Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Richtlinie
über die Förderung zum Themenfeld
„Zivile Sicherheit – Bedrohungen aus dem digitalen Raum“
im Rahmen des Programms
„Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023“
der Bundesregierung
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die zivile Sicherheit ist eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Sich ändernde sicherheitspolitische Rahmenbedingungen, gesellschaftliche Veränderungsprozesse oder Trends wie die Digitalisierung machen es erforderlich, dass Sicherheitslösungen kontinuierlich weiterentwickelt und zukunftsfähig gestaltet werden. Im Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2018 bis 2023“ (http://www.sifo.de) werden daher ganzheitliche Forschungsansätze unter interdisziplinärer Einbindung von Wissenschaft, Wirtschaft und Anwendern sowie die praxisnahe Erprobung gefördert. Ziel ist es, den Schutz von Gesellschaft und Wirtschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die zum Beispiel durch Terrorismus, organisierte Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) leistet damit auch einen Beitrag zur Umsetzung der Hightech-Strategie der Bundesregierung.
Die Bedeutung digitaler Technologien hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Dies betrifft neben Informations- und Kommunikationsinfrastrukturen auch Bereiche, die die Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wasser, Lebens- und Arzneimitteln betreffen, das Gesundheitswesen, das Verkehrswesen, sowie (auch grenzüberschreitende) Produktions- und Logistikprozesse. Das Wirtschaftsleben, die Arbeit von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), aber auch der Alltag der Bürgerinnen und Bürger ist ohne die Nutzung digitaler Technologien nicht mehr denkbar. Digitale Technologien bieten jedoch nicht nur Chancen und Möglichkeiten, sondern bergen auch ein enormes Missbrauchspotenzial. Beispielsweise hat Europol im „European Union serious and organised crime threat assessment (SOCTA) Bericht 2021“ die Bedrohung aus dem digitalen Raum als eines der zentralen Kriminalitätsphänomene für die Europäische Union identifiziert. In den letzten Jahren hat nicht nur die Anzahl der Angriffe, sondern auch deren Raffinesse beim Tathergang deutlich zugenommen.
Auch das Zukunftsforum Öffentliche Sicherheit nennt in seinem aktuellen Grünbuch das Szenario „Digitaler Raum und Organisierte Kriminalität“ als eines der drei Szenarien, die durch ihre Komplexität und Aktualität eine hohe Bedeutung für die Öffentliche Sicherheit haben. Um diesen Bedrohungen zu begegnen, werden dort unter anderem die Erhöhung der Resilienz der Infrastrukturen, die Schärfung des Bewusstseins der Bevölkerung und die Ausstattung der Ermittlungsbehörden mit passenden Werkzeugen gefordert.
Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, die Bevölkerung und die Betreiber kritischer Infrastrukturen für mögliche Angriffe aus dem digitalen Raum zu sensibilisieren, im Schadensfall für die Bewältigung des Angriffes zu stärken und für den Wiederanlauf der Systeme vorzubereiten. Darüber hinaus sollen Ermittlungsbehörden mit neuen Werkzeugen bei der Identifizierung, Bekämpfung und Aufklärung von Cyberkriminalität unterstützt werden.
Der Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie ist die Förderung von innovativen Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Betreiber kritischer Infrastrukturen und BOS sowie von Systemen zur Analyse und Monitoring von Systemkomponenten kritischer Infrastrukturen und des Netzwerkverkehrs. Weitere Zwecke sind die Forschung zu den Abläufen von Cyberangriffen und Supply-Chain-Attacks sowie zum Umgang mit dem Ausfall kritischer Infrastrukturen. Zur Aufklärung und Bekämpfung von Cyberkriminalität soll einerseits die Bedeutung der technischen Möglichkeiten und der kriminellen Strukturen untersucht werden. Anderseits sollen Werkzeuge und Maßnahmen zur Bekämpfung von Cyber-Missbrauch, Identitätsdiebstahl, Radikalisierung und der Verbreitung von Desinformation zur Unterstützung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden entwickelt werden. Eine besondere Bedeutung hat dabei die zwingende Einbindung von Anwendern, um bedarfsgerechte und praxistaugliche Lösungen für die Betreiber kritischer Infrastrukturen und BOS erarbeiten zu können.
Die Förderrichtlinie ist für bilaterale Projekte mit Partnern aus Österreich geöffnet. Österreich und Deutschland wollen mit ihrer bilateralen Kooperation bei der Sicherheitsforschung nicht nur die zukünftige nationale Sicherheit stärken, sondern auch einen Beitrag zur europäischen Sicherheitsarchitektur leisten.
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.
Zur BMBF internen Bewertung der Zielerreichung der Förderrichtlinie können folgende Indikatoren herangezogen werden:
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Reduzierung der Auswirkungen von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen und andere Einrichtungen mit Relevanz für die Sicherheit der Bevölkerung,
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Verringerung von Cyberangriffen auf kritische Infrastrukturen,
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Zeitersparnis und höhere Aufklärungsraten von Ermittlungsbehörden durch verbesserte Unterstützungssysteme.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Buchstabe a bis e und Artikel 28 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden interdisziplinäre Forschungsverbünde, bestehend aus mehreren Projektpartnern, die mit ihren innovativen Projektideen zur Bekämpfung der Bedrohungen aus dem digitalen Raum beitragen. Die Ansätze sollen dabei konkrete Anwendungsprobleme lösen. Bedarfe der Betreiber kritischer Infrastrukturen sowie der BOS sollen dabei besondere Berücksichtigung finden.
Es ist darauf zu achten, dass ganzheitliche Lösungen entstehen, die mit präventiven Maßnahmen, technologischen Ansätzen, neuen Strategien und organisatorischen Konzepten die Cyberkriminalität und ihre Auswirkungen eindämmen. Die Erforschung und Entwicklung von neuen IT-Lösungen zur Erkennung und Abwehr von Cyberangriffen sind nicht Gegenstand der Förderung.
Die Bedrohungen aus dem digitalen Raum haben insbesondere in zwei Kernbereichen der zivilen Sicherheitsforschung „Schutz kritischer Infrastrukturen“ und „Schutz vor Kriminalität und Terrorismus“ eine hohe Relevanz.
So müssen Betreiber kritischer Infrastrukturen für mögliche Angriffe aus dem digitalen Raum sensibilisiert und ihre Mitarbeiter geschult sowie Schwachstellen in und Abhängigkeiten zwischen Infrastrukturkomponenten analysiert werden, um Maßnahmen gegen Angriffe sowie Notfallpläne für den Schadensfall entwickeln zu können.
Präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Angriffen oder Manipulationen aus dem digitalen Raum sind beispielsweise:
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Sensibilisierung und Schulung von Betreibern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kritischer Infrastrukturen sowie Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden
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Analyse und Monitoring von Systemkomponenten kritischer Infrastrukturen
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Schaffung von (analogen) Redundanzen
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Segmentierung/Schaffung größerer Autarkie
Mögliche Maßnahmen zur Detektion von Angriffen und Reaktion auf Angriffe aus dem digitalen Raum:
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Beobachtung und Plausibilisierung des Netzverkehrs und von Interaktionen
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Erlangung von Kenntnissen zu den Abläufen von Cyberangriffen (Kill-Chains) sowie Supply-Chain-Attacks
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Aufbau eines spezialisierten Notfall- und Kommunikationsmanagements
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Umgang mit dem Ausfall kritischer Infrastrukturen (z. B. Blackout, Internet, Kommunikation, (grenzüberschreitende) Versorgung etc.)
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Strategien zur Wiederaufnahme der Systeme nach einem Angriff.
Für Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden stellt die Verhinderung bzw. Bekämpfung von Cyberkriminalität eine zunehmende Herausforderung dar. Voraussetzung für eine effektive Verhinderung bzw. Abwehr von Cyberangriffen ist ein besserer Schutz der Systeme sowie eine enge Vernetzung und Abstimmung zwischen den Akteuren und die Kenntnis über mögliche Schwachstellen, um Gegenmaßnahmen zielgerichtet und gebündelt einsetzen zu können. Darüber hinaus sind innovative Lösungen zur Unterstützung der Behörden bei der Aufklärung von Straftaten aus dem digitalen Raum erforderlich.
Um Ermittlungsbehörden gezielt zu unterstützen, könnte beispielsweise die Anwendung von Werkzeugen oder Maßnahmen zur Aufklärung oder Strafverfolgung der folgenden Kriminalitätsphänomene erforscht werden:
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Organisierte Verbreitung von Desinformation (z. B. Deep Fakes, Morphing, Chatbots zur Manipulation der öffentlichen Wahrnehmung)
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Identitätsdiebstahl (z. B. Urkunden- und Bestellbetrug, Datendiebstahl und -manipulation)
- –
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Cyber-Missbrauch (z. B. Mobbing, Hate Speech, Kindesmissbrauch, Verbreitung von Kinderpornografie, Grooming)
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Massenphänomene wie Phishing-Kampagnen, Internet-Betrug und digitale Erpressung
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Radikalisierung via Gaming-Plattformen bzw. Messenger-Diensten
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Social Engineering als Einfallstor für digitale Erpressung und Identitätsdiebstahl.
Zusätzlich zu den konkreten Anwendungsproblemen werden auch Forschungsthemen zum systemischen Verständnis der Phänomene und ihrer Zusammenhänge im Rahmen dieser Förderrichtlinie adressiert. Mögliche Beispiele hierfür sind:
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Bedeutung von Kryptowährungen als Zahlungsmittel und zur Geldwäsche der organisierten Kriminalität
- –
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Systematische und umfassende Analyse sowie Bekämpfungsperspektiven der Cyberkriminalität und der durch sie verursachten Schäden
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Rechtsvergleiche zu (grenzübergreifenden) Cybergefahrenabwehrkompetenzen und -zuständigkeiten
- –
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Entstehung krimineller (Cybercrime-)Strukturen, Crime-as-a-Service
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Bedeutung von Botnetzen, z. B. als Infrastruktur für Verbreitung von Phishing Angriffen, zur Verbreitung von Schadsoftware (Malspam), zur Verbreitung von Hass im Netz und zur Durchführung von DDoS Angriffen etc.
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Bedeutung der Systemdiversität auf die Sicherheit kritischer Infrastrukturen
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Kriminelle Online-Plattformen (sowohl Foren als auch Marktplätze) im Clearnet und im Darknet und ihre Rolle in der Cyberkriminalität
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Auswirkungen des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz auf die Sicherheit kritischer Infrastrukturen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind:
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Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
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Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
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Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen,
- –
-
Verbände und Non-Profit-Organisationen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, Forschungseinrichtung, Behörden etc.), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) im Rahmen des schriftlichen Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Für die Projekte, die eine Kooperation mit Partnern aus Österreich planen, ist eine Laufzeit von zwei Jahren vorzusehen.
Vorhaben österreichischer Partner können vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) auf Basis der KIRAS-Ausschreibung 2021 gefördert werden.
Basis für gemeinsame deutsch-österreichische Projekte ist die Vereinbarung zwischen dem BMBF und dem BMLRT zur Kooperation auf dem Gebiet der zivilen Sicherheitsforschung von April 2013.
Die bereits geförderten Projekte (siehe http://www.sifo.de/de/forschungsprojekte-im-ueberblick-1695.html) sind zu berücksichtigen.
Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01105).
Die bilaterale Kooperation mit österreichischen Partnern ist erwünscht. Basierend auf der bilateralen Vereinbarung zwischen dem BMBF und dem BMLRT haben österreichische und deutsche Forschergruppen die Möglichkeit, im Rahmen der BMBF-Bekanntmachung „Zivile Sicherheit – Bedrohungen aus dem digitalen Raum“ und der KIRAS-Ausschreibung 2021 (im Internet abrufbar unter http://www.kiras.at/service/aktuelle-ausschreibungen/) gemeinsam Projektvorschläge einzureichen. Besondere Hinweise für die Vorlage von Projektskizzen durch deutsch-österreichische Konsortien sind im Internet unter https://www.projekt-portal-vditz.de/HinweiseZuBilateralenProjekten abrufbar.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Behörden auf Bundes- und Landesebene sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess bzw. die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Vorhaben müssen zur Mitte der Projektlaufzeit einen Abbruchmeilenstein vorsehen. Über die Fortführung eines Vorhabens wird schriftlich auf der Basis der Ergebnisse der Projektpräsentation entschieden, nachdem erforderlichenfalls geänderte Arbeitspläne vorgelegt worden sind.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.
Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.
Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Leopoldina und Deutsche Forschungsgemeinschaft haben am 28. Mai 2014 „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ veröffentlicht (Informationen unter: http://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublication/2014_06_DFG_Leopoldina_Wissenschaftsfreiheit_-verantwortung_D.pdf). Hochschulen und Universitäten sind aufgefordert, die Empfehlungen zu beachten und eigenverantwortlich umzusetzen. Insbesondere sind sie gehalten, mögliche Risiken frühzeitig zu identifizieren und die in der Empfehlung genannten Schritte einzuleiten.
Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden dementsprechend zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Serge Röhrig
Telefon: +49 2 11/62 14-396
Telefax: +49 2 11/62 14-97396
E-Mail: roehrig@vdi.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen PT angefordert werden.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten PT
bis spätestens 25. März 2022
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizze im Umfang von maximal zwölf DIN-A4-Seiten (Schriftgrad 12, exklusive maximal zweiseitigem Anhang zur Wissenschaftskommunikation, siehe unten) wird elektronisch über das Internetportal https://www.projekt-portal-vditz.de/bekanntmachung/ZivileSicherheitBedrohungenausdemdigitalenRaum eingereicht. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar, ebenso wie eine verbindliche Vorlage für die Skizzenerstellung. Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung muss eine durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator unterschriebene Druckfassung beim PT eingehen. Diese ist unmittelbar nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem zuständigen PT (siehe Nummer 7.1) vorzulegen.
Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem oben genannten Ansprechpartner beim PT aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). Verbundprojekte legen, in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator, eine gemeinsame Projektskizze vor. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge (bei Verbundprojekten von jedem einzelnen Projektpartner) gestellt.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
- 1.
-
Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
- 2.
-
Beschreibung des Sicherheitsszenarios, der Fragestellung, der wissenschaftlichen bzw. technischen Arbeitsziele und angestrebten Innovationen,
- 3.
-
Kurzdarstellung des Forschungsverbunds, der Kompetenzen der Projektpartner sowie deren Zuständigkeiten im Projekt,
- 4.
-
Stand von Wissenschaft und Technik, bisherige eigene Arbeiten, Patentlage,
- 5.
-
Arbeitsplanung und Balkenplan,
- 6.
-
Verwertungsplanung (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung), kurzes Normungskonzept (Darstellung der einschlägigen geltenden Normen und Richtlinien sowie gegebenenfalls Strategien zur Anpassung oder Erstellung von Standards, Normen und Richtlinien),
- 7.
-
Finanzierungsplanung (aufgeschlüsselt nach Projektpartnern), Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils; Projektpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.
- 8.
-
Konzept zur Wissenschaftskommunikation (Anhang zur Skizze, maximal zwei Seiten), Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit dem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen, geplante Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden mit Hilfe folgender Kriterien bewertet:
- –
-
Bedeutung des Forschungsziels: Fachlicher Bezug zum Rahmenprogramm, Bedarf und Relevanz für die praktische Anwendung,
- –
-
wissenschaftliche und technische Qualität des Lösungsansatzes, Innovationshöhe,
- –
-
Komplementarität des Konsortiums, Einbeziehung von Industrie und Anwendern, Kompetenz der Projektpartner,
- –
-
Qualität, Effektivität und Effizienz des Projektaufbaus,
- –
-
Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Markt- und Umsetzungspotenzial,
- –
-
nachvollziehbare, realistische Darstellung der Gesamtfinanzierung.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen unter Einbeziehung externer Gutachter ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Projektpartner der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Aus der Vorlage förmlicher Förderanträge kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Zusätzlich zu der elektronischen Einreichung ist dem zuständigen PT (siehe Nummer 7.1) eine vollständige unterschriebene Druckfassung vorzulegen.
Jeder Projektpartner, der eine Zuwendung beantragen will, hat einen eigenen Antrag in Abstimmung mit der Verbundkoordinatorin bzw. dem Verbundkoordinator vorzulegen. Ergänzend hat die Verbundkoordinatorin bzw. der Verbundkoordinator eine Verbundprojektbeschreibung vorzulegen. Die verbindlichen Muster zur Erstellung der Teil- und Verbundvorhabenbeschreibung werden den Antragstellern durch den zuständigen PT (siehe Nummer 7.1) zur Verfügung gestellt.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- –
-
Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
- –
-
Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
- –
-
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
- –
-
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
- –
-
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
- –
-
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
- –
-
Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.
Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 27. Oktober 2021
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Detmer
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
-
Name und Größe des Unternehmens,
- b)
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
- c)
-
die Kosten des Vorhabens, sowie
- d)
-
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:
- –
-
Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
- –
-
Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
- –
-
Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7
Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
- –
-
das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
- –
-
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i, ii, iii, und vi und Buchstabe l AGVO):
- –
-
40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
- –
-
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
- –
-
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
- –
-
7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
- –
-
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
- –
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Grundlagenforschung
- –
-
industrielle Forschung
- –
-
experimentelle Entwicklung
- –
-
Durchführbarkeitsstudien
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind:
- a)
-
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
- b)
-
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
- c)
-
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
- d)
-
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
- e)
-
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).
Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- –
-
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
- –
-
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
- –
-
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- –
-
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
- –
-
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
-
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
- –
-
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
- –
-
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
- b)
-
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU
Beihilfefähige Kosten sind
- a)
-
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
- b)
-
Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
- c)
-
Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Allgemeine Hinweise
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
3 Kumulierung
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
- a)
-
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
- b)
-
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
- 1
- EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
- 2
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
- 3
- Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
- 4
- Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
- 5
- https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
- 6
- Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
- 7
- Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
- 8
- (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.
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