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Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung vom: 20.03.2024 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung der Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkameras
zur Rehkitzrettung

Vom 20. März 2024

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Ziel der Förderung

1.1 Zuwendungszweck und Ziel der Förderung

In den vergangenen Jahren hat sich der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik im Bereich der Rehkitzsuche etabliert. Dieses Verfahren bietet die Möglichkeit, zeitsparend und effektiv Grünland- und Ackerfutterflächen insbesondere nach Rehkitzen abzusuchen und vor dem sogenannten Mähtod zu retten.

Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik zur Wildtierrettung, insbesondere Rehkitzrettung, stellt aktuell die beste Alternative zu bisherigen Verfahren (Vergrämung, Begehung) dar, da sie deutlich effektiver und zeitsparender ist. Entsprechende Geräte sind auf dem Markt verfügbar. Ziel der Förderung ist, die Geräte flächendeckend zu etablieren, um Wildtiere, insbesondere Rehkitze, besser vor Verletzungen oder dem Tod bei der Mahd zu schützen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) durch Zuwendungen gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystemen, die geeignet sind, auch größere Grünlandschläge abzufliegen, um diese nach Wildtieren, insbesondere Rehkitzen, abzusuchen.

Technische Mindestanforderungen an die Drohnen sind:

Echtbildkamera mit integrierter/​kompatibler Wärmebildkamera
Mindestflugzeit 20 Minuten
Home-Return-Funktion
CE-Klassenkennzeichnung aufgrund Zertifizierung nach den Vorschriften der EU-Drohnenverordnungen (EU) 2019/​947 und (EU) 2020/​746

Alle vier benannten Anforderungen müssen erfüllt sein.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden eingetragene Kreisjagdvereine, Jägervereinigungen auf Kreisebene in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder andere eingetragene Vereine auf regionaler oder lokaler Ebene, zu deren Aufgaben ausweislich der Satzung die Pflege und Förderung des Jagdwesens oder die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sogenannte Kitzrettungsvereine) gehören. Diese Aufgaben dürfen nicht lediglich einen untergeordneten Umfang bzw. eine untergeordnete Bedeutung haben; die in Satz 1 genannten Aufgaben müssen vielmehr den Schwerpunkt der Aufgaben des Vereins bilden. Der eingetragene Verein muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen und selbstlos tätig sein sowie bei Eingang des Antrags auf Auszahlung bei der BLE bereits rechtskräftig bestehen und im Vereinsregister eingetragen sein.

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind

Einrichtungen der öffentlichen Hand sowie
Vereine, deren satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet nicht in Deutschland liegt.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung wird in einem zweistufigen Verfahren nur auf Antrag gewährt. Es wird auf Nummer 7.2 verwiesen.

Vor Anschaffung der förderfähigen Drohne mit Wärmebildkamera muss ein Antrag auf vorzeitigen, förderunschäd­lichen Vorhabenbeginn gestellt werden, der mindestens den Anforderungen gemäß Nummer 7.2.1 entspricht.

Erst nach vollständiger Antragstellung durch den antragstellenden Verein bzw. die antragstellende Vereinigung sowie Erhalt der Eingangsbestätigung und die Zustimmung zum vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn darf mit der Anschaffung einer Drohne mit Wärmebildkamera begonnen werden. Ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung sowie Erhalt der Eingangsbestätigung und der Zustimmung zum vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn führt zum Ausschluss aus dem Förderprogramm.

Die Drohne mit Wärmebildkamera muss für den Einsatz zur Rehkitzrettung geeignet sein (siehe Nummer 2). Der Nachweis ist bei Antragstellung auf Auszahlung der Zuwendung zu erbringen und in das Antragssystem hochzuladen (2. Stufe des Antragsverfahrens).

Die Förderung der Drohne mit Wärmebildkamera erfolgt ausschließlich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers.

5 Art der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung erfolgt einmalig im Rahmen der Projektförderung gemäß den §§ 23 und 44 BHO durch Bescheid.

5.2 Finanzierungsart und -form sowie Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung) in Höhe von bis zu 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Die Zuwendung ist auf maximal 4 000 Euro pro Drohne mit Wärmebildkamera begrenzt. Pro Antragstellenden wird im Rahmen der diesjährigen Fördermaßnahme eine einzige Drohne mit Wärmebildkamera gefördert.

Die beschafften Drohnen mit Wärmebildkamera aus den Förderjahren 2021 bis 2023 bleiben bei der Förderentscheidung 2024 unberücksichtigt.

Für die Berechnung der Förderintensität werden die Beträge vor Abzug von Ertragssteuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zu nutzen und somit von der Förderung ausgeschlossen. Sofern der Antragstellende die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zweckbindung

Die Zweckbindung beträgt drei Jahre. Die dreijährige Frist beginnt mit Ablauf des Bewilligungszeitraums (hier: 31. Dezember 2024). Die Drohne mit Wärmekamera darf in dieser Zeit nur für die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen, bei der Wiesenmahd (sogenannte Kitzrettung) genutzt werden.

Innerhalb dieser Zweckbindungsfrist darf über die geförderte Drohne mit Wärmebildkamera und die sonstige Aus­rüstung nicht anderweitig verfügt werden. Die Drohne mit Wärmebildkamera ist während dieser Zeit gemäß den technischen Vorgaben des Herstellers zu warten. Stellt der Zuwendungsempfänger vor Ablauf der Zweckbindungsfrist die Wildtierrettung, insbesondere die Rehkitzrettung, ein, so hat der Zuwendungsempfänger dies der BLE anzuzeigen; die ausgezahlten Bundesmittel können dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Ebenso können die ausgezahlten Bundesmittel in den Fällen einer nicht zweckentsprechenden Verwendung zurückgefordert werden.

Weist das Gerät einen irreparablen Defekt auf und muss ausgesondert werden, ist dies der BLE mitzuteilen. Das defekte Gerät darf nur nach vorheriger Rücksprache mit der BLE entsorgt werden. Die Anschaffung eines Ersatzgerätes wird nicht gefördert.

Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist darf der Zuwendungsempfänger über den geförderten Gegenstand frei verfügen.

6.2 Nachweis über den Drohneneinsatz

Jeder Zuwendungsempfänger meldet in den ersten zwei Jahren ab Ablauf des Bewilligungszeitraums, nach Ende der jeweiligen Saison, Angaben über den Einsatz der Drohne an die BLE. Eine Vorlage der Meldung steht auf www.ble.de/​rehkitzrettung zum Download bereit.

6.3 Subventionserhebliche Tatsachen

Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet. Der Antragstellende hat im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind. Alle auch nach Antragstellung eintretenden und diese subventionserheblichen Tatsachen betreffenden Änderungen sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

6.4 Kumulierungsverbot

Eine Kumulierung mit einer oder mehreren anderen Förderungen, die durch andere öffentliche Stellen zur Anschaffung von Drohnen mit Wärmebildkamera (insbesondere auch Landesförderungen) im Jahr 2024 gewährt werden, ist für dieselbe Drohne mit Wärmebildkamera ausgeschlossen. Wurde im Jahr 2024 bereits eine Förderung zur Anschaffung für dieselbe Drohne mit Wärmebildkamera durch andere öffentliche Stellen oder Länder gewährt, so scheidet eine Förderung nach diesem Programm für die betreffende Drohne mit Wärmebildkamera aus. Deshalb hat der Antragstellende im Antragsverfahren alle für die betreffende Drohne im Jahr 2024 erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen zu benennen; Spenden fallen nicht hierunter.

Die durch den Antragstellenden angegebenen Daten werden stichprobenartig mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Antragstellende seinen Sitz hat, zur Überprüfung des Ausschlusses einer Doppelförderung abgeglichen.

6.5 Erwerb der Drohne mit Wärmebildkamera

Der Zuwendungsempfänger hat die neue Drohne mit Wärmebildkamera von fachkundigen und leistungsfähigen Anbietern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erwerben. Soweit möglich hat der Zuwendungsempfänger mindestens drei Angebote von unterschiedlichen Anbietern einzuholen. Die eingeholten Angebote und Dokumentationen sind aufzubewahren und dem in Nummer 8 genannten Personenkreis bei Bedarf vorzulegen.

7 Verfahren

7.1 Zuständige Bewilligungsbehörde

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 326
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Internet: www.ble.de/​rehkitzrettung
E-Mail: rehkitzrettung@ble.de 

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermaßnahme, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- und Abrechnungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung ist die BLE verantwortlich.

Diese Richtlinie und alle Informationen können unter der Internetadresse www.ble.de/​rehkitzrettung abgerufen werden. Soweit sich Änderungen zum Verfahren ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Die Fördermaßnahme wird zweistufig und grundsätzlich digital durchgeführt. Die Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich über das elektronische Antragssystem des Förderprogramms.

Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die BLE in Ausnahmefällen von einer elektronischen Antragstellung absehen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn der Antragstellende glaubhaft darlegt, dass ihm das Ausfüllen des elektronischen Antrags für die Fördermaßnahme (1. und 2. Stufe) wirtschaftlich oder persönlich unter keinen Umständen zumutbar ist. Der Antrag ist in diesem Fall innerhalb der Fristen schriftlich zu stellen, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind. Stellt die BLE fest, dass ein Ausnahmefall vorliegt, werden die relevanten Antragsunterlagen dem Antragstellenden daraufhin zur Verfügung gestellt, welche auszufüllen und anschließend auf dem Postweg bis einschließlich zum 14. Juni 2024 (1. Stufe) und 30. August 2024 (2. Stufe) bei der BLE eingegangen sein müssen; maßgeblich ist hierbei der Posteingangsstempel der BLE. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.2.1 Form und Frist der ersten Antragsstufe (Antrag auf vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn)

Interessierte Antragstellende stellen grundsätzlich online über das elektronische Antragssystem des Förderprogramms nach Inkrafttreten der Richtlinie bis einschließlich 14. Juni 2024 einen Antrag auf vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn an dieser Fördermaßnahme. Die BLE prüft den vollständigen Antrag im Einzelfall und stimmt nach erfolgreicher Prüfung dem vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn zu. In diesen Fällen erfolgt ein Schreiben über den Eingang (Eingangsbestätigung) und die Zustimmung zum vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn. Dieses Schreiben enthält u. a. eine Vorgangsnummer und eine Transaktionsnummer (TAN). Diese Nummern sind wiederum zwingende Voraussetzung für den Auszahlungsantrag auf zweiter Stufe.

Der Zuwendungsempfänger darf das Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen. Es handelt sich um eine unverbindliche Inaussichtstellung der Förderung. Ein Anspruch auf Förderung kann dadurch nicht abgeleitet werden.

7.2.2 Form und Frist der zweiten Antragsstufe (Auszahlungsantrag)

Mit dem zweiten Antrag wird die Auszahlung der Zuwendung beantragt.

Anträge auf Auszahlung der Zuwendung dürfen erst nach Erwerb der Drohne mit Wärmebildkamera gestellt werden. Die Ausschlussfrist für den Auszahlungsantrag läuft bis einschließlich 30. August 2024. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Auszahlungsanträge werden grundsätzlich über das elektronische Antragssystem des Förderprogramms gestellt. Zum Aufrufen des Auszahlungsantrags im Antragssystem müssen die Vorgangsnummer und die Transaktionsnummer (TAN) aus der Eingangsbestätigung genutzt werden. Die unten in diesem Abschnitt genannten Unterlagen sind in das System hochzuladen.

Dem Auszahlungsantrag sind folgende Unterlagen elektronisch beizufügen:

Eingangsbestätigung,
Auszug aus dem Vereinsregister (nicht älter als 6 Monate), aus dem hervorgeht, dass der Verein in Deutschland ansässig ist,
Vereinssatzung, aus der hervorgeht, dass die Vorgaben von Nummer 3 erfüllt werden,
Rechnung über die Drohne mit Wärmebildkamera; diese muss auf den antragstellenden Verein bzw. auf die antragstellende Vereinigung ausgestellt sein,
Nachweis über die Eignung der Drohne mit Wärmebildkamera (siehe Nummer 2).

Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Prüfung des Auszahlungsantrags über eine Förderung entschieden. Wird die Förderfähigkeit festgestellt, erhält der Antragstellende einen Zuwendungs- und Abrechnungsbescheid. Die Auszahlung der Zuwendung wird nach Erlass des Bescheides durch die Bewilligungsbehörde veranlasst. Die Auszahlung der Zuwendung kann grundsätzlich nur auf das Konto des antragstellenden Vereins bzw. der antragstellenden Vereinigung erfolgen. Sind die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, erhält der Antragstellende einen Ablehnungsbescheid.

7.3 Bewilligungszeitraum

Alle Vorhaben, die nach dieser Richtlinie eine Zuwendung erhalten, müssen bis zum 31. Dezember 2024 (Bewilligungszeitraum) abgeschlossen sein.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- und Abrechnungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemei­nen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektforderung (ANBest-P) sind bei der Beschaffung der Drohne mit Wärmebildkamera zu beachten und werden zum Bestandteil des Zuwendungs- und Abrechnungsbescheides gemacht.

7.5 Veröffentlichung

Bei Verpflichtung sind die Zuwendungsempfänger namentlich zu veröffentlichen.

7.6 Ausschluss der Förderung, Rückzahlung

Im Antrag gemachte falsche Angaben führen zu einem Ausschluss von der Förderung und einer Rückzahlung des Förderbetrags.

Wird die dreijährige Zweckbindungsfrist nicht eingehalten, kann die Fördersumme ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

8 Prüfrechte

Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof hat gemäß § 91 BHO ein Prüfungsrecht.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.

Bonn, den 20. März 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Bernt Farcke

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