Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Richtlinie für die Förderung von Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen zur Gestaltung einer mitarbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik und zur Förderung von Innovationsfähigkeit unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten – INQA-Coaching –
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Richtlinie für die Förderung von Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen zur Gestaltung einer mitarbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik und zur Förderung von Innovationsfähigkeit unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten – INQA-Coaching –

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Richtlinie
für die Förderung von Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen
zur Gestaltung einer mitarbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik
und zur Förderung von Innovationsfähigkeit
unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten
– INQA-Coaching –

Vom 4. August 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Förderziele

Das Programm INQA-Coaching hat zum Ziel, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Gestaltung einer mitarbeiterorientierten und zukunftsgerechten Personalpolitik und der Förderung von Innovationsfähigkeit unter Einbeziehung ihrer Beschäftigten zu unterstützen. Es soll KMU bundesweit einen flächendeckenden Zugang zu Beratungs- und Unterstützungsleistungen in personalpolitischen und arbeitsorganisatorischen Handlungsfeldern ermöglichen. Damit soll eine Unternehmenskultur etabliert werden, die zur motivierenden, innovations- und leistungsförderlichen, vielfaltsorientierten sowie alternsgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen wie auch zur Fachkräftesicherung beiträgt.

Das Programm zielt darauf ab, der Unternehmensführung und den Beschäftigten nach Maßgabe einheitlicher methodischer Vorgaben gemeinsame Lern- und Entwicklungsprozesse für eine innovative Gestaltung des digitalen Wandels zu ermöglichen und damit gemeinsam maßgeschneiderte Lösungen für die betriebliche Realität sowie nachhaltige Konzepte zur Umsetzung zu entwickeln. Ziel ist es, dass Unternehmen eine mitarbeiterorientierte, agile Arbeits­methode ausprobieren und erlernen und ihren Blick für den ganzheitlichen, nachhaltigen Ansatz einer mitarbeiterorientierten Personalpolitik weiten, der die Beschäftigten konsequent mit einbezieht. Damit sollen KMU befähigt werden, zukünftig auf die vielfältigen betrieblichen Herausforderungen, die der demografische, digitale und ökologische Wandel und die damit verbundenen Veränderungen der Arbeitswelt mit sich bringen, auch eigenständig angemessen zu reagieren. Auf diese Weise unterstützt INQA-Coaching auch die bereichsübergreifenden Grundsätze.

Zuwendungszweck

Das Programm fördert beteiligungsorientierte Beratungsprozesse, die den Menschen als Ausgangspunkt für nachhaltige betriebliche Veränderungsprozesse in den Mittelpunkt stellen. In den Beratungsprozessen sind deshalb explizit sowohl die Unternehmensleitungen und Führungskräfte als auch die Mitarbeitenden einzubeziehen. Hierdurch wird eine höhere Akzeptanz in der Belegschaft gefördert und damit eine nachhaltige Wirkung der Maßnahmen sicher­gestellt.

Basis ist ein im Rahmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) entwickelter ganzheitlicher, tripartistisch (von Staat und Sozialpartnern) getragener Handlungsansatz, der nicht auf Einzelmaßnahmen abzielt, sondern in zentralen, für die Zukunftsfähigkeit von KMU bedeutsamen personalpolitischen und arbeitsorganisatorischen Handlungsfeldern und unter Einbezug eines Referenzsystems und agiler Methoden nachhaltige Veränderungsprozesse der Personal- und Organisationsentwicklung anstößt. Mit Blick auf den demografischen Wandel sowie die digitale und die ökologische Transformation führt dies nicht nur zur Verbesserung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden, sondern auch zur Stärkung von Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der teilnehmenden KMU.

Das Programm INQA-Coaching ist eingebettet in die Aktivitäten der Initiative Neue Qualität der Arbeit. Es unterstützt die Ziele der Nationalen Weiterbildungsstrategie und steht in Zusammenhang mit der Förderinitiative „Weiterbildungsverbünde“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie den ESF Plus-Programmen „Zukunftszentren“ und „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten – weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (Sozialpartnerrichtlinie).

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, KMU und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken trägt“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 zugeordnet.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Die Zuwendung des Coachings im Programm ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 INQA-Beratungsstellen (IBS)

Zentrale Anlaufstellen des Programms sind die IBS. Die IBS haben schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:

2.1.1 INQA-Beratung und administrative Begleitung der KMU

Durchführung einer neutralen und bundesweit einheitlichen Beratung zur ganzheitlichen Analyse des personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen betrieblichen Veränderungsbedarfs, der im Zusammenhang mit durch den digitalen Strukturwandel bedingten Transformationen im Betrieb steht. Zur Prüfung des Handlungsbedarfs steht der IBS ein Referenzsystem zur Verfügung, das mögliche Themenfelder skizziert. Die IBS muss prüfen, ob der Betrieb bereit sowie arbeitsorganisatorisch in der Lage ist, einen beteiligungsorientierten Prozess nach den in Nummer 2.2 beschriebenen methodischen Vorgaben umzusetzen.
Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit. Gegebenenfalls Verweis auf andere regionale oder landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote.
Bei Bedarf Ausstellung eines Beratungsschecks.
Verweis der KMU auf den Coaching-Pool auf der Internetseite des Programms für die Auswahl der Coaches. IBS dürfen Coaches nicht empfehlen oder vermitteln; ebenso dürfen sie keine weiteren Personen oder Institutionen mit der Vermittlung von Coaches beauftragen oder deren Tätigkeit dulden.
Unterstützung und Begleitung der KMU bei allen administrativen Vorgängen (unter anderem Antragstellung, Abrech­nung).

2.1.2 Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit

Unterstützung bei der Qualitätssicherung des Coachings (unter anderem Sichtung der jeweiligen Verwendungsnachweise im Rahmen der Abrechnung).
Durchführung eines Ergebnisgesprächs mit den KMU in der Regel drei bis sechs Monate nach erfolgtem Coaching.
Vernetzung der teilnehmenden KMU und Aufbau regionaler Unternehmens-Netzwerke zur gemeinsamen Reflexion des Change-Prozesses, zum Austausch von „Good Practice“ und zum Voneinander-Lernen. Kooperation mit dem Übergeordneten Zentrum (ÜZ, siehe Nummer 2.3) zwecks inhaltlichen Austauschs z. B. zu „Good Practices“.
Verweis auf Angebote der Initiative Neue Qualität der Arbeit sowie auf weitere Förderangebote des BMAS (insbesondere Zukunftszentren, Weiterbildungsverbünde).
Verweis auf weitere regionale und gegebenenfalls landesweite Beratungs- und Unterstützungsangebote für KMU für die Umsetzung der Maßnahmen.

2.1.3 Programmunterstützung

Unterstützung des ÜZ und des BMAS beim Aufbau und bei der Pflege des Coaching-Pools (Information, Schulung, Organisation eines jährlichen regionalen Erfahrungsaustauschs unter den Coaches).
Mitarbeit bei der Dokumentation und Auswertung der Programmergebnisse (Monitoring, Evaluation). Identifizierung von guten Unternehmensbeispielen im Rahmen des Programms.
Recherche und Aufbereitung von regionalen und gegebenenfalls landesweiten Beratungs- und Unterstützungsangeboten für KMU sowie Kooperation mit relevanten Akteuren (Landeskoordinierungsstellen für Weiterbildung, Kammern, Kassen, Bundesagentur für Arbeit, INQA und andere).

2.1.4 Bewerbung des Programms in der Region

Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
Netzwerkarbeit mit relevanten Akteuren und der Initiative Neue Qualität der Arbeit.

2.2 Coaching für KMU

Für die Begleitung eines betrieblichen Lern- und Entwicklungsprozesses wird ein Coaching von maximal zwölf Beratungstagen gefördert. Hierfür kann das KMU gemeinsam mit den Beschäftigten einen Beratungscheck im Sinne dieser Richtlinie in Anspruch nehmen.

Es können nur Beratungsleistungen gefördert werden, die

durch für das Programm INQA-Coaching autorisierte Coaches durchgeführt werden. Eine Unterbeauftragung bzw. Subunternehmerschaft von Coaches ist nicht gestattet,
nach Maßgabe der methodischen Vorgaben unter Einbeziehung der Beschäftigten durchgeführt werden,
auf einen personalpolitischen oder arbeitsorganisatorischen Veränderungsbedarf bezogen sind, der im Zusammenhang mit nachvollziehbaren digitalen Transformationen innerhalb des Betriebs steht.

Das Coaching erfolgt in der Regel direkt vor Ort im Betrieb sowie unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung (falls vorhanden) und der Beschäftigten. Sofern technisch und organisatorisch möglich, kann das INQA (oder Teile davon) auch in digitaler Form erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass hierdurch keine Beschäftigten grundsätzlich vom Beratungsprozess ausgeschlossen werden, z. B. da sie nicht über die notwendige technische Arbeitsplatzausstattung verfügen.

Das Coaching erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer spezifischen agilen Methode. Das Konzept be­inhaltet zugleich ein Rollenkonzept, das einen Lenkungskreis, ein Lab-Team und eine Verantwortliche bzw. einen Verantwortlichen des Lab-Teams vorsieht. Der Lenkungskreis setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Geschäftsführung und der Beschäftigten zusammen, setzt die zentralen Themen und bewertet den Fortschritt des angesto­ßenen Veränderungsprozesses. Das Lab-Team setzt sich aus Beschäftigten der relevanten Organisationseinheiten zusammen und entwickelt die Gestaltungslösungen. Die bzw. der Verantwortliche des Lab-Teams ist die/​der zentrale Ansprechpartnerin/​Ansprechpartner für den Coach und den Lenkungskreis und treibt den Prozess im Lab-Team voran.

Der Prozess gliedert sich in eine Initial-, eine Innovations- und eine Lernphase. In der Initialphase werden die Themenfelder und Ziele definiert, das Lab-Team bestimmt und ein Kick-off-Workshop durchgeführt. In der Innovationsphase wird das Arbeitsprogramm in definierten Arbeitsphasen im Unternehmen umgesetzt und gegebenenfalls schrittweise weiterentwickelt. Zu Beginn und zum Abschluss der definierten Arbeitsphasen findet jeweils eine moderierte Planungs- bzw. Auswertungssitzung mit dem Coach statt. In der Lernphase werden die Ergebnisse gemeinsam ausgewertet. Sie sollen als Grundlage für eine eigenständige Fortführung des Innovationsprozesses im Betrieb dienen. Die detaillierten methodischen Vorgaben werden auf der Internetseite www.inqa.de veröffentlicht. Durchführungsberechtigt sind ausschließlich Coaches, die für das Programm INQA-Coaching autorisiert sind.

Das Coaching von KMU wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

2.3 Übergeordnetes Zentrum INQA-Coaching

Ein zentrales ÜZ INQA-Coaching soll die Vernetzung der einzelnen Akteure im Programm untereinander und mit anderen Programmen und Akteuren unterstützen sowie die Qualität sowohl der INQA-Beratung durch die IBS als auch des Coachings sicherstellen und fördern. Das ÜZ stellt außerdem sicher, dass aktuelle Informationen und Angebote der Initiative Neue Qualität der Arbeit für die IBS sowie die Coaches verfügbar und nutzbar sind und sichert den Transfer von Erkenntnissen aus den Förderprojekten zurück zu INQA, um diese in die Weiterentwicklung der INQA-Angebote einfließen zu lassen.

Das ÜZ hat schwerpunktmäßig folgende Aufgaben zu erfüllen:

Fachlich-inhaltliche Begleitung der IBS, insbesondere Information der INQA-Beraterinnen und Berater in den IBS sowie der Coaches über aktuelle Themen, Angebote und Veranstaltungen der Initiative Neue Qualität der Arbeit, Aufbereitung dieser Angebote in einer Form, die sie für die Beraterinnen und Berater in ihrer täglichen Arbeit nutzbar macht;
Schulung der INQA-Beraterinnen und -Berater in den IBS und Unterstützung bei Fragen zur Beratung und zum Ergebnisgespräch;
Förderung der (digitalen) Vernetzung der IBS untereinander, Konzeption und Durchführung eines jährlichen Netzwerktreffens der IBS;
Autorisierung der Coaches und Pflege des Coaching-Pools;
Unterstützung der IBS bei der Durchführung von Erfahrungsaustauschen für die Coaches und bei Vernetzungsveranstaltungen für teilnehmende KMU (z. B. durch Zurverfügungstellung von modellhaften Workshop-Konzepten und Lerninhalten sowie von „Good-Practice“-Beispielen);
Organisation eines jährlichen bundesweiten Online-Netzwerktreffens für die Coaches;
Sammeln, Filtern und Bereitstellen von „Good-Practice“-Beispielen zur weiteren Verwendung unter anderem durch das BMAS;
Unterstützung des BMAS bei der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Zuarbeit für die INQA-Internetseite);
Systematisches Monitoring aller Programmaktivitäten einschließlich Auswertung relevanter Dokumente und Daten (KMU-Feedbackbögen etc.) sowie Aufbereitung von Erkenntnissen, Herausforderungen und wiederkehrenden Fragen und Themen aus dem Programm für das BMAS mit dem Ziel, passgenaue Angebote im Kontext von INQA (weiter) zu entwickeln;
Vernetzung mit Akteuren der Initiative Neue Qualität der Arbeit (insbesondere das Netzwerkbüro, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) sowie mit weiteren Programmen und Initiativen (insbesondere den Zukunftszentren und Weiterbildungsverbünden);
Unterstützung des BMAS bei der inhaltlichen und administrativen Weiterentwicklung des Programms (und gegebenenfalls bei der Auflage weiterer Programmzweige).

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger der IBS

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Zugang zu KMU, Beratungserfahrung, Methodenkompetenz, Netzwerkzusammenhänge sowie ihre fachliche und administrative Eignung gemäß Nummer 7.1 nachweisen können (z. B. Kammern, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Bildungswerke).

Ziel ist es, einen flächendeckenden, bundesweiten Zugang für KMU zum Programm INQA-Coaching zu ermöglichen. Für jedes ESF Plus-Zielgebiet (siehe Nummer 5.1) ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Zu diesem Zweck kann eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner gemäß Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid zugelassen werden. Im Fall einer Weiter­leitung der Zuwendung sind die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen von jedem Teilprojektträger zu erfüllen und der Zuwendungsempfänger muss seine Eignung zur Administrierung und Weiterleitung der Fördermittel darlegen. Eine klare organisatorische und personelle Abgrenzung zwischen INQA-Beratung als IBS und Coaching ist zu gewährleisten.

3.2 Zuwendungsempfänger des Coachings für KMU

Antragsberechtigt für eine beteiligungs- und prozessorientierte Beratung sind rechtlich selbstständige Unternehmen, Angehörige der Freien Berufe und gemeinnützige Unternehmen, die

ihren Sitz und ihre Arbeitsstätte in Deutschland haben,
zum Zeitpunkt der Scheckvergabe seit mindestens zwei Jahren am Markt bestehen,
im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung mindestens eine sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bzw. einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Vollzeit (Jahresarbeitseinheit, JAE) hatten,
weniger als 250 Beschäftigte (in JAE) haben und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen Euro erzielten.

Das KMU darf die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl (in JAE) und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl (in JAE) bleiben Auszubildende und geringfügig Beschäftigte (Minijobber) unberücksichtigt, Teilzeitkräfte sind anteilig hinzuzurechnen. Bezugsgröße für „Vollzeit“ ist die jeweilige Regelarbeitszeit im Unternehmen, die Schwelle von 35 Stunden Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht unterschritten werden. KMU mit ausschließlich geringfügig Beschäftigten sind nicht förderfähig.

Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:

Unternehmen und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer von Betrieben, deren Unternehmungszweck die landwirtschaftliche Primärerzeugung oder die Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 ist;
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen beteiligt sind (ab 25 %);
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller und, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber bzw. einen der Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine Vermögensauskunft nach § 802 der Zivilprozessordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind sowie für Unternehmen, die sich in der Phase der Überwachung eines Insolvenzplans befinden;
Unternehmen, die über die Beratung mit dem Coach im Rechtsstreit liegen;
Unternehmen, die über die Richtlinie „Zukunftsfähige Unternehmen und Verwaltungen im digitalen Wandel“ gefördert werden;
Unternehmen, die bereits am Programm INQA-Coaching teilgenommen haben;
Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterinnen oder -berater in den Themenfeldern Personalpolitik oder Arbeitsorganisation tätig sind.

3.3 Zuwendungsempfänger des ÜZ

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die entsprechend ihre fachliche und administrative Eignung sowie ihre Netzwerkzusammenhänge gemäß Nummer 7.3 nachweisen können. Ein Träger kann sich sowohl als IBS als auch als ÜZ bewerben. Eine klare organisatorische und personelle Abgrenzung zwischen INQA-Beratung und dem ÜZ ist in diesem Fall zu gewährleisten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fachliche Eignung

Der Antragstellende hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion, welche im Antrag angegeben ist, angesiedelt sein.

4.2 Zusätzlichkeit

Es können keine Vorhaben gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche Finanzierungsregelungen gibt. Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.

4.3 Kumulierungs- und Doppelförderverbot

Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen und Projekten (Bund, Länder, Kommunen, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

4.4 Sicherstellung der Gesamtfinanzierung

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist der Nachweis der vom Antragsteller beizubringenden Eigenbeteiligung für das Projekt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Aufgrund der Dreiteilung des Fördergegenstandes des Programms werden Zuwendungsart, -umfang und -höhe jeweils in IBS, (Coaching von) KMU und ÜZ unterschieden.

5.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung für IBS

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die maximale Zuschusshöhe für die Förderung der IBS nach dieser Richtlinie beträgt 80 % (ESF Plus- und Bundesmittel). Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die ­Fördersätze betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) ist vom Antragstellenden im Finanzierungsplan darzulegen.

Die Eigenbeteiligung soll regelmäßig mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen und kann durch Eigenmittel und Drittmittel eingebracht werden. Eigenmittel und Drittmittel können als Barmittel anerkannt werden. Die Eigenbeteiligung kann durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen.

Ausschließlich förderfähig sind:

Direkte Personalausgaben (ohne Honorarkräfte). Förderfähig ist eine Vollzeitstelle entsprechend bis maximal TVöD 13.
Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer IBS (Sachaus­gaben, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Öffentlichkeitsarbeit unter anderem) werden gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 als Restkostenpauschale in Höhe von 30 % der direkten Personalkosten abgegolten.

5.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung des Coachings für KMU

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.

Das Coaching im Rahmen des Programms umfasst maximal zwölf Beratungstage à acht Stunden. Diese können auf mehrere Tage aufgeteilt werden. Das Coaching muss innerhalb von sieben Monaten nach Ausgabe des Beratungsschecks abgeschlossen sein.

Der Höchstsatz für einen Beratertag beträgt maximal 1 200 Euro netto. Damit sind alle Beratungsleistungen abgedeckt. Weitere Nebenkosten, wie z. B. Fahrtkosten, Verbrauchsmaterial etc., sind nicht zuwendungsfähig.

Der Zuschuss wird wie folgt gewährt: pro Beratungstag: 80 % (ESF Plus- und Bundesmittel) des oben genannten maximal zulässigen Tageshöchstsatzes. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) ist vom Zuwendungsempfänger im Antrag darzulegen. Bei der Antragstellung werden die KMU durch die IBS unterstützt (siehe Nummer 3.1).

20 % des förderfähigen Honorars sind vom Unternehmen als Eigenmittel in Form von Barmitteln aufzubringen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Coachings ist ein durch die IBS im Rahmen einer INQA-Beratung ausgestellter Beratungsscheck, der den Beratungsumfang und eine Empfehlung zu den Handlungsschwerpunkten enthält. Mit der Ausgabe des Beratungsschecks ist generell der vorzeitige Vorhabenbeginn zugelassen. Der vorzeitige Vorhabenbeginn ist eine rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung und erfolgt auf Risiko des Antragstellenden.

Die Förderung der Beratungsleistung folgt dem Erstattungsprinzip. Das bedeutet, die Unternehmen gehen in Vorleistung und müssen die Kosten des Coachings zunächst komplett aus Eigenmitteln begleichen. Die Erstattung der Beratungskosten erfolgt erst nach Abschluss des Coachings und vollständiger Prüfung der formellen Voraussetzungen sowie der nachzuweisenden Ergebnisse des Coachings durch die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.2).

5.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung des ÜZ

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die maximale Zuschusshöhe für die Förderung des ÜZ nach dieser Richtlinie beträgt 90 % (ESF Plus- und Bundesmittel). Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundeländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel und/​oder private nationale Mittel) ist vom Antragstellenden im Finanzierungsplan darzulegen.

Mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind vom Antragstellenden als Eigenanteil aufzubringen. Der Eigenanteil der Antragstellenden kann grundsätzlich auch durch andere öffentliche Mittel (z. B. kommunale oder Landesmittel) und nichtöffentliche Mittel Dritter erbracht werden, sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds entstammen.

Ausschließlich förderfähig sind:

Direkte Personalausgaben für internes Projektpersonal. Es können die folgenden Stellen gefördert werden:

eine Stelle (VZÄ) für die Projektleitung (bis zu E 15)
zwei Stellen (VZÄ) für Wissenschaftliches Personal (bis zu E 13)
zwei Stellen (VZÄ) für Sachbearbeitung (bis zu E 11)
eine Stelle (VZÄ) für Bürosachbearbeitung (bis zu E 9a)
Für die Akkreditierung der Coaches sind zudem zwei weitere Stellen (VZÄ) für Sachbearbeitung (bis zu E 11) für den Zeitraum von einem Jahr förderfähig.
Direkte Personalausgaben für externes Projektpersonal (Honorarkräfte). Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z. B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbe­trägen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden. Honorare an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführungen und hauptamtliche Mitarbeiterinnen/​Mitarbeiter des Projektträgers oder des Trägerverbundes sind nicht zuwendungsfähig.
Direkte Sachausgaben. Förderfähig sind ausschließlich Reisekosten sowie Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen (inklusive externen Mieten). Bei diesem Kostenblock werden nur Reisekosten abgerechnet, die sich auf Reisen des Personals des ÜZ beziehen, eine Reisekostenübernahme für das Personal der IBS erfolgt nicht.
Alle weiteren zuwendungsfähigen Ausgaben werden als Pauschalsatz in Höhe von 15 % der direkten förderfähigen Personalausgaben gemäß Artikel 54 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/​1060 abgedeckt. Indirekte Projektausgaben werden über die Pauschalregelung abgedeckt und werden nicht als Eigenbeteiligung anerkannt.

Der Richtwert der förderfähigen Ausgaben beträgt für das ÜZ bis zu 3 Millionen Euro über den gesamten Förderzeitraum.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze (ehemals Querschnittsziele) und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbin­dung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der EU und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.7 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben IBS diese Daten bei den beteiligten Unternehmen und Akteuren eines Projektes und unterstützen die Unternehmen im Prozess der Ergebnissicherung.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name des Begünstigten
bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname des Begünstigten
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtkosten des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informations­pflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https:/​/​foerderportal-zeus.de) abgewickelt.

Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforder­lichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden.

Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen.

Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S www.foerderportal-zeus.de sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche Begleitung. Eine um­setzende Stelle verantwortet das Bewilligungsverfahren. Als umsetzende Stelle (Bewilligungsbehörde) wird das Bewilligungsverfahren durch die

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft Bahn-See – DRV KBS
Fachstelle für Fördermittel des Bundes – Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus

durchgeführt.

Es wird zudem eine Steuerungsgruppe gebildet, die aus Vertreterinnen und Vertretern des BMAS, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, der Länder und der Sozialpartner, der Bundesagentur für Arbeit sowie gegebenenfalls externen Expertinnen und Experten besteht. Die Steuerungsgruppe trifft sich einmal jährlich zum Umsetzungsstand des Programms. Die Steuerungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Mitglieder der Steuerungsgruppe können nicht über Anträge ihrer jeweiligen Mitgliedsorganisationen ein Fördervotum abgeben. Personen, die an der Projektauswahl beteiligt sind, können nicht als Projektbeteiligte fungieren.

Aufgrund der Dreiteilung des Fördergegenstandes des Programms werden Verfahren jeweils in IBS, (Coaching von) KMU und ÜZ unterschieden.

7.1 Antragsverfahren für die IBS

Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt zunächst eine Interessenbekundung für die Trägerschaft einer IBS im Programm INQA-Coaching einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrages aufgefordert.

Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung mit den in Nummer 2.1 genannten Aufgaben/​Zielen ermittelt wird.

Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie wird auf www.inqa.de ein Aufruf zur Einreichung von Interessenbekundungen veröffentlicht. Interessierte Träger reichen ihre Interessenbekundung innerhalb des im Aufruf festgesetzten Zeitraums über das Förderportal Z-EU-S ein (https:/​/​foerderportal-zeus.de).

Die eingereichten Interessenbekundungen für die Einrichtung einer IBS werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet:

Auswahlkriterien Gewichtung
Erfahrungen und Qualifikation (Kenntnisse der regionalen Unternehmer- und KMU-Landschaft einschließlich des strukturell bedingten Handlungsbedarfs, ausgewiesener Zugang zu KMU und ggfs. spezifischen Unternehmerlandschaften wie z. B. migrantischen und von Frauen geführten KMU, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten) 20 %
Beratungsexpertise des Trägers (Beratungserfahrung zu den programmspezifischen Handlungsfeldern/​Gender- und interkulturelle Kompetenz/​Prozesskompetenz/​Qualifikation des Personals, auch mit Blick auf agile Methoden) 20 %
Regionalkonzept (Darstellung der regionalen Reichweite; Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für KMU und ggfs. spezifischen Unternehmerlandschaften wie z. B. migrantischen und von Frauen geführten KMU in der beschriebenen Region) 10 %
Konzept zur Bekanntmachung des Programms in der Region, gegebenenfalls landesweit 10 %
Darstellung der Anbindung an Landesinitiativen bzw. der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren in der Region sowie mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit 20 %
Beitrag zur Zielerreichung (Seriöse Einschätzung der Anzahl der Beratungen pro Jahr) 10 %
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung) 10 %
Gesamt 100 %

Um bundesweit eine möglichst transparente Förderlandschaft für KMU zu schaffen, werden Träger mit Anbindung an relevante Landesinitiativen und Programme bevorzugt. Im Rahmen der Begutachtung der Interessenbekundungen kann das BMAS zu diesem Punkt eine Empfehlung der zuständigen Landesministerien einholen. Die Steuerungsgruppe spricht auf Basis der Ergebnisse der Begutachtungen eine Förderempfehlung aus. Das BMAS entscheidet auf der Grundlage dieser Empfehlung, welche Bewerberinnen und Bewerber zur Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde aufgefordert werden. Nicht ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber werden zur Antragstellung nicht zugelassen und erhalten hierüber eine Mitteilung.

Nach Bescheiderteilung nehmen die Träger voraussichtlich im Frühjahr 2023 ihre Arbeit als IBS auf. Der Förderzeitraum ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

Das BMAS berücksichtigt bei der Auswahl auch die Flächenabdeckung innerhalb des jeweiligen Bundeslandes. Sollte während der Laufzeit des Programms das flächendeckende Angebot an IBS nicht mehr gegeben sein, behält sich das BMAS vor, ergänzend aus dem Bewerberpool der ursprünglichen Ausschreibung einzelne Träger zur Antragstellung aufzufordern. Sollte auch so kein flächendeckendes Angebot zustande kommen, können Träger, die bereits im Rahmen von Teilprojekten als IBS tätig waren, die Trägerschaft einer IBS bei der Bewilligungsbehörde beantragen.

7.2 Antragsverfahren für das Coaching für KMU

Der Antrag muss bei der DRV KBS (siehe Nummer 7) innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung des Coachings eingehen, sofern die sieben Monate für das Coaching ausgeschöpft wurden. Wenn Unternehmen das Coaching früher abgeschlossen haben, können Antrag und Verwendungsnachweis auch früher eingereicht werden, damit verlängert sich auch der Bearbeitungszeitraum für die Antragstellung. Dabei sind jeweils die Maßgaben zu den Förderkonditionen in Nummer 2.2, 3.2 und 5.2 zu beachten. Die IBS stellen den KMU im Rahmen der INQA-Beratung Informationen und Unterlagen zum Antrags- und Abrechnungsverfahren zur Verfügung und unterstützen die KMU bei allen administrativen Vorgängen.

Interessierte und qualifizierte Coaches können sich für die Aufnahme in den Coaching-Pool auf www.inqa.de bewerben. Informationen und Unterlagen zum Verfahren werden voraussichtlich Anfang 2023 ebenfalls dort bekannt gegeben. KMU wählen dann eine/​einen Coach aus dem Pool aus. Somit haben alle Coaches die gleiche Chance, einen Beratungsauftrag zu erhalten.

7.3 Antragsverfahren für das ÜZ

Das Antragsverfahren verläuft analog zu dem in Nummer 7.1 geschilderten Prozess für die IBS.

Die Interessenbekundungen für die Einrichtung des ÜZ werden dabei anhand folgender Auswahlkriterien bewertet:

Auswahlkriterien Gewichtung
Erfahrungen und Qualifikation (Kenntnisse der Handlungsbedarfe in Hinblick auf den digitalen und demografischen Wandel des Arbeitsmarktes, Kenntnisse über die bundesweite Förderlandschaft, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten) 20 %
Kommunikations-, Beratungs- und Methodenexpertise des Trägers und des Personals (Erfahrung in der Vernetzung verschiedener Akteure, in der Konzeption und Durchführung von Schulungs- und Vernetzungsformaten, Kenntnisse agiler Methoden) 20 %
Vernetzungskonzept (Ideenskizze für die Vernetzung der beteiligten Akteure, insbesondere der IBS und der teilnehmenden KMU) 15 %
Qualitätssicherungs- und Monitoringkonzept 15 %
Darstellung der Anbindung an bzw. Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren der bundesweiten Förderlandschaft sowie mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit 20 %
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung) 10 %
Gesamt 100 %

Nach Bescheiderteilung nimmt der Träger voraussichtlich zum 1. Februar 2023 seine Arbeit als ÜZ auf.

7.4 Bewilligungsverfahren

Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) sind zu beachten.

7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen (BNBest-P-ESF-Bund und BNBest-GK-ESF-Bund) im Erstattungsverfahren und Bundesmittel im Anforderungsverfahren.

7.6 Verwendungsnachweis

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2027.

Die De-minimis-Verordnung ist zeitlich, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Vorgaben entsprechende, geänderte Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 4. August 2022

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Anna Primavesi

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