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Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras
zur Rehkitzrettung

Vom 30. Juni 2022

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziel der Förderung

1.1 Zuwendungszweck und Ziel der Förderung

In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen in Kombination mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, zeitsparend und effektiv Grünland- und Ackerfutterflächen insbesondere nach Rehkitzen abzusuchen und vor dem sogenannten Mähtod zu retten.

Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Wildtierrettung, insbesondere Rehkitzrettung, stellt aktuell die beste Alternative zu bisherigen Verfahren (Vergrämung, Begehung) dar, da sie deutlich effektiver und zeitsparender ist. Entsprechende Geräte sind auf dem Markt verfügbar und sollen weiter flächendeckend etabliert werden, um Wildtiere, insbesondere Rehkitze, besser vor Verletzungen oder dem Tod bei der Mahd zu schützen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) durch Zuwendungen gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystemen, die geeignet sind, auch größere Grünlandschläge abzufliegen, um diese nach Wildtieren, insbesondere Rehkitzen, abzusuchen.

Technische Mindestanforderungen an die Drohnen sind:

Echtbildkamera mit integrierter/​kompatibler Wärmebildkamera
Mindestflugzeit 20 Minuten
Home-Return-Funktion

Alle drei benannten Anforderungen müssen erfüllt sein.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben ausweislich der Satzung die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sogenannte Kitzrettungs­vereine) gehören. Diese Aufgaben dürfen nicht lediglich einen untergeordneten Umfang bzw. eine untergeordnete Bedeutung haben, die in Satz 1 genannten Aufgaben müssen vielmehr den Schwerpunkt der Aufgaben des Vereins bilden. Der eingetragene Verein muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen und selbstlos tätig sein und bei Eingang des Antrags auf Auszahlung bei der BLE bereits rechtskräftig bestehen und im Vereinsregister eingetragen sein.

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind

Einrichtungen der öffentlichen Hand,
Vereine, deren satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet nicht in Deutschland liegt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendung wird nur auf Antrag in einem zweistufigen Verfahren gewährt. Es wird auf Nummer 7.2 verwiesen.

Vor Anschaffung des förderfähigen Geräts muss ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt werden, der mindestens den Anforderungen in Nummer 7.2.1 entspricht.

Mit der Anschaffung einer Drohne mit Wärmebildkamera darf erst nach Erhalt der Eingangsbestätigung durch die BLE begonnen werden. Ein Maßnahmenbeginn vor Erhalt der Eingangsbestätigung führt zum Ausschluss aus dem Förderprogramm.

4.2 Die Drohne mit Wärmebildkamera muss für den Einsatz zur Rehkitzrettung geeignet sein (siehe Nummer 2). Der Nachweis ist bei Antragstellung auf Auszahlung der Zuwendung zu erbringen bzw. vorzulegen.

4.3 Die Förderung der Beschaffung der Drohne erfolgt ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers.

5 Art der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung erfolgt einmalig im Rahmen der Projektförderung gemäß der §§ 23 und 44 BHO durch Bescheid.

5.2 Finanzierungsart und -form sowie Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Teilfinanzierung (Anteilsfinanzierung) in Höhe von bis zu 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Zuwendung ist auf maximal 4 000 Euro pro Drohne begrenzt. Pro Antragstellendem werden maximal zwei Drohnen gefördert.

Für die Berechnung der Förderintensität werden die Beträge vor Abzug von Ertragssteuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zu nutzen und somit von der Förderung ausgeschlossen. Sofern der Antragstellende die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zweckbindung

Die Zweckbindung beträgt drei Jahre. Die Drohne darf in dieser Zeit nur für die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sogenannte Kitzrettung) genutzt werden.

Innerhalb dieser Frist darf die geförderte Drohne inklusive der Wärmebildkamera und der sonstigen Ausrüstung nicht weiterveräußert werden. Die Geräte sind während dieser Zeit gemäß den technischen Vorgaben des Herstellers zu warten. Stellt der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der Zweckbindungsfrist seine Dienstleistung zur Kitzrettung ein, so hat der Antragstellende dies der BLE anzuzeigen; der gezahlte Förderbetrag kann dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Weist das Gerät einen irreparablen Defekt auf und muss ausgesondert werden, ist dies der BLE mitzuteilen. Das defekte Gerät darf nur nach vorheriger Rücksprache mit der BLE entsorgt werden. Die Anschaffung eines Ersatzgeräts wird nicht gefördert.

6.2 Subventionserhebliche Tatsachen

Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet. Der Antragstellende hat vor Erhalt der Eingangsbestätigung gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

6.3 Kumulierungsverbot

Eine Kumulierung mit einer oder mehreren anderen Förderungen, die durch andere öffentliche Stellen zur Anschaffung von Drohnen (insbesondere auch Landesförderungen) gewährt werden, ist für dieselbe Drohne ausgeschlossen. Wurde bereits eine Förderung zur Anschaffung für dieselbe Drohne durch andere öffentliche Stellen oder Länder gewährt, so scheidet eine Förderung nach diesem Programm für die betreffende Drohne aus. Deshalb hat der Antragstellende im Antragsverfahren alle für die betreffende Drohne erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen zu benennen.

Die durch den Antragstellenden angegebenen Daten werden stichprobenartig mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Antragstellende seinen Sitz hat, zur Überprüfung des Ausschlusses einer Doppelförderung abgeglichen.

6.4 Erwerb der Drohne

Der Zuwendungsempfänger hat die Drohne von fachkundigen und leistungsfähigen Anbietern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erwerben. Soweit möglich, hat der Zuwendungsempfänger mindestens drei Angebote von unterschiedlichen Anbietern einzuholen. Die eingeholten Angebote und Dokumentationen sind aufzubewahren und den in Nummer 6.5 genannten Beauftragten sowie Prüforganen bei Bedarf vorzulegen.

6.5 Auskunftspflicht

Dem Zuwendungsgeber oder seinem Beauftragten sowie anderen Prüforganen des Bundes oder der Länder sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.

7 Verfahren

7.1 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 522
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Internet: www.ble.de/​rehkitzrettung
E-Mail: rehkitzrettung_​2022@ble.de

Alle Informationen zum Antragsverfahren können unter der Internetadresse www.ble.de/​rehkitzrettung abgerufen ­werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Die Fördermaßnahme wird zweistufig und grundsätzlich digital durchgeführt. Die Antragstellung erfolgt dabei jeweils grundsätzlich über das Portal des Förderprogramms.

7.2.1 Form und Frist der ersten Antragsstufe (Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn)

Interessierte Antragstellende stellen grundsätzlich online nach Inkrafttreten der Richtlinie bis einschließlich zum 1. September 2022 einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn an dieser Fördermaßnahme. Nach Online-Absendung der vollständigen Unterlagen erhalten die Antragstellenden eine automatisierte Eingangsbestätigung. Der fristgerechte und vollständige Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der BLE ist Voraussetzung für den Erhalt der Eingangsbestätigung, welche wiederrum zwingend für den Auszahlungsantrag auf zweiter Stufe ist.

Diese Eingangsbestätigung stellt einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar, mit der Einschränkung, dass dadurch kein Anspruch auf Förderung entsteht. Der Zuwendungsempfänger beginnt das Vorhaben auf eigenes Risiko. Es handelt sich um eine unverbindliche Inaussichtstellung der Förderung.

Im Ausnahmefall kann der Antragstellende auch den Postweg nutzen. Kann der Antragstellende den Antrag online nicht abrufen, kann er sich mit der BLE in Verbindung setzen. Die relevanten Antragsunterlagen werden ihm daraufhin zur Verfügung gestellt, welche auszufüllen und anschließend auf dem Postweg bis einschließlich zum 1. September 2022 bei der BLE eingegangen sein müssen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Gemäß Nummer 4.1 dieser Richtlinie darf mit der Anschaffung einer Drohne mit Wärmebildkamera erst nach Erhalt der Eingangsbestätigung durch die BLE begonnen werden. Ein Maßnahmenbeginn vor Erhalt der Eingangsbestätigung führt zum Ausschluss aus dem Förderprogramm.

7.2.2 Form und Frist der zweiten Antragsstufe (Auszahlungsantrag)

Mit dem zweiten Antrag wird die Auszahlung der Zuwendung beantragt.

Anträge auf Auszahlung der Zuwendung dürfen erst nach Erwerb des Geräts gestellt werden. Die Ausschlussfrist für den Auszahlungsantrag läuft

bis einschließlich den 30. September 2022.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Auszahlungsanträge werden grundsätzlich über das Portal des Förderprogramms gestellt. Kann der Antrag online nicht abgerufen werden, wird auf die Möglichkeit des Absatzes 3 in Nummer 7.2.1 verwiesen. Die in diesem Abschnitt genannten Unterlagen sind über das Portal hochzuladen. Für die Auszahlungsanträge gilt die elektronische Form gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Kann sich der Antragstellende nicht mittels elektronischer Verfahren authentifizieren, muss der Antrag zunächst online ausgefüllt und mit den genannten hochgeladenen Unterlagen online an die BLE übermittelt werden. Anschließend muss der Antrag ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden. Dieser muss bis einschließlich zum 30. September 2022 auf dem Postweg bei der BLE eingegangen sein. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Dem Auszahlungsantrag sind folgende Unterlagen elektronisch beizufügen:

Eingangsbestätigung der BLE zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn,
Auszug aus dem Vereinsregister (nicht älter als sechs Monate), aus dem hervorgeht, dass der Verein in Deutschland ansässig ist,
Vereinssatzung, aus der hervorgeht, dass die Vorgaben von Nummer 3 erfüllt werden,
Kaufbeleg bzw. Rechnung und Nachweis über die geleistete Zahlung per Kontoauszug,
Nachweis über die Eignung des Geräts (siehe Nummer 2),
(gegebenenfalls Nachweis über die fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem UStG).

Entsprechend der in dieser Richtlinie genannten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Prüfung des Auszahlungsantrags über eine Förderung entschieden. Wird die Förderfähigkeit festgestellt, erhält der Antragstellende einen Bescheid. Daraufhin wird die Auszahlung des Förderbetrags veranlasst. Sind die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, erhält der Antragstellende einen Ablehnungsbescheid.

7.3 Bewilligungszeitraum

Alle Vorhaben, die nach dieser Richtlinie eine Zuwendung erhalten, müssen bis zum 31. Dezember 2022 (Bewilligungszeitraum) abgeschlossen sein.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- und Auszahlungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

7.5 Veröffentlichung

Bei Verpflichtung sind die Zuwendungsempfänger namentlich zu veröffentlichen.

7.6 Ausschluss der Förderung, Rückzahlung

Im Antrag gemachte falsche Angaben führen zu einem Ausschluss von der Förderung und einer Rückzahlung des Förderbetrags.

Wird die dreijährige Zweckbindungsfrist nicht eingehalten, kann die Fördersumme ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

8 Prüfrechte

Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof hat gemäß § 91 BHO ein Prüfungsrecht.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft.

Bonn, den 30. Juni 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Bernt Farcke

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