Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Grenzscoutprojekten in Grenzregionen
mit deutscher Beteiligung
(Förderrichtlinie Grenzscouts)
1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gewährt auf der Grundlage der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie aus Kapitel 0601 Titel 532 12 Zuwendungen für Grenzscoutprojekte in Grenzregionen mit deutscher Beteiligung (nachfolgend Grenzregionen).
Das Leben und Arbeiten in Grenzregionen stellt die Menschen vielfach vor rechtliche, administrative und bürokratische Hindernisse, die sich auch aus der teilweisen Inkohärenz mindestens zweier im Grenzraum aufeinandertreffender Rechts- und Verwaltungssysteme ergeben. Die Überwindung dieser Hindernisse bedarf unter anderem der Flankierung durch qualifizierte Beratungsinstitutionen. Sie stellen einen wichtigen Faktor für die Stärkung und Steigerung der Attraktivität des Lebens in den Grenzregionen auf deutschem Bundesgebiet sowie die Leistung eines Beitrags zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse dar.
Förderpolitisches Ziel dieses Bundesprogramms ist deshalb die Etablierung einer hoch qualifizierten themenübergreifenden Beratungsinfrastruktur im grenznahen Raum diesseits der Bundesgrenze durch Grenzscouts. Unter Grenzscouts werden Personen oder Institutionen verstanden, die in Grenzregionen lebende Privatpersonen oder Vereine, dort ansässige oder in Gründung befindliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen bei themenübergreifenden Grenzraumfragen, insbesondere grenzüberschreitenden Aktivitäten umfassend beratend unterstützen. Es wird die Verankerung der Institution Grenzscout als anerkannter Teil der Beratungsinfrastruktur gegebenenfalls auch neben (zum Teil bereits bestehenden) themenspezifischen Unterstützungsangeboten (zum Beispiel bei Industrie- und Handelskammern) in einer Vielzahl von Grenzregionen angestrebt.
Das förderpolitische Ziel kann je nach Situation in der jeweiligen Grenzregion zum Beispiel erreicht werden durch die entsprechende
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Schaffung einer neuen Beratungsinfrastruktur,
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qualitative Erweiterung, quantitative Erweiterung, Verbesserung des bestehenden Beratungsangebots,
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Zusammenführung, Umstrukturierung, Digitalisierung bestehender (zum Beispiel themenspezifischer) Beratungsangebote.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung aus diesem Bundesprogramm besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung, allgemeine Fördervoraussetzungen
Es können nur solche Projekte gefördert werden, die geeignet sind, einen Beitrag zur Erreichung der konkreten förderpolitischen Zielstellungen zu leisten.
In diesem Sinne können förderfähige Projekte beispielsweise sein:
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Erhebung des Bedarfs an grenzregionalen Beratungsangeboten;
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Bedarfs- und Problemanalyse von grenzregionalen Beratungsangeboten;
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Entwicklung und Umsetzung eines Handlungskonzepts zum Aufbau oder zur Fortentwicklung einer Beratungsinfrastruktur für die in Grenzregionen lebende Bevölkerung beziehungsweise für dort ansässige Wirtschaftsunternehmen oder öffentliche Einrichtungen in spezifisch grenzregionalen Fragen;
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Aus- und Weiterbildung von Beraterinnen und Beratern für die in Grenzregionen lebende Bevölkerung beziehungsweise für dort ansässige Wirtschaftsunternehmen oder öffentliche Einrichtungen in spezifisch grenzregionalen Fragen;
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Information, Qualifizierung und Beratung von Führungskräften sowie Funktionsträgerinnen und -trägern in den grenzregionalen Zusammenschlüssen;
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Durchführung von Informations-, Fachveranstaltungen und Bildungsangeboten, Erstellung von Materialien und Publikationen sowie Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Beratungsmöglichkeiten für die in Grenzregionen lebende Bevölkerung, Vereine beziehungsweise für dort ansässige oder in Gründung befindliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen in spezifisch grenzregionalen Fragen;
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Erarbeitung und Dokumentation von Qualitätsstandards in der grenzregionalen Beratung (zum Beispiel hinsichtlich der Ziele, der Dokumentation, der internen Kommunikation);
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Maßnahmen des Wissenstransfers und -managements.
Digitale Verfahren sollten nach Möglichkeit eingesetzt werden.
Grundvoraussetzung für eine Förderung ist, dass die geplanten Projekte zeitlich begrenzt, innovativ und grundsätzlich geeignet sind, Erkenntnisse zu generieren, die einen Mehrwert für eine größere Zahl von Grenzregionen bieten beziehungsweise in anderen Grenzregionen fruchtbar gemacht werden können.
Um die Nachhaltigkeit der Projektergebnisse sicherzustellen, werden aus der Vorbereitungs- und Planungsphase der Etablierung, Erweiterung, Verbesserung der Beratungsinfrastruktur (wie zum Beispiel Erhebung des Bedarfs an grenzregionalen Beratungsangeboten) nur solche Vorhaben gefördert, die Ausbau- und Entwicklungspotenzial aufweisen. Im Rahmen der Antragstellung ist mithin darzulegen, welche weiteren konkreten Vorhaben auf der Grundlage der zu gewinnenden Erkenntnisse möglich sind und angestrebt werden.
Die Projekte müssen zeitlich so konzipiert sein, dass die Ergebnisse spätestens zum Ende der jeweiligen Projektlaufzeit vorliegen. Das späteste Ende einer Projektlaufzeit ist der 31. Dezember 2026. Die Fortführung bereits laufender Projekte sowie die Finanzierung langfristiger Vorhaben in deren Anfangsphase („Anschubfinanzierung“) kommen somit für eine Förderung nicht in Betracht.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind etablierte rechtsfähige grenzregionale Zusammenschlüsse mit deutscher Beteiligung. Als etabliert gelten solche grenzregionalen Zusammenschlüsse, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine mehrjährige Erfahrung in der grenzregionalen Zusammenarbeit aufweisen können.
Berücksichtigt werden können sowohl grenzregionale Zusammenschlüsse, die ausschließlich deutsche Mitglieder vereinen – zum Beispiel als nach deutschem Recht organisierter Trägerverein in einer Europaregion –, als auch solche, die deutsche und nichtdeutsche Mitglieder in einer gemeinsamen Rechtspersönlichkeit, zum Beispiel einem Europäischen Verbund Territoriale Zusammenarbeit, umfassen.
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1 Art der Zuwendungen
Zuwendungsart ist die Projektförderung. Sie wird als Teilfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Über Ausnahmen zur Finanzierungsart entscheidet das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
4.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen sind die dem Projekt zuzuordnenden zuwendungsfähigen Ausgaben, die in dem jeweiligen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten sind.
Die Höhe der Förderquote bemisst sich unter Berücksichtigung etwaiger projektbezogener Einnahmen an der Vermögenslage der Zuwendungsempfänger. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Antragstellung seine Vermögenslage hinreichend darzulegen. Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger an der Finanzierung des Projekts sollte 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unterschreiten. Die Höhe des Eigenanteils hat keinen Einfluss auf die Auswahlentscheidungen über künftige Projektträger.
Zuwendungsfähig sind im Rahmen dieses Programms Personal- und Sachausgaben, wie zum Beispiel Gehälter, Honorare, Reisekosten (gemäß Bundesreisekostengesetz), Miete, Ausgaben für Veranstaltungen und Leistungen Dritter, Öffentlichkeitsarbeit und Qualitätssicherung. Verwaltungsausgaben werden pauschal mit 5 Prozent der Projektausgaben abgegolten. Es gilt das Besserstellungsverbot gemäß Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P).
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P).
Die Fördermittel aus diesem Programm können grundsätzlich nicht als Komplementärmittel für andere Programme des Bundes oder der Europäischen Union eingesetzt werden. Sofern Mittel anderer öffentlicher Träger zur Ko-Finanzierung herangezogen werden sollen, ist das einfache Nutzungsrecht des Bundes als Zuwendungsgeber für alle Projektergebnisse sicherzustellen.
Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf die Förderung des Projekts im Rahmen des Programms hinzuweisen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über die einzelnen Förderprojekte in der Öffentlichkeit zu berichten, die Daten und Ergebnisse zu veröffentlichen und weiterzuverwenden.
6 Verfahren
Das Förderprogramm Grenzscouts wird – vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel – einmal pro Jahr auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bekannt gemacht.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat trifft die förderpolitische Entscheidung über die Aufnahme des jeweiligen Projekts und prüft das erhebliche Bundesinteresse an der Förderung. Das weitere Bewilligungsverfahren überträgt es dem Bundesverwaltungsamt. Dieses nimmt als Bewilligungsbehörde im Sinne der VV-BHO alle in den VV-BHO diesbezüglich enthaltenen Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen, die Prüfungen der übrigen Zuwendungsvoraussetzungen, die Mittelauszahlung und die Verwendungsnachweisprüfung. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat nimmt die begleitende und abschließende Erfolgskontrolle vor.
Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraums (Haushaltsjahr) oder der Maßnahme von jedem Zuwendungsempfänger unter Verwendung des zur Verfügung stehenden Antragsformulars beim Bundesministerium des Innern und für Heimat zu beantragen. Die Förderanträge sind ausschließlich elektronisch zu übersenden.
Anträge auf Zuwendung nach dieser Richtlinie müssen eine ausführliche Projektbeschreibung mit konkreter Darlegung der Projektziele sowie einen Zeitplan mit Meilensteinen enthalten. Sie müssen insbesondere konkrete Kriterien enthalten, anhand derer der Erfolg der geförderten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen des Förderziels geprüft werden kann. Im Übrigen sind den Anträgen die in Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO aufgeführten Unterlagen beizufügen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 15. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Jörn Thießen
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