Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
im Rahmen der Strategie der Bundesregierung
zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Förderung von Forschungsprojekten mit der Tunesischen Republik unter der Beteiligung von Wissenschaft und Wirtschaft (TUNGER 2+2)
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel
Auf Grundlage der Absichtserklärung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) mit der Tunesischen Republik soll die wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (WTZ) ausgebaut werden. Die vorliegende Fördermaßnahme des BMBF erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung (2017).
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von innovativen deutsch-tunesischen Verbundvorhaben in der angewandten Forschung zu ausgewählten Schwerpunktthemen. Neue Erkenntnisse aus der Forschung sollen in den in Nummer 2 genannten Förderschwerpunkten in marktreife Prototypen übersetzt werden. Erwartet wird ein entsprechender Schutz dieser Entwicklungen zum Beispiel durch Patente oder eine Veröffentlichung der Ergebnisse in einschlägigen Fachzeitschriften.
Durch die komplementäre Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen von beiden Seiten soll ein Mehrwert für die beteiligten Partner generiert werden. Damit soll langfristig die Grundlage für gegenseitigen Marktzugang und eine nachhaltige wissenschaftliche und wirtschaftliche Kooperation geschaffen werden.
Darüber hinaus zielt diese Fördermaßnahme darauf ab, Kooperationen zwischen deutschen und tunesischen Einrichtungen von gegenseitigem Interesse zu fördern, welche die Grundlagen für eine über die Projektlaufzeit hinaus andauernde Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspartnerschaft bilden, insbesondere zwischen bestehenden und/oder neu zu gründenden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsnetzwerken in Deutschland und Tunesien, wie zum Beispiel im Rahmen der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA), der beide Länder angehören. Auf diese Weise trägt die Fördermaßnahme zur Intensivierung der WTZ mit der Tunesischen Republik bei.
Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von Antragstellungen für Anschlussprojekte zum Beispiel beim BMBF, der Europäischen Union (EU) oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) dienen.
1.2 Zuwendungszweck
Der Zuwendungszweck besteht in der Förderung von deutsch-tunesischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben1 im Verbund von Wissenschaft und Wirtschaft zu den in Nummer 2 aufgeführten Schwerpunktthemen in Form von so genannten „2+2-Projekten“. Unter 2+2-Projekten werden FuE-Vorhaben mit Beteiligung mindestens eines deutschen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen [KMU]) und eines tunesischen forschenden Unternehmenspartners sowie mindestens einer deutschen und einer tunesischen Forschungseinrichtung verstanden.
Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Erkenntnisse und verwertbare Forschungsergebnisse erwarten lassen, die zu neuen Technologien, Produkten, Verfahren und/oder Dienstleistungen führen. Dabei kann es sich sowohl um Prozess- wie auch Produktinnovationen handeln. Die Projekte sollten am Ende des Vorhabens einen Technologiereifegrad (TRL) zwischen 4 und 7 erreichen (http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/wp/2016_2017/annexes/h2020-wp1617-annex-g-trl_en.pdf).
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz sowie in der Tunesischen Republik genutzt werden.
Die Förderung erfolgt für die deutschen Projektpartner vom BMBF und für die tunesischen Projektpartner vom tunesischen Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung (MoHESR).
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe b industrielle Forschung und Buchstabe c experimentelle Forschung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme FuE-Projekte als Verbundvorhaben, die entsprechend dem oben beschriebenen Zuwendungszweck in internationaler Zusammenarbeit mit Partnern aus der Tunesischen Republik eines der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:
- a)
-
Nexus Wasser-Energie-Nahrungsmittel-Ökosystem (WEFE),
- b)
-
Angewandte Biotechnologie und Gesundheitswirtschaft,
- c)
-
Grüne Wirtschaft/Kreislaufwirtschaft.
Um insbesondere die Verwertungsperspektiven der bilateralen Partnerschaften zwischen deutschen und tunesischen Institutionen in Forschung und Wirtschaft zu stärken, können im Rahmen der geförderten Verbundvorhaben auch sogenannte bilaterale Innovationsforen gefördert werden.
Innovationsforen zielen auf den Aufbau eines breiten bilateralen Netzwerks mit weiteren deutschen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und innovativen Unternehmen zusammen mit entsprechenden bewährten tunesischen Institutionen zur Initiierung zukünftiger Forschungskooperationen oder Geschäftsbeziehungen ab.
Im Rahmen eines Innovationsforums sollen die Partner ihre Position im nationalen und internationalen Wettbewerb gemeinsam festlegen und eine Umsetzungsstrategie für die künftige Zusammenarbeit sowie gemeinsame Innovationsziele entwickeln. In diesem Zusammenhang können auch die Durchführbarkeit und Umsetzbarkeit von neuen Produkt-, Verfahrens- und Dienstleistungsideen untersucht werden. Das Hauptergebnis des Innovationsforums soll ein gemeinsam erarbeiteter Aktionsplan für die Entwicklung neuer Produkte, Anwendungen, Verfahren und Technologien sein.
Dementsprechend beschreibt der Begriff Innovationsforum einen Prozess der Vernetzung, des Dialogs und der Agendasetzung, der etwa entsprechend dem Triple- (oder auch Quadruple-) Helix-Format organisiert wird. In der Regel sollte ein Innovationsforum mehrere kleinere Veranstaltungen umfassen, die in beiden Ländern stattfinden können, und eine letzte öffentliche Veranstaltung in der Tunesischen Republik.
Bei übergeordneter Bedeutung für das gesamte Innovationsforum kann der Erwerb oder die Entwicklung von unternehmensübergreifenden Markt- und Potenzialstudien im Einzelfall unterstützt werden.
Ein antragstellender deutscher Partner sollte Mitglied eines bereits bestehenden deutschen Netzwerkes sein. Willkommen sind vor allem neue Netzwerke, die am Anfang ihrer Entwicklung stehen. Die Beschreibung des Innovationsforums in der Projektskizze sollte zeigen, dass das geplante bilaterale Netzwerk für eine diskriminierungsfreie Teilnahme und Beteiligung anderer interessierter Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Politik und öffentlicher Verwaltung offen sein wird.
Des Weiteren wird eine sektorenübergreifende bilaterale Mobilität zwischen den Projektpartnern – der Austausch von tunesischem und/oder deutschem Forschungs- und Innovationspersonal mit deutschen und/oder tunesischen Unternehmen – begrüßt. Der Wissenstransfer soll dazu beitragen, kreative Ideen in innovative Technologien, Produkte, Verfahren und/oder Dienstleistungen umzusetzen. Unterstützt wird der Austausch von Nachwuchsforschern (Early Stage Researchers, ESR) und erfahrenen Forschern (Experienced Researchers, ER). Die betreffende Person muss mindestens sechs Monate vor der ersten Entsendung bei der entsendenden Organisation beschäftigt und im Bereich FuE tätig gewesen sein. Die Entsendungen an die Partner können bis zu drei Monate dauern.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen und Institutionen mit Forschungsinteresse sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere KMU.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4
Kleinere und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung eines Verbundvorhabens ist, dass an den Teilvorhaben jeweils mindestens ein deutsches Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer deutschen Forschungseinrichtung/Universität sowie ein tunesischer Industriepartner mit einer tunesischen Forschungseinrichtung/Universität beteiligt sind („2+2-Projekte“).
Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und die weiteren Partner eigene Mittel einbringen.
Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit Tunesien dokumentieren.
Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6
Es wird empfohlen, auch die tunesischen Partner in diese Kooperationsvereinbarung mit aufzunehmen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der Projektförderung und in der Regel mit maximal 250 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt. Vorhaben, die zusätzlich ein Innovationsforum in Tunesien umsetzen, werden in der Regel mit maximal 350 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten gefördert.
Kein deutscher Partner darf mehr als 75 % des deutschen Gesamtförderbudgets des Vorhabens beantragen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden.
Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Demnach kann die maximale Förderhöhe des Verbundes in Höhe von 250 000 Euro bzw. 350 000 Euro entsprechend dem Anteil der Projektpauschale der Hochschule bzw. Universitätsklinik überschritten werden.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.
Es gilt darüber hinaus für:
- a)
-
ReisemittelFür die Förderung von Reisen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:Das tunesische Forschungsministerium trägt die Ausgaben/Kosten für die Unterkunft von deutschen Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten (Vollpension) während projektbedingter Aufenthalte in Tunesien.Für weitere projektbedingte notwendige Reiseausgaben/-kosten im Inland und Ausland (bei Flugtickets: Economy-Class) sind die für die jeweilige deutsche Einrichtung geltenden Reisekostenregularien zugrunde zu legen.Für die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten tunesischer Projektwissenschaftlerinnen und Projektwissenschaftler sowie Expertinnen und Experten gilt:Die An- und Abreisekosten/-ausgaben bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden vom tunesischen Forschungsministerium übernommen. Tunesische Unternehmen müssen ihre anfallenden An- und Abreisekosten bis zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland selbst tragen. Der Aufenthalt der tunesischen Projektpartner in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
- b)
-
Reisemittel für internationale VeranstaltungenReisemittel für internationale Kooperationen wie zum Beispiel für die Teilnahme an internationalen Konferenzen im In- und Ausland mit fachlichem Projektbezug können in begründeten Fällen bezuschusst werden.
- c)
-
WorkshopsDie Durchführung von Workshops in Deutschland und in Tunesien (insbesondere zur Durchführung der Innovationsforen) können wie folgt unterstützt werden:Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden zum Beispiel die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.
Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger (DLR-PT)
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de
Fachlicher Ansprechpartner ist:
Stephan Epe, Telefon +49 228 3821-1904 E-Mail: stephan.epe@dlr.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline (siehe Nummer 7.2.1) und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen, https://foerderportal.bund.de/easyonline, siehe auch Nummer 7.2.2) zu nutzen.
Das BMBF bzw. der beauftragte Projektträger – hier DLR-PT – kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-PT bis spätestens 31. Mai 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über die Antragsseite PT-Outline (https://ptoutline.eu/app/tunger-2p2-2023) vorzulegen.
Das antragstellende Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der die gemeinschaftlich erstellte Projektskizze einreicht.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
- I.
-
Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und tunesischen Projektpartnern
- II.
-
Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
- III.
-
Fachlicher Rahmen des Vorhabens
- a)
-
geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
- b)
-
Darstellung des (wissenschaftlichen) Vorhabenziels
- c)
-
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
- d)
-
evtl. Beteiligung Dritter
- IV.
-
Internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
- a)
-
Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
- b)
-
Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu besonderen Ressourcen
- c)
-
Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
- V.
-
Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
- a)
-
erwartete Projektergebnisse
- b)
-
Potenzial für die Umsetzung und weitere wissenschaftliche, ökonomische, gesellschaftliche und technische Verwertungsaussichten der Projektergebnisse
- c)
-
Verstetigung der Kooperation zwischen den Partnern
- d)
-
geplante Kooperation in Folgeprojekten
- e)
-
geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
- VI.
-
Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
- VII.
-
geschätzte Ausgaben/Kosten
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.
Der Umfang der Projektskizze sollte zwölf Seiten (zuzüglich Anlagen) nicht überschreiten.
Zur besseren Abstimmung mit den tunesischen Partnern kann die Projektskizze in Englisch vorgelegt werden. Im Fall der Einreichung einer englischen Projektskizze muss als Anlage eine einseitige deutsche Zusammenfassung beigefügt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- I.
-
Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
- II.
-
Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
- III.
-
Fachliche Kriterien
- a)
-
fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
- b)
-
Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
- c)
-
Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
- d)
-
wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
- e)
-
Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Beteiligung der fachlichen und allgemeinen Öffentlichkeit durch gezielte Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate (etwa im Rahmen eines Innovationsforums)
- IV.
-
Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
- a)
-
Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
- b)
-
Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
- c)
-
Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
- d)
-
Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
- e)
-
Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
- V.
-
Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen unter Einbindung von deutschen und tunesischen Expertinnen und Experten ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, vollständige förmliche Förderanträge vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge für die Teilvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:
- I.
-
eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
- II.
-
eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
- a)
-
Realisierbarkeit des Arbeitsplans
- b)
-
Plausibilität des Zeitplans
- III.
-
detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
- a)
-
Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
- b)
-
Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit.
Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 II und III genannten Kriterien bewertet:
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
- –
-
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe;
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
- –
-
Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken;
- –
-
Organisation der Zusammenarbeit im Verbund;
- –
-
Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien.
Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.
Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Expertinnen und Experten beraten zu lassen.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
7.4 Verfahren im Partnerland
Die Förderung der beteiligten förderfähigen tunesischen Einrichtungen erfolgt über das tunesische Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung (MoHESR) entsprechend den für Tunesien geltenden nationalen Förderrichtlinien.
Auf tunesischer Seite wird eine gekürzte englischsprachige Version der Bekanntmachung durch das Forschungsministerium (http://www.mes.tn/) veröffentlicht, in der die nationalen tunesischen Richtlinien abgebildet sind.
Kontaktstelle für tunesische Projektpartner:
Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung
General Directorate of Research Valorization (DG-VR)
Frau Rim Saied (General Director – DG-VR)
E-Mail: Rim.SAIED@mesrs.tn
Frau Besma Ben Mesbeh
E-Mail: benmesbeh.besma@gmail.com
Telefon: +216 71833378/ 58 478 228
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 19. April 2023
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Hansalek
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- c)
-
die Kosten des Vorhabens sowie
- d)
-
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
- –
-
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
- –
-
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
- –
-
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- –
-
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
-
industrielle Forschung
- –
-
experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 78 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- d)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
- –
-
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- –
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
- –
-
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- –
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- b)
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- FuE = Forschung und Entwicklung
- 2
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 3
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
- 4
- Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
- 5
- Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]. - 6
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
- 7
- Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
- 8
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation (https://www.bmbf.de/SharedDocs/Downloads/de/2021/faq-wissenschaftskommunikation.html).
- 9
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 10
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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