Bundesministerium der Finanzen
Richtlinie
zur Ergänzung der
Corona-Sonderzahlungsrichtlinie
(Corona-Sonderzahlungsergänzungsrichtlinie)
Personen, die nach der Corona-Sonderzahlungsrichtlinie vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 29.01.2021 B1) eine Einmalleistung erhalten haben oder hätten erhalten können, erhalten für das Jahr 2023 eine weitere Sonderzahlung in Höhe von 1 200 Euro.
Die Leistung nach § 1 erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Sonderzahlung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bis 31. Dezember 2023 gestellt werden. Er kann in einem formlosen Schreiben gestellt werden und muss Name, Geburtsort und Geburtsdatum des Antragsstellers enthalten. Er ist zu richten an das Bundesministerium der Finanzen – Dienstsitz Bonn –, Referat V B 3, Postfach 13 08, 53003 Bonn. Dem Antrag sind eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments sowie eine aktuelle behördliche Lebensbescheinigung beizufügen. Lebt ein Antragsteller im Ausland, sind beide Dokumente in notariell beglaubigter Form beizufügen.
(2) Bei Personen, die bereits die Einmalzahlung nach der Corona-Sonderzahlungsrichtlinie erhalten bzw. beantragt haben, ist kein weiterer Antrag erforderlich; dieser Personenkreis wird von Amts wegen unter der zuletzt bekannten Anschrift angeschrieben. Voraussetzung einer Bewilligung ist die Vorlage einer aktuellen behördlichen Lebensbescheinigung. Lebt ein Antragsteller im Ausland, ist diese in notariell beglaubigter Form beizufügen.
(3) Die Lebensbescheinigung nach Absatz 1 und 2 muss bis spätestens zum 31. März 2024 eingegangen sein, anderenfalls verfällt die Sonderzahlung; hierauf sind Antragsteller bzw. im Fall des Absatz 2 die angeschriebene Person hinzuweisen. Wird die Frist versäumt, ist in den Fällen des Absatz 1 der Antrag abzulehnen, in Fällen des Absatz 2 das Verfahren ohne weitere Mitteilung endgültig einzustellen.
(4) Die Richtlinie wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführt.
Die Leistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Erben von ehemaligen Beihilfeempfängern haben kein Antragsrecht. Verstirbt eine nach § 1 berechtigte Person nach Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Lebensbescheinigung, so kann die Leistung nach § 1 dem hinterbliebenen Ehegatten bzw. für den Fall, dass dieser verstorben ist, den hinterbliebenen Kindern ausgezahlt werden.
(1) Nicht leistungsberechtigt ist, wer dieser Leistung unwürdig ist. Unwürdig ist insbesondere, wer Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat.
(2) Die Leistung ist zu versagen, wenn sich der Antragsteller unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen hat, oder notwendige Dokumente trotz Aufforderung nicht vorlegt.
(3) Die Leistung kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgefordert werden.
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bundesministerium der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Luise Hölscher
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