Richtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Published On: Dienstag, 01.03.2022By

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren
für junge innovative Unternehmen
INVEST – Zuschuss für Wagniskapital

Vom 21. Februar 2022

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Mit INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (INVEST) sollen private Investoren – insbesondere Business Angels – dazu angeregt werden, jungen innovativen Unternehmen privates Wagniskapital zur Verfügung zu stellen. INVEST hat im Einzelnen folgende Ziele:

Den Zugang junger innovativer Unternehmen zu Wagniskapital und damit die Kapitalausstattung dieser Unter­nehmen nachhaltig zu verbessern.
Mehr Menschen mit unternehmerischer Orientierung für risikobehaftete Beteiligungen an jungen innovativen Unternehmen zu gewinnen.
Bereits investierende Business Angels dazu anzuregen, häufiger und mehr Wagniskapital in junge innovative ­Unternehmen zu investieren.

INVEST kann als Zuschuss zum Investitionszeitpunkt (Erwerbszuschuss) und zusätzlich als pauschale Kompensation der auf den Veräußerungsgewinn zu entrichtenden Steuern (Exitzuschuss) gewährt werden. Ein Anspruch auf Kompensation exakt aller auf den Veräußerungsgewinn entrichteter Steuern besteht dabei nicht (Pauschallösung).

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewährt Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie (einschließlich der Anlagen) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushalts­ordnung (BHO). Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/​des Antragstellers auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Darüber hinaus sind – sofern es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt – die jeweils geltenden „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen“ einschließlich der Kumulierungsvorschriften sowie die „De-minimis“-Kriterien der EU-Kommission zu beachten.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Kapitalbereitstellung für junge innovative Unternehmen durch den direkten Erwerb von neu ausgegebenen Geschäftsanteilen oder neu ausgegebenen Aktien (insgesamt „Anteile“).

Der Anteilserwerb erfolgt durch Bareinlage oder durch Wandlung eines Wandeldarlehens. Diese Anteile müssen vollumfänglich an Chancen und Risiken beteiligt sein, zwischen Investor und Unternehmen dürfen keine risikomindernden Vereinbarungen geschlossen werden (siehe Anlage A Abschnitt I). Die Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investor sowie die Zahlung der Investitionssumme an das Unternehmen dürfen erst nach Antragstellung auf den Erwerbszuschuss durch den Investor erfolgen. Erfolgt die Anteilsausgabe vor der Bewilligung des Erwerbszuschusses (aber nach Antragstellung), trägt der Antragsteller das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung.

Die Veräußerung der Anteile vom Investor an nicht nahe stehende Personen oder an juristische Personen, die nicht vom Investor selbst oder ihm nahe stehenden Personen, auch nicht in Kombination, beherrscht werden, ist durch einen notariellen Veräußerungsvertrag vorzunehmen. Der Antrag auf den Exitzuschuss kann unter Voraussetzung der Einhaltung der dreijährigen Mindesthaltedauer frühestens nach Unterzeichnung der Verträge zur Veräußerung der Anteile sowie nach der Zahlung des Veräußerungspreises an den Investor gestellt werden.

3 Zuwendungsempfänger (Investor)

Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen, die alle Voraussetzungen (gemäß Nummer 4.1.2) erfüllen und die neu ausgegebene Anteile an einer nach Maßgabe der Nummer 4.1.1 dieser Richtlinie förderfähigen Kapitalgesellschaft (Unternehmen) erwerben oder die ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Unternehmen) veräußern, deren Erwerb bereits durch INVEST gefördert wurde. Eine natürliche Person kann sich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) bedienen, um die Beteiligung einzugehen und zu halten (Business-Angel GmbH, Business-Angel UG). Antragsteller und Zuwendungsempfänger ist in diesem Fall die Beteiligungsgesellschaft. Diese Beteiligungsgesellschaft darf nur natürliche Personen als Gesellschafter haben. Dabei sind maximal zehn Gesellschafter zulässig. Die Beteiligungsgesellschaft muss als Geschäftszweck das Eingehen und Halten bzw. Veräußern von Beteiligungen haben. Weitere darüber hinaus zulässige Geschäftszwecke sind ausschließlich Ver­mögensverwaltung und Beratung und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte aller Art. Die Beteiligungsgesellschaft muss, ebenso wie die natürlichen Personen, denen sie gehört, alle Voraussetzungen nach Nummer 4.1.2 ­erfüllen. Neben der GmbH und der UG deutschen Rechts sind alternativ auch Gesellschaften einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/​102/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 antragsberechtigt. Die Veräußerung von Anteilen wird jedoch nur im Fall von natürlichen Personen als Investor gefördert. Beteiligungsgesellschaften sind von der Gewährung des Exitzuschusses ausgeschlossen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Erwerbszuschuss

Eine Inanspruchnahme der Förderung in Form des Erwerbszuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.

4.1.1 Voraussetzungen hinsichtlich der finanzierten Kapitalgesellschaft (Unternehmen)

Das Unternehmen darf zum Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht älter als sieben Jahre sein (siehe Anlage A Abschnitt II).

Zum Zeitpunkt des Antrags auf den Erwerbszuschuss muss das Unternehmen folgende Bedingungen einhalten:

Das Unternehmen muss ein kleines Unternehmen nach Definition der EU-Kommission sein. Es muss weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben (siehe Anlage A Abschnitt III).
Das Unternehmen darf kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Definition sein (siehe Anlage A Abschnitt IV).
Das Unternehmen darf an keinem regulierten Markt gelistet sein oder ein solches Listing vorbereiten. Es dürfen keine Vereinbarungen darüber bestehen, dass das Unternehmen Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens wird, das diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein abhängiges Unternehmen (siehe Anlage A Abschnitt V), so muss das herrschende Unternehmen ebenfalls die in den zuvor genannten drei Spiegelstrichen genannten Bedingungen erfüllen. Zudem muss das herrschende Unternehmen seinen Hauptsitz im EWR haben.

Darüber hinaus muss das Unternehmen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb durch den Investor) folgende Voraussetzungen erfüllen:

Das Unternehmen muss seinen Hauptsitz im EWR und mindestens eine Zweigniederlassung, die im Handelsregister eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist, in Deutschland haben.
Das Unternehmen und seine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte müssen fortlaufend wirtschaftlich – mit Gewinnerzielungsabsicht – aktiv sein, hauptsächlich in einem innovativen Geschäftsfeld (siehe Anlage A Abschnitt VI und VII). War das Unternehmen zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs noch nicht wirtschaftlich aktiv, so muss es spätestens ein Jahr nach Anteilserwerb seine Geschäftstätigkeit aufnehmen, danach muss es fortlaufend wirtschaftlich aktiv sein.

Zudem muss das Unternehmen

mit der Anteilsausgabe kommerzielle Zwecke verfolgen. Es muss die finanziellen Mittel, die es durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen erhalten hat, bis spätestens zwei Jahre nach Anteilsausgabe (bzw. nach Abschluss des Darlehensvertrags im Fall eines Wandeldarlehens) für eine Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld eingesetzt haben. Mit den finanziellen Mitteln dürfen nicht Verluste vorangegangener Jahre ausgeglichen werden.
durch die Anteilsausgabe oder durch das Wandeldarlehen über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen, d. h. das Geld muss dem Unternehmen nach Antragstellung des Investors bei der Bewilligungsstelle von außen zugeführt werden. Es dürfen z. B. keine Kredite des Investors an das Unternehmen abgelöst werden oder zuvor bestehende Nachrangdarlehen in Eigenkapital gewandelt werden.

4.1.2 Voraussetzungen hinsichtlich des Zuwendungsempfängers (Investor)

Der Investor muss die erworbenen neu ausgegebenen Anteile vollständig bis mindestens drei Jahre nach Anteilserwerb halten (sogenannte Mindesthaltedauer). Eine mit der Anteilsübernahme verbundene (bezuschusste) Zuzahlung (Agio/​Aufgeld) in die Kapitalrücklage darf während der Mindesthaltedauer nicht an den Investor ausgezahlt werden.

Zudem muss der Investor zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Erwerbszuschuss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss sich um eine volljährige, natürliche Person handeln, die ihren Hauptwohnsitz im EWR hat. Im Fall der Beteiligung durch eine GmbH oder UG oder eine Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/​102/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 reicht es aus, wenn mindestens ein Gesellschafter volljährig ist. Die Beteiligungsgesellschaft muss ihren Hauptsitz und auch ihre Gesellschafter müssen ihren Hauptwohnsitz im EWR haben.
Er erwirbt die neu ausgegebenen Anteile im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und von eigenem Geld. Der Einsatz von Fremdkapital ist nicht zulässig. Im Fall von Beteiligungsgesellschaften zählen auch Gesellschafterdarlehen als Fremdkapital.
Der Anteilserwerb muss wirtschaftlich motiviert sein (siehe Anlage A Abschnitt VIII) und erfolgt auf der Grundlage eines ihm vom Unternehmen vorgelegten Business Plans. Er muss eine realistische Ausstiegsstrategie (aus seiner Beteiligung am Unternehmen) verfolgen.
Er darf nicht bereits mittelbar oder unmittelbar Anteile des Unternehmens halten. Ist der Investor eine Beteiligungsgesellschaft, dürfen neben der Beteiligungsgesellschaft selbst auch deren Gesellschafter nicht bereits Anteile des Unternehmens halten.

Darüber hinaus muss der Investor folgende Bedingungen im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder vor Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) einhalten:

Er darf nicht mit dem Unternehmen verbunden sein (siehe Anlage A Abschnitt IX). Ist der Investor eine Beteiligungsgesellschaft, dürfen deren Gesellschafter ebenfalls nicht mit dem Unternehmen verbunden sein.
Er darf keine Vereinbarung schließen, die einen Dritten dazu verpflichtet, ihm die erworbenen Anteile zu einem späteren Zeitpunkt abzukaufen.
Er darf keine weiteren Zuwendungen für das antragsgegenständliche Investment bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von Ihnen erhalten haben.

4.1.3 Voraussetzungen hinsichtlich der ausgegebenen Anteile (Beteiligung)

Es muss sich um gewöhnliche, voll risikotragende Anteile am Unternehmen handeln (siehe Anlage A Abschnitt I). Diese Anteile müssen neu ausgegeben sein. Es dürfen nicht lediglich bereits bestehende Anteile eines anderen Gesellschafters oder Aktionärs erworben werden. Die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte dürfen innerhalb eines Poolvertrags gebündelt werden.
Die Anteile können auch über ein Wandeldarlehen erworben werden. In diesem Fall darf die Gewährung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenssumme an das Unternehmen erst nach Antragstellung durch den Investor vorgenommen werden. Wird das Darlehen vor der Bewilligung des Zuschusses gewährt, trägt der Antragsteller das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung. Im Fall eines Anteilserwerbs über ein Wandeldarlehen beträgt die Höhe des Erwerbszuschusses 10 % (nicht 20 % wie bei direktem Anteilserwerb) vom gewandelten Betrag. Darlehensverträge werden nur anerkannt, soweit sie ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten. Die spätere Wandelung des Darlehens in Anteile an dem Unternehmen muss bereits im Darlehensvertrag vorgesehen sein. Die Wandelung muss innerhalb von 24 Monaten nach Ausstellung des Bewilligungsbescheids vorgenommen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) innerhalb dieses Zeitraums nachgewiesen worden sein. Der Erwerbszuschuss (auf den gewandelten Betrag) wird erst nach der Wandelung ausgezahlt. Die Mindesthaltedauer beginnt mit der Wandelung. Eine Kombination von Wandeldarlehen mit Meilensteinvereinbarungen ist nicht zulässig.
Pro Investor gelten folgende Grenzen: Der Ausgabepreis der Anteile eines Unternehmens muss mindestens 25 000 Euro betragen. Ist die Bezahlung an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft, muss jede einzelne Zahlung des Investors mindestens eine Höhe von 25 000 Euro haben. Pro Kalenderjahr werden maximal Beteiligungen bis zu einem Betrag von 500 000 Euro bezuschusst. Hierbei sind alle INVEST-relevanten Beteiligungen eines Investors zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob die einzelnen Beteiligungen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Beteiligungsgesellschaften eingegangen wurden. Liegt eine Beteiligung über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern vor, wird der Berechnung der Beteiligungshöhe des einzelnen Gesellschafters in der Regel sein prozentualer Anteil an der Beteiligungsgesellschaft zugrunde gelegt.
Pro Unternehmen können Beteiligungen im Wert von bis zu 3 Millionen Euro pro Kalenderjahr bezuschusst werden. Das Unternehmen darf insgesamt bisher (einschließlich der Finanzierungsrunde mit der INVEST-geförderten Beteiligung) nicht mehr als 15 Millionen Euro an Risikokapital erhalten haben.

4.2 Exitzuschuss

Eine Inanspruchnahme des Exitzuschusses ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Erwerb der veräußerten Anteile muss bereits durch INVEST nach Inkrafttreten dieser Richtlinie durch Zahlung eines Erwerbszuschusses im Sinne der Nummer 4.1 gefördert worden sein. Der Erwerbszuschuss darf bis zur Bescheidung über den Antrag auf den Exitzuschuss nicht vom BAFA zurückgefordert worden sein und es dürfen bis dahin keine Gründe für eine Rückforderung vorgelegen haben.
Die Anteile werden frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre nach Anteilserwerb vom Investor an nicht nahe stehende Personen oder an juristische Personen, die nicht vom Investor selbst oder ihm nahe stehenden Personen, auch nicht in Kombination, beherrscht werden, veräußert. Der Antrag auf Auszahlung des Exitzuschusses muss spätestens drei Monate nach der Veräußerung (Datum der Vertragsunterzeichnung) beim BAFA gestellt werden.
Pro Investor gelten folgende Grenzen: Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile muss mindestens 2 000 Euro betragen. Der Exitzuschuss ist auf 80 % des Ausgabepreises der erworbenen INVEST-geförderten Anteile begrenzt.
Bei dem Investor muss es sich um eine natürliche Person handeln, die auch den Erwerbszuschuss für diese Anteile erhalten hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Exitzuschuss muss der Investor seinen Hauptwohnsitz im EWR haben.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Erwerbszuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt 20 % (bzw. 10 % im Fall von Wandeldarlehen) des Ausgabepreises der Anteile (Erwerbszuschuss). Dieser umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein evtl. gezahltes Agio/​Aufgeld. Es wird der im Kapitalerhöhungsbeschluss/​Beteiligungsvertrag genannte Betrag herangezogen.

Es gelten die in Nummer 4.1.3 genannten Obergrenzen. Pro Kalenderjahr werden nur Bewilligungsbescheide bis zu diesen Obergrenzen pro Unternehmen und Investor ausgestellt. Pro Investor werden pro Kalenderjahr maximal 100 000 Euro an Erwerbszuschuss bewilligt. Für jede Beteiligungsgesellschaft ist die im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren gewährte Summe der Erwerbszuschüsse und weiterer „De-minimis“-relevanter Beihilfen auf 200 000 Euro begrenzt. Wird die Obergrenze pro Investor überschritten, wird der Zuschuss nur bis zu dieser Obergrenze bewilligt.

Pro Unternehmen wird allen beantragenden Investoren pro Kalenderjahr maximal ein Erwerbszuschuss in Höhe von insgesamt 600 000 Euro bewilligt.

5.2 Exitzuschuss

Die Höhe des Zuschusses beträgt 25 % des Gewinns aus der Veräußerung eines INVEST-Anteils (Exitzuschuss). Die Bemessungsgrundlage für den Exitzuschuss ist die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem Ausgabepreis. Der Ausgabepreis umfasst neben dem Nominalwert der Anteile auch ein evtl. gezahltes Agio/​Aufgeld. Es wird der im Kapitalerhöhungsbeschluss/​Beteiligungsvertrag genannte und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrags wirksam werdende Betrag herangezogen. Für den Veräußerungspreis wird der im Veräußerungsvertrag genannte und zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich gezahlte Betrag herangezogen. Erwerbsnebenkosten und Veräußerungsnebenkosten (z. B. Notarkosten) werden nicht berücksichtigt. Veräußerungsverträge werden nur anerkannt, soweit sie ausschließlich marktübliche Klauseln enthalten.

Das BAFA gibt über die Zahlung des Exitzuschusses an den Investor eine Kontrollmitteilung an das für den Investor zuständige Wohnsitzfinanzamt ab.

Es gelten die in Nummer 4.2 genannten Unter- und Obergrenzen. Wird die Obergrenze pro Investor überschritten, wird der Exitzuschuss nur bis zu dieser Obergrenze bewilligt. Wird die Untergrenze unterschritten, wird kein Zuschuss bewilligt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Investor und das Unternehmen sind verpflichtet an Evaluationen der Maßnahme teilzunehmen und die hierfür notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

7 Verfahren

7.1 Erwerbszuschuss

Für den Erhalt des Erwerbszuschusses ist es erforderlich, dass sowohl das Unternehmen als auch der Investor einen Antrag bei der Bewilligungsbehörde stellen. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) in Eschborn. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die vom BAFA im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare. Das Unternehmen muss seinen Antrag (Nummer 7.1.1) auf elektronischem Weg zeitlich vor dem Investor stellen. Der Investor muss seinem Antrag (Nummer 7.1.2) die ­Antragsnummer des Unternehmens beifügen.

Einzige zulässige Ausnahme für dieses Vorgehen ist die Beteiligung des Investors an der Gründung einer Kapital­gesellschaft (Unternehmen). In diesem Fall stellt der Investor seinen Antrag vor dem Unternehmen. Das Unternehmen stellt dann seinen Antrag, wenn es gegründet worden ist, also nach Eintragung in das Handelsregister. Das Unternehmen muss seinem Antrag die Antragsnummer des Investors beifügen. Der vollständige Antrag des Unternehmens (inklusive Handelsregisterauszug) muss in diesem Fall spätestens drei Monate nach Antragstellung durch den Investor beim BAFA vorliegen (Ausschlussfrist). Erst danach kann das BAFA einen Bewilligungsbescheid erstellen. Diese Ausnahme gilt nicht im Fall der Gewährung eines Wandeldarlehens.

Anträge können online beim BAFA gestellt werden. Vollständige Anträge (Antrag Unternehmen und Antrag Investor einschließlich der jeweilig notwendigen Nachweise beider Parteien) müssen bis zum 31. Dezember 2022 beim BAFA eingereicht sein (Ausschlussfrist). Nach dem 31. Dezember 2022 eingereichte Anträge werden unbearbeitet an den Absender zurückgesandt.

7.1.1 Antrag des Unternehmens

Vor Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investor ist vom Unternehmen ein Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit zu stellen. In diesem bestätigt das Unternehmen die Einhaltung aller in den Nummern 4.1.1 und 4.1.3 genannten Voraussetzungen. Handelt es sich um ein neu gegründetes Unternehmen, bei dem ein an der Gründung beteiligter Investor den Zuschuss beantragt hat, so ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Nach Absendung des ausgefüllten elektronischen Antragsformulars ist dieses auszudrucken und von einer zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person zu unterschreiben. Das unterschriebene Formular ist zusammen mit den im Formular genannten Nachweisen an das BAFA zu versenden. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder unvollständig gestellt werden, können nicht bearbeitet werden und werden daher an das Antrag stellende Unternehmen zurückgesandt.

Auf Basis der vollständigen Anträge und Nachweise kann das BAFA dem Unternehmen die Förderfähigkeit im Rahmen dieser Richtlinie bestätigen. Dieser Bescheid kann mit Auflagen auch in Bezug auf die Beteiligung des Investors versehen werden und ist ein Jahr gültig. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge. Werden einzelne Voraussetzungen aus dieser Richtlinie nicht eingehalten, erfolgt ein ablehnender Bescheid des BAFA. Die Bewilligungsstelle trifft mit der Feststellung der Förderfähigkeit keinerlei Bewertung hinsichtlich der Qualität und Sicherheit der Beteiligung am jeweiligen Unternehmen.

7.1.2 Antrag des Zuwendungsempfängers (Investors)

Vor Unterzeichnung der Verträge zur Investition durch den Investor und nach Antragstellung durch das Unternehmen ist vom Investor ein Antrag auf Bewilligung des Zuschusses zu stellen. In diesem bestätigt der Investor die Einhaltung aller in den Nummern 4.1.2 und 4.1.3 genannten Voraussetzungen. Beteiligt sich der Investor an der Gründung eines Unternehmens, so ist dies im Antrag kenntlich zu machen. Nach Absendung des ausgefüllten elektronischen Antragsformulars ist dieses auszudrucken und vom Investor zu unterschreiben. Ist der Investor eine Beteiligungsgesellschaft, ist der Antrag auch von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Das unterschriebene Formular ist zusammen mit den im Formular genannten Nachweisen an das BAFA zu versenden. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder unvollständig gestellt werden, werden vom BAFA nicht bearbeitet und an den Antragsteller zurückgesandt.

Auf Basis der vollständigen Anträge und Nachweise kann das BAFA einen Bewilligungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid steht insbesondere unter der aufschiebenden Bedingung des tatsächlichen Eingehens der Beteiligung bzw. der tatsächlichen Wandelung des Wandeldarlehens in Unternehmensanteile sowie des Nachweises des Eingangs der Zahlung beim Unternehmen (siehe Nummer 7.1.3). Erfolgt die Anteilsausgabe bzw. Gewährung des Wandeldarlehens vor Bewilligung, trägt der Antragsteller das Risiko einer möglichen Nichtbewilligung. Darüber hinaus kann der Bewilligungsbescheid vom BAFA mit weiteren Auflagen und Widerrufsvorbehalten versehen werden. Grundsätzlich hat der Bewilligungsbescheid eine Gültigkeit von drei Monaten; ist die Bezahlung der Anteile an die Erreichung von Meilensteinen geknüpft oder erfolgt der Anteilserwerb über ein Wandeldarlehen, wird die Gültigkeit des Bewilligungs­bescheids auf 24 Monate verlängert (siehe auch Anlage A Abschnitt XI).

Die Bearbeitung und Bescheidung wird in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig gestellten Anträge und Nachweise vorgenommen. Bei neu gegründeten Unternehmen, bei denen ein an der Gründung beteiligter Investor den Zuschuss beantragt, umfasst dies sowohl den Antrag des Investors als auch den Antrag des Unternehmens inklusive aller Nachweise. Werden einzelne Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht eingehalten oder fehlen Nachweisdokumente, kann das BAFA als Bewilligungsbehörde einen entsprechenden Ablehnungsbescheid erlassen. Eine Verlängerung der Gültigkeit des Bewilligungsbescheids über den im Bescheid genannten Zeitraum hinaus ist ausgeschlossen (Ausschlussfrist) (für Details zum Verfahren siehe Anlage A Abschnitt XI).

7.1.3 Auszahlung des Zuschusses

Sobald der Investor den Ausgabepreis an das Unternehmen überwiesen hat (ganz oder anteilig, vgl. Anlage A ­Abschnitt XI) oder das Wandeldarlehen gewandelt hat, kann er die Auszahlung des Zuschusses durch das BAFA anfordern. Zu diesem Zweck muss er die im Bewilligungsbescheid genannten Unterlagen an das BAFA übersenden. Alle Unterlagen müssen innerhalb der im Bescheid genannten Frist beim BAFA eingehen, ansonsten verfällt der ­Förderanspruch. Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen löst das BAFA bei Vorliegen aller Voraussetzungen unmittelbar und ohne weiteren Bescheid die Zahlung an den Investor aus.

Werden Voraussetzungen nicht eingehalten und/​oder fehlen Nachweisunterlagen, erhält der Investor eine Nachricht über die Nichtauszahlung der Zuwendung und den hierfür maßgebenden Grund. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Unterlagen beim BAFA.

Eine Abtretung des Zuschusses an Dritte sowie eine Auszahlung auf ein anderes Konto als das des Investors ist ausgeschlossen.

7.2 Exitzuschuss

Für den Erhalt des Exitzuschusses ist es erforderlich, dass der Investor einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn als zuständige Bewilligungsbehörde stellt. Anträge sind ausschließlich über die vom BAFA im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare zu stellen. Der Antrag kann frühestens nach Unterzeichnung des notariellen Veräußerungsvertrags und Zahlung des Veräußerungspreises gestellt werden.

Anträge können – ausschließlich online − beim BAFA gestellt werden. Vollständige Anträge (einschließlich der jeweilig notwendigen Nachweise) müssen bis zum 30. Juni 2033 beim BAFA eingereicht sein (Ausschlussfrist). Nach dem 30. Juni 2033 eingereichte Anträge werden unbearbeitet an den Absender zurückgesandt.

In dem Antrag bestätigt der Investor alle in Nummer 4.2 genannten Voraussetzungen. Nach Absendung des ausgefüllten elektronischen Antragsformulars ist dieses auszudrucken und vom Investor zu unterschreiben. Das unterschriebene Formular ist zusammen mit den im Formular genannten Nachweisen an das BAFA zu versenden. Hierzu gehört insbesondere eine Kopie des Veräußerungsvertrags und ein Kontoauszug des Antragstellers, welcher den Eingang des Veräußerungspreises dokumentiert. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder unvollständig gestellt werden, werden vom BAFA nicht bearbeitet und werden daher an den Antragsteller zurückgesandt. Auf Basis der vollständigen Anträge und Nachweise erstellt das BAFA einen Bewilligungsbescheid für den Exitzuschuss und löst die Zahlung an den Investor aus. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig gestellten Anträge und Nachweise. Werden einzelne Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht eingehalten und/​oder fehlen Nachweisdokumente, erhält der Investor eine Nachricht über die Nichtauszahlung der Zuwendung und den hierfür maßgebenden Grund.

Eine Abtretung des Zuschusses an Dritte sowie eine Auszahlung auf ein anderes Konto als das des Investors ist ausgeschlossen.

8 Sonstige Bestimmungen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung/​INVEST – Zuschuss für Wagniskapital (BNBest-P/​ INVEST), die Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden, sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie (einschließlich der Anlagen) Abweichungen zugelassen worden sind.

Das Unternehmen und der Investor erklären sich bereit, dem BAFA auf Anforderung alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder dem BAFA Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die die Einhaltung der in Nummer 4 genannten Voraussetzungen belegen (z. B. Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustrechnung, Personalkosten u. Ä.). Das BAFA ist berechtigt, bis zu fünf Jahre nach Ende der Mindesthaltedauer (im Fall des Erwerbszuschusses) bzw. Veräußerung der Anteile (im Fall des Exitzuschusses) alle notwendigen Unterlagen anzufordern/​einzusehen. Das BAFA behält sich vor, weitere Nachweisunterlagen – auch solche, die nicht in dieser Richtlinie genannt sind – sowohl vom Unternehmen als auch vom Investor anzufordern.

Gegenüber dem Unternehmen wie auch gegenüber dem Investor besteht ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes, mit dem sich das Unternehmen und der Investor einverstanden erklären müssen. Das Prüfungsrecht des ­Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO. Die Kommunikation mit dem BAFA und den deutschen Behörden, die Antragstellung und das Bewilligungsverfahren erfolgen in deutscher Amtssprache. Alle von den Antragstellern beizufügende Nachweise sind ebenfalls in deutscher Sprache zu erbringen. Der Antragsteller muss die ­Übereinstimmung der deutschen Übersetzung mit den Original-Dokumenten bestätigen. Im Einzelfall kann das BAFA amtlich beglaubigte Übersetzungen anfordern.

9 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuches sind im Förderantrag bezeichnet.

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. März 2022 in Kraft und gilt für alle Anträge, die gemäß Nummer 7.1 ab dem 1. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 und gemäß Nummer 7.2 ab dem 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2033 gestellt werden. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen INVEST – Zuschuss für Wagniskapital vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 26.01.2021 B2).

Berlin, den 21. Februar 2022

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Stefanie Fröhling

Anlage A

– Nähere Erläuterungen – Definitionen

I. Gewöhnliche, voll risikotragende Anteile

Unter „gewöhnliche Anteile“ sind solche Anteile zu verstehen, die gewinnabhängig vergütet werden, d. h. der Investor erhält keine fixe, vom Gewinn unabhängige Vergütung. Der Investor muss durch die erworbenen neu ausgegebenen Anteile voll am unternehmerischen Risiko des Unternehmens beteiligt sein, d. h. im Zeitraum bis drei Jahre nach dem Anteilserwerb (Mindesthaltedauer) dürfen die Anteile nicht mit Nebenabreden/​Vereinbarungen verbunden sein, die – gegenwärtig und/​oder zukünftig – z. B.

das Risiko für den Investor minimieren,
dem Investor Vorrechte auf Gewinnausschüttungen/​Dividendenzahlungen einräumen, es sei denn diese werden mit den unten genannten zulässigen Liquidationspräferenzen verrechnet,
dem Investor Vorrechte bei der Liquidierung oder Insolvenz des Unternehmens einräumen,
dem Investor Rechte auf Entschädigungszahlungen einräumen,
einen (vorzeitigen) Ausstieg des Investors aus dem Unternehmen (Verkauf der Anteile) vorsehen.

Nicht gemeint sind hierbei marktübliche Anti-Dilution-Regeln (Verwässerungsschutzregeln) und Liquidationspräferenzen, wenn diese jeweils für alle externen Investoren einer Finanzierungsrunde des Unternehmens gleich ausgestaltet sind und hierdurch kein Investor gegenüber einem anderen Investor der gleichen Finanzierungsrunde besser gestellt wird.

Der Anteilserwerb kann auch über ein Wandeldarlehen erfolgen.

Darüber hinaus ist der Erwerb neu ausgegebener Vorzugsaktien nicht förderfähig.

II. Alter des Unternehmens

Das Unternehmen darf nicht älter als sieben Jahre sein, d. h. es dürfen seit Gründung des Unternehmens nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. Als Gründungsdatum gilt die Eintragung im Handelsregister.

Wird durch die Anteilsausgabe eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, gilt die Erst­eintragung der Personengesellschaft im Handelsregister als Gründungsdatum.

III. Größe des Unternehmens

Die Größe eines Unternehmens ist nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Definition) zu berechnen und zu be­werten, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

Bei der Ermittlung der Größe des Unternehmens ist zu prüfen, ob es sich um ein eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen handelt. Diese drei Unternehmenstypen unterscheiden sich gemäß oben genannten KMU-Definition danach, welche Beziehungen zu anderen Unternehmen hinsichtlich der Kapitalbeteiligung, der Kontrolle von Stimmrechten oder des Rechts zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses bestehen.

IV. Unternehmen in Schwierigkeiten

Das Unternehmen darf nicht in Schwierigkeiten sein, gemäß der Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 249/​01) bzw. der Verordnung Nr. 651/​2014 der Kommission (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

Unternehmen, die jünger als drei Jahre sind, sind grundsätzlich nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn ihre anfängliche Finanzsituation durch typische Startschwierigkeiten angespannt ist. Ausnahmsweise ist ein neues Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen, wenn bei diesem bereits die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.

V. Abhängige Unternehmen

Bei einem abhängigen Unternehmen handelt es sich um ein Unternehmen, auf das ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ein Unternehmen ist insbesondere dann abhängig, wenn es sich im Mehrheitsbesitz (über 50 % der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet.

Ein Unternehmen gilt auch dann als abhängig, wenn in Verträgen und evtl. vorhandenen Nebenabreden Vereinbarungen getroffen wurden, die dazu führen, dass das Unternehmen ökonomisch nicht mehr unabhängig ist.

VI. Wirtschaftlich aktives Unternehmen/​Hauptsächliche Geschäftstätigkeit

Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bedeutet, dass das Unternehmen in einem nicht unerheblichen Ausmaß Ausgaben für den Geschäftszweck tätigt und/​oder Einnahmen aus dem Geschäftszweck erzielt. Das Unternehmen muss dauerhaft am Markt mit einer klaren Gewinnerzielungsabsicht tätig sein. Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, lediglich ein einzelnes Projekt zu realisieren (Projektgesellschaft), erfüllen diese Voraussetzung nicht. Jede Art der Einstellung der Geschäftstätigkeit, die nur vorübergehend ist (z. B. aufgrund von Naturkatastrophen), wird bei dieser Betrachtung nicht berücksichtigt.

Um förderfähig zu sein, muss das Unternehmen mehr als 75 % seiner Geschäftstätigkeit in einem innovativen Geschäftsfeld abwickeln.

VII. Innovative Branchen

Folgende Branchen gelten als innovativ (in der Wirtschaftszweigklassifikation der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes):

13.96 Herstellung von technischen Textilien
20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen
21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
25.6 Oberflächenveredelung und Wärmebehandlung; Mechanik
26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
28 Maschinenbau
29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
30 Sonstiger Fahrzeugbau (ohne 30.1 „Schiff- und Bootsbau“ und 30.4. „Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen“)
32.5 Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
35 Energieversorgung
38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung
58 Verlagswesen
59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik
60 Rundfunkveranstalter
61 Telekommunikation
62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
63 Informationsdienstleistungen
71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung
72 Forschung und Entwicklung
73 Werbung und Marktforschung
74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten
77 Vermietung beweglicher Sachen (ohne 77.4 „Lizenzvergabe und -verwertung“)
86.9 Sonstiges Gesundheitswesen
90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

Die (hauptsächliche) Geschäftstätigkeit ist im Antragsformular in der Wirtschaftszweigklassifikation der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes anzugeben.

Ein Unternehmen außerhalb dieser Branchen gilt ebenfalls als innovativ, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Das Unternehmen ist Inhaber eines Patents, das im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens steht, dessen Erteilung durch das Europäische Patentamt oder ein Patentamt eines EU-Mitgliedstaates maximal 15 Jahre zurück liegt.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung eine Förderung einer öffentlich rechtlichen Einrichtung erhalten, mit der ein Forschungs- oder Innovationsprojekt im Unternehmen unterstützt wurde. Der Förderbescheid/​die Förderzusage darf nicht widerrufen und die Förderung nicht zurückgezahlt worden sein.
Das Unternehmen ist in den zwei Jahren vor Antragstellung bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „EXIST Gründerstipendium“ und „EXIST Forschungstransfer“ oder vergleichbare Programme der Länder (wie z. B. Flügge, Junge Innovatoren) gefördert worden und der Geschäftszweck des Unternehmens steht in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt. Der Förderbescheid/​die Förderzusage darf nicht widerrufen worden sein.
Das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Internetseite des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten.
Dem Unternehmen wird anhand eines externen unabhängigen Kurzgutachtens bescheinigt, dass es innovativ ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Unternehmen in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Prozesse entwickelt, die neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig wesentlich verbessert sind und die das Risiko eines Misserfolgs in sich tragen, sowie mit dem vom Unternehmen verfolgten Geschäftszweck in direktem Zusammenhang stehen. Es werden ausschließlich Kurzgutachten akzeptiert, die von einem auf der Internetseite des BAFA aufgeführten Gutachter angefertigt wurden. Das Kurzgutachten kann erst nach Antragstellung und nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des BAFA in Auftrag gegeben werden. Hinsichtlich der schriftlichen Aufforderung zur Auftragsvergabe steht dem BAFA ein Ermessen zu. Die im Kurzgutachten festgestellte Innovativität wird für maximal ein Jahr bescheinigt. Anschließend ist gegebenenfalls ein neues Kurzgutachten nach Aufforderung durch das BAFA in Auftrag zu geben.

Ausgeschlossen von der Förderung – auch bei Erfüllung der genannten Kriterien – sind in jedem Fall Unternehmen, die gemäß den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen“ den ausgeschlossenen Industriezweigen 30.1 (Schiffs- und Bootsbau), 05 (Kohle- und Bergbau) und 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) angehören. Ausgeschlossen ist ebenfalls die Förderung der Branche 30.4 (Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen) und 25.4 (Herstellung von Waffen und Munition).

VIII. „Wirtschaftliche Motivation“ der Beteiligung durch den Investor

Der Investor muss die Anteile aus wirtschaftlichen Gründen zeichnen, d. h. mit dem Ziel, Gewinne durch einen späteren Verkauf der Anteile oder Dividenden zu erzielen. Diese Vorgabe soll jene Investoren von der Förderung ausschließen, die Anteile ausschließlich zu dem Zweck zeichnen, hierfür den Zuschuss in Anspruch zu nehmen. Von der Förderung sind somit insbesondere solche Konstrukte ausgenommen, bei denen sich ein mit dem Unternehmen A verbundener Investor (z. B. Geschäftsführer) an einem anderen Unternehmen (B) beteiligt, dessen Investor sich wiederum in ähnlicher Höhe an Unternehmen A beteiligt (Überkreuzbeteiligungen).

IX. Verbundenheit des Investors mit dem Unternehmen

Nach der Richtlinie darf der Investor im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eingehen der Beteiligung oder Gewährung des Wandeldarlehens bis zum Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) nicht mit dem Unter­nehmen verbunden sein. Ist der Investor eine Beteiligungsgesellschaft, dürfen auch deren Gesellschafter in diesem Zeitraum nicht mit dem Unternehmen verbunden sein. Dies gilt in Bezug auf das Unternehmen, das an den Investor Anteile ausgibt. Wird durch das finanzierte Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzt wird, die zuvor von einem anderen Unternehmen ausgeübt wurde (Vorgängerunternehmen), darf der Investor auch nicht mit diesem ­vorherigen Unternehmen (im Zeitraum bis zwei Jahre vor dem Eingehen der Beteiligung oder Gewährung des Wandeldarlehens) verbunden gewesen sein.

Der Investor oder einer seiner Gesellschafter gilt als mit dem Unternehmen verbunden, wenn er oder eine ihm nahe stehende Person (vgl. Definition in Anlage A Abschnitt X) im genannten Zeitraum

Angestellter des Unternehmens war/​ist,
in der Geschäftsleitung des Unternehmens, eines mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmens (gemäß KMU-Definition der Kommission, vgl. Anlage A Abschnitt III) oder einer Tochtergesellschaft tätig war/​ist,
Honorare oder Zahlungen für die Erbringung von Büro-, Management-, Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen vom Unternehmen oder von den Gesellschaftern des Unternehmens erhält, die im genannten Zeitraum in Summe 50 % seiner Beteiligungssumme oder pro Kalenderjahr 10 000 Euro übersteigen (nicht einbezogen in diese Rechnung werden die unten aufgeführten Arten von Zahlungen des Unternehmens an den Investor). Ist der Investor eine Beteiligungsgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern, so wird der Berechnung der zulässigen Zahlung an den einzelnen Gesellschafter sein prozentualer Anteil an der Beteiligungsgesellschaft zugrunde gelegt.
eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit existiert, die zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ende der Mindesthaltedauer) dazu führen würde, dass er als mit dem Unternehmen verbunden gelten würde.

Ein Investor oder einer seiner Gesellschafter gilt darüber hinaus auch als mit dem Unternehmen verbunden (aus finanziellem Interesse verbunden), wenn er direkt oder indirekt (über ihm nahe stehende Personen (vgl. Definition in Anlage A Abschnitt X) oder andere Gesellschaften):

mehr als 25 % der Stimmrechte des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft hält oder
mehr als 25 % der Anteile des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft hält oder
Anteile und Vorrechte hat, die im Fall einer Liquidation des Unternehmens oder anderer Umstände dazu führen, dass der Investor mehr als 25 % der Vermögenswerte/​des Betriebsvermögens des Unternehmens erhält.

Berücksichtigt werden hierbei alle Gesellschaften, die im Zeitraum zwischen der Anteilsausgabe (bzw. nach Abschluss des Darlehensvertrags im Fall eines Wandeldarlehens) und dem Ende der Mindesthaltedauer (drei Jahre nach Anteilserwerb) Tochtergesellschaften des Unternehmens sind.

Erhält der Investor oder einer seiner Gesellschafter für erbrachte Dienstleistungen Zahlungen des Unternehmens folgender Art, so gilt er als nicht mit dem Unternehmen verbunden:

wirtschaftlich angemessene Gewinnausschüttung an Anteilseigner,
jegliche Zinszahlung auf jede Art von Darlehen zu marktüblichen Zinssätzen,
jegliche Zahlung für die Bereitstellung von Gütern (z. B. Verkauf, Vermietung), die deren Marktpreis entspricht,
jegliche Mietzahlung in Höhe einer angemessenen Gewerbemiete,
jegliche angemessene und erforderliche Entlohnung, die für Dienstleistungen (außer Büro-, Management-, Beratungs-, Werbungs- oder Vertriebsdienstleistungen) gezahlt wird. Es ist nicht zulässig, dass sich eine Person mit der Erbringung von Dienstleistungen für das Unternehmen selbst beauftragt.

X. Nahe stehende Personen

Als nahe stehende Personen gelten:

Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Geschwister, direkte Vorfahren und direkte Nachkommen),
Verwalter eines Treuhandvermögens eines Familienmitgliedes (lebendige und verstorbene) oder des Investors selbst.

XI. Antragsverfahren – Bewilligungsbescheid

1.
Erwerbszuschuss
Es ist zulässig, dass die Anteilsübernahme direkt nach der Antragstellung des Investors auf den Erwerbszuschuss erfolgt, auch wenn dem Investor der Bewilligungsbescheid des BAFA noch nicht vorliegt. Das Risiko einer mög­lichen Nichtbewilligung trägt dabei der Antragsteller.

Das Unternehmen muss in seinem Antrag u. a. Angaben zu den folgenden Punkten machen:

Adresse des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte oder der Zweigniederlassung in Deutschland
Betriebsnummer (wenn vorhanden; erteilt von der Bundesagentur für Arbeit)
Handelsregisternummer und Registergericht des Unternehmens
Jahr der Gründung des Unternehmens (Anlage A Abschnitt II)
Branche, der das Unternehmen angehört
bei erteiltem Patent: Patentbezeichnung, Name des Patentanmelders, Name des Patentamtes und Datum der Patenterteilung, Aktenzeichen des erteilenden Patentamtes
bei erhaltener Förderung für Forschung und Innovation: Name des Förderprogramms, Projektbezeichnung, Datum der Bewilligung
bei erhaltener EXIST-Förderung: Projektbezeichnung, Datum der Bewilligung
Anzahl der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Antragstellung
Jahresumsatz und Bilanzsumme (aus dem letzten Jahresabschluss)
Namen aller Gesellschafter sowie Prozentanteile ihrer Beteiligungen
Summe der bisher erfolgten Beteiligungen im Rahmen dieses Förderprogramms.
Als Nachweisdokument ist diesem Antrag ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister beizufügen (nicht älter als ein Monat), bei erfolgter Patenterteilung eine Kopie des Deck- bzw. Titelblattes des Erteilungsbeschlusses, bei erhaltener Förderung für Forschung und Innovation eine Kopie des Bewilligungs- bzw. Zusagebescheids, aus dem hervorgeht, dass sich die Förderung auf ein Forschungs- oder Innovationsprojekt bezieht, bei nachgewiesener Innovativität aufgrund des Kurzgutachtens eine Ausfertigung des Kurzgutachtens.

Der Investor muss in seinem Antrag für den Erwerbszuschuss u. a. Angaben zu den folgenden Punkten machen:

Name, Geburtsdatum und Adresse des Investors (bei natürlichen Personen), Adresse bzw. Sitz und verfolgter Geschäftszweck (bei einer Beteiligungs-GmbH oder Beteiligungs-UG oder Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/​102/​EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009);
Angaben zu den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft: Namen, Geburtsdaten, Adressen, Höhe der Anteile an der Beteiligungsgesellschaft;
Name des finanzierten Unternehmens, Nummer des Unternehmensantrags (wenn Unternehmen bereits gegründet, vgl. Nummer 7.1.1);
Angaben zu den bisher erfolgten Beteiligungen des Investors an dem Unternehmen;
Höhe des geplanten Ausgabepreises der Anteile, Höhe des dann durch den Investor gehaltenen Anteils am Unternehmen;
Erklärung, ob die Zahlung des Ausgabepreises an das Unternehmen an die Erreichung von Meilensteinen durch das Unternehmen geknüpft ist;
im Fall eines Wandeldarlehens die Höhe des gewährten Darlehens, die vereinbarte Laufzeit (Fälligkeit), der vereinbarte Zinssatz;
Bestätigung, dass noch keine Übernahmeerklärung/​Zeichnungsschein unterzeichnet und der Beteiligungs­vertrag/​Darlehensvertrag mit dem Unternehmen noch nicht abgeschlossen wurde;
Bestätigung, dass das Unternehmen (wenn es nicht bereits gegründet ist) spätestens drei Monate nach Eingang der Bestätigung des BAFA über den Eingang des Investoren-Antrags gegründet wird;
Bisherige und zukünftig geplante Zahlungen des Unternehmens an den Investor oder an die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft (vgl. Anlage A Abschnitt IX);
Im Fall einer Beteiligungsgesellschaft als Investor: Erklärung über die der Beteiligungsgesellschaft in diesem und in den zwei vergangenen Steuerjahren gewährten „De-minimis“-Beihilfen;
Kontoverbindung des Investors;
Sofern der Antrag auf den Erwerbszuschuss durch eine Beteiligungsgesellschaft gestellt wird, ist ein aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als einen Monat oder nicht älter als zwölf Monate, wenn zusätzlich die Unverändertheit vom Investor erklärt wird) und eine aktuelle Gesellschafterliste als Nachweisunterlage beizufügen. Im Fall einer Gesellschaft einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/​102/​EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 sind dem Handelsregisterauszug vergleichbare, in die deutsche Amtssprache übersetzte und amtlich beglaubigte Dokumente beizufügen.
Grundsätzlich hat der Bewilligungsbescheid für den Erwerbszuschuss eine Gültigkeit von drei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss die Investition durchgeführt sein und müssen die im Bescheid genannten Unterlagen (u. a. Nachweis der Zahlung des Investors an das Unternehmen, Bestätigung des Unternehmens über den Erhalt der Zahlung, Kopie des/​der notariell beurkundeten neuen Gesellschaftsvertrags/​Satzung/​Beteiligungsvertrags/​Darlehensvertrags) beim BAFA eingegangen sein. Ansonsten verfällt der Förderanspruch.
Wenn Investor und Unternehmen vereinbaren, dass die Zahlung des Ausgabepreises für die Anteile an die Erreichung von Meilensteinen geknüpft sein soll oder der Anteilserwerb über ein Wandeldarlehen erfolgt, wird die Gültigkeit des Bewilligungsbescheids für den Erwerbszuschuss auf 24 Monate verlängert. Im Fall einer Meilensteinvereinbarung kann der Investor jede Tranche einzeln gegenüber dem BAFA geltend machen und die Auszahlung eines entsprechenden Anteils der Zuwendung anfordern. Bei Einreichung des ersten Formulars sind die im Bescheid genannten Nachweise (siehe oben) beizufügen. Bei allen weiteren Zahlungen sind nur noch die Zahlungen entsprechend den Vorgaben auf dem Formular/​im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
Die auf den Formularen genannten Fristen sind in jedem Fall einzuhalten. Eine nachträgliche Verlängerung der Gültigkeit des Bewilligungsbescheids für den Erwerbszuschuss ist ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist beim Ausfüllen des Antrags durch den Investor genau darauf zu achten, dass er angibt, ob er Meilensteine mit dem Unternehmen vereinbart hat und die Auszahlung des Ausgabepreises an das Unternehmen daher zeitlich gestaffelt erfolgen wird.
Wird die Beteiligung von Investoren an einer Unternehmensgründung bezuschusst, ist es ausgeschlossen, dass alle Gesellschafter eine Zuwendung beantragen.
2.
Exitzuschuss

Nach der Veräußerung von Anteilen, deren Erwerb innerhalb der letzten zehn Jahre mit dem Erwerbszuschuss gefördert wurde und nach Ablauf der Mindesthaltedauer, kann der Investor beim BAFA einen Antrag auf den Exitzuschuss stellen. Eine Antragstellung hierzu ist unter Einhaltung der Dreimonatsfrist (siehe Nummer 4.2) maximal bis zum 30. Juni 2031 (Eingang im BAFA) zulässig. Der Investor muss in seinem Antrag für den Exitzuschuss u. a. Angaben zu den folgenden Punkten machen:

Name, Geburtsdatum und Adresse des Investors;
Name des finanzierten Unternehmens;
Nummer des Antrags auf den Erwerbszuschuss;
Höhe des Ausgabepreises und Veräußerungspreises der Anteile;
Steuernummer und Wohnsitzfinanzamt;
Zustimmungserklärung zur Weitergabe der persönlichen Daten an das Wohnsitzfinanzamt in Form einer Kontrollmittteilung (ohne die Zustimmungserklärung kann keine Antragsbewilligung erfolgen);
Kontoverbindung des Investors;
Kontoauszug, in dem der Eingang des Veräußerungspreises beim Investor dokumentiert ist.
Darüber hinaus hat der Investor dem Antrag eine Kopie des notariell beurkundeten Veräußerungsvertrags beizufügen.

XII. Regelungen für den Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit/​Insolvenz/​Abwicklung des Unternehmens oder des Verkaufs der geförderten Anteile

Die Einstellung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder der Verkauf der geförderten Anteile kann erforderlich machen, dass das BAFA die Zuwendung vom Investor ganz oder teilweise zurückfordert, etwa weil die Mindesthaltedauer nicht eingehalten ist oder die während der Mindesthaltedauer einzuhaltenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Es gilt jedoch folgende Sonderregel: Eine Rückforderung erfolgt nicht, wenn das Unternehmen abgewickelt wurde, weil das Geschäftsmodell gescheitert ist und keiner der Investoren aus der Auflösung der Gesellschaft finanzielle Mittel erhält. Dies kann im Regelfall bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angenommen werden sowie dann, wenn zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorlagen.

Ist das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich aktiv, obwohl ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Schutzschirmverfahren (§ 270b der Insolvenzordnung) durchlaufen oder ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt wird, so wird die Zuwendung im Regelfall nicht zurückgefordert, auch wenn das Unternehmen die im Verlauf der Mindesthaltedauer einzuhaltenden Voraussetzungen nicht mehr einhält (z. B. Änderung der Geschäftstätigkeit in eine nicht in Abschnitt VII genannte Branche).

Anlage B

– Besondere Nebenbestimmungen für INVEST – Zuschuss für Wagniskapital
(BNBest-P/​INVEST)

I. Höhe der Zuschüsse

1.
Erwerbszuschuss
Grundsätzlich wird der Erwerbszuschuss maximal in Höhe der im Bewilligungsbescheid genannten Summe ausgezahlt (20 % des im Antrag des Investors genannten Beteiligungssumme inklusive Agio/​Aufgeld bzw. 10 % der im Antrag des Investors genannten Darlehenssumme). Sollte im Kapitalerhöhungsbeschluss/​Beteiligungsvertrag eine geringere Summe vereinbart werden bzw. sollte eine geringere Summe in Anteile gewandelt werden, wird nur von dieser geringeren Summe 20 % bzw. 10 % als Erwerbszuschuss ausgezahlt.
Es wird daher in jedem Fall nur 20 % (bzw. 10 % im Fall eines Wandeldarlehens) der Summe, die der Investor an das Unternehmen gezahlt und gegenüber dem BAFA nachgewiesen hat, als Erwerbszuschuss ausgezahlt.
2.
Exitzuschuss
Die Höhe des Exitzuschusses (25 % des Gewinns aus Veräußerungen von INVEST-Anteilen) ist auf die in Nummer 4.2 genannten Höchst- und Mindestbeträge begrenzt. Der Exitzuschuss wird nach Prüfung des Antrags auf den Exitzuschuss und nach Ausstellung eines Bewilligungsbescheids vom BAFA ausgezahlt.

II. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers (Investor)

Der Investor ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn:

die Beteiligung nicht oder in anderer Form als im Antrag angegeben eingegangen wird;
er nach Antragstellung – auch nach Einreichung aller Unterlagen – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält;
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände, sowohl beim Investor als auch beim Unternehmen, sich ändern oder wegfallen. Dies betrifft insbesondere Tatbestände wie z. B. den Verkauf der Anteile vor Ende der Mindesthaltedauer, den Wechsel der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens, eine Umfirmierung des Unternehmens, eine Adressänderung des Antragstellers u. Ä.;
im Fall eines Wandeldarlehens das Darlehen vom Unternehmen vollständig oder teilweise zurückgeführt wird;
ein Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft des Unternehmens gefasst wurde;
ein Insolvenzverfahren (Planverfahren, Sanierungsplan) über sein Vermögen oder das des Unternehmens beantragt oder eröffnet wurde.

III. Nachweis der Erreichung des Zuwendungszwecks

Die Erreichung des Zuwendungszwecks für den Erwerbszuschuss – das Eingehen und Halten der Beteiligung – ist innerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Frist gegenüber dem BAFA nachzuweisen. Hierfür ist vom Investor u. a. eine Kopie des/​der Gesellschaftsvertrags/​Satzung/​Beteiligungsvertrags/​Darlehensvertrags und ein Nachweis über die geleistete Zahlung einzureichen.

Das Unternehmen hat nach Übernahme der Anteile durch den Investor auf Anfrage der Bewilligungsstelle nachzu­weisen, dass die im Förderfähigkeitsbescheid genannten Auflagen weiterhin erfüllt werden und die mit der Anteilsübernahme verbundene (bezuschusste) Zuzahlung (Agio/​Aufgeld) in die Kapitalrücklage nicht rückgezahlt wurde. Der Erklärung des Unternehmens ist eine aktuelle Gesellschafterliste beizufügen.

Nach Ende der Mindesthaltedauer bestätigt der Investor innerhalb von drei Monaten zudem schriftlich gegenüber dem BAFA, dass die im Bewilligungsbescheid genannten Auflagen eingehalten wurden und dass sich die Anteile die gesamten drei Jahre in seinem Eigentum befanden und er sie nicht vor Ablauf der Mindesthaltedauer veräußert hat.

Der Zahlungsnachweis sowie die Verträge müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, der Zahlungsnachweis insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu der Anteilsausgabe enthalten. Die Verträge müssen u. a. die Namen/​Firmennamen der Vertragsparteien inklusive der Anschriften, die Bezeichnung der gegebenenfalls handelnden Vertreter inklusive ihrer Vollmachten, die Unterschriften der Vertragsparteien, den vertragsschließenden Notar sowie das Datum des Vertragsschlusses enthalten.

Der Investor hat die Originalbelege über die Einzelzahlungen, die Verträge und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen bis fünf Jahre nach Ende der Mindesthaltedauer bzw. Auszahlung des Exitzuschusses aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

IV. Prüfung der Verwendung

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Investor hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§§ 91, 100 BHO).

V. Widerruf des Bewilligungsbescheids bzw. Rückforderung des Zuschusses

Der Zuschuss ist zu erstatten, soweit ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere die §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn:

der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
die in der Mindesthaltedauer von drei Jahren einzuhaltenden Vorgaben nicht eingehalten werden (vorzeitiger Verkauf, Verbundenheit des Investors mit dem Unternehmen o. Ä.).

Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger die Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere die vorgeschriebenen Nachweise nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (siehe Abschnitt II dieser Nebenbestimmungen) nicht rechtzeitig nachkommt.

Die Bewilligungsstelle kann den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn klar ist, dass die Voraussetzungen in Bezug auf das Unternehmen oder den Investor nicht eingehalten werden oder zukünftig nicht eingehalten werden können. Der Bewilligungsbescheid an den Investor steht somit unter der Bedingung, dass auch das Unternehmen bis zum Ende der Mindesthaltedauer alle bis dahin einzuhaltenden Bedingungen (z. B. fortlaufende wirtschaftliche Aktivität in einem innovativen Geschäftsfeld, vgl. Nummer 4.1.1) erfüllt.

Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.

Leave A Comment