BAnz AT 21.09.2021 B1
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Richtlinie
über Zuwendungen für die Beschaffung und den Einbau
von emissionsärmeren Dieselmotoren für Gütermotorschiffe
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung des freiwilligen Austauschs von noch in Betrieb befindlichen alten Dieselmotoren durch neue Motoren, die die neuesten Emissionsanforderungen übererfüllen.
1.2 Ziel dieser Richtlinie ist eine Beschleunigung des Wegs zur Nachhaltigkeit der Güterschiffsflotte durch den Austausch älterer, noch betriebsfähiger Dieselmotoren gegen neue, die Emissionsgrenzwerte der Stufe V übererfüllende Dieselmotoren der Klassen IWP, IWA oder NRE im Sinne der NRMM-Verordnung1 oder durch Motoren, die auf der Grundlage dieser Verordnung als gleichwertig anerkannt wurden. Die deutsche Flotte mit knapp 2 200 Gütermotorschiffen hat ein hohes Alter mit steigender Tendenz. In den vergangenen Jahren waren verschiedene Normen auf die Binnenschiffsmotoren anwendbar, zunächst Motoren der ZKR Stufe I im Jahr 2003, Motoren der ZKR Stufe II im Jahr 2008 und Motoren der Stufe V ab 2020. Auf diesen Gütermotorschiffen sind insgesamt etwa 9 000 Hauptantriebs-, Hilfsantriebs- und Schiffsbetriebsmotoren im Einsatz. Da Binnenschiffsmotoren bei guter Wartung jahrzehntelang halten, kann angenommen werden, dass etwa 75 % der deutschen Binnenschiffsflotte noch mit Motoren aus den Jahren vor 2003 fahren, d. h. noch vor dem Zeitalter der ZKR Stufe I. Vor diesem Hintergrund sollen mit dieser Richtlinie Anreize gesetzt werden, um während der Laufzeit bis zu 600 Motoren durch neue emissionsärmere Dieselmotoren der Stufe V zu fördern. Der Einbau mit emissionsärmeren Dieselmotoren ist allerdings nur dann förderfähig, wenn diese mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Abgasnachbehandlungssystem ausgerüstet sind.
1.3 Diese Richtlinie dient als Anreiz für Binnenschiffsunternehmen, die nicht über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um in emissionsärmere Dieselmotoren zu investieren. Das Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer der alten Dieselmotoren, die technisch noch funktionsfähig sind, ist oft noch nicht erreicht, so dass keine Notwendigkeit besteht, sie auszutauschen, während die Auswirkungen auf Umwelt und Klima mit neuen Motoren deutlich verbessert werden können.
1.4 Nur der freiwillige vorzeitige Austausch von betriebsfähigen Dieselmotoren auf im Einsatz befindlichen Binnenschiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (Gütermotorschiffe), ist förderfähig, der Austausch eines bereits defekten Motors dagegen nicht, da in diesem Fall ohnehin ein NRMM-Verordnungskonformer Motor eingebaut werden muss. Diese Regelung soll den freiwilligen Austausch von noch in Betrieb befindlichen alten Dieselmotoren durch neue Motoren fördern, die die neuesten Emissionsanforderungen übererfüllen.
1.5 Die Zuwendung ist eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung EU Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (De-minimis-VO). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
1.6 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die nachfolgenden Dieselmotoren und Abgasnachbehandlungssysteme:
2.1 Der Austausch bestehender Dieselmotoren an Bord von bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen gegen emissionsärmere Stufe-V-Motoren der Klassen IWP, IWA, NRE (bis 560 kW) und als gleichwertig anerkannte Motoren im Sinne der NRMM-Verordnung.
Nur der freiwillige vorzeitige Austausch von betriebsfähigen Dieselmotoren ist förderfähig, der Austausch eines bereits defekten Motors dagegen nicht, da in diesem Fall ohnehin ein NRMM-Verordnungskonformer Motor eingebaut werden muss.
Dieselmotoren sind nur förderfähig, wenn diese mit einem funktionsfähigen Abgasnachbehandlungssystem (AGN-System) ausgerüstet sind; entweder mit einem bereits in der jeweiligen Typgenehmigung des Motors vorhandenen AGN-System oder, bei Motoren, die ohne AGN-System typgenehmigt sind, einem zusätzlichen, beim Einbau des Motors ebenfalls einzubauenden AGN-System (SCR-System und/oder Partikelfilter). Darüber hinaus müssen die folgenden Vorgaben erfüllt werden.
- a)
-
Motoren der Klassen IWP oder IWA mit einer Leistung unter 130 kW erfüllen die Maßgabe, dass die Grenzwerte nach Anhang II der NRMM-Verordnung für Stickstoffemissionen (NOx) um mindestens 30 % und für Partikelmasse (PM) um mindestens 80 % unterschritten werden,
- b)
-
Motoren der Klassen IWP oder IWA mit einer Leistung ab 130 kW bis 300 kW erfüllen die Maßgabe, dass die Grenzwerte nach Anhang II der NRMM-Verordnung für NOx um mindestens 10 % und für PM um mindestens 80 % unterschritten werden,
- c)
-
Motoren der Klassen IWP oder IWA mit einer Leistung ab 300 kW erfüllen die Maßgabe, dass der Grenzwert für NOx nach Anhang II der NRMM-Verordnung um mindestens 10 % unterschritten wird,
- d)
-
Motoren der Klasse NRE mit einer Leistung unter 56 kW erfüllen die Maßgabe, dass der Grenzwert für NOx nach Anhang II der NRMM-Verordnung um mindestens 30 % unterschritten wird; Motoren der Klasse NRE mit einer Leistung ab 56 kW bis 560 kW erfüllen die Maßgabe, dass der Grenzwert für NOx oder für PM nach Anhang II der NRMM-Verordnung um mindestens 5 % unterschritten wird; dies gilt analog für als gleichwertig der Klasse NRE anerkannte Motoren nach den Bestimmungen des Artikels 42 der NRMM-Verordnung.
2.2 Die Anschaffung und der Einbau eines zusätzlichen AGN-Systems, das so auch zum Teil nach Nummer 2.1 beim Einbau des Dieselmotors zur Förderung dieses Motors erforderlich ist.
AGN-Systeme im Sinne dieser Richtlinie sind Technologien und Anlagen sowie Verfahren zur Nachrüstung an bestehenden Motoren, deren Einsatz zu Emissionsminderungen nach Buchstabe a, b oder Buchstabe c führt. Hierzu zählen insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter, kombinierte Systeme und Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Anlagen, soweit sie nicht gemäß NRMM-Verordnung Teil des Motors sind. Darüber hinaus müssen die folgenden Vorgaben erfüllt werden.
- a)
-
Minderung der PM beträgt mindestens 90 % und dies wird durch eine Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt oder
- b)
-
Minderung der NOx beträgt mindestens 70 % und dies wird durch eine Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegt oder
- c)
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wenn eine der in Buchstabe a und b genannten prozentualen Minderungsanforderungen gleichwertige kombinierte Minderung von Partikel- und Stickstoffoxidemissionen des Motors durch Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise belegt wird. Die gleichwertige kombinierte Minderung ergibt sich nach folgender Formel:(Δ NOx [%] / 70 + Δ PM [%] / 90) * 100 ≥ 100 %
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind natürliche Personen und Unternehmen in Privatrechtsform mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, die Eigentümer eines in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragenen Binnenschiffs sind oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens werden, welches gewerblich für die Güterschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorliegen.
3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen (vgl. Artikel 2 Absatz 2 De-minimis-VO):
- –
-
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- –
-
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- –
-
ein Unternehmen ist nach einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- –
-
ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt nach einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten.
4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.
4.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Richtlinie gilt jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden2.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für große Unternehmen bis zu 40 %, für mittlere Unternehmen bis zu 50 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.
5.3 Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen beträgt maximal 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren.
5.4 Zur Feststellung der Unternehmenskategorie nach Nummer 5.2 gelten die KMU-Definitionen im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.
5.5 Im Fall einer Kumulierung mit anderen Zuwendungen darf die jeweils nach der Nummer 5.2 geltende maximale Förderquote nicht überschritten werden. Die Regelungen des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung sind einzuhalten.
5.6 Zuwendungsfähige Investitionsausgaben im Sinne der Nummer 5.2 sind die nachgewiesenen Ausgaben für die Anschaffung des Dieselmotors und gegebenenfalls des AGN-Systems und die Ausgaben für die Durchführung der Maßnahme (Aus- und Einbau bzw. Einbau).
5.7 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn.
7.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde schriftlich oder mittels des elektronischen Formularsystems einzureichen.
7.3 Die der Bewilligungsbehörde vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Antragsformularen. Antragsformulare, Merkblätter, Hinweise und ergänzende Informationen zum Förderprogramm können im Internet unter www.elwis.de abgerufen sowie bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
7.4 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, in der der Antragsteller alle anderen ihm gewährten De-minimis-Beihilfen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr angibt.
Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, sind im Antrag die Unternehmen zu benennen, die zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle zum antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die
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von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewilligungsbescheides an diese Unternehmen ausgezahlt wurden,
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von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den beiden Kalenderjahren vor Erlass des Bewilligungsbescheides bewilligt aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie
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aktuell bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden.
7.5 Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid. Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach der Reihenfolge des Antragseingangs. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung.
7.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung führen können.
7.7 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises zu machende Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Im Rahmen der Antragstellung wird der Antragsteller zu den subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB aufgeklärt; er hat zu beidem vor Bewilligung der Zuwendung eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme abzugeben.
7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Zweckbindungsfrist
Die zweckgebundene gewerbliche Verwendung des geförderten Binnenschiffs für die Binnenschifffahrt über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Aus- bzw. Umrüstung ist durch den Zuwendungsempfänger sicherzustellen. Bei Veränderung ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu informieren. Diese prüft, ob die Veränderung die Grundlagen für den Zuwendungsbescheid berührt. Vorzeitige Abwrackung, Veräußerung, Ausbau bzw. erneute Umrüstung kann zur Rücknahme oder zum Widerruf des Zuwendungsbescheids und zur Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung führen.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Bonn, den 3. September 2021
Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Dr. Norbert Salomon
- 1
- Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/212 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), in dieser Richtlinie als NRMM-Verordnung bezeichnet.
- 2
- Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2).
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