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Richtlinie zur Förderung der Interoperabilität in der Landwirtschaft bei Anwendungsfällen für die Außen- und Innenwirtschaft und entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen von Forschungsvorhaben

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie zur Förderung der Interoperabilität in der Landwirtschaft bei Anwendungsfällen für die Außen- und Innenwirtschaft und entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen von Forschungsvorhaben

Vom 25. Juli 2023

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Die zunehmende Digitalisierung der Landwirtschaft (einschließlich Gartenbau und Sonderkulturen) bietet immer mehr Möglichkeiten zur Optimierung der gesamten Wertschöpfungskette. Gerade in der Außen- (zum Beispiel Landmaschinen) und Innenwirtschaft (zum Beispiel Stallsysteme), aber auch in der Vernetzung der Partner innerhalb der Wertschöpfungskette, sind die Einsatzmöglichkeiten digitaler Innovationen inzwischen sehr vielfältig und reichen von Lenksystemen zur Optimierung der Ressourceneffizienz über smarte Fütterungssysteme bis hin zu Managementtools. Diese auf landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzten Technologien unterscheiden sich jedoch häufig nicht nur in ihrem Digitalisierungsgrad oder Nutzen voneinander, sondern auch das Herstellerspektrum und die verwendeten Standards sind oft uneinheitlich. Um die gegebenen Potenziale und Synergien optimal nutzen zu können, bedarf es einer Kommunikation zwischen den eingesetzten Technologien. Unter dieser als Interoperabilität bezeichneten Kommunikation wird der überwiegend automatisierte Informationsaustausch zwischen technischen Einrichtungen, wie Maschinen, Automaten, Fahrzeugen oder Messwerken, untereinander oder zu einer zentralen Datenverarbeitungs­anlage, gegebenenfalls unter Verwendung neuer Mobilfunktechnologien, verstanden. Das Voranbringen dieser Thematik eröffnet die Möglichkeit, einen Beitrag zu bestehenden Herausforderungen in dem Prozess der Digitalisierung der Landwirtschaft und somit zur Ressourceneffizienz, zur Tiergesundheit und zum Umweltschutz zu leisten.

Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen innovative Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Wirtschaft und Industrie im Verbund mit Wissenschaft und landwirtschaftlicher Praxis gefördert werden. Die Vorhaben sollen der Entwicklung von Gesamtkonzepten für die Verbesserung der Interoperabilität im Rahmen von Anwendungsfällen in der landwirtschaftlichen Außen- und Innenwirtschaft sowie den vor- und nachgelagerten Akteuren in der gesamten Wertschöpfungskette dienen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) strebt eine Erhöhung des Anteils der Forschung zur Stärkung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft an. Vorhaben mit Relevanz auch für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sind besonders willkommen. Die Relevanz des Forschungsvorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft sowie der Beitrag, den das Forschungsvorhaben zur Lösung von spezifischen Problemen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft leistet, ist in diesem Fall darzustellen.

Ziel der zu entwickelnden Konzepte ist es, einen Beitrag zu den genannten Herausforderungen in der Landwirtschaft sowie dem vor- und nachgelagerten Bereich und darüber hinaus einen zusätzlichen Mehrwert für den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb (zum Beispiel Kostenreduktion oder Arbeitserleichterung) zu bewirken. Die entwickelten Lösungsansätze für die Bewältigung der aktuellen technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen und sozialen Herausforderungen sollen in einer geeigneten und verständlichen Weise aufbereitet und vermittelt werden. Um eine breite Anwendung der Lösungsansätze zu fördern, ist ein Fokus auf die Benutzerfreundlichkeit, Finanzierbarkeit sowie auch Eignung für kleinstrukturierte Betriebe zu legen. Zusätzlich stellt die Kompatibilität verschiedener Systeme, auch unterschiedlicher Hersteller, eine zwingende Voraussetzung für die Verbesserung der Interoperabilität auf gesamtbetrieblicher Ebene oder darüber hinaus dar. Damit den im Rahmen von Forschungsprojekten hervorgebrachten Lösungsansätzen ihr Weg in den Markt erleichtert werden kann und in der Folge eine breite Anwendung ermöglicht wird, ist die Möglichkeit zur Integration in gängige und bestehende Systeme der landwirtschaftlichen Praxis zu fokussieren. Die Einhaltung und Berücksichtigung von bestehenden Standards sowie das Bestreben nach der Etablierung neuer Standards ist folglich unumgänglich. Dabei sind hohe Anforderungen an die Hoheit der von Landwirtinnen und Landwirten erzeugten Daten und den Datenschutz zu stellen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovations­förderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014*, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt, die Interoperabilität in der Landwirtschaft sowie dem vor- und nachgelagerten Bereich voranbringen und unter der Berücksichtigung rechtlicher Aspekte zu einem Gesamtkonzept auf betrieblicher Ebene und darüber hinaus zusammenfügen.

Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die ihren Schwerpunkt im Themenfeld Interoperabilität mit folgenden beispielhaften Inhalten als Anwendungsfälle haben:

Übertragung von Daten per moderner Kommunikations- und Informationstechniken insbesondere neuer Mobilfunktechniken,
Übertragung von Daten über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg,
Stärkung bestehender sowie Etablierung neuer, einheitlicher Standards für den automatisierten Informationsaustausch zwischen technischen Einrichtungen, wie Maschinen, Automaten und Fahrzeugen, untereinander sowie zu einer zentralen Datenverarbeitungsanlage,
Entwicklung von Gesamtkonzepten und Umsetzung von Anwendungsfällen zur Förderung der Interoperabilität mit dem Ziel der Ressourceneffizienz, insbesondere der Reduzierung des Pflanzenschutz- und Düngemitteleinsatzes sowie zur nachhaltigen Gestaltung des Nährstoffkreislaufes und der nachhaltigen Bodenbewirtschaftung,
Monitoring, Managementmaßnahmen und Versorgungssysteme in der Tierhaltung sowie synergetische Nutzung von KI und Interoperabilität zur Verbesserung von Tierschutz und Tiergesundheit,
Anwendungsfälle zum Informationsaustausch von Datenräumen und Datenplattformen,
Evaluation der Sicherheit von Kommunikationssystemen und der Reduzierung möglicher Folgen von Systemausfällen beispielsweise durch Sicherungs- und Sicherheitssysteme,
Einbindung von vertrauenswürdigen Dritten.

Da es sich bei der Schaffung interoperabler Lösungen um ein sektorenübergreifendes Querschnittsthema handelt, soll auch die Verknüpfung der verschiedenen Produktionsbereiche, insbesondere Tier- und Pflanzenproduktion, behandelt werden. Ebenfalls soll die Einbeziehung der nachgelagerten Bereiche betrachtet werden. Darunter fällt der Einbezug der gesamten Wertschöpfungskette. Interdisziplinäre Ansätze und daraus resultierende Synergien werden als gewinnbringend angesehen. Aktuelle Gesetzgebungsprozesse sind zu berücksichtigen.

Es sollen praxisorientierte Projekte der angewandten Forschung und Entwicklung gefördert werden. Die veröffentlichungsfähigen Ergebnisse der geförderten Vorhaben werden durch möglichst rasch durchzuführenden Technologie- und Wissenstransfer in der breiten Praxis verbreitet und stehen allen Unternehmen zu jeweils gleichen Bedingungen zur Verfügung.

Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben; bei Verbundvorhaben ist von den Partnern ein Koordinator zu benennen.

Erfolgskriterien

Der Erfolg dieses Förderrahmens wird anhand folgender Kriterien evaluiert werden:

Ziel des Förderrahmens: Indikator/​Kriterium:
Aus der Förderbekanntmachung resultierende Innovationen

(Bundesinteresse: Machbarkeit)

Umgesetzte Anwendungsfälle
Anzahl Prototypen/​Demonstratoren/​Vorprodukte/​
Pilotanwendungen
Neue innovative Dienstleistungen, Prozesse, Produkte oder Geschäftsmodelle
Anzahl Produktverbesserungen
Sichtbarkeit, Rezeption und Technologieakzeptanz in der Gesellschaft

(Bundesinteresse: Technologieakzeptanz, gesellschaftliche Akzeptanz)

Medienresonanz
Auflage und Empfängerzahlen eigenen Newsletters, Flyer etc.
Semantische Web-Analyse nach relevanten Begriffen
Erhebliche technische Vorteile der entwickelten Lösungen gegenüber dem Stand der Technik

(Bundesinteresse: Ausstrahlungskraft auf weitere Bereiche (Spill-over), Effizienz- und Wertschöpfungspotenziale der digitalen Technologien, Arbeitserleichterung

Bei Normung: Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit auf politischer und wirtschaftlicher Ebene)

Patentanmeldungen und Patente
Nicht patentierbare Technologien (zum Beispiel Algorithmen)
Gebrauchsmuster
Markenrechte
Beiträge zur Normung und Standardisierung
Beitrag zu einer übergeordneten Strategie im Bereich Normung
Durch die Fördermaßnahme initiierte Transfer-/​Markt­erschließungsaktivitäten, Nachahmungseffekte und Folgeinvestitionen oder weiterführende Technologieentwicklungen

(Bundesinteresse: Übertragungseffekte)

Übernahme in die Betriebsberatung
Vernetzung im Umfeld der Förderung (neue Kooperationen mit Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder Stärkung langfristiger Kooperationen)
Nachfolgeprojekte und Folgeinvestitionen
Bekannt gewordene Nachahmer-Initiativen
Beiträge zu Politikberatung bzw. Weiterentwicklung des Rechtsrahmens

(Bundesinteresse: Übertragungseffekte, Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit auf politischer und wirtschaftlicher Ebene)

Studien, Benchmarks, Ergebnisse der Technologie­vorausschau
Wirkungsanalyse (intendierte und nicht intendierte Wirkungen)
Mitwirkung in Gremien
Beiträge im Rahmen der Verbändeanhörung bei Gesetzgebungsvorhaben
Vorschläge und Initiativen
Mandatierte Normen

Die Fördermaßnahme soll gegebenenfalls durch ein eigenständiges Vernetzungs- und Transfervorhaben begleitet werden, das übergeordnete organisatorische und fachliche Aufgaben sowie Wissenstransfer übernimmt. Das Vor­haben ist im nicht wirtschaftlichen Bereich durchzuführen.

Wesentliche Ziele dabei sind die übergreifende Vernetzung von Akteuren, der Aufbau von themenspezifischen Clustern sowie der Wissens- und Ergebnistransfer für relevante Zielgruppen. Die Durchführung erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMEL und dem Projektträger und umfasst im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:

Begleitung der Standardisierungsprozesse und Vernetzung der zugehörigen Akteure zur Vermeidung von Parallelentwicklungen einschließlich einheitlicher semantischer Beschreibungen der Daten,
Analyse und Synthese von Ergebnissen und Erkenntnissen aus den geförderten Projekten und inhaltliche Abstimmung innerhalb der Fördermaßnahme,
Erfassung und Vernetzung mit relevanten Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten anderer Fördermaßnahmen des BMEL,
Erfassung und Vernetzung mit relevanten Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten außerhalb der Fördermaßnahmen des BMEL, gegebenenfalls auch im internationalen Raum,
Aufbau von Netzwerken innerhalb von Forschungsfeldern (Bildung von Clustern, Erarbeitung von Querschnitts­themen etc.),
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren (Vor-Ort-Veranstaltungen, Webinar etc.),
Erarbeitung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen zur Fördermaßnahme und zu geförderten Projekten (PR-Materialien, Internetseite, Newsletter und Ähnliches),
Aufbereitung von Projektergebnissen sowie Transfer zu unterschiedlichen Zielgruppen (Anwender, Öffentlichkeit und Politik).

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat (Nummer 4.2.2 des Programms zur Innovationsförderung). Antragsberechtigt sind unter anderem Unternehmen, insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Antragsberechtigt sind darüber hinaus unter anderem Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014, wie zum Beispiel Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird. Ausgenommen hiervon ist das Vernetzungs- und Transfer­vorhaben, welches auch ohne eine substanzielle Kooperation mit der Privatwirtschaft durchgeführt werden kann.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem gegebenenfalls geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sollen sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitstellen.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

Nicht gefördert werden Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller und, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Umsetzung der Vorhaben wird für einen Zeitraum von maximal drei Jahren ab Bewilligung gefördert.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Nummer 4.2.2 des Programms zur Innovationsförderung in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014.

Die zuwendungsfähigen Kosten und Ausgaben ergeben sich aus Nummer 4.2.3 des Programms zur Innovations­förderung in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen, mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungs­datenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt unter www.ble.de/​digitalisierung im unteren Reiter „Vorlagen“ zu entnehmen. Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren, Räume zu bezeichnen und zu öffnen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof hat gemäß den §§ 91 und 100 BHO Prüfungsrecht.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

Mit den Arbeiten am Projekt darf noch nicht begonnen worden sein. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Bundeszuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung des Projekts. Im Rahmen des späteren Bewilligungsverfahrens haben die Antragstellenden gegebenenfalls nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, den nicht durch Bundesmittel gedeckten Eigenanteil an den gesamten Projektkosten aufzubringen und dies die wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).

Die genannten Bestimmungen können zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids durch Nachfolgeregelungen ersetzt sein.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​digitalisierung).

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Geschäftsstelle Digitalisierung
Referat 326
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpersonen:

Marc Brühne
Telefon: (0228) 6845-2128

Dr. Antje Fiebig
Telefon: (0228) 6845-2721

E-Mail: digitalisierung-landwirtschaft@ble.de
De-Mail: info@ble.de-mail.de

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​.

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Freitag, den 27. Oktober 2023 um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

über folgenden Link
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=BLEDIGITAL&b=BLEDIGITAL_​INTEROP&t=SKI beim Projektträger einzureichen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Expertinnen- und Expertengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt; Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, der oder die für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

1.
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
2.
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele, angestrebte Innovation, Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen sowie Erfolgskriterien (maximal zwei Seiten),
3.
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
4.
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
5.
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
6.
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
7.
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
erkennbare Relevanz des Vorhabens für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft,
erkennbarer Beitrag des Vorhabens für Problemlösungen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Richtlinie ist zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu erklären.

Bonn, den 25. Juli 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Prof. Dr. Arkenau

*
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 17. Juni 2014 (ABl. L 143 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 geändert worden ist.

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