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Richtlinie zur erneuten Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2024

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur erneuten Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen
wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der
Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2024

Vom 12. August 2024

1 Leistungszweck

Infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist das Wirtschaftsleben weiterhin beträchtlich gestört. Daher gewährt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) im Jahr 2024 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgabemittel erneut Unternehmen der Fischerei zur Unterstützung kurzfristige Kleinbeihilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie. Mit diesen Kleinbeihilfen soll den Fischereiunternehmen ein finanzieller Zuschuss gewährt werden, um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen insbesondere aufgrund der extrem gestiegenen Betriebskosten abzumildern. Ziel ist es, die deutsche Fischereiwirtschaft angesichts der andauernden Krise weiterhin aufrechtzuerhalten und damit einen Beitrag zur Lebensmittelversorgung zu leisten.

2 Rechtsgrundlagen, Leistungsanspruch

2.1 Rechtsgrundlagen

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 2. Mai 2024 „Zweite Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels“ (ABl. C, 2024/​3113, 2.5.2024) den Geltungszeitraum des Krisenrahmens für Unterstützungsleistungen im Fischereisektor bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Der höchst zulässige Zuschuss für eine Kleinbeihilfe beträgt für den gesamten Geltungszeitraum des Krisenrahmens (1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2024) maximal 335 000 Euro je Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist. Zur Umsetzung des angepassten Krisenrahmens hat das BMEL die „Bekanntmachung der verlängerten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ („Verlängerte BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 14. Juni 2024 (BAnz AT 25.06.2024 B3) beschlossen, der die Europäische Kommission am 5. Juni 2024 zugestimmt hat. Auf dieser Grundlage können Fischereiunternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie Kleinbeihilfen gewährt werden. Es gelten die Vorschriften des § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

2.2 Leistungsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Kleinbeihilfen besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Kleinbeihilfen steht im Rahmen und unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

Es werden Kleinbeihilfen in Form direkter Zuschüsse zur Unterstützung des Fischereisektors insbesondere wegen der gestiegenen Betriebskosten gewährt, die als Folge der Aggression Russlands gegen die Ukraine entstanden sind.

4 Leistungsempfänger

4.1 Leistungsempfänger sind Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Ausübung der Seefischerei ist. Als Unternehmen gilt hierbei jede Einheit wie sie im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils aktuellen Fassung definiert ist.

Als Leistungsempfänger kommen Unternehmen unter folgenden weiteren Voraussetzungen in Betracht:

Das Fischereiunternehmen

wird im Haupterwerb geführt,
übt die Fischerei mit Fischereifahrzeugen aus, die die deutsche Flagge führen, und
hat seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder Niederlassung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Feststellung dieser Voraussetzungen sind die Einträge zu dem Fischereiunternehmen in der deutschen Fischereifahrzeugkartei maßgeblich. Die in der Fischereifahrzeugkartei eingetragenen Aquakulturfahrzeuge gelten als Fischereifahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie.

4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Fischereiunternehmen,

über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Fischereiunternehmen, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist das Fischereiunternehmen eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen,
gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat,
bei deren zur Vertretung berechtigten Person oder Personen einer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle vorliegt.

5 Leistungsvoraussetzungen

Leistungsempfänger können nur diejenigen Fischereiunternehmen sein, die

a)
im Jahr 2023 fischereilich aktiv waren und
b)
im Jahr 2024 fischereilich aktiv sind oder noch bis zum 31. Dezember 2024 fischereilich aktiv werden.

Fischereiliche Aktivität ist gegeben, wenn mit einem Fischereifahrzeug oder mehreren Fischereifahrzeugen Fangreisen getätigt und diese insbesondere durch Dokumentation des Fangs im Fischereilogbuch oder in der Monatsmeldung belegt werden. In Fällen der Aquakultur umfasst fischereiliche Aktivität alle Phasen der kontrollierten Aufzucht aquatischer Organismen, einschließlich der Aktivitäten zur Gewinnung von Saatmuscheln.

Von dem Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Buchstabe a kann ausnahmsweise bei Fischereiunternehmen abgesehen werden, die im letzten Quartal des Jahres 2023 oder im Jahr 2024 das Fischereifahrzeug für das Fischereiunternehmen zur Ausübung der Seefischerei erlangt haben.

6 Art, Zeitraum und Höhe der Kleinbeihilfe

6.1 Die Beihilfeleistung wird als direkter Zuschuss in Höhe eines Pauschalbetrages von mindestens 250 Euro und maximal 75 000 Euro pro Fischereifahrzeug im Zeitraum 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt. Der Gesamtbetrag der Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der „BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“ oder der Mitteilung der Europäischen Kommission (2023/​C 101/​03) vom 17. März 2023 in der jeweils aktuellen Fassung erhält, ist auf maximal 335 000 Euro im gesamten Geltungszeitraum des Krisenrahmens vom 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2024 brutto pro Fischereiunternehmen begrenzt.

6.2 Sie kann je Fischereifahrzeug nur ein einziges Mal für das Jahr 2024 gewährt werden. Dies gilt auch im Fall der Veräußerung beziehungsweise des Erwerbs eines Fahrzeugs. Eine Ausnahme gilt, wenn für das Fahrzeug im Jahr 2024 bereits auf Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2024 vom 10. April 2024 (BAnz AT 15.04.2024 B1) eine Beihilfe gewährt wurde, auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie jedoch ein höherer Anspruch geltend gemacht werden kann.

6.3 Der Pauschalbetrag wird für ein Fahrzeug gewährt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

Das zu berücksichtigende Fischereifahrzeug war im Jahr 2023 fischereilich aktiv und
der Leistungsempfänger ist mit dem zu berücksichtigenden Fischereifahrzeug im Jahr 2024 fischereilich aktiv oder wird noch bis zum 31. Dezember 2024 fischereilich aktiv werden.

Die in Nummer 5 Absatz 2 bestehende Ausnahmemöglichkeit gilt gleichermaßen für die unter dem ersten Spiegelstrich genannte Voraussetzung.

6.4 Betreibt das Fischereiunternehmen seine Tätigkeiten mit mehr als einem Fischereifahrzeug, wird die Beihilfe zunächst gesondert für jedes beantragte Fahrzeug entsprechend den Sätzen gemäß Nummer 6.4 berechnet und im Anschluss addiert. Kommt es – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von dem Fischereiunternehmen bereits gewährter und ausgezahlter Kleinbeihilfen – hierdurch zu einer Überschreitung des maximalen Gesamtbetrages von 335 000 Euro brutto, wird der auf jedes Fahrzeug entfallende Pauschalbetrag anteilig bis zur Erreichung der Grenze von 335 000 Euro brutto gekürzt.

6.5 Auf der Grundlage von Berechnungen des Johann Heinrich von Thünen-Instituts von Betriebskosten über die Referenzjahre 2017, 2018 und 2019 im Vergleich zu Steigerungen der Betriebskosten im Jahre 2023 und den ersten Monaten des Jahres 2024 werden folgende Pauschalsätze pro Kilowatt (kW) der Motorenstärke des Fischereifahrzeuges in folgenden Segmenten angesetzt:

Flottensegment Beschreibung Flottensegment Pauschalbetrag
in Euro pro kW
des Fischereifahrzeuges
VL0008 PG Fahrzeuge mit passivem Fanggerät < 8 m 32
VL0010 TBB Baumkurrenfahrzeuge < 10 m 82
VL0812 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 8 < 12 m 73
VL0812 PG Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 8 < 12 m 32
VL1012 TBB Baumkurrenfahrzeuge 10 < 12 m 82
VL1218 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 12 < 18 m 73
VL1218 DTS Demersale Fahrzeuge 12 < 18 m 73
VL1218 TBB Baumkurrenfahrzeuge 12 < 18 m 82
VL1824 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 18 < 24 m 70
VL1824 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 18 < 24 m 221
VL1824 TBB Baumkurrenfahrzeuge 18 < 24 m 122
VL1824 TM Pelagische Fischereifahrzeuge 18 < 24 m 221
VL2440 DFN Fahrzeuge mit passivem Fanggerät 24 < 40 m 371
VL2440 DTS Fahrzeuge mit demersalem Fanggerät 24 < 40 m 221
VL2440 DRB Muschelfischereifahrzeuge 24 < 40 m 96

In den nachstehenden Flottensegmenten wird ein Pauschalsatz von 75 000 Euro pro Fischereifahrzeug angesetzt:

Flottensegment Beschreibung Flottensegment
VL2440 TBB Baumkurrenfahrzeuge 24 < 40 m
VL40XX DRB Muschelfischereifahrzeuge ≥ 40 m
VL40XX DTS Hochseefahrzeuge mit demersalem Fanggerät
VL40XX TM Hochseefahrzeuge mit pelagischem Fanggerät
VL40XX TBB Baumkurrenfahrzeuge ≥ 40 m

Der Pauschalsatz pro Fischereifahrzeug reduziert sich um den Betrag, der auf der Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Kleinbeihilfen für Fischereiunternehmen wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine im Jahr 2024 vom 10. April 2024 für das Fischereifahrzeug gewährt wurde.

Bei den ausgewiesenen Pauschalbeträgen handelt es sich um Bruttobeträge, das heißt Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

6.6 Für die Zuordnung der Fischereifahrzeuge zu den einzelnen Flottensegmenten wird neben der Fahrzeuglänge das überwiegend tatsächlich eingesetzte Fanggerät im Jahr 2023 und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2024 zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Fahrzeuglänge sind allein die Einträge in der deutschen Fischereifahrzeugkartei maßgeblich, hinsichtlich des überwiegend eingesetzten Fanggeräts die Eintragungen im Fischereilogbuch und die jeweilige Anzahl der Seetage.

Für die Zuordnung von Fischereifahrzeugen, mit denen das Fischereiunternehmen im Jahr 2024 noch nicht fischereilich aktiv war, wird allein auf das im Jahr 2023 überwiegend eingesetzte Fanggerät abgestellt.

Für die Zuordnung von Fischereifahrzeugen, für deren Fangtätigkeiten die Fischereiunternehmen nicht der Pflicht zum Führen eines Fischereilogbuchs unterliegen, wird hinsichtlich des Fanggeräts auf das in der deutschen Fischereifahrzeugkartei eingetragene Hauptfanggerät abgestellt.

7 Sonstige Leistungsbestimmungen

7.1 Die Beihilfen werden durch Leistungsbescheid gewährt und direkt an die Fischereiunternehmen unbar ausgezahlt.

7.2 Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist zulässig mit anderen Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission (2023/​C 101/​03) vom 17. März 2023 in der jeweils aktuellen Fassung sowie mit Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C (2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils aktuellen Fassung, sofern die jeweils einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

Der Gesamtbetrag der Kleinbeihilfen, die das Unternehmen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 oder der Mitteilung der Europäischen Kommission (2023/​C 101/​03) vom 17. März 2023 in der jeweils aktuellen Fassung erhält, darf die in § 1 der Verlängerten BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 genannten Maximalbeträge nicht überschreiten.

Eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung ist darüber hinaus mit Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zulässig, wenn die Förderung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt.

Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, der sektorspezifischen Freistellungsverordnung sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen.

7.3 Es wird darauf hingewiesen, dass alle relevanten Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10 000 Euro innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

8 Bewilligungsverfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

Telefon: +49 (0) 228 6845-3133
Telefax: +49 (0) 30 1810 6845-5574
Internet: www.ble.de/​kleinbeihilfe-fischerei 

Diese Richtlinie, weitere Rechtsgrundlagen und Informationen können unter der Internetadresse www.ble.de/​kleinbeihilfe-fischerei abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies im Bundesan­zeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

8.2 Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Kleinbeihilfen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Leistungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Kleinbeihilfen ist die BLE verantwortlich. Es gelten die Vorschriften des § 53 BHO, der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Auszahlung erfolgt nach Bewilligung der Kleinbeihilfe unbar auf das vom Leistungsempfänger benannte Konto. Eine Abtretung ist nicht zulässig.

Anträge sind nach dem von der BLE vorgegebenen Muster zu stellen. Im Rahmen dieses Antrages ist die Abgabe von Erklärungen mit insbesondere folgenden Angaben erforderlich:

eine Erklärung, mit welchem Fischereifahrzeug beziehungsweise welchen Fischereifahrzeugen das Fischereiunternehmen im Jahr 2023 (vergleiche Nummer 6.2) fischereilich aktiv war sowie im Jahr 2024 fischereilich aktiv ist oder noch bis zum 31. Dezember 2024 fischereilich aktiv sein wird,
eine Erklärung, dass über das Vermögen des Fischereiunternehmens kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist und keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung besteht oder abgenommen wurde,
eine Erklärung des oder der zur Vertretung berechtigten Person(en) des Fischereiunternehmens, dass keiner der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle vorliegt,
eine Erklärung, dass die Europäische Union gegen das Fischereiunternehmen keine Sanktionen verhängt hat sowie
Angabe aller anderen dem Fischereiunternehmen in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten Beihilfen auf Grundlage einer oder mehrerer der in Nummer 7.2 Absatz 1 genannten Beihilfe-Regelungen, einschließlich der Angabe jeder Kleinbeihilfe nach dieser Richtlinie sowie der verlängerten BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022.

Der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antrag nebst Erklärungen ist unter Angabe der Bankverbindung des Fischereiunternehmens für die mögliche Auszahlung der Kleinbeihilfe bei der

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 531
Haubachstraße 86
22765 Hamburg

einzureichen.

Ist dem Zuwendungsempfänger bereits eine Kleinbeihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt worden, bedarf es der Stellung eines neuen Förderantrags, wenn der Zuwendungsempfänger eine aufgrund der Änderung dieser Richtlinie höhere Förderung in Anspruch nehmen möchte. Anträge sind nach dem von der BLE vorgegebenen Muster zu stellen.

Die Anträge sind in schriftlicher Form per Post an die BLE oder als elektronisches Dokument versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über info@ble.de zu stellen.

Eine Antragsstellung ist bis spätestens 31. Oktober 2024 möglich. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs bei der BLE.

Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die BLE auf ihrer Internetseite www.ble.de/​kleinbeihilfe-fischerei das Datum bekannt, ab dem erstmalig Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.

Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Bewertungen wird nach abschließender Prüfung der Unterstützungsfähigkeit anhand des Antrags des Fischereiunternehmens, der für eine Auszahlung erforderlichen Informationen und der der BLE vorliegenden Daten über die Gewährung einer Kleinbeihilfe per Leistungsbescheid entschieden.

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der BLE unverzüglich schriftlich jede Änderung mitzuteilen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben in den Erklärungen gemäß Nummer 8.2 übereinstimmen.

Das BMEL kann die Förderungen aus unionsrechtlichen, fischereipolitischen oder haushalterischen Gründen zeitweilig aussetzen oder beschränken.

9 Prüfungen

9.1 Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen, insbesondere auch Vor-Ort-Kontrollen, durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten. Die Fischereiunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, auf Verlangen Auskünfte aus der nationalen Verstoßdatei zu beantragen.

9.2 Wird im Rahmen von Prüfungen nach Bewilligung der Kleinbeihilfe festgestellt, dass bei der oder den zur Vertretung des begünstigten Fischereiunternehmens berechtigten Person/​en einer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2021/​1139 genannten Fälle zum Zeitpunkt der Bewilligung der Kleinbeihilfe vorliegt, hat das Fischereiunternehmen die Zuschüsse in voller Höhe an die BLE zurückzuzahlen. Eine Verpflichtung zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Zuschusses besteht auch, wenn im Rahmen einer Überprüfung eine unzulässige Kumulierung mit anderen Beihilfen festgestellt wird.

9.3 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit der jeweiligen Fördermaßnahme in Zusammenhang stehen, stehen dem BMEL und dem Bundesrechnungshof und deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Kleinbeihilfen zu tun haben, ein umfassendes Prüfungsrecht zu.

10 Strafrechtliche Hinweise

Für die Leistungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder Belassen der Kleinbeihilfe abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB und ein Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.

11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und endet am 31. Dezember 2024. Ausgenommen hiervon sind die in den Nummern 8 und 9 genannten Regelungen.

Bonn, den 12. August 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Hermann Pott

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