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Richtlinie zur Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen und von Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Richtlinie
zur Förderung der Nutzung und des Baus von Demonstrationsanlagen
und von Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie

Vom 16. November 2021

1 Zweck und Ziel der Förderrichtlinie

Die Bioökonomie nutzt Game-Changer-Technologien, die eine Steigerung des Wachstums und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit ebenso in den Fokus nehmen wie eine Sicherung von Klimaschutz und Nachhaltigkeit. Dies wurde sowohl im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode als auch in der Industriestrategie 2030 und der Nationalen Bioökonomiestrategie verankert. Die Bioökonomie ermöglicht vollkommen neue Produkte und Produktionsverfahren, die auf der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen, der Substitution von fossilen durch biologische Rohstoffe sowie der Nutzung von Abfällen basieren, einen Beitrag zu einer zirkulären Bioökonomie leisten und Treiber für eine geschlossene sowie klimaschonende Kreislaufwirtschaft sein werden. Die Entwicklungen in der Bioökonomie werden den industriellen Strukturwandel prägen und neu ausrichten. Es werden neue industrielle Wertschöpfungsnetze entstehen.

Der Ausbau der industriellen Bioökonomie soll zu einer starken, wettbewerbsfähigen und innovationsoffenen Wirtschaft beitragen, den Industriestandort Deutschland stärken und zukunftsfähige Arbeitsplätze in Deutschland sichern. Die Industrie in Deutschland soll Leitmarkt für und globaler Leitanbieter von industriellen biobasierten Produkten und Verfahren werden. Dazu müssen die Innovations- und Wertschöpfungspotenziale der Bioökonomie in der industriellen Anwendung und im industriellen Angebot nutzbar gemacht werden.

Deutschland ist in der Forschung und Entwicklung biobasierter Produkte und Verfahren hervorragend aufgestellt. Die bisherigen Fördermaßnahmen anderer Ressorts sowie der Bundesländer zeigen, dass biobasierte Produkte und Verfahren im Labormaßstab umsetzbar sind. Es mangelt jedoch an der breiten Umsetzung biobasierter Produkte und Verfahren im industriellen Maßstab. Diese Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) setzt deshalb an dem Transfer biobasierter Produkte und Verfahren in die industrielle Praxis an. Dazu soll demonstriert werden, dass Produkte und Prozesse, die im Labormaßstab entwickelt wurden, auch in der industriellen Praxis bestehen und skalierbar sind. Daran schließt sich idealerweise eine Form der Wachstumsfinanzierung an.

In der im Oktober 2018 vom BMWi gestarteten Dialogplattform „Industrielle Bioökonomie“ haben Vertreter aus Industrie, Verbänden, Forschungseinrichtungen und Zivilgesellschaft in vier thematischen Arbeitsgruppen Vorschläge zum Umbau der Wirtschaft in eine nachhaltige biobasierte Wirtschaft entwickelt.

Darauf aufbauend hat das BMWi in einer Ex-ante-Evaluation1 drei Handlungsoptionen identifiziert, an denen eine Förderung ansetzen kann:

Förderung von Demonstrationsanlagen in der industriellen Bioökonomie – Angebot und Nachfrage stärken,
Innovationsführerschaft in der industriellen Bioökonomie: Förderung innovativer biobasierter Prozesse und Produkte auf dem Weg zur Marktreife für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und andere in dem Feld aktive Unternehmen,
Bioökonomie in Modellregionen: Integration von biobasierten Produkten und Verfahren in Wertschöpfungsnetze anhand von Beispielregionen der industriellen Bioökonomie.

Die vorliegende Förderrichtlinie setzt an dem ersten Punkt, den Demonstrationsanlagen, sowie an dem dritten Punkt, den Beispielregionen für die industrielle Bioökonomie, an.

Gefördert werden sollen im ersten Punkt zum einen innovationsunterstützende Dienstleistungen in Form der anteiligen Kosten für den Zugang zu oder die Nutzung von Multi-Purpose-Demonstrationsanlagen (Mehrzweck-Demonstrationsanlagen) für Startups2, KMU3, mittelständische Unternehmen mit maximal 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen für Großunternehmen insbesondere im Verbund mit KMU. Durch Nutzung dieser Anlagen soll nachgewiesen – demonstriert – werden, dass sich technisch bereits validierte Verfahren, die noch auf der Stufe der industriellen Forschung stehen und in der Regel einen mittleren Technologiereifegrad4 (Technology Readiness Level, TRL 4 – 5) haben, in marktgängige und wirtschaftlich tragfähige industrielle Anwendungen mit einem höheren, bis zur Markt­einführung reichenden Technologiereifegrad überführen lassen. Zum anderen sollen vorbereitende Tätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Errichtung von unternehmenseigenen Single-Purpose-Demonstrationsanlagen (Demonstrationsanlagen, die nur einem Zweck dienen) von Unternehmen jeder Größe gefördert werden. Strategisches Ziel ist dabei, den Aufbau von Leuchtturmprojekten im Bereich der industriellen Bioökonomie zu unterstützen und insbesondere mit konkreten Planungsunterlagen und Konzepten bestmögliche Voraussetzungen für Investitions- und Förderanträge an nationale oder europäische Förderfonds zu schaffen sowie private Investoren zu attrahieren.

Demonstriert werden soll in beiden Fällen, dass biobasierte industrielle Produkte und Verfahren

in der industriellen Anwendung umsetzbar sind, zu Kostenreduktionen führen und ihre Serientauglichkeit unter Beweis stellen,
zusätzliche Wertschöpfung generieren,
branchenübergreifende Anwendungen ermöglichen oder
einen maßgeblichen Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeits- und Klimaziele (beispielsweise durch Reduzierung der Zahl der Produktionsschritte, der Gesamtkosten, der CO2-Emissionen, des Energieverbrauchs, der Abfallproduktion und des Verbrauchs fossiler Rohstoffe) leisten, indem Treibhausgasemissionen vermindert, Ressourceneffizienz gesteigert sowie ein Beitrag zu einer zirkulären Bioökonomie oder für eine geschlossene sowie klima­schonende Kreislaufwirtschaft geleistet wird.

Als Kristallisationskeime liefern außerdem Beispielregionen bereits heute Lösungsansätze für einzelne spezifische Fragestellungen im Rahmen der industriellen Bioökonomie. Es soll nun ein Modell etabliert werden, das die effiziente Nutzung und Vernetzung der vorhandenen Potenziale in den Regionen ermöglicht, indem hochskalierte biobasierte Produkte und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze integriert werden, die

konventionelle, auf petrochemischer Basis hergestellte Zwischen- und Endprodukte ersetzen,
neue beziehungsweise stark verbesserte Produkteigenschaften generieren oder
konventionelle ressourcenintensive Prozess- und Verfahrensschritte optimieren oder substituieren, z. B. durch den Einsatz biotechnologischer Verfahren und
mindestens an TRL 6 ansetzen und bis maximal TRL 8 reichen sollen.

Die Möglichkeiten, mit biobasierten Produkten nachhaltige Alternativen zu herkömmlichen industriellen Wertschöpfungsnetzen ohne Qualitätsverlust zu schaffen, sollen aufgezeigt werden und anderen Regionen in ihrer Entwicklung im Bereich der industriellen Bioökonomie als Vorbild dienen.

Die vorliegende Förderrichtlinie soll biobasierte Produkte und Verfahren branchenübergreifend fördern und ergänzt speziellere branchen-fokussierte beziehungsweise technologiespezifische Förderprogramme der Bundesregierung passgenau.

2 Rechtsgrundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie die aktuellen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (vgl. Nummer 7). Eine pauschalierte Abrechnung von Ausgaben beziehungsweise Kosten ist ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie werden auf Grundlage von Artikel 18, 25, 27 (insbesondere Nummer 8), 28 oder 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 20145 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)6 sowie der Verordnung (EU) 1407/​2013 der Kommission – über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen (De-Minimis-Verordnung) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)7 in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)8 gewährt. Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 hat die Europäische Kommission die Geltungsdauer der AGVO um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Sollten danach relevante inhaltliche Veränderungen der AGVO vorgenommen werden, wird die Förderrichtlinie an die dann geltenden Freistellungsbestimmungen angepasst werden.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

3 Gegenstand der Förderung

Zur Weiterentwicklung der industriellen Bioökonomie müssen innovative Produkte und Verfahren mit hoher Wertschöpfung auf größere Volumina skaliert und in einem Maßstab erprobt werden, der die praxisnahe Optimierung aller Prozessschritte zulässt. Gefördert werden die dafür notwendigen Entwicklungsschritte, die insbesondere die Nutzung und den Bau von Demonstrationsanlagen voraussetzen. Startups, KMU und mittelständische Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen auch Großunternehmen bedürfen hierfür des Zugangs zu Multi-Purpose-Anlagen, um im Labormaßstab bewährte Prozesse auf größere Maßstäbe zu skalieren. In der weiteren Entwicklung hin zur Marktreife werden zudem dedizierte Demonstrationsanlagen zur Etablierung vorkommerzieller Industrieprozesse benötigt. Derartige Single-Purpose-Anlagen sind die Voraussetzung, um Prozesse zur Herstellung biobasierter Produkte längerfristig zu erproben und zu optimieren.

Die Verfahren und Produkte, die bereits im Labormaßstab beziehungsweise in Pilotanlagen gezeigt haben, dass sie

die Technologieentwicklung vorantreiben,
in der Lage sind, fossilbasierte und treibhausgasintensive Verfahren und Produkte zu ersetzen,
dabei nachwachsende Rohstoffe oder auch biogene Rest- und Abfallstoffe nutzen, die mehrmalige Nutzung von Ressourcen über den Lebenszyklus ermöglichen und damit zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft beitragen,
die Klimabilanz verbessern, insbesondere den Treibhausgasausstoß messbar reduzieren,
zu einer nachhaltigen Produktion9 beitragen,
Kostenreduktion ermöglichen oder
Produkte mit qualitativ deutlich besseren Eigenschaften als vergleichbare konventionelle Produkte erzeugen,

müssen in Demonstrationsanlagen umgesetzt werden, um zu „demonstrieren“, dass sie auch skalierbar sind, ohne dass ihre oben genannten Eigenschaften verloren gehen. Gefördert werden sollen Vorhaben zu innovativen biobasierten Produkten und Verfahren, die mindestens drei der folgenden vier Bedingungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit erfüllen:

Substitution fossiler durch biobasierte Ressourcen,
Steigerung der Ressourceneffizienz durch Abfallvermeidung oder -verwertung und Beitrag zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft,
prognostizierte quantitative Minderung der Emission von Treibhausgasen im Vergleich zum Stand der Technik,
Darstellung der Generierung neuer Wertschöpfungsketten auf Basis biobasierter Produkte oder Verfahren.

Hierzu sind drei unterschiedliche Bausteine vorgesehen:

Baustein A fördert Startups und KMU sowie mittelständische Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen auch Großunternehmen bei der Nutzung existierender öffentlicher oder privater Multi-Purpose-Anlagen in Deutschland sowie in Europa zur Erprobung und Weiterentwicklung eigener Verfahren der industriellen Bioökonomie. Neben den innovationsunterstützenden Dienstleistungen in Form von Nutzungskosten von Multi-Purpose-Anlagen werden auch Aufwendungen für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten und für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit den Anlagenbetreibern gefördert. Der Aufwand für Vertragsverhandlungen und Abstimmungsprozesse sowie für die Betreuung der Abläufe durch eigenes Personal vor Ort ist ebenfalls Teil der Förderung. Der Zugang zu und die Nutzung von Demonstrationsanlagen unterstützt damit die experimentelle Entwicklung, die auf dem Technologiereifegrad TRL 4 – 5 aufsetzt, sowie Prozess- und Organisationsinnovationen und erhöht zudem den Market Pull (von Kunden und Markt formulierte Anforderungen an Produkteigenschaften und Technologie, die für die Festlegung von Innovations­aktivitäten verwendet werden) für den Bau und Betrieb solcher Anlagen, auch aus privaten Mitteln. Durch die Förderung des Zugangs zu solchen Anlagen wird auch deren Auslastung und somit die Wirtschaftlichkeit entsprechender Anlagen gesteigert.

Baustein B soll Durchführbarkeitsstudien zum Errichten von Single-Purpose-Demonstrationsanlagen in Deutschland sowie damit zusammenhängende weitere vorbereitende Tätigkeiten anstoßen.

Bei den Durchführbarkeitsstudien sind hierbei Leistungen zur Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung förderfähig, welche die Grundlage für die Entscheidung über die Investition in eine Single-Purpose-Demonstrationsanlage liefern sollen. Hierzu zählen insbesondere Ingenieursdienstleistungen (als Fremd- oder Eigenleistung) zur Erstellung von Planungsunterlagen und Konzepten, eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT-Analyse) für die Errichtung einer Single-Purpose-Demonstrationsanlage sowie eine Ressourcenplanung und Bewertung der Erfolgsaussichten für die Anlagenrealisierung. Gefördert werden zudem auch weitere vorbereitende Tätigkeiten wie notwendige Genehmigungsverfahren (ohne behördliche Kosten), die Konkretisierung des Geschäftsmodells, eine Marktanalyse und die Cashflow-Planung für Single-Purpose-Anlagen.

Baustein C ergänzt die beiden Bausteine A und B (setzt jedoch eine Förderung gemäß einem dieser Bausteine nicht voraus). Um das volle Potenzial skalierter, d. h. auf einen höheren TRL gebrachter biobasierter Produkte und Verfahren zu erschließen, werden diese in industrielle Wertschöpfungsnetze integriert; zudem ist ein Transfer solcher Lösungen in eine bestehende Industrieregion und darüber hinaus anzustreben. Dies erfolgt in der Regel in sogenannten Beispielregionen der industriellen Bioökonomie. Das BMWi hat aufbauend auf der Ex-ante Evaluation in einem mehrstufigen Verfahren bislang ca. 30 solcher Beispielregionen in Deutschland identifiziert. Eine Beispielregion der industriellen Bioökonomie ist dadurch charakterisiert, dass sie über Industrieunternehmen, biobasierte Rohstoffe, Forschungseinrichtungen, sonstige Infrastruktur sowie Cluster und eine Strategie (z. B. eine regionale oder landesweite Bioökonomie- oder Innovationsstrategie) verfügt, um die industrielle Bioökonomie in der Region und darüber hinaus auch innerhalb der Europäischen Union voranzutreiben.

Mit Baustein C soll die Integration von neuen skalierten biobasierten Produkten und Verfahren in regionale industrielle Wertschöpfungsnetze bis zum TRL 8 gefördert werden. Unterstützt werden können hierbei:

Durchführbarkeitsstudien für die Integration von biobasierten Produkten und Verfahren in bioökonomische Wertschöpfungsnetze, d. h. die Bewertung und Analyse des Potenzials für den Aufbau neuer bioökonomischer Wertschöpfungsnetze mit dem Ziel der Feststellung der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT) eines solchen Vorhabens, der Ermittlung hierfür notwendiger Ressourcen und der Bewertung der Erfolgsaussichten,
Beratungsdienste (als Modellvorhaben), vor allem für die Bewertung von Prozessen, den Aufbau eines wertschöpfungsnetzübergreifenden Innovationsmanagements und die Ausarbeitung von Konzepten für die Integration von biobasierten Produkten und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze,
Transfer und experimentelle Entwicklung wie die weitere Skalierung von neuen Verfahren in und für den industriellen Alltag (z. B. Pilotproduktionen),
die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den skalierten biobasierten Produkten und Verfahren stehen.

Für die Unterstützung des regionenbezogenen und überregionalen sowie bundesländerübergreifenden Transfers ist darüber hinaus eine Förderung von neuen Innovationsclustern (anwendungsnahe Innovationszentren) vorgesehen, die dabei unterstützen, neue skalierte biobasierte Produkte und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze zu integrieren. Die Förderung dient zur/​zum

Betreuung von Innovationsclustern zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen (Förderung der Auswahl von Mehrzweckdemonstrationsanlagen),
Verwaltung der Einrichtung von Innovationsclustern (die auch Marktforschung, Fachkommunikation abdecken können),
Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen des Wissensaustauschs sowie
Aufbau von Registern beziehungsweise Datenbanken, die im Zusammenhang mit den skalierten biobasierten Produkten und Verfahren stehen,
Vernetzung und der regionalen Zusammenarbeit.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

Baustein A: Startups, KMU im Sinne von Anhang I AGVO sowie mittelständische Unternehmen mit maximal 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen auch Großunternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die Produkt- oder Prozessentwicklungen in der industriellen Bioökonomie in bestehenden Demonstrationsanlagen anstreben.

Baustein B: Gewerbliche Unternehmen jeder Größe mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, die bestrebt sind, bereits im Rahmen der experimentellen Entwicklung erprobte Produkte oder Verfahren in einer längerfristigen Testphase zur Marktreife weiterzuentwickeln und prozesstechnisch zu optimieren und dafür den Bau einer Demonstrationsanlage planen.

Baustein C:

Verbünde entlang regionaler industrieller Wertschöpfungsketten oder -netze bestehend in erster Linie aus Industrieunternehmen, die bestrebt sind, skalierte biobasierte Produkte und Verfahren in industrielle Wertschöpfungsnetze zu integrieren,
Großunternehmen insbesondere im Verbund mit KMU,
Managementeinrichtungen (z. B. Innovationsagenturen, Technologiezentren, Verbände, Vereine, Forschungs­einrichtungen, Stiftungen, Kammern und Einrichtungen der regionalen Wirtschaftsförderung), welche die Innova­tionscluster organisieren.

Antragsberechtigt (für alle drei Bausteine) sind auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Forschungs- und Entwicklungskapazitäten in Deutschland, sofern sie Teil eines Konsortiums mit Industriebeteiligung sind.

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Durchführung der Fördermaßnahme personell und materiell, gegebenenfalls auch durch Beauftragung Dritter, abzuwickeln. Die Qualifikation der Antragsteller muss in geeigneter Weise, etwa über einschlägige Vorarbeiten, nachgewiesen werden. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung im Einzelfall eine Projekt­förderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich Antragsteller,

die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
die als Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 anzusehen sind,
über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen. Eine Förderung ist zudem in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO erfüllt sind.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt auf Basis der in Nummer 2 genannten Rechtsgrundlagen. Insbesondere gelten für:

Baustein A: Nachweis der Funktionsfähigkeit der zu erprobenden Technologie (TRL 4 – 5).

Baustein B: Nachweis über entwickelte Prozesse und Produkte der industriellen Bioökonomie auf TRL 6.

Baustein C: Nachweis über die Skalierbarkeit der Prozesse und Produkte der industriellen Bioökonomie ab mindestens TRL 6.

Nach Baustein A können beihilfefähige Kosten im Rahmen von Innovationsbeihilfen für KMU nach Artikel 28 Nummer 2 Buchstabe a und c AGVO gefördert werden. Das umfasst Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten sowie Kosten für Innovationsberatungsdienste (Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind) und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Nutzung von Multi-Purpose-Demonstrationsanlagen). Das gilt für Startups, KMU nach Anlage I der AGVO. Eigene Personalkosten, Materialkosten und Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Mehrzweckdemonstrationsanlagen stehen, können nach der De-Minimis-Verordnung und in Ausnahmefällen (siehe Nummer 6) nach Artikel 25 AGVO für Tätigkeiten der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO gefördert werden. Darüber hinaus können mittelständische Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte und in Ausnahmefällen auch Großunternehmen auf Grundlage der De-Minimis-Verordnung gefördert werden.

Nach Baustein B können beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d AGVO gefördert werden. Die hierbei förderfähigen Leistungen sind in Nummer 3 der Richtlinie benannt. Darüber hinaus können zur Vorbereitung der späteren Markteinführung notwendige Genehmigungsverfahren, die Konkretisierung des Geschäftsmodells, eine Marktanalyse und die Cashflow-Planung für Single-Purpose-Anlagen als weitere vorbereitende Tätigkeiten nach De-Minimis-Verordnung gefördert werden.

Nach Baustein C können Beihilfen für beihilfefähige Kosten nach Artikel 25 Absatz 3 AGVO gewährt werden, soweit diese durch Tätigkeiten entstehen, die sich einer der in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c oder d AGVO genannten Forschungskategorien zuordnen lassen. Innovationsunterstützende Dienstleistungen können nach Artikel 28 AGVO gewährt werden. Gemäß Artikel 18 und 28 Absatz 2 Buchstabe c AGVO können Beratungsdienstleistungen wie die Ausarbeitung von Konzepten unterstützt werden. Zudem können Weiterbildungsaktivitäten nach Artikel 31 AGVO unterstützt werden. Schließlich können Managementeinrichtungen (z. B. Innovationsagenturen, Technologiezentren, Verbände, Vereine, Forschungseinrichtungen, Stiftungen, Kammern und Einrichtungen der regionalen Wirtschafts­förderung), welche die Innovationscluster organisieren und den Transfer in den industriellen Alltag ermöglichen, nach Artikel 27 AGVO gefördert werden; Förderungen nach De-Minimis-Verordnung sind ebenfalls möglich.

Eine Förderung auf der Grundlage der De-Minimis-Verordnung kann in Baustein A, Baustein B oder Baustein C unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-Minimis-Beihilfen übersteigt in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht den Betrag von 200 000 Euro.

Die De-Minimis-Förderung wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsgeber von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-Minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-Minimis-Verordnungen gelten.

Im Fall der Förderung von Verbünden regeln die Partner eines Verbundprojekts ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung und benennen einen Koordinator, der als zentraler Ansprechpartner fungiert und sicherstellt, dass die einzelnen Teilprojekte effektiv zusammenarbeiten und die Ergebnisse zusammengeführt werden. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass zeitnah zum Projektbeginn eine gültige Koopera­tionsvereinbarung vorliegt. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen oder Hochschulen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Einzelheiten zu den Kriterien, über die vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt eine grundsätzliche Übereinkunft nachgewiesen werden muss, können folgendem Link entnommen werden (vgl. https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmwi#t6, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Bezüge zu anderen Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder und der Europäischen Union und deren Bedeutung für das geplante Projekt sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. In der Regel nicht innerhalb des Programms förderfähig sind Vorhaben, die überwiegend Technologien und Anwendungen in bestimmten Branchen (z. B. Luft- und Raumfahrt, maritime Technologien) adressieren und sich spezielleren Fachförderprogrammen zuordnen lassen. Gleichwohl sind branchenübergreifende Förderprojekte unter Beteiligung verschiedener Branchen möglich. Die Förderung von Verbundprojekten mit ausländischen Partnern ohne Betriebsstätte in Deutschland ist möglich. Die Fördermöglichkeiten für anteilige Projektarbeiten der deutschen Partner werden dabei auf Basis einer Antragstellung im oben dargestellten nationalen Verfahren geprüft. Die ausländischen Partner haben ihre Aufwendungen ohne Bundeszuwendungen zu finanzieren. Weiterhin müssen die Antragsteller ihre Zu­verlässigkeit und Bonität sowohl in der Skizzen- als auch in der Antragsphase (Nummer 10) nachweisen. Für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte gelten grundsätzlich folgende Voraussetzungen:

Antragsteller müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potential verfügen, um anspruchsvolle und risikoreiche Projekte durchführen und die daraus resultierenden Ergebnisse umsetzen zu können;
Antragsteller müssen über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen;
Unternehmen sollen ihre Gründung abgeschlossen haben und müssen in der Lage sein, den für das Projekt erforderlichen finanziellen Eigenanteil aufzubringen;
die nach Abzug des Personals für das Forschungs- und Entwicklungs- und Innovations-Projekt verbleibende Personalkapazität, einschließlich der Geschäftsführung, muss den weiteren Geschäftsgang im Unternehmen sicherstellen können;
der Umsatz eines Unternehmens steht in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Zuwendung.

6 Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung auf Ausgaben- oder Kostenbasis als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen pro­jektbezogenen Kosten. In allen übrigen Fällen erfolgt die Förderung auf Basis von Ausgaben. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilfinanziert werden. Zu den einzelnen Regelungen vgl. im Folgenden zu Baustein A, Baustein B und Baustein C.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote müssen die Vorgaben der Artikel 18, 25, 27, 28 oder 31 der AGVO sowie der Verordnung 1407/​2013 berücksichtigt werden.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.

Für Förderungen auf Grundlage der Verordnung 1407/​2013 gilt die Obergrenze von 200 000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Baustein A: Gefördert werden innovationsunterstützende Dienstleistungen und Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten sowie der Aufwand für Vertragsverhandlungen und Abstimmungsprozesse sowie für die Betreuung der Abläufe durch eigenes Personal vor Ort. Dafür ist die Förderquote der beihilfefähigen Kosten bei einzelnen Förderkomponenten in der Höhe gedeckelt, bei einer Projektlaufzeit von in der Regel bis zu sechs Monaten (beginnend ab dem Zugang zu der Demonstrationsanlage).

a)
Es gelten halbjährliche Einreichungsfristen bei fortlaufender Förderung über mehrere Jahre.
b)

Die Förderquoten für die beihilfefähigen Nutzungskosten von Multi-Purpose-Demonstrationsanlagen (innovationsunterstützende Dienstleistungen) betragen:

bei KMU (inklusive Startups) nach Anhang I der AGVO bis zu 50 %,
bei mittelständischen Unternehmen bis 1 000 Beschäftigten und in Ausnahmefällen bei Großunternehmen über 1 000 Beschäftigte: bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).
c)
Die Förderquote für Personal, Material und Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung von Multi-Purpose-Demonstrationsanalgen stehen, betragen bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).
Sofern Unternehmen nachweislich nicht über ihrer Höhe nach ausreichende De-Minimis-Restfördermöglichkeiten verfügen, können alternativ Kosten, die sich anteilig eindeutig entweder auf Tätigkeiten der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b und c AGVO im Rahmen eines eigenen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens des Unternehmens beziehen, nach Artikel 25 AGVO gefördert werden.

Der Fördersatz für beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a und e AGVO im Rahmen der förderfähigen Arbeitspakete der experimentellen Entwicklung beträgt im oben genannten Fall

45 % für kleine Unternehmen, nach Anhang I, AGVO,
35 % für mittlere Unternehmen, nach Anhang I, AGVO,
25 % für weitere Unternehmen, nach Anhang I, AGVO.
Der Fördersatz für beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a und e im Rahmen der förderfähigen Arbeitspakete der industriellen Forschung beträgt im oben genannten Fall 50 % für alle Unternehmen.
Im Fall einer Kumulierung mit De-Minimis- oder anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten dürfen die genannten Förderhöchstsätze durch die Kumulierung nicht überschritten werden.
d)

Die Förderquoten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten betragen:

für KMU (inklusive Startups) nach Anhang I der AGVO bis zu 50 % und
für mittelständische Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte und Großunternehmen über 1 000 Beschäftigte: 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).
e)

Die Förderquoten bei Innovationsberatungsdiensten betragen:

für KMU (inklusive Startups) nach Anhang I der AGVO bis zu 50 % beziehungsweise 80 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von 3 Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen) und
für mittelständische Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte und Großunternehmen über 1 000 Beschäftigte bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).

Baustein B: Gefördert werden vorbereitende Tätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Errichtung von unter­nehmenseigenen Single-Purpose-Demonstrationsanlagen (Demonstrationsanlagen, die nur einem Zweck dienen) von Unternehmen. Die Förderquote bei einer Projektlaufzeit/​Planungsphase von bis zu zwei Jahren ist bei einzelnen Förderkomponenten in der Höhe gedeckelt.

a)
Es gilt eine halbjährliche Einreichungsfrist.
b)

Förderquote der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien pro Vorhaben:

bei kleinen Unternehmen nach Anhang I der AGVO von bis zu 70 %,
bei mittleren Unternehmen nach Anhang I der AGVO von bis zu 60 %,
bei allen anderen Unternehmen bis zu 50 %.
c)
Förderung der beihilfefähigen Kosten für notwendige Genehmigungsverfahren, die Konkretisierung des Geschäftsmodells, eine Marktanalyse und die Cashflow-Planung für Single-Purpose-Anlagen beträgt maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen, Förderquote bis zu 100 %).

Baustein C: Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen, neue skalierte biobasierte Produkte und Verfahren weiterzuentwickeln und in regionale industrielle Wertschöpfungsnetze zu integrieren. Die Förderquote bei einer Projektlaufzeit/​Planungsphase von bis zu drei Jahren ist bei einzelnen Förderkomponenten in der Höhe gedeckelt.

a)
Es gilt eine halbjährliche Einreichungsfrist.
b)

Förderquote der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien für die Forschung und Entwicklung sowie die Integration von biobasierten Produkten und Verfahren in bioökonomische Wertschöpfungsnetze:

bei kleinen Unternehmen nach Anhang I der AGVO von bis zu 70 %,
bei mittleren Unternehmen nach Anhang I der AGVO von bis zu 60 %,
bei allen anderen Unternehmen bis zu 50 %;
bei Durchführbarkeitsstudien, die nur die Integration in industrielle Wertschöpfungsnetze untersuchen, bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).
c)

Förderquote für Beratungsdienste, insbesondere für die Bewertung von Prozessen und den Aufbau eines wertschöpfungsnetzübergreifenden Innovationsmanagements sowie die Ausarbeitung von Konzepten für die Integration in Wertschöpfungsnetze:

für KMU (inklusive Startups) nach Anhang I der AGVO bis zu 50 % und
für mittelständische Unternehmen bis 1 000 Beschäftigte und Großunternehmen über 1 000 Beschäftigte bis zu 50 % bis zu einer Grenze von maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren (als De-Minimis-Beihilfen).
d)
Beihilfen für Innovationscluster sind auf einen Zeitraum von drei Jahren begrenzt, mit der Möglichkeit der ein­maligen Verlängerung um zwei Jahre. Die Förderquote für Betriebsbeihilfen zugunsten von Innovationsclustern darf im Bewilligungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten eines Innovationsclusters betragen. Hierbei können auch innovationsunterstützende Dienstleistungen zum Aufbau von Registern und Datenbanken von Unternehmen Produkten/​Verfahren gefördert werden.
e)
Gefördert werden im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen beziehungsweise deren Verbesserung. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Förderquote für Projekte im Rahmen der experimentellen Entwicklung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c AGVO wie der Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatz­bedingungen repräsentativen Umfeld (z. B. Pilotproduktionen):

für kleine Unternehmen nach Anhang I der AGVO bis zu 45 %,
für mittlere Unternehmen nach Anhang I der AGVO bis zu 35 %,
für weitere Unternehmen bis zu 25 %.
Eine Erhöhung der genannten Förderquoten um bis zu 15 Prozentpunkte ist möglich, sofern die Voraussetzungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO erfüllt sind.
f)

Förderquoten für beihilfefähige Kosten für Ausbildungsmaßnahmen nach Artikel 31 AGVO:

bei kleinen Unternehmen nach Anhang I der AGVO von bis zu 70 %,
bei mittleren Unternehmen nach Anhang I der AGVO von bis zu 60 %,
bei allen anderen Unternehmen bis zu 50 %.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis werden die jeweils gültigen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Nummer 2 (zu finden unter https:/​/​foerderportal.bund.de/​ in der Rubrik „Formularschrank BMWi“).

8 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden Vorhaben gefördert, die die Voraussetzungen der Artikel 18, 25, 27, 28 oder 31 AGVO erfüllen (siehe Fußnoten 5 und 6). Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a und b fallen.

Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen haben. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags zu werten. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens. Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation, über ausreichende personelle und finanzielle Kapazitäten und über die technische Grundausstattung zur Durchführung des Projekts verfügen. Sie müssen die Gewähr einer ordnungsgemäßen Mittelverwendung nachweisen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.

Das BMWi ist gemäß § 7 BHO und den zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften verpflichtet, eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Das BMWi kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWi, dem Projektträger und gegebenenfalls vom BMWi beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle beziehungsweise die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 BHO. Bei der Auswahl teilnehmender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der Zuwendungsempfänger darauf zu achten, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Für die genannten Pflichten des Zuwendungsempfängers gelten die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die für die Bereitstellung von Daten Dritter gegebenenfalls erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen.

Dasselbe gilt, sofern eine Evaluation der Beihilfen gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a AGVO notwendig ist. Vorbenannte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem BMWi beziehungsweise dem Projektträger des BMWi werden Gegenstand des Zuwendungsbescheids sein.

9 Subventionserhebliche Tatsachen

Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs handeln. Die Antragsteller werden daher bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf ihre Mitteilungspflichten nach § 3 Subventionsgesetz hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.

10 Verfahren

10.1 Einschaltung eines Projektträgers, Arbeitsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Das BMWi wird mit der Administration der Fördermaßnahme einen Projektträger als Verwaltungshelfer oder be­liehenen Unternehmer beauftragen. Eine Bekanntgabe des Projektträgers erfolgt auf der BMWi-Seite:
https:/​/​www.bmwi.de/​Redaktion/​DE/​Dossier/​industrielle-biooekonomie.html.

10.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Skizzenvorlage. Wird eine Skizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch das BMWi. Skizzen und/​oder Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden.

Eine Bewertung der Antragsskizzen für Projektförderanträge zu Baustein A und Baustein C wird durch das BMWi, gegebenenfalls unterstützt durch den Projektträger, erfolgen.

Für Projektförderanträge zu Baustein B wird ein Beratungsgremium, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem Projektträger, eine Begutachtung und Bewertung der Antragsskizzen vornehmen und somit das BMWi bei der Antragsprüfung beratend unterstützen.

Dieses Beratungsgremium setzt sich aus von den Arbeitsgruppen der Dialogplattform „Industrielle Bioökonomie“ benannten Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Projektträgers zusammen.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) zu nutzen. Zur Erstellung von Projektskizzen kann gegebenenfalls auch eine Anwendung genutzt werden, die von dem Projektträger zur Verfügung gestellt wird.

10.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem BMWi beziehungsweise dem noch zu beauftragenden Projektträger zunächst Projektskizzen mit Bezug auf den entsprechenden Förderschwerpunkt (Baustein A, B oder C) in elektronischer Form einzureichen. Ein entsprechender Link zur Einreichung ist unter https:/​/​www.bmwi.de/​industrielle-biooekonomie verfügbar. Bei Verbundprojekten sind Projektskizzen durch den Verbundkoordinator vorzulegen.

Dabei sind die Skizzen jeweils zum 1. März und zum 30. Juni eines Jahres einzureichen. Eine erstmalige Skizzeneinreichung ist zum 1. März 2021 (Baustein A), zum 30. Juni 2021 (Baustein B) und 1. März 2022 (Baustein C) und letztmalig zum 30. Juni 2024 möglich. Nach den veröffentlichten Stichtagen eingegangene Skizzen können grundsätzlich aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.

In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden, wobei der Umfang des inhaltlichen Teils 15 Seiten nicht überschreiten soll. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

Thema und Ziele des Vorhabens,
für Verbundprojekte: Angaben zum Koordinator und Ansprechperson der einzelnen Projektpartner,
für Innovationscluster: Darstellung der Beispielregion insbesondere in Bezug auf Aufbau und Qualität, Benennung der am Cluster beteiligten Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie ihrer Aufgaben innerhalb des Wertschöpfungsnetzes; Nachweis einer Strategie zur Entwicklung der industriellen Bioökonomie in der Region und Darstellung der Einbindung des geplanten Vorhabens darin, Nachweis von Projekten in der Region mit erfolg­reichem Einsatz in Einsatzumgebung im Pilotmaßstab, die in Bezug auf den Innovationsgrad und die Nachhaltigkeit den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
Bezug zu den förderpolitischen Zielen (vgl. Nummer 1 zu Demonstrationsanlagen und Beispielregionen), Notwendigkeit der Förderung,
Stand von Wissenschaft und Technik,
Innovationsgrad,
quantifizierte Prognose des Treibhausgasminderungspotentials des Projekts10,
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Projektpartner,
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Sicherung der Gesamtfinanzierung (inklusive Bonität), Belegbarkeit des bestimmungsgemäßen Nachweises der Mittelverwendung,
Arbeitsschwerpunkte, gegebenenfalls Arbeitsteilung und Aufgaben der Projektpartner,
wirtschaftliche und wissenschaftliche Verwertbarkeit, Verwertungsplan,
Nachweis über vorhandene Schutzrechte,
geschätzter Gesamtaufwand und Förderbedarf, aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachmitteln, Zeitplan, bei Verbundprojekten jeweils für den einzelnen Projektpartner.

Die eingegangenen Skizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

Generell

Welche fossilbasierten Verfahren/​Produkte sollen durch biobasierte Produkte und Verfahren ersetzt werden?
Welche nachwachsenden Rohstoffe sollen genutzt werden; wie wird der Rohstoffbezug sichergestellt?
Inwieweit lässt sich die Klimabilanz mit den Verfahren/​Produkten verbessern, der Treibhausgasausstoß messbar reduzieren, indem zum Beispiel treibhausgasintensive Verfahren substituiert werden?
Ist auch die Nutzung von biogenen Rest- und Abfallstoffen oder die mehrmalige Nutzung von Ressourcen über den Lebenszyklus angedacht/​vorgesehen?
Trägt das Verfahren/​das Produkt zu einer Steigerung der nachhaltigen Produktion (d. h. sozial und ökologisch verträglich und ökonomisch sinnvoll) bei?
Können mit dem Verfahren Kostenreduktionen erzielt oder Produkte mit qualitativ deutlich besseren Eigenschaften als vergleichbare konventionale Produkte erzeugt werden, beispielsweise Produkte mit größerer Hitzebeständigkeit als vergleichbare konventionelle Produkte?
Wie wird die Marktfähigkeit des Verfahrens/​Produktes bewertet; besteht Kontakt mit Endabnehmern; verfügt das Unternehmen über notwendige Lizenzen?

Baustein A

Nachweis der technischen Machbarkeit im Labormaßstab (TRL 4) auf Basis der Darstellung von Vorarbeiten,
Neuheit des zu testenden Prozesses,
Stand der Vorarbeiten und Konkretion der geplanten Pilotphase,
wirtschaftliches Potenzial,
Nachweis der Verfüg- und Nutzbarkeit von Multi-Purpose-Anlagen mit Zeitplan.

Baustein B

Qualität und Neuartigkeit des Vorhabens,
Nachweis des erfolgreichen Einsatzes im Pilotmaßstab (TRL 6) auf Basis der Darstellung von Vorarbeiten. Der Pilotmaßstab muss hierbei (mindestens) eine Skalierungsstufe über dem Labormaßstab liegen und eine direkte (ohne weitere experimentelle Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten) Maßstabsübertragung in die zu planende Single-Purpose-Anlage erlauben,
Alleinstellungsmerkmal des zu skalierenden Prozesses,
Verwertungsperspektive für die zu planende Single-Purpose-Demonstrationsanlage.

Baustein C

Qualität und Neuartigkeit des Vorhabens,
Nachweis des erfolgreichen Einsatzes in Einsatzumgebung im Pilotmaßstab (mindestens TRL 6),
Alleinstellungsmerkmal des skalierten biobasierten Verfahrens beziehungsweise hieraus resultierender Produkte,
Verwertungsperspektive in der Region und darüber hinaus,
Innovationscluster: Qualität und Anzahl der am Cluster beteiligten Unternehmen und Forschungseinrichtungen sowie ihrer Aufgaben innerhalb des Wertschöpfungsnetzes; Nachweis von Projekten in der Region mit erfolgreichem Einsatz in Einsatzumgebung im Pilotmaßstab.

Es steht den Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt. Die endgültige Entscheidung trifft das BMWi nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Interessenten werden durch das BMWi (oder gegebenenfalls durch den Projektträger) über das Ergebnis der Bewertung schriftlich informiert. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

10.2.2 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die durch das BMWi ausgewählten Antragsskizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.

Beginnend mit dem 15. Mai 2021 sind Einreichungen von Förderanträgen in der Regel innerhalb von acht Wochen ab Aufforderung zur Antragstellung bis zum 30. September 2024 möglich. Die wiederkehrenden Fristen gelten bis zur Änderung oder Außerkraftsetzung dieser Förderrichtlinie.

Für Anträge auf De-minimis-Beihilfen für Innovationsberatungsdienste im Baustein A sowie für notwendige Ge­nehmigungsverfahren, die Konkretisierung des Geschäftsmodells, eine Marktanalyse und die Cashflow-Planung für Single-Purpose-Anlagen im Baustein B kann von diesen Fristen abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Anträge auf bereits bewilligte AGVO-Förderungen für die Erprobung eigener Verfahren in einer Multi-Purpose-Demonstrationsanlage (Baustein A) beziehungsweise für Durchführbarkeitsstudien zur Errichtung einer Single-Purpose-Demonstrationsanlage (Baustein B) beziehen. Die Beantragung der genannten De-minimis-Beihilfen muss innerhalb der geförderten Projektlaufzeit des zugehörigen AGVO-Fördervorhabens erfolgen.

Der Antrag ist beim BMWi (oder gegebenenfalls beim Projektträger) – bei Verbundvorhaben durch den vorgesehenen Verbundkoordinator – unter Verwendung des für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformulars sowohl elektronisch als auch schriftlich einzureichen. Die elektronische Version ist unter Nutzung des elektronischen Antragsassistenten „easy-Online“ einzureichen. Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen durch den Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen.

Die Förderanträge werden vertieft und unter Berücksichtigung des Bundesinteresses nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien unter anderem unter Einschluss der Bonität der Antragsteller geprüft.

Das BMWi entscheidet über die eingereichten Förderanträge nach abschließender Prüfung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der Bund ist berechtigt, über die geförderten Vorhaben folgende Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Bundes (Förderkatalog) bekanntzugeben oder an Dritte weiterzugeben (z. B. an Mitglieder des Deutschen Bundestages, Gutachter, Auftragnehmer einer Evaluation beziehungsweise Begleitforschung oder Ähnliches):

das Thema des Vorhabens,
den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
den Bewilligungszeitraum,
die Höhe der Zuwendung und die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden.

Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger eine begründete Textänderung des Themas des Vorhabens vorschlagen. Binnen eines Monats muss der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn seines Wissens durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt. Binnen eines Monats muss der Zuwendungsempfänger die Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe des verantwortlichen Projektleiters abgesehen werden soll.

11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die am 28. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichte Richtlinie vom 16. Dezember 2020 (BAnz AT 28.12.2020 B2) wird damit ersetzt. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus.

Berlin, den 16. November 2021

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Dr. W. Horstmann

1
Vgl. https:/​/​www.bmwi.de/​Navigation/​DE/​Service/​Evaluationen/​evaluationen.html.
2
Startups sind junge Unternehmen, deren Gründungsdatum weniger als drei Jahre zurückliegt, die über innovative Technologien beziehungs­weise Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- beziehungsweise Umsatzwachstum aufweisen oder anstreben (vgl. hierzu https:/​/​www.bmbf.de/​foerderungen/​bekanntmachung-2484.html).
3
Gemeint sind kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
4
Vgl. zu den Forschungsstufen und Technologiereifegraden Seite 21 in: Europäische Kommission (2012): Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien – Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung. Brüssel (Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM (2012) 341 final). Online verfügbar unter
http:/​/​ec.europa.eu/​transparency/​regdoc/​rep/​1/​2012/​DE/​1-2012-341-DE-F1-1.Pdf; vgl. bezüglich der einzelnen Technologiereifegrade im Zusammenhang mit dieser Richtlinie die TRL-Definition der NASA http:/​/​esto.nasa.gov/​files/​trl_​definitions.pdf beziehungsweise DIN ISO 16290:2016-09.
5
Vgl. https:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32014R0651&from=ES.
6
Vgl. https:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​?uri=CELEX:32020R0972.
7
Vgl. https:/​/​eur-lex.europa.eu/​LexUriServ/​LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:352:0001:0008:DE:PDF.
8
Vgl. https:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​?uri=CELEX:32020R0972.
9
Vorausgesetzt wird nach Möglichkeit zudem eine ganzheitliche und systemische Betrachtung der Umweltwirkungen (z. B. Klimawandel, Eutrophierung und Versauerung von Ökosystemen, Landnutzung, Ressourcenverbrauch etc.) der neu zu entwickelnden biobasierten Prozesse beziehungsweise Produkte. Ein anzustrebendes Instrument hierzu ist beispielsweise die Ökobilanzierung (life cycle assessment, LCA). Ökobilanzen sind von zentraler Bedeutung für die Bewertung der Nachhaltigkeit biobasierter Prozesse und Produkte Die Betrachtung über den kompletten Lebenszyklus hinweg ermöglicht die Identifizierung möglicher Produkt- und Prozessoptimierung hinsichtlich energetischer, ökologischer und wirtschaftlicher Aspekte und dient somit als wichtiges Entscheidungsinstrument. Die Erstellung einer Ökobilanz erfolgt nach den Grundsätzen und Regeln zur Durchführung von Ökobilanzen gemäß der ISO-Standards 14040/​14044. Demnach gliedert sich eine LCA in vier wesentliche Arbeitsschritte: 1. Definition von Ziel und Untersuchungsrahmen, 2. Sachbilanz, 3. Wirkungsabschätzung und 4. Auswertung.
10
Vgl. zur Quantifizierung: „Methodikleitfaden für Evaluationen von Energieeffizienzmaßnahmen des BMWi“ zu finden unter
https:/​/​www.bmwi.de/​Navigation/​DE/​Service/​Evaluationen/​evaluationen.html.

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