energieeffizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de) geführten Sachverständigen der Kategorie „BEG – Wohngebäude Denkmal“ beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal“ zugelassen.

9.4 Zusage- und Bewilligungsverfahren sowie Bewilligungszeitraum

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die KfW vergibt Kredite und Zuschüsse auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Für die Kredit- und die Zuschussförderung sind die vorgenannten Regelungen sowie die Vorschriften der ANBest-P und der AnBest-Gk durch die KfW anzuwenden und sinngemäß vertragsrechtlich umzusetzen. Das Nähere regelt der zwischen Bund und KfW abzuschließende Mandatarvertrag.

Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid beziehungsweise in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem Durchführer unverzüglich anzuzeigen.

9.4.1 Zuschussförderung

Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt. Die Dauer der Befristung beträgt 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage (Bewilligungszeitraum).

9.4.2 Kreditförderung

Ein Kredit wird nur befristet zugesagt. Der Kredit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Kreditzusage abgerufen werden (Abruffrist). Diese Frist wird für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge ohne gesonderten Antrag um 24 Monate verlängert. Die maximale Abruffrist für Einzelmaßnahmen beträgt damit 36 Monate.

Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird ab dem dreizehnten Monat nach Kreditzusage eine Bereitstellungsprovision für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge fällig.

Der Kredit wird nach Ablauf der Tilgungsfreijahre zurückgezahlt. Während der Tilgungsfreijahre und bei der endfälligen Kreditförderung werden lediglich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge gezahlt. Während der Zinsbindungsfrist können außerplanmäßige Tilgungen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Zum Ende der Zinsbindung kann der Kredit ohne Kosten teilweise oder komplett zurückgezahlt werden.

Der Zeitraum, innerhalb dessen die angeforderten (Teil-)Beträge dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen, beträgt zwölf Monate ab Auszahlung des jeweiligen (Teil-)Betrags. Im Fall der Überschreitung dieser Frist hat der Antragsteller einen Zinszuschlag zu zahlen.

9.5 Auszahlung, Nachweisführung

Für die Auszahlung des Zuschusses ist die Einreichung eines Nachweises über die sachgerechte Verwendung der Fördermittel, über die Höhe der förderfähigen Ausgaben sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/​oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes durch die Einzelmaßnahme beziehungsweise die Einzelmaßnahmen erforderlich („Verwendungsnachweis“). Zusätzlich sind die Nachweise gemäß den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie maßnahmenbezogen vorzuhalten.

Für geförderte Maßnahmen, die auch Einzelmaßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g oder Num­mer 5.5 beinhalten, ist hierfür eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) erforderlich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Ausgaben belegenden Rechnungen (Material- und Arbeitskosten) übersendet und die Höhe der förderfähigen Ausgaben, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.

Für geförderte Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f und h bis j sowie nach Nummer 5.4 ist für den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Fördermittel und der Höhe der förderfähigen Ausgaben die Einreichung von Kopien der Rechnungen (Material- und Arbeitskosten) und hinsichtlich der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und der Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz und/​oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes eine Bestätigung des ausführenden Fachunternehmers („Fachunternehmererklärung“) ausreichend; alternativ ist auch eine Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste möglich, der mit der Bestätigung Kopien der die förderfähigen Ausgaben belegenden Rechnungen (Material- und Arbeitskosten) übersendet und die Höhe der förderfähigen Aus­gaben, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes bestätigt.

Für die Gewährung des Klimageschwindigkeits-Bonus nach Nummer 8.4.4 sind folgende Nachweise durch die bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer zu erbringen:

Meldebescheinigung/​Meldebestätigung nach Nummer 3 Buchstabe p;
Grundbuchauszug nach Nummer 3 Buchstabe p.

Für die Gewährung des Einkommens-Bonus nach Nummer 8.4.5 sind folgende Nachweise durch die bonusberechtigten selbstnutzenden Eigentümer gesondert zu erbringen:

Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung der Personen nach Nummer 3 Buchstabe w, die zum versteuernden Haushaltsjahreseinkommen beitragen;
Meldebescheinigung/​Meldebestätigung nach Nummer 3 Buchstabe p;
Grundbuchauszug nach Nummer 3 Buchstabe p.

Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise vom Antragsteller aufzubewahren beziehungsweise einzureichen. Abweichend davon kann der Zahlungsnachweis auch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem ausführenden Unternehmen erfolgen. Dafür muss die Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich Bezug auf die die förderfähigen Ausgaben ausweisende Rechnung nehmen sowie mindestens eine Rate unbar geleistet worden sein. Die entsprechenden Belege sind vom Antragsteller aufzubewahren beziehungsweise einzureichen. Rechnungen müssen den Namen des Antragstellers, die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung, den Durchführungszeitraum sowie die Adresse des Gebäudes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen nur über Materialkosten, beispielsweise bei Eigenleistungen, müssen den Namen des Antragstellers ausweisen, in deutscher Sprache ausgefertigt sein und sind nur förderfähig, wenn auf der entsprechenden Rechnung ausschließlich förderfähige Posten enthalten sind.

Näheres zu den Anforderungen an den Verwendungsnachweis, insbesondere zur Nachweisführung durch beizu­fügende Belege, regelt der nach Nummer 9.1 zuständige Durchführer. Die Durchführer sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen beziehungsweise Auskünfte zu verlangen und verpflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen beziehungsweise Erklärungen bereitstellen.

9.5.1 Zuschussförderung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positivem Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist gem. den geltenden ANBest-P innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks (Abschluss des Vorhabens), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligung (Zuwendungsbescheid beziehungsweise Zusage) mittels der dafür vorgesehenen Formulare einschließlich aller erforderlichen Unterlagen beim Durchführer einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis erst mehr als sechs Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

9.5.2 Kreditförderung

Die Bestätigung des fristgerechten und zweckentsprechenden Einsatzes des Kredits sowie die Auszahlungsbestätigung des Durchführers für den Investitionszuschuss einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist nach Auszahlung des Zuschusses beim Kreditinstitut (Hausbank) einzureichen. Werden diese Bestätigungen nicht eingereicht, kann der Kredit gekündigt werden.

Werden Ausgaben in Höhe eines beantragten Investitionszuschusses für Maßnahmen nach den Nummern 5.1 bis 5.5 (gegebenenfalls anteilig) über einen Kredit nach dieser Förderrichtlinie zwischenfinanziert, ist der Kredit in Höhe dieses Betrages nach der Zuschussauszahlung vorzeitig zurückzuführen.

9.6 Subventionserheblichkeit

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderung an Unternehmen sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung vom Durchführer auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen sowie vom Durchführer entsprechend Verwaltungsvorschrift Nummer 3.4.6 zu § 44 BHO, nach der im konkreten Fall subventionserhebliche Tatsachen in Form einer abschließenden Positivliste zu benennen sind, auf die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen hingewiesen.

9.7 Auskunfts- und Prüfungsrechte, Monitoring; Öffentlichkeitsarbeit

Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen dem Durchführer und dem BMWK, insbesondere auch zur Weitergabe an den Bundestag oder zu Veröffentlichungszwecken, zur Verfügung stehen;
folgende Unterlagen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Kreditzusage beziehungsweise nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage aufbewahrt und dem Durchführer innerhalb dieses Zeitraums auf Verlangen vorgelegt werden (auch nach gegebenenfalls vollständiger Tilgung des Förderkredits):

Unterlagen zur Dokumentation der vom Energieeffizienz-Experten erbrachten Leistungen (Planung und Baubegleitung) einschließlich eventueller Unterlagen zur Dokumentation einer optionalen akustischen Fachplanung;
sämtliche Nachweise, die in den technischen Mindestanforderungen zu dieser Förderrichtlinie für die jeweiligen geförderten Maßnahmen gelistet sind;
bei der Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz: die für die bau­lichen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Abstimmungsnachweise und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde, zum Beispiel Bauamt.
dem Durchführer oder anderen Beauftragten des Bundes innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme auf Anforderung ein Betretungsrecht für eine Vor-Ort-Kontrolle des geförderten Objekts gewährt wird beziehungsweise zur Qualitätssicherung die geförderten Maßnahmen im Rahmen einer Unterlagen- beziehungsweise Vor-Ort-Kontrolle auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft werden dürfen;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, innerhalb der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren der geförderten Maßnahme weitergehende Auskünfte gibt und die Bereitschaft zur freiwilligen Nennung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erfragt werden darf; sowie
die Daten seines Förderfalls, insbesondere Gegenstand, Ort und Höhe der erhaltenen Förderung, anonymisiert zu Zwecken der Evaluation, der parlamentarischen Berichterstattung und der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden können;
für die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO beziehungsweise der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften Daten zu einzelnen Fördermaßnahmen in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BAFA beziehungsweise der KfW und dem BMWK oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen Daten und Nachweise von ihnen, in deren Auftrag oder nach deren Zustimmung für Zwecke der Statistik, der Evaluation und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms sowie in anonymisierter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und des wissenschaftlichen Erkenntnisgewinns verwendet und ausgewertet werden. Zu diesen Zwecken dürfen in angemessenem Umfang weitere auswertungsrelevante Daten – unabhängig eines etwaigen Personenbezugs (vergleiche Artikel 4 Nummer 1 DSGVO) – durch den Durchführer KfW beim Antragsteller/​Fördernehmer erhoben und für vorgenannte Zwecke ausgewertet werden. Die Erklärung be­inhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung – jeweils in einer anonymisierten statistischen Übersicht – an das BMWK, den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Zur Qualitätssicherung werden die im Rahmen der Förderung errichteten Anlagen im Rahmen einer Unterlagen- beziehungsweise Vor-Ort-Prüfung auf Grundlage eines qualifizierten Stichprobenkonzepts überprüft.

10 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 B1).

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Förderrichtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt.

Berlin, den 21. Dezember 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Christian Maaß

Anlage

Technische Mindestanforderungen
zum Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Gebäude
– Einzelmaßnahmen (BEG EM TMA)

Regelungen gelten für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG), falls keine explizite Unterscheidung getroffen wird.

1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

1.1 Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden

Bei Sanierungsmaßnahmen – insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle – ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes in Zusammenhang mit der Sanierungsmaßnahme erforderlich sind.

Bei Wohn- und Nichtwohngebäuden ist bei allen Maßnahmen auf eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu achten. Folgende Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei dem jeweiligen Bauteil für eine Förderung als Einzelmaßnahme einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.

Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Bauteilen
der thermischen Gebäudehülle
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/​(m2 · K)
beziehungsweise der max.
Wärmeleitfähigkeit λ in W/​(m · K)
Wohngebäude und Zonen
von Nichtwohngebäuden
T ≥ 19 °C
Zonen
von Nichtwohngebäuden
mit 12 °C < T < 19 °C
Bauteilgruppe:

Außenwände

Außenwand 0,20 0,25
Einblasdämmung/​Kerndämmung bei bestehendem zweischaligem Mauerwerk λ ≤ 0,035 W/​(m·K) λ ≤ 0,040 W/​(m·K)
Außenwände bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 0,45 0,55
Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) 0,65 0,80
Bauteilgruppe:

Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden sowie Tore bei Nichtwohngebäuden

Fenster, Balkon- und Terrassentüren1 0,95 1,3
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren sowie von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonder­verglasung 1,3 1,6
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) 1,1 1,4
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,4 1,7
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,6 1,7
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude 1,6 1,9
Dachflächenfenster 1,0 1,1
Glasdächer 1,6 1,9
Lichtbänder und Lichtkuppeln 1,5 1,9
Vorhangfassaden2 1,3 1,6
Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren3 1,3 1,6
Tore (nur Nichtwohngebäude) 1,0 2,0
Bauteilgruppe:

Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Räume, Bodenflächen

Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen 0,14 0,25
Dachgauben 0,20 0,25
Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume 0,14 0,25
Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung 0,14 0,20
Dachflächen bei Baudenkmalen für alle Gebäude und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz nur für Wohngebäude höchstmögliche Dämmstoffdicke (Flach­dächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalken­lagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) λ ≤ 0,040 W/​(m·K) λ ≤ 0,040 W/​(m·K)
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume 0,25 0,25
Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken 0,25 0,25
Geschossdecken gegen Außenluft von unten 0,20 0,25
Bodenflächen gegen Erdreich 0,25 0,25
Neuer Fußbodenaufbau bei bestehenden Bodenflächen gegen Erdreich (nur NWG) 0,35 0,35

1
Umax bezieht sich auf den UW-Wert
2
Vorhangfassaden, deren Bauart in DIN Euronorm 12631:2018-01 beschrieben ist, Umax bezieht sich auf den UCW-Wert
3
Umax bezieht sich auf den UD-Wert

Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle aus Anlage 7 des GEG beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.

Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraft­aufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten.

Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).

Für Bauteile von Gebäuden mit Auflagen des Denkmalschutzes im Sinne des § 105 GEG (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz bei Wohngebäuden gelten jeweils angepasste Anforderungswerte gemäß der obenstehenden Tabelle.

1.1.1 Nachweise

Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen: Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6)
Bestätigung und Dokumentation zum Aufbau und zur Art der Dämmung beziehungsweise bei Fenstern und Türen Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen an die U-Werte und zum wärmebrückenminimierten und luftdichten Einbau
Herstellernachweise der energetischen Eigenschaften, insbesondere bei Dämmmaßnahmen zu den Bemessungswerten der Wärmeleitfähigkeit der verbauten Materialien beziehungsweise den U-Werten bei Fenstern/​Türen/​Toren
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

1.2 Sommerlicher Wärmeschutz

Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung.

1.2.1 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweis über die oben beschriebenen Funktionen
Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

1.2.2 Anforderungen

Die Einhaltung der Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebes) zum sommerlichen Wärmeschutz sind einzuhalten. Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“. Es werden ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gefördert, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.

2 Anlagentechnik (außer Heizung)

2.1 Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme-/​Kälterückgewinnung

Gefördert werden bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, welche die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

2.1.1 Erstinstallation/​Erneuerung von Lüftungsanlagen – Wohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/​(m3/​h) aufweisen
Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen

ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/​(m3/​h) oder
ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/​(m3/​h) erreicht wird
Kompaktgeräte mit Luft-/​Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen

ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energie­effizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/​(m3/​h) erreicht wird
Kompaktgeräte ohne Luft-/​Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen

eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/​(m3/​h) erreicht wird

Die Einhaltung der Anforderungen an Lüftungsanlagen ist durch eine Fachunternehmererklärung zusammen mit einer Herstellerbescheinigung für die Gerätekomponenten auf Grundlage der DIN V 4701-10/​12, DIN V 18599-6 und DIN 1946-6 zu dokumentieren.

Eine Lüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude beziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.

Die jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < -26 kWh/​(m2 · a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist.

Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.

Empfehlenswert ist folgende Maßnahmenkombination:

Erneuerung oder Erstinstallation einer Zu- und Abluftanlage mit einem Wärmeübertrager, die die unter Abschnitt „Lüftungsanlagen“ genannten Anforderungen erfüllt.
Zusätzliche Umsetzung mindestens einer der in Abschnitt „Dämmung der Gebäudehülle, Sanierung von Fenstern, Türen und Vorhangfassaden“ genannten Maßnahmen an der Gebäudehülle mit den dort genannten Anforderungen.
Messtechnische Bestimmung der Luftdichtheit der Gebäudehülle entweder für das/​die fertig gestellte Gebäude/​Wohneinheit oder während der Bauphase als Bestandteil der Qualitätssicherung.

2.1.2 Erstinstallation/​Erneuerung von Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt geführt sind. Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Förder­volumen bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN 16798-3:2017-11 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung). Das Luftleitungsnetz muss der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 15727:2010-10 (Luftleitungen mit rundem und eckigem Querschnitt), DIN Euronorm 12237:2003-07 (Luftleitungsformteile mit rundem Querschnitt) und DIN Euronorm 1507:2006-07 (Luftleitungsformteile mit eckigem Querschnitt) entsprechen.

2.1.3 Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen – Nichtwohngebäude

Gefördert wird die Umsetzung folgender Maßnahmen:

Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren mit einem Effizienzgrad gemäß Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 327/​2011
Einbau von RLT-Geräten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1253/​2014 vom 7. Juli 2014 entsprechen
Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren
Elektromotoren mit einer Nennausgangsleistung unterhalb von 0,75 kW müssen eine Nenn-Mindesteffizienz größer gleich 82,4 Prozent nach dem Verfahren in Verordnung (EG) Nr. 640/​2009 vom 22. Juli 2009 aufweisen
im Leistungsbereich größer 0,75 kW mindestens Effizienzklasse IE 4 nach Verordnung (EG) Nr. 640/​2009 in Verbindung mit IEC 60034-30
Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren
Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen zur Erreichung mindestens der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 1507:2006-07 beziehungsweise nach DIN Euronorm 15727:2010-10 oder DIN Euronorm 12237:2003-07
Einbau einer Wärmerückgewinnung, die mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN Euronorm 13053:2012-02 entspricht
Reduzierung der Wärmeverluste durch nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung (dmin ≥ 6 cm; λBW = 0,035 W/​(m · K) oder gleichwertig)

2.1.4 Nachweise

Wohngebäude:

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

Nichtwohngebäude:

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweis zu den produktspezifischen Kenndaten (wie zum Beispiel Wärmerückgewinnungsklasse, Dichtheitsklasse, Effizienzklasse von Ventilatoren)
bei Ersteinbau, umfassender Erneuerung der Gesamtanlage oder Austausch des Ventilators: Bericht zur Übergabe der Anlage nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt 9
bei Erneuerung und Instandsetzung der Luftleitungen: Protokoll der Messung des Leckluftvolumenstroms nach DIN Euronorm 12599:2013-01 Abschnitt D-8
bei der Dämmung von Luftleitungen: Herstellerangaben über Dämmstoffdicke und Wärmeleitfähigkeit
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

2.2 Wohngebäude: Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“)

Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz beziehungsweise der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude (Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/​Klimatechnik, Beleuchtung et cetera). Eine Verbrauchs­optimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden. Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.

Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschafts­gesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.

2.2.1 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

2.3 Nichtwohngebäude: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).

2.3.1 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik oder
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

2.4 Nichtwohngebäude: Kältetechnik zur Raumkühlung

2.4.1 Einbau einer energieeffizienten Kälteerzeugung

Wärmegetriebene Kälteanlagen zur Nutzung von Wärme aus der Kraft-Wärme-Kopplung oder von Prozessabwärme
Kompressionskälteanlagen mit Leistungsregelung und einem Raumkühlungs-Jahresnutzungsgrad (ηs,c), der mindestens den nachfolgenden Werten entspricht:

Kühlgeräte, Antrieb mit einem Elektromotor ηs,c
Luft-Wasser-Kühler < 400 kW ≥ 175 %
Luft-Wasser-Kühler ≥ 400 kW ≥ 195 %
Wasser/​Sole-Wasser-Kühler < 400 kW ≥ 215 %
Wasser/​Sole-Wasser-Kühler ≥ 400 < 1 500 kW ≥ 270 %
Wasser/​Sole-Wasser-Kühler ≥ 1 500 kW ≥ 290 %
Luft-Luft-Klimageräte ≤ 12 kW ≥ 241 %
Luft-Luft-Klimageräte > 12 kW ≥ 210 %
Rooftop-Raumklimagerät ≥ 160 %
Kühlgeräte, Antrieb mit einem Verbrennungsmotor
Luft-Wasser-Kühler < 400 kW ≥ 160 %
Luft-Wasser-Kühler ≥ 400 kW ≥ 170 %
Luft-Luft-Klimageräte ≥ 185 %
Die für den Wärmebereich genannten Maßnahmen zur Verteilung und Übergabe gelten analog auch für den Kältebereich.
Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen zur Wärme-/​Kälteerzeugung, -verteilung und -speicherung ist bei hydraulisch betriebenen Systemen die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs des angeschlossenen Verteilsystems.

2.4.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Nachweis des hydraulischen Abgleichs (Fachunternehmererklärung)
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

2.5 Nichtwohngebäude: energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme

2.5.1 Anforderungen

Die Systemlichtausbeute des eingebauten Leuchtmittels mit Betriebsgerät (Leuchtenlichtausbeute) muss mindestens

140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten;
120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen

betragen.

Der Lichtstromerhalt der eingesetzten Leuchten muss mindestens folgende Werte erreichen:

für LED-Leuchten ≥ 80 Prozent (L80) bei 50 000 Betriebsstunden;
für alle anderen Beleuchtungstypen größer oder gleich 90 Prozent bei 16 000 Betriebsstunden.

Förderfähig ist der komplette Leuchtentausch innerhalb des Gebäudes einschließlich sonstiger erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten. Lampen, die für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, zum Beispiel Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.

2.5.2 Nachweise

Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen Leuchtenlichtausbeute, Bemessungslebensdauer und Lichtstrom­erhalt
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

3 Anlagen zur Wärmeerzeugung

Gefördert werden die Errichtung und Erweiterung von Heizungsanlagen mit effizienten

Wärmerzeugern,
Anlagen zur Heizungsunterstützung,
Gebäudenetzen sowie deren Umbau

oder der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Anschlusses an ein

Gebäudenetz oder Wärmenetz.

3.1 Übergreifende Technische Mindestanforderungen

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich). Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Förderung grundsätzlich erforderlich:

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
Alle förderfähigen Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig. Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden GEG zu dämmen.
Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung von geförderten Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.

Gegenstand der Förderung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (das heißt mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
solare Kälteerzeugung,
die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.

In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird ausschließlich der Anschluss an das Netz nach BEG EM TMA Nummer 3.9 und nicht die Errichtung von Einzelheizungen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.8 gefördert.

Bei Errichtung von sowie Nachrüstung mit Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen und/​oder innovativer Heiztechnik zur Raumheizung inklusive der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.

3.2 Solarthermische Anlagen

3.2.1 Anforderungen

Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.

Die förderfähigen solarthermischen Anlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird (www.BAFA.de).

Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).

Technische Mindestanforderungen:

Unabhängige Prüfung/​Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e GEG;
Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/​m2. Der Nachweis von QkOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt: QkOl = 0,38 (W25/​Aap – Ceff) + 0,71 (W50/​Aap – Ceff).

3.2.2 Qualitätssicherung

Abweichend zu der in BEG EM TMA Nummer 3.1 genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:

Förderfähige solarthermische Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).
Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 Quadratmeter oder Flachkollektoren ab 30 Quadratmeter ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.

3.2.3 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich).
Fachunternehmererklärung.
Vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben.
Solar-Keymark-Zertifikat und der zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN ISO 9806. Bei solarthermischen Anlagen mit gültigem Solar-Keymark-Zertifikat, die bereits beim BAFA als förderfähig gelistet sind, wurde dieser Nachweis bereits erbracht.
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften.

3.3 Biomasseheizungen

Gefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Nur in holzbe- und verarbeitenden Betrieben ist zusätzlich die Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 der 1. BImSchV möglich. Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt. Förderfähig sind folgende Anlagen:

a)
Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die

automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
b)
Pelletöfen mit Wassertasche, die

automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
c)
besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die

über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/​oder Lambda­sonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
d)
Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die

automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen,
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/​oder Lambda­sonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden,

wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Die förderfähigen Biomasseanlagen sind in Anlagenlisten aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert werden (www.bafa.de).

3.3.1 Nicht gefördert werden

luftgeführte Pelletöfen,
handbeschickte Einzelöfen,
Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) oder, ausschließlich bei der Verbrennung in holzbe- und verarbeitenden Betrieben, um Altholz der Kate­gorie A2 (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel),
Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,
Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,
Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.

3.3.2 Energieeffizienz

Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Bio­masseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.

Biomasseheizungen, für die der Klimageschwindigkeits-Bonus nach BEG EM Nummer 8.4.4 gewährt wird, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/​oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599.

3.3.3 Emissionen

Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):

Kohlenmonoxid: 200 mg/​m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/​m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV);
Staub: im Fall des Emissionsminderungs-Zuschlags nach BEG EM Nummer 8.4.6 2,5 mg/​m3; im Übrigen gemäß der 1. BImSchV, vorbehaltlich der diesbezüglichen Evaluation der BEG und des GEG im Jahr 2026.

3.3.4 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach Prüfung nach EN 303-5 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche)
Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (unabhängige Prüfung/​Zertifizierung) und BEG EM TMA Nummer 3.3.2, wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
Prüfbericht beziehungsweise Prüfzertifikat nach BEG EM TMA Nummer 3.3.3 (Emissionen), wenn nicht aus der Typenprüfung hervorgehend
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.4 Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Förderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in der BEG EM genannten Zwecken einsetzen. Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, werden nicht gefördert. Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

Die förderfähigen Wärmepumpen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die vom BAFA fortlaufend aktualisiert wird. Wärmepumpen, die werkseitig über Schnittstellen zur netzdienlichen Aktivierung verfügen, sind in der Anlagenliste des BAFA entsprechend markiert (www.BAFA.de).

3.4.1 Unabhängige Prüfung/​Zertifizierung

Einzelprüfung nach EN 14511/​EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten euro­päischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF et cetera) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.

3.4.2 Energieeffizienz

Wärmepumpen – Beheizung über Wasser

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen. Wärmepumpen, die gemäß Öko-Design-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen.

ƞs bei (35 °C) ƞs bei (55 °C)
Wärmequelle Luft 145 % 125 %
Wärmequelle Erdwärme 180 % 140 %
Wärmequelle Wasser 180 % 140 %
Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
180 % 140 %

Wärmepumpen – Beheizung über Luft

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) beziehungsweise der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs, h (= ETAs, h) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:

Wärmepumpen ≤ 12 kW* (Wärmequelle Luft) ƞs ≥ 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW* (alle Wärmequellen) ƞs, h ≥ 150 %

*
Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe EU 206/​2012).

3.4.3 Netzdienlichkeit

Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“). Es wird empfohlen, dass Wärmepumpen an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforde­rungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können. Ab dem 1. Januar 2025 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.

3.4.4 Kältemittel

Empfohlen wird die Installation von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln. Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.

Als natürliche Kältemittel werden beispielsweise anerkannt:

R290 Propan,
R600a Isobutan,
R1270 Propen,
R717 Ammoniak,
R718 Wasser,
R744 Kohlendioxid.

3.4.5 Geräuschemissionen

Luft-Wasser-Wärmepumpen werden nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/​2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Ab 1. Januar 2026 werden Luft-Wasser-Wärmepumpen nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 10 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/​2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

3.4.6 Qualitätssicherung

Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird.

Für Sole/​Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen:

Bohrfirmen müssen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert sein;
Bohrungen müssen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.

3.4.7 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
Nachweis über die Jahresarbeitszahl gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
Vorlage eines DVGW W 120-2-Zertifikats
Vorlage eines Versicherungsscheins und eines Zahlungsnachweises
Vorlage eines in BEG EM TMA Nummer 3.4.1 genannten Prüfberichts beziehungsweise Prüfzertifikats über die unabhängige Prüfung/​Zertifizierung
Herstellernachweis nach BEG EM TMA Nummer 3.4.3 (Netzdienlichkeit)
Herstellernachweise zu den weiteren produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.5 Brennstoffzellenheizungen

3.5.1 Anforderungen

Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:

Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 GEG oder Biomethan betrieben werden. Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffes sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure). Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen. Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.

3.5.2 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.6 Wasserstofffähige Heizungsanlagen

Gefördert werden die Investitionsmehrausgaben bei der Errichtung von wasserstofffähigen Heizungsanlagen, wenn diese bei Inbetriebnahme oder durch geringinvestive Maßnahmen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreibbar sind. Dies gilt auch, wenn eine Belieferung mit Wasserstoff bisher nicht oder nur teilweise möglich ist. In diesen Fällen gelten die Anforderungen und Fristen gemäß § 71k GEG.

3.6.1 Energieeffizienz

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Öko-Design-Richtlinie des wasserstofffähigen Wärmeerzeugers mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent erreichen. Wärmeerzeuger mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei Volllast und 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Dabei ist jeweils der Betrieb mit Erdgas beziehungsweise Biomethan gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/​2013 maßgeblich und nicht der Betrieb mit Wasserstoff. Der Nachweis erfolgt über die Konformitätserklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/​2013 beziehungsweise über das Etikett gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/​2013.

3.6.2 Nachweise

Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben insbesondere den Investitionsmehrausgaben gegenüber einer nichtwasserstofffähigen Heizung
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.7 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien

3.7.1 Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast sowie mindestens 80 Prozent ihrer Nennleistung einbinden, soweit sie nicht in die BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.6 fallen.

Die förderfähigen innovativen Heizungsanlagen sind in einer Anlagenliste aufgeführt, die von den Durchführern fortlaufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.

3.7.2 Nachweise

Berechnung der Gebäudeheizlast und Nachweis des Anteils von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast durch Deckung von Wärmeerzeugern auf der Basis erneuerbarer Energien
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich)
Fachunternehmererklärung
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben
Herstellernachweise zu den produktspezifischen Kenndaten und Geräteeigenschaften

3.8 Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

3.8.1 Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7 und/​oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt. Förderfähig sind folgende Komponenten:

Wärmeverteilung,
gegebenenfalls Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummern 3.2 bis 3.7,
gegebenenfalls Wärmespeicherung,
gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.

Gebäudenetze mit Wärmeerzeugung nach BEG EM TMA Nummer 3.3 (Biomasseheizungen), für die der Klima­geschwindigkeits-Bonus nach Nummer 8.4.4 gewährt wird, müssen mit einer solarthermischen Anlage, einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/​oder Raumheizungsunterstützung kombiniert sein. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung der versorgten Gebäude bilanziell vollständig decken könnten. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Die Anforderung gilt ebenso als erfüllt bei einem Anteil der Wärmeerzeugung aus Anlagen nach BEG EM TMA Nummer 3.2 und/​oder 3.4 und/​oder unvermeidbarer Abwärme von mindestens 25 Prozent.

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden. Alle förderfähigen Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei Biomasseheizungen in förderfähigen Gebäudenetzen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden, eine Effizienzanzeigepflicht besteht ab 1. Januar 2025.

3.8.2 Nachweise

Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/​oder unvermeidbare Abwärme in Gebäude­netzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
Bestätigung des Energieeffizienz-Experten über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/​oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäudenetz
Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de)
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

3.9 Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

3.9.1 Anforderungen

Gefördert wird der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien und/​oder unvermeidbare Abwärme erfolgt oder an ein Wärmenetz.

3.9.2 Nachweise

Bilanzierung und Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien und/​oder unvermeidbare Abwärme in Gebäude­netzen erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7
Bestätigung des Fachunternehmers über den geforderten Mindestanteil erneuerbarer Energie und/​oder unvermeidbarer Abwärme im Gebäudenetz
Fachunternehmerklärung
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

4 Heizungsoptimierung

4.1 Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz

Gefördert wird die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei und bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen nicht älter als zwanzig Jahre sind.

Gefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb, soweit sich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.

Die Förderung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.

Förderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/​2009 in geltender Fassung;
Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU) Nr. 641/​2009 in geltender Fassung;
Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung (EU) Nr. 547/​2012;

Nicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärmeerzeugern.

Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.

4.2 Maßnahmen zur Emissionsminderung

Gefördert wird eine Anlage zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungs­anlagen. Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 der 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 der 1. BImSchV eingehalten werden.

4.3 Erforderliche und aufzubewahrende Nachweise

Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen entsprechend den oben beschriebenen Funktionen der jeweils eingesetzten Technik
Bestätigung der oben beschriebenen Funktionen oder Eigenschaften der jeweils eingesetzten Technik (zum Beispiel Fachunternehmererklärung)
im Fall von Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/​broschueren/​formulare-hydraulischer-abgleich)
im Fall von Maßnahmen zur Emissionsminderung: Nachweise über die Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme
vorhabenbezogene Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und -ausgaben

5 Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers

5.1 Leistungen des Energieeffizienz-Experten

Der Energieeffizienz-Experte muss bei der energetischen Sanierung mit Einzelmaßnahmen mindestens folgende Leistungen im Rahmen der Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden Teilleistungen durch Dritte, zum Beispiel Fachplaner oder bauüberwachenden Architekten erbracht, sind diese vom Energieeffizienz-Experten im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.

Für alle Einzelmaßnahmen:

In der „Bestätigung zum Antrag“/​„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
Bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben zur Antragstellung mitwirken (anhand von Angeboten oder Kostenschätzung).
Bei der Ausschreibung beziehungsweise Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahme prüfen.
Herstellernachweise, Herstellerangaben und Fachunternehmererklärungen auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen prüfen.
Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen.
Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren.
Die Dokumentation mit den jeweils für die Einzelmaßnahme geforderten Nachweisen an den Bauherrn übergeben.
Nach Vorhabenbeginn: die förderfähigen Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen sowie die Feststellungen dokumentieren.
In der „Bestätigung nach Durchführung“/​„gewerblichen Bestätigung nach Durchführung“ beziehungsweise dem „technischen Projektnachweis“ die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben er­klären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für die Maßnahmen bestätigen.
Rechnungen einreichen, die die förderfähigen Ausgaben belegen.
Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle:

Planung des baulichen Wärmeschutzes in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
Wärmebrückenkonzept und Luftdichtheitskonzept in Bezug auf die geplante Einzelmaßnahme erstellen, zum Beispiel durch grafische Darstellung der geplanten Umsetzung.
Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr.
Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen.
Vor Ausführung der Putzarbeiten beziehungsweise vor Aufbringung späterer Verkleidungen: die energetisch relevanten, insbesondere später nicht mehr zugänglichen Bauteile (wie wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau, Reduzierung von Wärmebrücken und luftdichte Ausführung) prüfen und dokumentieren, gegebenenfalls mittels einer Sichtprüfung im Rahmen einer Baustellenbegehung.

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Heizungs- und Lüftungstechnik:

Konzeptionierung der energetischen Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
Einbau von Lüftungsanlagen:

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen.
Die Auslegung der Luftvolumenströme prüfen.
zusätzlich bei Nichtwohngebäuden: Nachweis der Dichtheit des Kanalsystems prüfen.
Einbau von Heizungsanlagen:

Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum hydraulischen Abgleich prüfen.
Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Nachweis zum Abgleich der Luftvolumenströme prüfen.
Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten.
Die Einregulierung der Anlage prüfen.
Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.

Ergänzende Leistungen bei Durchführung von Maßnahmen der Kältetechnik (Nichtwohngebäude):

Konzeptionierung der Anlagentechnik erbringen; gegebenenfalls Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
Nachweise zum hydraulischen Abgleich und zur Einregulierung der Anlage prüfen.
Die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (gegebenenfalls mit ergänzender technischer Einweisung).
Die Ausführung der energetischen Anlagentechnik auf Übereinstimmung mit der Planung prüfen.
Den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Kältemaschinen beraten.

Ergänzende Leistung bei Durchführung von Maßnahme im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplanes (iSFP):

Prüfen und bestätigen, dass die Maßnahmen dem iSFP entsprechen und sie daher als iSFP-Maßnahmen gewertet werden können.

5.2 Leistungen des Fachunternehmers

Der Fachunternehmer muss bei der energetischen Heizungssanierung mit Einzelmaßnahmen (BEG EM Nummern 5.3 und 5.4, außer BEG EM Nummer 5.3 Buchstabe g; Errichtung, Umbau und Erweiterung Gebäudenetz) mindestens folgende Leistungen erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen. Werden fachspezifische Teil­leistungen durch Dritte (zum Beispiel Tiefenbohrung oder hydraulischer Abgleich) erbracht, sind diese vom Fach­unternehmer im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.

In der „Bestätigung zum Antrag“/​„gewerblichen Bestätigung zum Antrag“ beziehungsweise der „technischen Projektbeschreibung“ die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM für diese Maßnahme bestätigen.
Im Rahmen der Antragstellung die geplante energetische Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklären sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
Die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes im Sinne einer Erhöhung der Energieeffizienz oder des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes beziehungsweise die Reduzierung der Staubemissionen bestätigen.
Die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die thermische Bauphysik und energetische Anlagentechnik am gesamten Gebäude prüfen.
Herstellernachweise und Herstellerangaben auf Übereinstimmung mit den technischen Mindestanforderungen gemäß der BEG EM prüfen.
Bei Wärmepumpen: den Bauherrn hinsichtlich des Einsatzes zukunftssicherer natürlicher Kältemittel gemäß AMEV Kälte 2017 bei Einsatz von Wärmepumpen beraten.
Die vorhabenbezogenen Nachweise erbringen beziehungsweise zusammenstellen, die heizungstechnische Fachplanung erbringen beziehungsweise überprüfen und deren Umsetzung dokumentieren. Nachweise und Dokumentation an den Bauherrn übergeben.
Nach Vorhabendurchführung: die Förderfähigkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß „Infoblatt zu den förderfähigen Ausgaben“ zur BEG EM prüfen und dokumentieren.
Nach Vorhabendurchführung: die Umsetzung des geförderten Vorhabens und die förderfähigen Ausgaben erklären und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen für diese Maßnahme bestätigen.
Die Konzeptionierung der heizungstechnischen Maßnahme erbringen beziehungsweise überprüfen; Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten.
Bei wassergeführten Heizungsanlagen: den hydraulischen Abgleich durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
Bei luftgeführten Heizungsanlagen: den Abgleich der Luftvolumenströme durchführen beziehungsweise den Nachweis prüfen.
Die Heizungsanlage einregulieren beziehungsweise die Einregulierung überprüfen.
Die Heizungsanlage oder heizungstechnische Komponente übergeben inklusive technischer Einweisung.
Die heizungstechnische Maßnahme planungsgemäß umsetzen.
Prüfen und bestätigen, dass Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt wurden und die Ausgaben für Material korrekt aufgeführt werden.
*
„Ausgaben“ im Sinne der Richtlinie werden synonym für „Kosten“ im Sinne der Merkblätter der KfW zu dieser Richtlinie verwendet.

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