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Richtlinie über die Anschubfinanzierung von regelmäßigen Großraum- und Schwerguttransporten auf Bundeswasserstraßen

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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Richtlinie
über die Anschubfinanzierung von regelmäßigen
Großraum- und Schwerguttransporten auf Bundeswasserstraßen

Vom 8. August 2023

1 Förderziele und Zuwendungszweck

1.1 Die Binnenschifffahrt ist eine wichtige Säule für den Güterverkehr in Deutschland und Europa. Mit dem Masterplan Binnenschifffahrt bekennt sich das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt und zum Klimaschutz und setzt sich für eine stärkere Entlastung der Straße durch Verlagerung von Güterverkehr auf die Wasserstraße ein.

Ziel ist es, den Anteil der Verkehrsleistung der Binnenschifffahrt bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Der Masterplan Binnenschifffahrt ist die Grundlage dafür ein leistungsfähiges, umwelt- und klimafreundliches, sicheres und effizientes Wasserstraßensystem der Zukunft zu schaffen.

1.2 Der Großteil der Großraum- und Schwerguttransporte (GST) in Deutschland wird gegenwärtig auf der Straße durchgeführt. Die Bundeswasserstraßen verfügen jedoch über genügend freie Transportkapazitäten. Die Verlagerung der GST von der Straße auf Schiene und Wasserstraße ist daher ein wichtiger verkehrspolitischer Baustein, unter anderem, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Im Schlussbericht der Arbeitsgruppe des BMDV, „Verlagerung von Großraum- und Schwerguttransporten“ (GST 2020), wurde eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verlagerung von GST auf Wasserstraße und Schiene konkretisiert.

1.3 Durch die Förderung von GST-Linienverkehren auf Bundeswasserstraßen soll das Potential der Binnenschifffahrt in der multimodalen Transportkette effizienter und umweltfreundlicher genutzt werden. Ziel ist es auch, schädliche Emissionen, wie zum Beispiel CO2, zu reduzieren. Zudem wird die Straßeninfrastruktur entlastet durch die Reduzierung von Staus auf den Autobahnen, die Entschärfung der Parkplatzsituation auf Rastplätzen und die Reduzierung des Schwerlastverkehrs auf den teilweise sanierungsbedürftigen Straßenbrücken. Die aufwändige Begleitung der GST durch die Polizei entfällt, der derzeitige LKW-Fahrermangel wird abgemildert und die Verkehrssicherheit auf Straßen wird letztlich erhöht.

Gleichzeitig soll die Planbarkeit von GST auf der Wasserstraße vereinfacht, den Produzenten und Spediteuren von GST der Zugang zur Wasserstraße erleichtert und eine umweltfreundliche Alternative zu GST auf der Straße zur Verfügung gestellt werden.

1.4 Der Bund gewährt die Zuwendung auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Betrieb von regelmäßigen GST-Linienverkehren mit Schiffen auf den Bundeswasserstraßen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus gewährten Zuwendungen kann nicht auf eine künftige Förderung im bisherigen Umfang geschlossen werden.

1.5 Die Zuwendung ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung EU Nr. 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (De-minimis-Verordnung). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind im Bewilligungszeitraum betriebene, regelmäßige GST-Linienverkehre mit Schiffen zwischen mindestens zwei Umschlagorten an Wasserstraßen.

Die Förderung wird gewährt für jeden tatsächlich durchgeführten GST per Schiff, der zumindest anteilig auf einer Bundeswasserstraße erfolgt. Der Liniendienst soll in einem regelmäßigen Rhythmus angeboten werden. Dabei sind 1 bis 2 Fahrten pro Monat anzustreben.

Großraum- und Schwergut ist gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert für ein Fahrzeug mit einer Ladung:

breiter als 2,55 m,
höher als 4,00 m,
länger als 16,50 m bzw. 18,75 m (Sattelzug) oder
schwerer als 40 t (bzw. 41,8 t) oder einer Achslast größer als 11,5 t.

Der Transport anderer Güter zusätzlich zu GST je Fahrt ist möglich. Der GST ist nachzuweisen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Personen oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das den GST-Linienverkehr auf Wasserstraßen betreibt.

3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen (vgl. Artikel 2 Absatz 2 De-minimis-Verordnung):

ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen ist nach einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt nach einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen im Sinne des Satzes 1 stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

4.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro­päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten.

4.3 Zuwendungen dürfen nur solchen Antragstellern gewährt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.

4.4 Der Linienverkehr soll langfristig Bestand haben und über den Bewilligungszeitraum betrieben werden.

4.5 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Förderfähig sind daher nur Linienverkehre, deren vertragliche Grundlagen nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids vereinbart werden.

4.6 Erfolgt ein dem Förderzweck entsprechender Transport auf der Grundlage eines Miet- oder Leasingvertrags, muss der Abschluss des Vertrags nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids erfolgen. Geht eine Vertragslaufzeit über den Bewilligungszeitraum hinaus, besteht kein Anspruch auf eine darauffolgende Anschlussförderung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.2 Von den zuwendungsfähigen Ausgaben werden bis zu 50 Prozent als Zuschuss bewilligt. Gewährte Zuwendungen auf der Grundlage einer De-Minimis-Beihilfe dürfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren insgesamt den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten (siehe Nummer 7.4 dieser Richtlinie).

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne der Nummer 5.2 sind die Ausgaben für einen GST auf der Wasserstraße, der im Rahmen eines Linienverkehrs nach Nummer 2 erfolgt. Voraussetzung ist, dass mindestens einer der Umschlagorte des GST an einer Bundeswasserstraße liegt. Die Ausgaben bemessen sich pauschal nach der für den GST genutzten Schiffsklasse und der bei dem GST auf dem Wasser zurückgelegten Wegstrecke. Die Pauschalbeträge pro Kilometer sind nach Schiffsklassen unterteilt in der Anlage 1 festgelegt.

5.4 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden der Bewilligung zugrunde gelegt und Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

6.2 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Am Propsthof 51
53121 Bonn.

7.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde ausschließlich im Original auf dem Postweg einzureichen. Elektronisch, per Telefax oder per E-Mail zugesandte Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Bewilligungsbehörde unterstützt Interessenten und Antragsteller vor der Antragstellung.

7.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Antragsformularen. Antragsformulare, Merkblätter, Hinweise und ergänzende Informationen zum Förderprogramm können im Internet unter www.elwis.de oder www.wsv.de/​Service/​Förderprogramme abgerufen oder bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

7.4 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, in der der Antragsteller alle anderen ihm gewährten De-minimis-Beihilfen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr angibt.

Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die

von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewilligungsbescheids an diese Unternehmen ausgezahlt wurden,
von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewilligungsbescheids bewilligt aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie
aktuell bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden.

7.5 Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs. Für den Zeitpunkt des Antragseingangs ist das Eingangsdatum des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Rangwahrung.

7.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung, insbesondere deren Höhe, führen können.

7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.8 Die Nachweise sind für jeden durchgeführten GST laufend nach jeder Fahrt oder monatsweise kumuliert der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Auf dieser Grundlage erfolgt gemäß Nummer 5.3 die Auszahlung der Zuwendung pro durchgeführtem GST nachträglich bis zum Erreichen des bewilligten Förderhöchstbetrags auf Anforderung.

7.9 Für die Erfolgskontrolle sind die Lade- und Löschorte des GST, die Art und die Abmessungen des beförderten Groß- und Schwertgutes, die Tonnage sowie die Schiffsklasse anzugeben.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

Berlin, den 8. August 2023

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Hilde Kammerer

Anlage 1
zur Förderrichtlinie GST-Linienverkehr
Tragfähigkeit des für den
Transport eingesetzten Binnenschiffs
Ausgabenpauschale
pro Wasserstraßenkilometer GST
< 401 t 15,88 €
  401 t –   650 t 18,53 €
  651 t –   900 t 21,15 €
  901 t – 1 000 t 23,85 €
1 001 t – 1 500 t 28,08 €
1 501 t – 2 000 t 31,63 €
2 001 t – 2 500 t 35,84 €
2 501 t – 3 000 t 40,81 €
> 3 000 t 41,93 €

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