Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
über die Durchführung des Modellregionenwettbewerbs
„Ernährungswende in der Region“
1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Hintergrund für den Erlass dieser Richtlinie
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat sich zum Ziel gesetzt, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass sich die Menschen in Deutschland gesund und nachhaltig ernähren können. Vor diesem Hintergrund erfolgte am 2. Juni 2023 die Bekanntmachung Nr. 01/23/62 über die Durchführung des Modellregionenwettbewerbs „Ernährungswende in der Region“ vom 25. Mai 2023 (BAnz AT 02.06.2023 B3) (nachfolgend: Bekanntmachung).
Nummer 6.2 der Bekanntmachung sieht ein zweistufiges Auswahlverfahren vor. Danach wurden in einem ersten Schritt die in Nummer 3 der Bekanntmachung näher bezeichneten Akteure eingeladen, ihre Projektskizzen bis spätestens zum 4. September 2023 (Nummer 6.3 der Bekanntmachung) einzureichen. Angesichts der zu erwartenden Verschiedenartigkeit der möglichen Projekte, deren Ausgestaltung im Einzelnen von den beteiligten Akteuren erst entwickelt werden musste, war eine endgültige beihilferechtliche Prüfung vor Skizzeneinreichung nicht möglich.
Nachdem die Ausschlussfrist zur Skizzeneinreichung am 4. September 2023 abgelaufen war, wurden alle frist- und formgerecht eingegangenen Projektskizzen unter anderem beihilferechtlich begutachtet und bewertet. Die beihilferechtliche Prüfung der eingereichten Skizzen hat ergeben, dass – soweit es sich bei der beabsichtigten Förderung um Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt – überwiegend die Artikel 21 und 32 der Verordnung (EU) 2022/24721 als beihilferechtliche Grundlagen in Betracht kommen.
Bevor nun im Rahmen der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens diejenigen Akteure ausgewählt werden, die zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert werden, sollen die Voraussetzungen der Artikel 21 und 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 in den Förderrahmen integriert werden.
Um eine bessere Übersichtlichkeit und Handhabung zu gewährleisten, hat der Zuwendungsgeber von einer Änderungsbekanntmachung abgesehen und stattdessen die vorliegende Förderrichtlinie erstellt. Sie inkorporiert die Voraussetzungen der Artikel 21 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 in die Regelungen der bisherigen Bekanntmachung und ersetzt diese.
1.2 Hintergrund für die Förderung mittels dieser Richtlinie
Um die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass sich die Menschen in Deutschland gesund und nachhaltig ernähren können, ist es nötig, die Menschen in ihrem jeweiligen Lebensumfeld zu erreichen, das Bewusstsein für notwendige Veränderungen zu schaffen und Impulse für Veränderungsprozesse zu geben. Hierzu sollten angemessene Ernährungsumgebungen geschaffen und alltagskompatible Ernährungsempfehlungen umgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang ist die intensive regionale Verzahnung der Nachfragestrukturen mit den Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen von großer Bedeutung. Die kommunalen und regionalen Körperschaften mit ihren Einrichtungen können im engen Austausch mit zivilgesellschaftlichen Gruppen in Stadt und Land gemeinsam entscheidende Impulse für ein gesundes, nachhaltiges und im Krisenfall resilientes Ernährungssystem setzen.
Ein wichtiger Ansatzpunkt ist die Außer-Haus-Verpflegung. Zur Außer-Haus-Verpflegung zählen dabei die Individualverpflegung etwa an Imbissen, Kiosken, in Restaurants und Hotels sowie Cateringleistungen und Angebote der Gemeinschaftsverpflegung in Kitas, Schulen, Betrieben, Kliniken, Senioren- und Pflegeeinrichtungen.
Die Außer-Haus-Verpflegung hat das entsprechende Nachfragepotential, um Angebotsstrukturen für regionale, saisonale und ökologisch erzeugte Lebensmittel zu stärken und über ein ausgewogenes Speisenangebot einen maßgeblichen Beitrag zur Gesunderhaltung vieler Menschen zu leisten. Insbesondere die Gemeinschaftsverpflegung, deren Einrichtungen häufig in öffentlicher Hand sind und die Menschen aller Alters- und Bevölkerungsgruppen offensteht, ist ein wichtiger Ansatzpunkt für einen Wandel des Ernährungsverhaltens.
Um diese und weitere Veränderungsprozesse hin zu einer gesunden und nachhaltigen Ernährung erfolgreich zu gestalten, ist es wichtig, breite Bevölkerungsgruppen mit praxisnahen Ansätzen zu erreichen und die verschiedenen Akteure in der Region untereinander zu vernetzen. Diese Vernetzung gewährleistet die Anpassung des Projekts an die spezifischen regionalen Bedingungen, das Zusammenspiel der Strukturen von der Erzeugung über die Verarbeitung bis hin zur Nachfrage sowie die Kommunikation über den regionalen Prozess der Ernährungstransformation.
1.3 Förderziele und Voraussetzungen
Das übergeordnete Ziel ist es, gesellschaftliche Veränderungsprozesse zur Transformation des Ernährungssystems zu fördern sowie diese in ihrer Weiterentwicklung zu unterstützen. Mit der Förderung sollen modellhafte Projekte mit innovativen Beiträgen zur Ernährungswende hin zu einer gesunden und an den planetaren Grenzen orientierten Ernährung in definierten Modellregionen ermöglicht werden. Dabei stehen die Förderung der Gesundheit durch eine gesunde und nachhaltige Ernährung, der Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten, der Außer-Haus-Verpflegung bis hin zu privaten Haushalten, partizipative Prozesse und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren im Vordergrund. Das Erreichen von mindestens 30 Prozent Bio-Lebensmitteln in der öffentlichen Beschaffung und damit verbunden das übergeordnete Ziel des Ausbaus des Öko-Landbaus sowie die Reduzierung der Lebensmittelabfälle gehören ebenfalls zur Zielsetzung der hier geförderten Projekte.
Ziele in der Übersicht:
- a)
-
Umsetzung der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung für die Gemeinschaftsverpflegung in möglichst vielen Einrichtungen in der Modellregion,
- b)
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Erreichen von mindestens 30 Prozent Bio-Lebensmitteln in der Außer-Haus-Verpflegung (insbesondere in der öffentlichen Beschaffung) und damit verbunden der Ausbau des Öko-Landbaus in der jeweiligen Modellregion,
- c)
-
Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten bis hin zur Außer-Haus-Verpflegung beziehungsweise zu privaten Haushalten,
- d)
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Beitrag zur Stärkung von Angebotsstrukturen für regional-saisonale und ökologisch angebaute Lebensmittel von der Erzeugung über den Handel bis hin zum Verzehrort,
- e)
-
Beitrag zur Halbierung der Lebensmittelabfälle in Deutschland bis 2030 und zur Reduzierung der Lebensmittelverluste.
Diese Ziele bedürfen vernetzter Strukturen im Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Abnahmebereich. Die Orientierung des Nachfragepotentials im Sinne einer nachhaltigen Ernährung in einer Region bedarf der Entwicklung eines entsprechenden Angebots im erzeugenden Umland. Zu diesem Zweck sowie zur Bündelung und Aufbereitung des Angebots bedarf es der Kooperation von Akteuren aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft und öffentlicher Verwaltung. Die Verankerung des Bewusstseins für die Notwendigkeit der Ernährungswende in der gesamten Bevölkerung macht pädagogische und zusätzliche kommunikative Maßnahmen erforderlich. Hier müssen Zivilgesellschaft und öffentliche Körperschaften vernetzt agieren.
Voraussetzung ist daher die Sicherstellung des Dialogs und der Vernetzung der relevanten lokalen Akteure. Das sind in der Regel die kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften, darüber hinaus aber ebenso und je nach Projekt die Akteure der Wirtschaft auf der Nachfrage- und/oder Erzeugerseite und weitere gesellschaftliche Gruppen, die die Notwendigkeit der Ernährungswende und die Förderung regionaler Wertschöpfungsketten sowie beispielsweise auch die Stärkung der eigenen Ernährungskompetenz thematisieren.
Förderfähig sind daher ausschließlich modellhafte Projekte, die
- –
-
die Vernetzung als zentrales Element in den Vordergrund stellen,
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Vernetzungsstrukturen auf- und ausbauen, sodass diese zu einem späteren Zeitpunkt über die Modellregion hinaus erweiterbar und/oder übertragbar sind,
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auf kommunaler sowie regionaler Ebene Strukturen und ein Prozessmanagement schaffen und
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-
auf alle die oben genannten Ziele (Buchstaben a bis e) einzahlen.
Vor diesem Hintergrund unterstützt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Durchführung von modellhaften Projekten auf regionaler und kommunaler Ebene. Angesprochen werden ausdrücklich Akteure aller Regionen in Deutschland, unabhängig vom Umsetzungsstand der Ernährungswende der jeweiligen Modellregion, um die Vielfalt entsprechender Projekte abzubilden.
1.4 Rechtsgrundlagen
Projekte können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften und den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Soweit es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, richtet sie sich grundsätzlich nach dem Artikel 21 beziehungsweise Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 oder nach der Verordnung (EU) 2023/28312. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann die Förderung nach dieser Richtlinie auch auf andere EU-beihilferechtliche Rechtfertigungstatbestände gestützt werden.
1.5 Kumulierung
Für den Fall, dass nach dieser Richtlinie geförderte Projekte zusätzlich durch andere Zuwendungsgeber gefördert werden beziehungsweise gefördert werden sollen, enthalten die in Nummer 1.4 dieser Richtlinie genannten beihilferechtlichen Verordnungen sogenannte Kumulierungsvorschriften, die bestimmen, ob beziehungsweise inwieweit eine Parallelförderung durch andere Zuwendungsgeber zulässig ist. Im Einzelnen gelten die folgenden Kumulierungsregelungen:
Soweit sich die Förderung nach dieser Richtlinie nach Artikel 21 beziehungsweise Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 richtet, gelten die in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2472 genannten Kumulierungsregelungen, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2472.
Soweit sich die Förderung nach dieser Richtlinie nach der Verordnung (EU) 2023/2831 richtet, gelten die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/2831 genannten Kumulierungsregelungen.
Soweit die Förderung nach dieser Richtlinie auf eine andere beihilferechtliche Grundlage gestützt werden sollte, kommen die hierfür geltenden genannten Kumulierungsregelungen zur Anwendung.
2 Gegenstand der Förderung
Mit dieser Maßnahme sollen herausragende Projekte für eine Ernährungswende in der Region gefördert und in ihrer Weiterentwicklung unterstützt werden. Die Projekte müssen so konzipiert und angelegt sein, dass die Übertragbarkeit von Maßnahmen auf andere Regionen gewährleistet ist, um so ihre Reichweite und ihren Wirkungsgrad zu steigern.
Hierzu muss in geeigneter Weise dargelegt werden, wie praxisrelevante Empfehlungen für andere Regionen abgeleitet werden können. Diesem Wissenstransfer können unter anderem Ergebnisberichte, Evaluationsberichte oder Handlungsleitfäden dienen. Aus den oben genannten Zielen leiten sich sechs Handlungsfelder und ihre Aspekte ab. Gegenstand der Förderung sind Projekte, die alle in Nummer 1.2 genannten Voraussetzungen erfüllen und auf die Ziele (Buchstabe a bis e) einzahlen und so dazu beitragen, die folgenden sechs Handlungsfelder voranzubringen und zu vernetzen. Daher sollten die eingereichten Projekte auf möglichst viele der folgenden Aspekte in den unten aufgeführten Handlungsfeldern Bezug nehmen:
Handlungsfeld 1: Auf- und Ausbau partizipativer Dialoge und Prozesse sowie Vernetzung
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Aufbau und Erweiterung von Vernetzungsstrukturen in der Modellregion
- –
-
Berücksichtigung aller relevanten Akteure
- –
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Einbeziehung breiter Bevölkerungsgruppen
- –
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Kooperationen mit relevanten Regionalpartnerinnen und Regionalpartnern
Handlungsfeld 2: Qualität in der Außer-Haus-Verpflegung
- –
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Umsetzung der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung für die Gemeinschaftsverpflegung
- –
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Gestaltung von relevanten Ernährungsumgebungen
- –
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Umsetzung eines innovativen, nachhaltigen Verpflegungskonzepts
- –
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Nutzung der Möglichkeiten der Ernährungsbildung
- –
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Zielgruppengerechte Bereitstellung von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher, die dem Verständnis und der Akzeptanz der Maßnahmen dienen
Handlungsfeld 3: Auswahl von Lebensmitteln, Erhöhung des Bio-Anteils in der Außer-Haus-Verpflegung
- –
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Pflanzenbetonte Speisen sind Grundlage für die Speiseplangestaltung auf Basis der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung
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Erreichung von mindestens 30 Prozent Bio-Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung (monetärer Anteil in der öffentlichen Beschaffung)
- –
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Erreichen eines möglichst hohen Anteils von Bio-Lebensmitteln in der gesamten Außer-Haus-Verpflegung
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Bevorzugte Verwendung von saisonalen Produkten der Modellregion sowie von Produkten, die über regionale Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Lieferketten zur Verfügung stehen
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Berücksichtigung von Tierschutz- und Fairnessaspekten
Handlungsfeld 4: Auf- und Ausbau von regionalen Wertschöpfungsketten (Strukturen, Vernetzung, Bezugsrahmen), insbesondere mit Bezug zu Außer-Haus-Verpflegung
- –
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Sicherstellung einer ganzheitlichen Betrachtung der gesamten Wertschöpfungskette
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Stärkung regionaler Verarbeitungs- und Logistikstrukturen, insbesondere für ökologische, saisonale und handwerklich erzeugte Ware
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Auf- und Ausbau regionaler Wertschöpfungsketten auch unter Berücksichtigung des Aspekts Resilienz
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Ausbau der ökologischen Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln in der Modellregion
Handlungsfeld 5: Lebensmittelwertschätzung und Reduzierung der Lebensmittelverschwendung
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Festlegung auf Maßnahmen zur Reduzierung der Lebensmittelabfälle und -verluste in der Außer-Haus-Verpflegung
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Messung der Lebensmittelabfälle durch die teilnehmenden Akteure vor und nach Durchführung von Maßnahmen
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Begleitende pädagogische Aktionen und Weiterbildungs- beziehungsweise Kommunikationsmaßnahmen
Handlungsfeld 6: Sonstige Aspekte
- –
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Einbeziehung zusätzlicher Inhalte, die der Information über Nachhaltigkeitsaspekte und deren Umsetzung dienen
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Schaffung kooperativer Ernährungssysteme
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Berücksichtigung von Fairness entlang der Wertschöpfungskette
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Berücksichtigung von Inklusion
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland: Gemeinden einschließlich der Städte, Verbandsgemeinden, Bezirke, Landkreise beziehungsweise Kreise (einschließlich kreisfreier Städte) und Regionalkreise oder Zusammenschlüsse der oben benannten Gebietskörperschaften. Weiterhin sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts Verwaltungsgemeinschaften, Ämter und regionale Zweckverbände antragsberechtigt.
Darüber hinaus sind Gebietskörperschaften, gesellschaftliche und privatwirtschaftliche Akteure, die zur Ernährungswende in der Modellregion beitragen wollen, antragsberechtigt, wenn sie mit weiteren Akteuren ein Verbundprojekt durchführen. Hierzu zählen zum Beispiel Ernährungsräte, wissenschaftliche Einrichtungen, Kantinenbetreiber in Kitas, Schulen, Betrieben, Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeeinrichtungen sowie Betreiber gastronomischer Unternehmen, Tourismusbeauftragte, Produzierende in der Modellregion, Vertreterinnen und Vertreter von „Essbaren Städten“.
Von besonderem Interesse sind Verbundprojekte, zum Beispiel zwischen Kommunen und Unternehmen, gemeinwohlorientierten Akteuren und/oder wissenschaftlichen Einrichtungen. Bei Verbundprojekten ist eine gemeinschaftliche Projektskizze der Verbundpartner vorzulegen und eine federführende Verbundkoordinatorin/ein Verbundkoordinator zu benennen. Dabei regeln die Verbundpartner eines Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Der Zusammenschluss in einem Verbundprojekt definiert den Begriff Region.
Sämtliche Skizzen- beziehungsweise Antragssteller müssen nachweislich über geeignete fachliche Kompetenzen, über einen starken Bezug zur Region und eine hohe regionale Vernetzung sowie ausreichend personelle Kapazitäten verfügen. Bei Verbundprojekten müssen sämtliche Verbundpartner über geeignete Kapazitäten verfügen. Diese ergänzen sich im Hinblick auf das zu erreichende Ziel zweckmäßig. Es ist nachvollziehbar darzustellen, wie die notwendigen Kompetenzen im Verbund sichergestellt werden.
Nicht antragsberechtigt sind:
- –
-
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,
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Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Basis einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben oder
- –
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§ 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind,
- –
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene, projektspezifische Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2 innerhalb des Bewilligungszeitraums. Der Bewilligungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr bis maximal drei Jahre. Die Erbringung eines Eigenanteils wird grundsätzlich nicht vorausgesetzt.
4.2 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die auf der Grundlage der Skizze/des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100 000 Euro pro (Verbund-)Projekt betragen. Bei Verbundprojekten müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben pro Verbundpartner einen Betrag von mindestens 25 000 Euro aufweisen.
4.3 Soweit sich die Förderung nach dieser Richtlinie nach der Verordnung (EU) 2023/2831 richtet, darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Verbundpartner gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht übersteigen.
4.4 Förderung auf Grundlage des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2022/2472:
Soweit sich die Förderung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 richtet, sind folgende Ausgaben beihilfefähig, soweit sie landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:
- a)
-
die Ausgaben für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung eines Kooperationsprojekts;
- b)
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die Ausgaben für Studien über das betreffende Gebiet, für Durchführbarkeitsstudien und für die Erstellung eines Geschäftsplans oder die Erarbeitung einer anderen als der in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten lokalen Entwicklungsstrategie;
- c)
-
laufende Ausgaben der Zusammenarbeit;
- d)
-
die Ausgaben der durchzuführenden Vorhaben, einschließlich der Ausgaben im Zusammenhang mit der Animierung. Handelt es sich bei diesen Vorhaben um Investitionen, sind die Beihilfen auf die Beihilfehöchstintensität von Investitionsbeihilfen gemäß dem einschlägigen Artikel über Investitionsbeihilfen begrenzt.
- e)
-
die Ausgaben für Absatzförderungsmaßnahmen.
Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, werden keine Beihilfen gewährt.
4.5 Förderung auf Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2022/2472:
Soweit sich die Förderung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 richtet, sind insbesondere folgende Ausgaben beihilfefähig:
- a)
-
Ausgaben der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen. Direktzahlungen an die Begünstigten sind ausgeschlossen.
- b)
-
Ausgaben für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.
5 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Allgemeine sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
5.1.1 Mit den Projekten darf grundsätzlich vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein (der Abschluss von Lieferungs- oder Leistungsverträgen gilt in der Regel als Projektbeginn). Der Zuwendungsgeber kann auf vorherigen Antrag im Einzelfall zulassen, dass ein Projekt nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung begonnen wird.
5.1.2 Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.
5.1.3 Eine enge Zusammenarbeit mit dem Zuwendungsgeber und seinen beauftragten Institutionen, zum Beispiel für die Evaluation und öffentlich wirksame Maßnahmen, ist zu gewährleisten.
5.1.4 Der Transfer von Projektinhalten und -ergebnissen (unter anderem Daten) an den Zuwendungsgeber oder beauftragte Institutionen, zum Beispiel für Evaluation und öffentlich wirksame Maßnahmen, ist zu gewährleisten.
5.1.5 Die Zuwendungsempfänger gewährleisten die Durchführung eines aussagekräftigen, eigenständigen Controllings des Projekts.
5.1.6 Die Zuwendungsempfänger sind dem Zuwendungsgeber gegenüber zur Transparenz über die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen und gemachten Erfahrungen verpflichtet (Berichterstattung an den Zuwendungsgeber).
5.1.7 Ein Austausch zu den Ergebnissen mit weiteren relevanten Institutionen der Bundesregierung muss gewährleistet werden und wird im Zuwendungsbescheid konkretisiert.
5.1.8 Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Zuwendungsempfänger zu gemeinsamer Weiterbildung und zur Zusammenarbeit mit vom Zuwendungsgeber beauftragten Unternehmen, welche Vernetzungs- und Transfermaßnahmen zwischen den Modellregionen durchführen, voraus.
5.1.9 Die Zuwendungsempfänger haben grundsätzlich den Transfer von Erfahrungen und Wissen aus dem Projekt in die Breite, zum Beispiel über das Internet, zu gewährleisten.
5.1.10 Die Zuwendungsempfänger haben grundsätzlich zu gewährleisten, dass Erfahrungen und Wissen regional und überregional an relevante Stellen der Multiplikation, zum Beispiel an das Netzwerk der Bio-Städte und der Bio-Regionen, an Vernetzungsstellen und die Kompetenzstelle Außer-Haus-Verpflegung weitergegeben werden.
5.1.11 Die Zuwendungsempfänger haben eine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zur Sicherstellung der Bekanntheit des Projekts und seiner Ziele durchzuführen.
5.1.12 Die Zuwendungsempfänger erklären sich einverstanden, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgibt sowie im Einzelfall Namen von Zuwendungsempfängern sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt gibt.
5.1.13 Bei einer Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 wird auf Folgendes hingewiesen:
Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro bei Begünstigten,
- –
-
die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
- –
-
oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
werden binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.
Nebenbestimmungen und Hinweise zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie können Bestandteile der zu erlassenden Zuwendungsbescheide werden.
5.2 Zuwendungsvoraussetzungen bei einer Förderung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472
Bei einer Förderung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere gilt danach Folgendes:
5.2.1 Beihilfen dürfen nur zur Förderung der Zusammenarbeit gewährt werden, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt.
5.2.2 An den Formen der Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels müssen mindestens zwei Akteure beteiligt sein, die nicht unbedingt im Agrarsektor tätig sein müssen; jedoch muss die Zusammenarbeit hauptsächlich dem Agrarsektor zugutekommen.
5.2.3 Beihilfefähig sind folgende Formen der Zusammenarbeit:
- a)
-
Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Unternehmen im Agrarsektor, der Lebensmittelkette und anderen im Agrarsektor tätigen Akteuren, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden, die zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen;
- b)
-
die Schaffung von Clustern und Netzwerken.
5.2.4 Die Beihilfen können für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:
- a)
-
Pilotprojekte;
- b)
-
die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrarsektor und im Lebensmittelsektor, soweit es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt;
- c)
-
horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
- d)
-
Absatzförderungsmaßnahmen in einem lokalen Rahmen zur Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;
- e)
-
gemeinsames Handeln im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels oder die Anpassung an dessen Auswirkungen;
- f)
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Durchführung von anderen als den in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 definierten lokalen Entwicklungsstrategien, insbesondere durch andere als die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Gruppen aus öffentlichen und privaten Partnern.
Beihilfen für die Einrichtung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Nummer 5.2.4 Buchstabe c und d dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Landwirt und Verbraucher gewährt werden.
5.2.5 Für eine Zusammenarbeit, an der ausschließlich Forschungseinrichtungen beteiligt sind, werden keine Beihilfen gewährt.
5.2.6 Beihilfen werden nur für neue Formen der Zusammenarbeit gewährt; dazu zählen auch bestehende Formen der Zusammenarbeit, in deren Rahmen eine neue Tätigkeit aufgenommen wird.
5.2.7 Beihilfen nach diesem Artikel müssen mit den Artikeln 206 bis 210a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Einklang stehen.
5.2.8 Vorhaben, bei denen es sich um Investitionen handelt, müssen den Vorschriften und Anforderungen entsprechen, die in dem anwendbaren Artikel über Investitionsbeihilfen der vorliegenden Verordnung sowie in Artikel 4 über Anmeldeschwellen festgelegt sind.
5.3 Zuwendungsvoraussetzungen bei einer Förderung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472
Bei einer Förderung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- a)
-
Soweit sich die Beihilfen auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben, Informationsmaßnahmen und die Innovationsförderung beziehen und diese Tätigkeiten von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten werden, darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein.
- b)
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Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
- c)
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Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
6 Verfahren
6.1 Projektträger
Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme beauftragt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger.
6.2 Zweistufiges Auswahl- und Entscheidungsverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt:
In der ersten Stufe des Auswahl- und Entscheidungsverfahrens waren bis spätestens Montag, den 4. September 2023 um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist), Projektskizzen einzureichen. Zudem war bis zum 11. September 2023 das von easy-Online generierte Projektblatt zur Skizze zu unterzeichnen und an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übermitteln.
Seit Ablauf der vorgenannten Ausschlussfrist ist die Einreichung von Projektskizzen und deren Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgeschlossen.
In der zweiten Stufe des Auswahl- und Entscheidungsverfahrens werden nun die frist- und formgerecht eingegangenen Projektskizzen wettbewerblich begutachtet und bewertet. Im Anschluss werden diejenigen Akteure ausgewählt, die zur Einreichung eines Förderantrags aufgefordert werden.
Alle Skizzenstellenden werden schriftlich über den Ausgang der Bewertung ihrer Skizze informiert und gegebenenfalls zu einer Antragsstellung aufgefordert.
Die eingegangenen Projektskizzen werden vom Zuwendungsgeber insbesondere nach den folgenden Kriterien geprüft:
- –
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Zielsetzung des geplanten Vorhabens,
- –
-
Übertragbarkeit auf andere Regionen,
- –
-
Innovation und Kreativität des Ansatzes,
- –
-
Schlüssigkeit und Wirkungslogik des geplanten Vorhabens,
- –
-
Erwartbarer Nutzen für eine Ernährungswende hin zu einer gesundheitsförderlichen und nachhaltigen Ernährung,
- –
-
Integration geeigneter Wissenstransfermaßnahmen in das geplante Vorhaben, Qualität und Erfolgschancen des geplanten Vorhabens,
- –
-
Voraussetzungen für Verstetigung des geplanten Vorhabens,
- –
-
Verhältnis von Aufwand und Nutzen,
- –
-
Fachkunde, Erfahrung, vorhandene Ressourcen, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Skizzeneinreichenden (die Fachkunde ist zum Beispiel mittels geeigneter Referenzen nachzuweisen).
Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen externe Expertinnen und Experten hinzuzuziehen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Vordrucke für Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ im Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abgerufen werden.
7 Prüfung
Vertreterinnen und Vertreter der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Kontrollen und Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.
Wird im Rahmen von Prüfungen und Kontrollen nach der Gewährung der Zuwendung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung vollständig oder anteilig an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht besteht auch, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen.
Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Zuwendung im Zusammenhang stehen, steht dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesrechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendungen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.
8 Strafrechtliche Hinweise
Für die Zuwendungsempfänger stellt die Zuwendung eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
9 Kontakt
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen des Modellregionenwettbewerbs unter der Telefonnummer 0228/6845-3072 oder per E-Mail an mrw@ble.de.
10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung Nr. 01/23/62 über die Durchführung des Modellregionenwettbewerbs „Ernährungswende in der Region“ vom 25. Mai 2023 (BAnz AT 02.06.2023 B3).
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
B. Weber-Reckers
- 1
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).
- 2
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).
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