Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)

Published On: Dienstag, 17.09.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern
für den fahrradgebundenen Lastenverkehr
in der Wirtschaft
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative
(E-Lastenfahrrad-Richtlinie)

Vom 29. August 2024

Präambel

Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis 2045 Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit dem Klimaschutzprogramm 2023 hat die Bundesregierung für die Umsetzung der Klimaziele notwendige Maßnahmen in allen Sektoren vorgelegt. Dennoch sind darüber hinaus weitere Anstrengungen beim Klimaschutz in den kommenden Jahren notwendig.

Ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor kann dabei durch den Einsatz von Lastenfahrrädern und Lastenradanhängern im Bereich des gewerblichen Verkehrs in der Industrie sowie in Gewerbe, Handel und Dienstleistungen geleistet werden. Zusätzlich bestehen insbesondere in urbanen und suburbanen Bereichen weitere verkehrsgekoppelte Nachhaltigkeitsvorteile wie zum Beispiel Feinstaub- und Stickoxidminderung sowie die Reduzierung der Lärmemissionen. Auf lokaler Ebene stellt zudem die gegenüber Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeugen geringere Verkehrsflächen- beziehungsweise Parkplatzinanspruchnahme von Lastenrädern einen Vorteil dar.

Im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit der Begriff E-Lastenfahrrad als Synonym für E-Lastenfahrrad und E-Lastenanhänger verwendet. Die Regelungen und Bestimmungen gelten für E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger gleichermaßen.

Erläuterungen zur dieser Förderrichtlinie sind dem Merkblatt der Bewilligungsbehörde zu entnehmen, welches auf der Internetseite www.bafa.de/​elr zu finden ist.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die durch die Förderung angestrebte breitere Marktdurchdringung von elektrisch betriebenen E-Lastenrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr soll die Emission von Treibhausgasen und Schadstoffen reduzieren und so einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor sowie zur Luftreinhaltung leisten. Die Nachfrage nach umweltschonenden Fahrzeugen soll gestärkt und die schnelle Verbreitung von Lastenfahrrädern im Markt unterstützt werden.

Deshalb gewährt der Bund nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen beim Kauf von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr.

Mit den durch diese Förderrichtlinie geförderten E-Lastenfahrrädern werden jährlich addierte Treibhausgasminderungen in Höhe von 3 300 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) beziehungsweise 6 600 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto) angestrebt.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Be­willigungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig ist die Anschaffung (Kauf) von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunter­stützung (E-Lastenfahrräder beziehungsweise Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Der Begriff des fahrradgebundenen Lastenverkehrs im Sinne dieser Förderrichtlinie ist in Nummer 4.4.1 definiert. Die bauartbedingten Anforderungen, die förderfähige Lastenfahrräder und förderfähige Lastenanhänger erfüllen müssen, sind in Nummer 4.4.2 beschrieben.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Käufer von E-Lastenfahrrädern beziehungsweise Lastenpedelecs. Ansprüche der Zuwendungsempfänger, die sich aus dieser Förderrichtlinie ergeben, dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

Antragsberechtigt sind:

a)
private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige),
b)
Körperschaften/​Anstalten des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Hochschulen).

Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften sowie deren Einrichtungen und Vereine.

Keine Förderung gewährt wird

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
Antragstellern, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde;
juristischen Personen als gesetzliche Vertreter des Antragstellers, deren Inhaberin/​Inhaber eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder hierzu verpflichtet sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeines (Vorhabenbeginn)

Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Vorhabenausführung zu­zurechnenden Lieferungsvertrags.

Soweit bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids der Ausführung des Vorhabens zuzurechnende Lieferungen ausgeschrieben werden und/​oder Angebote eingeholt werden, wird eine Zuwendung nur gewährt, wenn

das Angebot unverbindlich ist (Hinweis: Eine Auftrags- oder Bestellbestätigung wird grundsätzlich als Bestätigung eines abgeschlossenen Vertrags und nicht als unverbindliches Angebot angesehen. Maßgeblich ist in der Regel das Bestell- beziehungsweise Auftragsdatum),
in der Ausschreibung beziehungsweise einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ausdrücklich darauf hin­gewiesen wird, dass eine Zuschlagserteilung beziehungsweise ein Vertragsabschluss nur bei Bewilligung der beantragten Zuwendung erfolgt,
und bei einer Zuwendung von mehr als 100 000 Euro der Antragsteller mit Antragstellung ausdrücklich versichert, dass Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Projektförderung (ANBest-P) beachtet wurde und wird (Hinweis: Ein Verstoß gegen Nummer 3 ANBest-P kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids auch mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel inklusive deren Ver­zinsung führen).

In jedem Fall muss sich die Auftragsvergabe auf einen Leistungszeitraum beziehen, der innerhalb des Bewilligungszeitraums liegt.

4.2 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (allgemeine De-minimis-Verordnung, ABl. L, 15.12.2023).

Der Gesamtbetrag, der einem einzigen Unternehmen/​Zuwendungsempfänger von einem Mitgliedsstaat der Euro­päischen Union in einem Zeitraum von drei Jahren (rollierender Zeitraum) gewährt wurde, darf den in der De-minimis-Verordnung genannten Höchstbetrag nicht überschreiten. Wenn der Höchstbetrag durch die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Förderrichtlinie überschritten würde, muss der beantragte Zuschuss entsprechend reduziert werden. Daher hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung anzugeben und anhand seiner in den letzten drei Jahren erhaltenen De-minimis-Beihilfenbescheinigungen – vor Gewährung der Beihilfe – zu belegen, ob und wenn ja in welcher Höhe er De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 oder anderen De-minimis-Verordnungen in den letzten drei Jahren (rollierender Zeitraum) insgesamt erhalten hat.

Der Zuwendungsempfänger erhält bis zum 1. Januar 2029 eine De-minimis-Bescheinigung über die Höhe der gewährten Beihilfe. Diese Bescheinigung ist drei Jahre ab Gewährung der Beihilfe aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder einer Landesverwaltung innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Die Bescheinigung ist bei Beantragungen von De-minimis-Beihilfen bis zum 1. Januar 2029 als Nachweis für die vergangenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

4.3 Kumulierbarkeit

Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt jeweils Artikel 5 der De-minimis-Verordnungen.

4.4 Maßnahmenspezifische Zuwendungsvoraussetzungen

4.4.1 Fahrradgebundener Lastenverkehr

Ein fahrradgebundener Lastenverkehr im Sinne dieser Förderrichtlinie ist gegeben, wenn mit einem geförderten E-Lastenfahrrad Güter (Sachen) in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden.

Nicht unter den Anwendungsbereich dieser Förderrichtlinie fallen der fahrradgebundene Lastenverkehr für private Zwecke (zum Beispiel Einkäufe, Arbeitswege) sowie der Transport von Personen. E-Lastenfahrräder, die für diese Zwecke angeschafft werden, sind daher nicht förderfähig.

4.4.2 Förderfähige E-Lastenfahrräder

Förderfähige E-Lastenfahrräder müssen aufgrund ihrer Bauart und Konstruktion folgende Anforderungen erfüllen. Sie müssen

Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind,
mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad,
ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen.

Sie müssen darüber hinaus serienmäßig hergestellt und fabrikneu sein.

Die Bewilligungsbehörde führt eine (Positiv-)Liste von E-Lastenfahrrädern, die diese bauartbedingten Anforderungen erfüllen und somit grundsätzlich förderfähig sind. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Listung anhand des technischen Produktdatenblatts.

Die Bewilligungsbehörde veröffentlicht die (Positiv-)Liste auf ihrer Internetseite https:/​/​www.bafa.de/​DE/​Energie/​Energieeffizienz/​E-Lastenfahrrad/​e-lastenfahrrad_​node.html.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bei der Förderung nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung. Die maximale Fördersumme pro E-Lastenfahrrad beträgt 3 500 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Die Nebenbestimmungen können unter:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmwk eingesehen werden. 

6.2 Standort, Zweckbindungsfrist beziehungsweise Mindesthaltedauer

Das geförderte E-Lastenfahrrad muss sich überwiegend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Es ist mindestens drei Jahre im Sinne der Förderrichtlinie zu betreiben (Zweckbindungsfrist beziehungsweise Mindesthaltedauer). Diese Frist beginnt mit Übernahme des E-Lastenfahrrads durch den Käufer.

Eine kürzere Haltedauer als die Mindesthaltedauer ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Be­willigungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf oder Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids und gegebenenfalls über die Rückforderung des ausgezahlten Zuschusses.

6.3 Datenschutz, Erfolgskontrolle

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass

a)
sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichte Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stehen, er dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union auf Verlangen erforderliche Auskünfte erteilt, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen gestattet und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt;
b)
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
c)
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise:

von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förder­programms verwendet und ausgewertet werden,
d)
die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, der administrierenden Stelle und gegebenenfalls mit vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung be­nötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß § 91 BHO.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Zur Überprüfung der in diesem Förderverfahren gemachten Angaben nimmt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.

6.4 Monitoring

Der Antragsteller verpflichtet sich, über einen Zeitraum von drei Jahren ab Übernahme des E-Lastenfahrrads einmal jährlich Auskünfte beziehungsweise Angaben für ein Monitoring zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Abschaffung beziehungsweise Stilllegung von verbrennungsmotorisch angetriebenen Fahrzeugen sowie zu den Einsatzzwecken und Fahrleistungen des geförderten E-Lastenfahrrads.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Mit der Administration der Förderrichtlinie hat das BMWK das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Postfach 51 60
65726 Eschborn

Telefon: 06196/​908 1016
E-Mail: ELR@bafa.bund.de
Internet: https:/​/​www.bafa.de

beauftragt. 

7.2 Antragstellung

Anträge auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Zeitpunkt der Antrag­stellung gilt das Eingangsdatum des Förderantrags bei der Bewilligungsbehörde.

Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsvertrags. Dabei sind die Vorgaben unter Nummer 4.1 dieser Förderrichtlinie zu beachten, da andernfalls keine Förderung gewährt werden kann.

Eine Antragstellung auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist ausschließlich über das Online-Antragsportal der Bewilligungsbehörde zulässig. Auf anderen Wegen gestellte Anträge sind unzulässig. Das Portal kann auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.bafa.de/​elr aufgerufen werden.

Der Bewilligungsbehörde bleibt es unbenommen, von dem Antragsteller über die im Online-Antragsportal geforderten Angaben und Unterlagen hinaus weitere Angaben beziehungsweise Unterlagen anzufordern, um über den Antrag entscheiden zu können.

Nach dieser Förderrichtlinie gestellte Anträge sind unzulässig, sofern für das gleiche Vorhaben bereits ein Antrag nach der E-Lastenfahrrad-Richtlinie in der Fassung vom 29. Januar 2021 (BAnz AT 18.02.2021 B2) gestellt und positiv beschieden wurde.

7.3 Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Kaufvertrag für das E-Lastenfahrrad rechtsverbindlich geschlossen und der Eigentumserwerb erfolgt sein muss. Der Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall möglich und muss schriftlich vor Ablauf des Be­willigungszeitraums beantragt werden.

7.4 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde ausschließlich über das vom BAFA bereitgestellte Ver­wendungsnachweisportal vorzulegen. Auf anderen Wegen eingereichte Verwendungsnachweise sind unzulässig.

7.4.1 Einreichungsfrist

Der Verwendungsnachweis ist abweichend von den ANBest-P innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zu­wendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf der Einreichungsfrist bei der Bewilligungsbehörde beantragt wird.

7.4.2 Vorzulegende Unterlagen

Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind grundsätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen und Nachweise zu erbringen:

a)
Sachbericht:

vollständig ausgefülltes Online-Verwendungsnachweisformular,
selbsterstellter fotografischer Nachweis,
Lieferungsvertrag (Auftrags-/​Bestellbestätigung).
b)
zahlenmäßiger Nachweis:

Rechnung,
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen.

Weitere Einzelheiten zur Verwendungsnachweisführung regelt die Bewilligungsbehörde. Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde, zusätzlich weitere Unterlagen und/​oder Nachweise anzufordern.

7.5 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorzulegenden Unterlagen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P wird die Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen nach Nummer 2 ANBest-P ausgezahlt.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderung ist für Unternehmen eine Subvention im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Im Antragsverfahren wird der Antragsteller daher bereits vor der Antragstellung von der Be­willigungsbehörde auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die bestehenden Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Außerdem benennt die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller vor Be­willigung der Zuwendung bezogen auf den konkreten Förderfall die subventionserheblichen Tatsachen.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Ihre Gültigkeit ist bis zum 30. Juni 2027 begrenzt.

Änderungen bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vor Ablauf der Geltungsdauer in Kraft tretende Änderungen der in Nummer 4.2 genannten beihilferechtlichen Regelungen eine Änderung der Förderrichtlinie – unter Berücksichtigung eventueller Übergangsvorschriften – erforderlich machen.

Berlin, den 29. August 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
B. Schwenk

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