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Richtlinie zur Förderung der Innovationskompetenz mit gemeinnützigen Industrieforschungseinrichtungen (INNO-KOM)

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Richtlinie
zur Förderung der Innovationskompetenz
mit gemeinnützigen Industrieforschungseinrichtungen (INNO-KOM)

Vom 2. Januar 2023

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der INNO-KOM-Förderung ist es, die Innovationsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in strukturschwachen Regionen nachhaltig zu stärken, um deren Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Dieses Ziel soll mittelbar durch vorwettbewerbliche FuE1-Vorhaben gemeinnütziger Industrieforschungseinrichtungen erreicht werden, deren Ergebnisse den KMU zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus soll das Förderprogramm einen Beitrag zur ökologischen Transformation in strukturschwachen Regionen leisten.

1.2 Zur Erreichung dieser übergeordneten Ziele werden die folgenden operativen Ziele angestrebt:

Aus den Fördervorhaben sollen nach Abschluss der Förderung wirtschaftliche Erfolge bei den Industrieforschungseinrichtungen (u. a. Arbeitsplätze und Umsatz) resultieren.
Aus den Fördervorhaben sollen nach Abschluss der Förderung wirtschaftliche Erfolge bei den KMU (u. a. Arbeitsplätze und Umsatz) resultieren.
Mit den Ergebnissen aus den geförderten Vorhaben und mithilfe der Investitionen in die wissenschaftlich-technische Infrastruktur der Industrieforschungseinrichtungen sollen durch die Fördervorhaben technische Vorteile gegenüber dem Stand der Technik erzielt werden.
Es soll gewährleistet werden, dass die Ergebnisse der Fördervorhaben für KMU in strukturschwachen Regionen gut sichtbar sind.

1.3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie (einschließlich der Anlagen2) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

2.1 Marktorientierte FuE-Vorhaben entsprechend der Anlage von der Detailkonzeption bis zur Fertigungsreife mit dem Ziel, neue oder weiterentwickelte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu gewinnen und diese unter marktüblichen Bedingungen insbesondere in kleine und mittlere Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu transferieren oder gegebenenfalls im Rahmen der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit selbst zu verwerten. Im Rahmen der Durchführung des FuE-Vorhabens werden auch Aktivitäten zum Transfer von anwendungsreifen Forschungsergebnissen unterstützt.

2.2 Vorhaben der Vorlaufforschung, soweit sie sich mit Ergebnissen und Erkenntnissen der Grundlagenforschung im Hinblick auf industrielle oder kommerzielle Anwendungsbereiche auseinandersetzen.

2.3 Marktorientierte FuE-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 und Vorhaben der Vorlaufforschung gemäß Nummer 2.2 können in Kooperation von mehreren gemeinnützigen Industrieforschungseinrichtungen gemeinsam beantragt werden.

Bei der Durchführung marktorientierter FuE-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 können auch Kooperationsmöglichkeiten im Wege der Vergabe von Fremdleistungen oder der direkten finanziellen Beteiligung zukünftiger Anwender gemäß Nummer 7.4.1 unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten genutzt werden.

2.4 Investive Vorhaben zur Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur, die für Forschung und Entwicklung einen international angemessenen Leistungsstandard ermöglichen.

Die Nutzung im wettbewerblichen Geschäftsbetrieb ist nur möglich, sofern sie eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Industrieforschungseinrichtung unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder in untrennbarem Zusammenhang mit der nicht wirtschaftlichen Haupttätigkeit steht und der Umfang begrenzt ist. Dies ist der Fall, wenn die Nutzung im wettbewerblichen Geschäftsbetrieb nicht mehr als 20 % der jährlichen Gesamtkapazität beträgt und für den wettbewerblichen Geschäftsbetrieb dieselben Wirtschaftsgüter eingesetzt werden wie im nicht wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich.

Eine Nutzung im wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich ist nur gegen ein marktübliches Entgelt zulässig, das dem nicht wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zufließt.

2.5 Es wird erwartet, dass die geförderten INNO-KOM-Vorhaben Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und der Treibhausgasneutralität bis 2045 berücksichtigen. Dies wird auch Gegenstand der Erfolgskontrolle sowie einer möglichen externen Evaluation sein. Die INNO-KOM-Förderung selbst leistet einen direkten Beitrag zu SDG 9 (Innovationen unterstützen) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige gemeinnützige Forschungseinrichtungen im Sinne von Nummer 1.3 des FuEuI-Unionsrahmens im Rahmen ihrer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit3, die weder Teil einer Hochschule sind noch einer grundfinanzierten Forschungseinrichtung angehören oder eine sonstige institutionelle Förderung von mehr als 20 % (Grundfinanzierung) erhalten und ihren Geschäfts- und Forschungsbetrieb in Deutschland haben.

Antragsberechtigte müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

3.1.1 Der Antragsberechtigte muss seinen Sitz oder eine Hauptniederlassung in einer strukturschwachen Region in Deutschland entsprechend den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ haben. Führt der Antragsberechtigte eine Geschäfts- und Forschungstätigkeit ohne dieses Erfordernis durch, ist in diesem Gebiet eine Zweigniederlassung oder Zweigstelle erforderlich, die im Handels- bzw. Vereinsregister eingetragen sein muss.

3.1.2 Antragsberechtigte haben das Transparenzrichtlinie-Gesetz (TranspRLG) analog anzuwenden (insbesondere § 3 Absatz 1, § 4, § 5 Absatz 1, § 6 und § 7). Dabei sind im Sinne von § 3 Absatz 1 TranspRLG jedenfalls die beiden Sparten „öffentlich geförderte Vorhaben sowie Vermögensverwaltung für gemeinnützige Zwecke“ (gemeinnütziger Geschäftsbereich/​nicht wirtschaftliche Tätigkeiten) und „jeder im Wettbewerb mit Dritten stehende Geschäftsbereich, auch wenn er dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist (wettbewerblicher Geschäftsbetrieb)“ rechnungsmäßig gegeneinander abzugrenzen;

3.1.3 die grundlegende materiell-technische Ausstattung sowie ausreichendes qualifiziertes wissenschaftlich-technisches Personal zur Durchführung von Forschungsvorhaben muss vorhanden sein;

3.1.4 die wirtschaftliche Situation muss gefestigt sein.

3.2 Nicht antragsberechtigt gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 und nicht teilnahmeberechtigt an Kooperationen gemäß Nummer 2.3 sind Einrichtungen, die

3.2.1 den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, Fischerei oder Verkehrswesen zuzuordnen sind;

3.2.2 zum Zeitpunkt der Antragstellung für mehr als 30 % ihrer Mitarbeiter Leistungen nach Nummer 5.4.1 dritter Absatz (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder über vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanzierte Mitarbeiter) erhalten;

3.2.3 ihrer Verwertungspflicht bei FuE-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 sowie bei vorangegangenen Zuwendungen nicht nachgekommen sind. Die Verwertungspflicht gilt als erfüllt, wenn der überwiegende Teil der Ergebnisse aus zuvor geförderten FuE-Vorhaben innerhalb von fünf Jahren nach deren Abschluss marktwirksam und effizient verwertet oder zu marktüblichen Bedingungen in Drittunternehmen transferiert worden und der Erlös in die nicht wirtschaftliche Tätigkeit der Industrieforschungseinrichtung reinvestiert worden ist;

3.2.4 bei vorausgegangenen Zuwendungen aus öffentlichen Förderprogrammen in den zurückliegenden drei Jahren keinen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis erbracht haben. Nicht antragsberechtigt ist weiterhin, wer in vorhergehenden Vorhaben seinen Berichtspflichten gemäß Nummer 5.5.3 nicht nachgekommen ist;

3.2.5 zum Zeitpunkt der Bewilligung ihre FuE-Aktivitäten, ihre Geschäftstätigkeiten oder ihre Zahlungen eingestellt haben;

3.2.6 über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unmittelbar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist, es sei denn, es liegt ein gerichtlich bestätigter, unanfechtbarer Insolvenzplan vor, der die Erreichung des Zuwendungszweckes beinhaltet.

3.2.7 Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung erteilt hat oder zu deren Erteilung verpflichtet ist.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.4 können nur gefördert werden, wenn

4.1.1 sie gemäß Nummer 3.1 in Deutschland durchgeführt werden;

4.1.2 das Vorhaben sich durch einen hohen Neuheitsgrad auszeichnet und mit einem hohen technischen Risiko behaftet ist;

4.1.3 der internationale Stand der Technik zumindest erreicht und der Stand der Technik in der Industrieforschungseinrichtung jedenfalls übertroffen wird;

4.1.4 sie ohne Förderung nicht oder nur mit deutlichem Zeitverzug realisiert werden könnten;

4.1.5 die bei FuE-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 angestrebten neuen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen technisch und wirtschaftlich machbar erscheinen, deutliche Marktchancen besitzen und eine zügige Markteinführung erwarten lassen. Diese Chancen und Erwartungen sind im Verwertungsplan (vgl. Nummer 7.4.3) durch Darstellung des vorgesehenen Transfers in Drittunternehmen im Hinblick auf die Verwertungspflicht gemäß Nummer 3.2.3 plausibel darzulegen;

4.1.6 die Vorhaben der Vorlaufforschung gemäß Nummer 2.2 einem hohen wissenschaftlichen Anspruch genügen und die angestrebten Forschungsergebnisse attraktive Innovationspotentiale und breite Applikationsmöglichkeiten für die mittelständische Wirtschaft erwarten lassen. Die FuE-Ergebnisse müssen in nicht diskriminierender Weise zur Verfügung gestellt werden;

4.1.7 bei Vorhaben gemäß Nummer 2.4 nachweislich bisher auch Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 durchgeführt wurden.

4.2 Nicht förderfähig sind Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.4,

4.2.1 mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits begonnen wurde oder sofern Vertragsbeziehungen zu deren Vorbereitung eingegangen worden sind. Insbesondere gilt der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen (z. B. durch Auftragserteilung) als Vorhabensbeginn. Kooperationsvereinbarungen gemäß Nummer 2.3 bleiben davon unberührt;

4.2.2 die von anderen öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden;

4.2.3 wenn die FuE-Vorhaben oder Entwicklungsanteile von Fertigungsaufträgen ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich im Auftrag Dritter durchgeführt werden;

4.2.4 bei denen Partnerschafts- oder Vertragsbeziehungen (z. B. Vergabe von FuE-Aufträgen) dadurch gekennzeichnet sind, dass einer der Partner ein eigenes Interesse an der Erzielung von Erträgen des anderen hat;

4.2.5 die Studiencharakter besitzen oder deren Ziel die Erarbeitung von Informationssystemen wie Kataloge, Handbücher, Datenbanken etc. ist oder die Entwicklung von Management-Systemen, deren Lösungsansätzen betriebswirtschaftliche – und keine technologischen – Konzepte zu Grunde liegen,

4.2.6 die wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und Dienstleistungen beinhalten (vgl. Anlage), einschließlich der Entwicklung und Herstellung von Applikationssoftware sowie Änderungen und Anpassungen an Standard- und Systemsoftware, die den Stand der Technik nicht übertreffen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Die Unterstützung von Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.4 besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Gesamtkosten des Vorhabens. Er wird als Vorhabenförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und beträgt:

bei marktorientierten FuE-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 bis zu 70 % der förderfähigen Kosten, wobei die Forschungsergebnisse allen nachfragenden Unternehmen mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zur Verwertung offen stehen. Zukünftigen Anwendern gemäß Nummer 7.4.1 sowie allen weiteren interessierten Unternehmen mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder des EWR dürfen Nutzungsrechte für einen bestimmten Anwendungsfall des betroffenen FuE-Vorhabens nur gegen ein marktgerechtes Entgelt eingeräumt werden, welches dem nicht wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Forschungseinrichtungen zufließen muss. Der Zuschuss ist auf höchstens 400 000 Euro für jedes beantragte Vorhaben begrenzt;
bei Vorhaben der Vorlaufforschung gemäß Nummer 2.2 bis zu 90 % der förderfähigen Kosten; der Zuschuss ist auf höchstens 550 000 Euro für jedes beantragte Vorhaben begrenzt;
bei investiven Vorhaben gemäß Nummer 2.4 bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens. Der Zuschuss wird bei kleinen Forschungseinrichtungen (weniger als 50 Beschäftigte in Vollzeitäquivalent) in der Regel auf 250 000 Euro, bei den übrigen Forschungseinrichtungen in der Regel auf 500 000 Euro je Einrichtung und Haushaltsjahr begrenzt.
Die Gesamtlaufzeit der FuE-Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 sollte in der Regel 30 Monate nicht überschreiten. Bei Vorhaben gemäß Nummer 2.4 endet die Laufzeit in der Regel am 30. November des Jahres, in dem die Zuwendung bewilligt wurde.

5.2 Unabhängig voneinander können bei dem Antragsteller

für FuE-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 höchstens 50 %

und

für Vorhaben gemäß Nummer 2.2 höchstens 10 %, mindestens jedoch zwei Mitarbeiter in Vollzeitäquivalent4 des zum Zeitpunkt der Antragstellung eigenen, fest angestellten Personals, das unmittelbar FuE-Tätigkeiten durchführt, gefördert werden. Kooperieren Industrieforschungseinrichtungen bei der Durchführung von Vorhaben gemäß Nummer 2.2 miteinander (Nummer 2.3), so werden die Industrieforschungseinrichtungen im Hinblick auf das förderfähige Personal gemeinsam betrachtet. Der Nachweis der sachgerechten Qualifikation und Beschäftigung ist zu erbringen.

5.3 Die förderfähigen Kosten für Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 bestimmen sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Vorhabenförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten, Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO). Die förderfähigen Ausgaben für Vorhaben gemäß Nummer 2.4 bestimmen sich nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO).

5.4 Folgende Kosten sind bei FuE-Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 förderfähig:

5.4.1 Personaleinzelkosten

Die Personaleinzelkosten sind aus den personengebundenen Stundensätzen im Antragsjahr und den förderfähigen produktiven Jahresarbeitsstunden zu ermitteln. Ausgangspunkt ist das Bruttogehalt der beteiligten Personen im Monat der Antragstellung. Die vorhabenbezogenen Personenstunden sind durch die am Vorhaben beteiligten Mitarbeiter ab Beginn des Vorhabens pro Tag eigenhändig und zeitnah (mindestens innerhalb einer Woche) in Stundennachweisen oder in geeigneten elektronischen Medien zu erfassen.

Personalkosten für Beschäftigte, welche die Geschäftsführung innehaben, insbesondere Geschäftsführer oder geschäftsführende Direktoren sowie Vorstandsmitglieder eines Vereins (laut Vereinsregistereintrag), geschäftsführende Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Unternehmens sowie Personalkosten von Mitarbeitern, die in anderen Unternehmen die vorgenannten Funktionen wahrnehmen sind zu maximal 50 % der Arbeitszeit einer vergleichbaren abhängig beschäftigten Person förderfähig.

Nicht förderfähig sind Kosten für Honorarkräfte und für durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Lohnkostenzuschüsse oder vergleichbare arbeitsmarktpolitische Maßnahmen finanzierte Mitarbeiter.

Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete, sofern er seine Gesamtausgaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestreitet. Dies gilt insbesondere für die Personalkosten. Bestreitet der Zuwendungsempfänger seine Gesamtausgaben nicht überwiegend über Zuwendungen der öffentlichen Hand, sind Personalkosten maximal bis zu von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Höchstbeträgen zuwendungsfähig.

5.4.2 Allgemeine Kosten

Über die Kosten nach Nummer 5.4.1 hinaus können für das jeweilige FuE-Vorhaben Kosten für folgende Zwecke berücksichtigt werden:

Personalneben- und -gemeinkosten (u. a. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Altersvorsorge sowie zu vermögenswirksamen Leistungen, Fehlzeiten),
Kosten für technische, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte,
Personalkosten für Tätigkeiten wie Schreibarbeiten, Buchhaltung,
Reisekosten für die beteiligten Mitarbeiter gemäß Bundesreisekostengesetz,
Kosten für vorhabenbezogene Qualifizierung,
Infrastrukturgemeinkosten wie z. B. Kosten für Mieten, Pacht, Energie, Versicherungen,
Kosten für die Nutzung von Dienstleistungen Dritter,
sächliche Verwaltungsgemeinkosten wie z. B. Büromaterial, Telefon, Telefax, Postgebühren,
Kosten z. B. für Wartung bei für das Vorhaben beschafften oder hergestellten Geräten sowie bei im Unternehmen vorhandenen und im Vorhaben genutzten Anlagen und Geräten.

Diese allgemeinen, durch das Vorhaben verursachten Kosten werden in der Regel auf 90 % der tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Personaleinzelkosten gemäß Nummer 5.4.1 begrenzt. Sie können in begründeten Ausnahmefällen bis auf 120 % dieser Kosten erhöht werden. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, diese Grenze

a)
in konkret begründeten Einzelfällen,
b)
für spezielle Gruppen von Zuwendungsempfängern oder
c)
zeitlich befristet

abzusenken.

5.4.3 Sonstige unmittelbare Vorhabenkosten

Vorhabenbezogene Kosten für Material und alle Kleingeräte bis 800 Euro sind förderfähig. Die Höhe dieser Kosten ist auf maximal 20 % der Personalkosten gemäß Nummer 5.4.1 begrenzt. Der Nachweis hat mit Einzel- oder Sammelbeleg zu erfolgen.

5.4.4 Abschreibungen auf vorhabenspezifische Anlagen und Geräte

Abschreibungen für Einzelgeräte über 800 Euro sind nur förderfähig, wenn sie für das beantragte Vorhaben beschafft oder hergestellt und für dieses genutzt werden. Bei der Bemessung der Abschreibungsdauer sind jeweils die aktuellen vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen steuerlichen AfA-Tabellen zugrunde zu legen. Abweichend von den ANBest-P-Kosten (Nummer 3 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO) gelten dabei generell die Bestimmungen des Vergaberechts in der jeweils aktuellen Fassung. Die Beschaffung oder Herstellung von Geräten, die zur betriebsüblichen Grundausstattung einer FuE-Einrichtung gehören, sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.5 Die Umsatzsteuer für die dem Zuwendungsempfänger in Rechnung gestellten Lieferungen (Geräte und Ausrüstungen) und sonstigen Leistungen Dritter, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den förderfähigen Kosten. Eingeräumte Preisnachlässe/​Skonti sind von den Kosten abzusetzen.

5.4.6 Kosten für weitere Zwecke

Kosten für vorhabenbezogene Forschungsaufträge an Dritte; für die Vergabe gelten die Bestimmungen von Nummer 5.4.4 Satz 3 analog. Eingeräumte Preisnachlässe/​Skonti sind von den Kosten abzusetzen;
Kosten für die schutzrechtliche Sicherung der Forschungsergebnisse einschließlich Recherchen zum Stand der Technik, Anmeldegebühren sowie Gebühren für die anwaltliche Unterstützung;
Kosten für Zulassungen und Prüfungen;

jedoch insgesamt maximal nur bis zur Höhe von 50 % der eigenen Personalkosten (gemäß Nummer 5.4.1).

5.5 Investive Vorhaben sind gemäß Nummer 2.4 förderfähig.

5.5.1 Ausgaben für Maschinen, Geräte, Instrumente, Ausrüstung sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören;

5.5.2 Ausgaben zur Durchführung baulicher Maßnahmen, die für die Inbetriebnahme der in Nummer 5.5.1 angeschafften Wirtschaftsgüter und/​oder für die Betriebsführung neuer Gerätesysteme und die Einhaltung technischer Sicherheits- und Gütebestimmungen für Forschung und Entwicklung erforderlich sind.

5.5.3 Für Beschaffungen mithilfe von Vergabeverfahren gelten Nummer 5.4.4 Satz 3 sowie Nummer 5.4.5 analog. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen über ihre gesamte Lebensdauer im nicht wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der geförderten externen Industrieforschungseinrichtung verbleiben.

5.5.4 In begründeten Einzelfällen können die Wirtschaftsgüter nach Ablauf einer Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren gegen ein marktübliches Entgelt in den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Industrieforschungseinrichtung übernommen oder für ein marktübliches Entgelt veräußert werden, wobei das marktübliche Entgelt dem nicht wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich zufließt.

5.5.5 Macht die Industrieforschungseinrichtung von der Möglichkeit der Übernahme in den wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich oder der Veräußerung Gebrauch, hat sie dies unter Nennung der Gründe für die Veräußerung oder die Übernahme und der Veräußerungskonditionen der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

5.5.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jährlich über die Nutzung des Fördergegenstands zu berichten. Abschreibungen gemäß ANBest-P-Kosten, Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 6.1.5 zu § 44 BHO für investive Vorhaben gemäß Nummer 2.4 im Rahmen anderer, öffentlich geförderter Vorhaben sind unzulässig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen

Die Abwicklung der Zuwendung richtet sich nach Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. Nach diesen richten sich insbesondere die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung, der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel, das Recht auf deren Prüfung sowie das Recht zur Kontrolle der Ergebnisse der in diesem Programm geförderten Vorhaben.

6.2 Sonstige Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

6.3 Subventionserhebliche Tatsachen

Für das Zuwendungsverfahren gelten auch die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) und des Subventionsgesetzes (SubvG).

Die in den Antragsvordrucken auf Gewährung einer Zuwendung abschließend aufgelisteten Angaben sind subventionserheblich (subventionserhebliche Tatsachen) im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 SubvG.

Subventionserheblich sind ferner solche Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Zuwendung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werden.

Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen können zu einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB führen.

6.4 Berichts- und Veröffentlichungspflicht

Der Bund ist berechtigt, Angaben über

das Thema des Vorhabens,
den Zuwendungsempfänger,
die ausführende Stelle,
die für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Personen,
den Bewilligungszeitraum und
die Höhe der Zuwendung und des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers

an Mitglieder des Deutschen Bundestages und an andere fördernde öffentliche Stellen weiterzugeben und sie in öffentlich zugänglichen Datenbanken des Bundes (u. a. Förderkatalog, Innovationskatalog) bekannt zu geben.

6.5 Datenschutz und Erfolgskontrolle

Antragstellende müssen sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen auch dem BMWK zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

von der administrierenden Stelle, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet werden können.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle im Rahmen der Erfolgskontrolle benötigten und vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle benannten Daten bereitzustellen, an vom Zuwendungsgeber oder einer von ihm beauftragten Stelle für die Erfolgskontrolle bzw. Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und gegebenenfalls an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 BHO.

Eine Beteiligung der Anwender der Forschungsergebnisse an den Befragungen, Interviews oder sonstigen Datenerhebungen ist wünschenswert. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

7 Verfahren

7.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der vorgegebenen Vordrucke in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Anträge auf Förderung Marktorientierter FuE-Vorhaben und Vorhaben der Vorlaufforschung gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 können jederzeit eingereicht werden. Anträge auf Förderung eines Investiven Vorhabens gemäß Nummer 2.4 können nur bis zum 31. März eines laufenden Jahres eingereicht werden.

7.2 Unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln erfolgt die Bewilligung unter Beachtung der Förderpriorität. Dabei haben Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3, die zur Dekarbonisierung, zum Klimaschutz, der Ressourceneffizienz oder zur Nachhaltigkeit in strukturschwachen Regionen beitragen, bei gleicher Qualität Vorrang.

Der Antragsteller hat bei der Festlegung seines gewünschten Vorhabenbeginns gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 eine durchschnittlich dreimonatige Bearbeitungsdauer zu berücksichtigen.

Die Bearbeitungszeit hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der Antragsunterlagen ab.

7.3 Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

7.3.1 der Nachweis der Gemeinnützigkeit;

7.3.2 ein aktueller Handelsregister- oder Vereinsregisterauszug; bei Vereinen die Satzung und die Liste der Mitglieder;

7.3.3 Nachweise für die wissenschaftliche Kompetenz des Antragstellers, insbesondere für FuE-Vorhaben gemäß Nummer 2.2 (z. B. für das Thema des beantragten Vorhabens relevante Veröffentlichungen und erteilte Patente, sonstige Referenzen, fachlich relevante Netzwerke aus Wissenschaft und Wirtschaft, in die der Antragsteller eingebunden ist);

7.3.4 Darstellung der vorhandenen materiell-technischen Ausstattung zur Durchführung von Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3;

7.3.5 letzter Rechnungsabschluss oder vergleichbare Unterlagen (z. B. aktuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung);

7.3.6 Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters, dass der Antragsteller über ein ausreichend differenziertes Rechnungswesen gemäß Nummer 3.1.2 verfügt;

7.3.7 eine Auflistung der in anderen Förderprogrammen bewilligten und in den zurückliegenden drei Jahren abgeschlossenen FuE-Vorhaben mit Angabe, ob der Antragsteller den Verwendungsnachweis ordnungsgemäß erbracht hat und einer etwaigen Verwertungspflicht nachgekommen ist (vgl. die Nummern 3.2.3 und 3.2.4);

7.3.8 eine Erklärung über die Einhaltung des Besserstellungsverbots;

7.3.9 bei Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.3 – sofern zutreffend – eine Beschreibung darüber, wie die Ergebnisse des Vorhabens zur Dekarbonisierung, zum Klimaschutz oder zur Nachhaltigkeit in strukturschwachen Regionen beitragen können;

7.3.10 bei Vorhaben gemäß Nummer 2.2 eine Darstellung der zu erschließenden Innovationspotenziale und späteren Applikationsmöglichkeiten (vgl. Nummer 4.1.6);

7.3.11 bei Vorhaben gemäß Nummer 2.4 eine Liste der beantragten investiven Maßnahme(n) nebst Beschreibung und Begründung.

7.4 Bei FuE-Vorhaben gemäß Nummer 2.1 sind zusätzlich einzureichen:

7.4.1 eine Darstellung der Finanzierung des Vorhabens und des Eigenanteils; hinsichtlich der Finanzierung des Eigenanteils ist eine Erklärung abzugeben, dass diese vom

a)
Antragsteller,
b)
durch direkte finanzielle Beteiligungen eines oder mehrerer zukünftiger Anwender oder
c)
durch andere Dritte

getragen wird.

Zukünftige Anwender und andere Dritte sind in der Erklärung namhaft zu machen; Nummer 2.3 ist zu beachten;

7.4.2 eine Darstellung des Standes der Technik im Verhältnis zu den technischen Zielen des beantragten FuE-Vorhabens gemäß den Nummern 4.1.2 und 4.1.3;

7.4.3 eine Darstellung des Verwertungsplans entsprechend der Vermarktungs- oder Transferkonzeption, mit dem die Verwertungspflicht gemäß Nummer 3.2.3 erfüllt werden soll.

7.5 Im Fall der Beantragung im Rahmen einer Kooperation gemäß Nummer 2.3 ist eine Kooperationsvereinbarung vorzulegen, die folgende Mindestbestandteile umfasst:

7.5.1 Darstellung der Forschungsanteile des jeweiligen Kooperationspartners;

7.5.2 Darstellung etwaiger Forschungsanteile, die durch Vergabe an Dritte erbracht werden sollen;

7.5.3 Regelung der Schutz- und Nutzungsrechte am Ergebnis des Vorhabens;

7.5.4 Regelung der Veröffentlichungs- und Verbreitungsverpflichtungen.

7.6 Der Eingang der eingereichten Unterlagen wird dem Antragsteller vom Projektträger schriftlich oder elektronisch bestätigt.

7.7 Verwertung der FuE-Ergebnisse gemäß den Nummern 2.1 und 3.2.3

7.7.1 Die FuE-Ergebnisse gehören dem Zuwendungsempfänger. Dieser hat eine Ausübungs- oder Verwertungspflicht. Der Zuwendungsempfänger darf ausschließliche Nutzungsrechte nur gegenüber zukünftigen Anwendern gemäß Nummer 7.4.1 Buchstabe b der Förderrichtlinie und nur für einen bestimmten Anwendungsfall des FuE-Vorhabens gegen ein marktgerechtes Entgelt einräumen, welches dem nicht wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich der Forschungseinrichtungen zufließen muss.

7.7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zur Kontrolle der Verwertungspflicht gemäß Nummer 3.2.3 der Förderrichtlinie Kennziffern zur Einrichtung und einzelvorhabenbezogene Erfolgskennziffern auf Anforderung jährlich bis zu sechs Jahre nach Abschluss des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.

7.7.3 Ein Unterlassen der Verpflichtung führt zum Ausschluss von der Antragsberechtigung in diesem Programm.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 befristet.

Berlin, den 2. Januar 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Sabine Maass

Anlage

Erläuterungen zur Förderrichtlinie

Definition und Abgrenzung von Forschung und Entwicklung gemäß
EU-Gemeinschaftsrahmen

Industrielle Forschung bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

Experimentelle Entwicklung bezeichnet Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

1
FuE = Forschung und Entwicklung
2
Es wird mit der Richtlinie nur eine Anlage veröffentlicht. Weitere Anlagen betreffen Antrags- bzw. Abrechnungsformulare; diese werden auf Anforderung vom Projektträger zur Verfügung gestellt.
3
Gemäß Unionsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (C (2022) 7388).
4
d. h., es müssen mindestens 20 FuE-Mitarbeiter in Vollzeitäquivalent vorhanden sein.

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