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Richtlinie zur Förderung des Programms „Integration durch Bildung“

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung des Programms „Integration durch Bildung“

Vom 3. April 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Bildung ist der Schlüssel zu gelingender Integration und gesellschaftlicher Teilhabe. Allen Menschen unabhängig von ihrem sozialen Status, ihrer Migrationsgeschichte sowie anderen Diversitätsdimensionen gleiche Bildungschancen zu eröffnen, ist auch für ein demokratisches Miteinander in der Migrationsgesellschaft maßgeblich. Wenn jede und jeder Einzelne seine Talente und Fähigkeiten bestmöglich entwickeln und einbringen kann, profitiert davon die Gesellschaft als Ganzes. Um die Bildungschancen von Menschen mit Migrationsgeschichte zu erhöhen, braucht es ein Mehr an interdisziplinärer und praxisorientierter Forschung zu Diskriminierungen im Bildungssystem sowie möglichen Lösungsansätzen. Die Erkenntnisse dieser Forschung können zum Abbau von Zugangsbarrieren sowie zur Entwicklung passgenauer Bildungs- und Qualifizierungsangebote beitragen. Sie können weiterhin den Ausbau von diversitätssensiblen Begleit- und Beratungsmaßnahmen sowie die Eröffnung von Räumen für Empowerment befördern. Insgesamt können sie damit einen Beitrag leisten, vorhandene Fähigkeiten, Leistungen und Potenziale von Menschen mit Migrationsgeschichte zu stärken und sichtbar zu machen.

Zugewanderte wie auch in Deutschland geborene Menschen mit Migrationsgeschichte erfahren im Bildungssystem Benachteiligungen bis hin zur Exklusion. Die Zugangs- und Teilhabebarrieren wirken dabei intersektional und multidimensional. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Gruppe der Menschen mit Migrationsgeschichte in Deutschland durch ein hohes Maß an Heterogenität hinsichtlich Bildungsstand, sozialer Lage, Lebensstil sowie die spezifische Migrationsgeschichte selbst geprägt ist. Es bedarf eines besseren Verständnisses, wie neben den institutionellen Rahmenbedingungen auch unterschiedliche Einstellungen und biographische Sozialisationserfahrungen auf den Bildungserfolg von Menschen mit Migrationsgeschichte wirken. Besonderer Forschungsbedarf besteht mit Blick auf Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte. Statistisch gesehen schneiden Mädchen mit Migrationsgeschichte im schulischen Bereich zwar zunächst besser ab als Jungen, insbesondere im Anschluss an die Schule sind sie jedoch besonderen Benachteiligungen ausgesetzt, etwa beim Übergang in Ausbildung und Studium sowie beim Eintritt in das Berufsleben. Schwierig gestaltet sich zudem der Seiteneinstieg aus dem Ausland sowie der (Wieder-)einstieg nach der Kinderbetreuung. Die Auswirkungen sind umso weitreichender, weil Frauen und insbesondere Müttern eine Schlüsselfunktion für die Integrationsprozesse ihrer Familien und Bildungsverläufe ihrer Kinder zukommt.

Um im Bildungssystem Zugangs- und Teilhabebarrieren für Menschen mit Migrationsgeschichte wirksam abzubauen, braucht es ein hohes Maß an Diversitätssensibilität in Bildungspraxis und -verwaltung. Das Ziel ist ein produktiver und potenzialorientierter Umgang mit gesellschaftlicher Heterogenität. Praxisorientierte Forschung kann vor diesem Hintergrund bestehende Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von Diversitätssensibilität analysieren sowie wissenschaftlich fundiert weiterentwickeln und erproben und dadurch Menschen mit Migrationsgeschichte bessere Bildungschancen eröffnen.

Verantwortungsvolle Bildungspolitik, -verwaltung und -praxis ist auf fundiertes Steuerungs- und Handlungswissen angewiesen. Es ist Voraussetzung und Grundlage für eine diversitätssensible Gestaltung des Bildungssystems. Damit leistet das Programm einen Beitrag, Diskriminierung und Rassismus sichtbar zu machen und vorzubeugen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) setzt mit dem Programm Inhalte der länderspezifischen Empfehlungen der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 um. Es trägt zudem zum Ziel der Bundesregierung bei, „allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft beste Bildungschancen [zu] bieten, Teilhabe und Aufstieg [zu] ermöglichen und durch inklusive Bildung zu sichern“ (Koalitionsvertrag 2021). Die Bekanntmachung ist eingebettet in das Rahmenprogramm Empirische Bildungsforschung1 und adressiert das zweite Handlungsfeld des Rahmenprogramms „Vielfalt und gesellschaftlicher Zusammenhalt“. Darüber hinaus greift das Programm den Appell des Sachverständigenrates für Integration und Migration (SVR) auf, den Bildungserfolg in Deutschland stärker von der sozialen Herkunft zu entkoppeln und pandemiebedingte Nachteile rasch auszugleichen. Dafür empfiehlt der SVR unter anderem die gezielte Förderung von Frauen mit Migrationsgeschichte und die (Weiter-)Qualifizierung von pädagogischem Fachpersonal, um alle Einrichtungen entlang der Bildungskette für den „Normalfall Diversität“ fit zu machen. Dies wird ferner im Nationalen Bildungsbericht aus dem Jahr 2022 betont, der vor dem Hintergrund neuer Anforderungen an das Bildungspersonal zusätzliche Qualifizierungsbedarfe im Umgang mit Diversität ausmacht.

1.2 Zuwendungszweck

Das BMBF zielt mit dem Programm „Integration durch Bildung“ darauf ab, durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse und innovative Transfermaßnahmen zu gleichen Bildungschancen für Menschen mit Migrationsgeschichte beizutragen. Das Programm umfasst zwei Förderinitiativen:

A „Forschung und Transfer zu Bildungsangeboten und Empowerment für Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte“

sowie

B „Forschung und Transfer zur Stärkung des diversitätssensiblen Handlungswissens im Bildungssystem“.

Die beiden Initiativen beziehen die Erforschung der Zugänge zu verschiedensten bildungsrelevanten Beratungs-/​Begleit- und weiteren Unterstützungsleistungen sowie des Zusammenwirkens von Institutionen der formalen und nonformalen Bildung – insbesondere an Übergangspassagen im Bildungssystem – mit ein.

Im Programm werden interdisziplinäre und partizipationsorientierte Forschungs-Praxis-Tandems gefördert, die Steuerungs- und Handlungswissen für eine Stärkung der Bildungsteilhabe von Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte sowie eine diversitätssensible Gestaltung des Bildungssystems generieren. Die Vorhaben können verschiedene Forschungs- und Handlungsbereiche sowie lokale und regionale Akteure einbeziehen.

Die Vorhaben sollen auch einen diskriminierungskritischen (unter anderem einen rassismuskritischen, geschlechterreflektierten, klassismussensiblen) Blickwinkel einnehmen, der intersektionale Perspektiven berücksichtigt. Überdies sollen die Forschungsansätze die heterogenen Lebenslagen und Ausgangsbedingungen von Menschen mit Migra­tionsgeschichte einbeziehen, etwa in Form von Stärkenanalysen sowie dem Anknüpfen an Fähigkeiten und Erfahrungen. Je nach Zielgruppe und Bildungskontext sollte eine psychosoziale Begleitung mitgedacht werden. Die Förderung ist offen für innovative Erhebungsmethoden und multiperspektivische Ansätze. Im Fokus des Programms steht die Analyse neuer, weiterführender Forschungsfragestellungen. Darüber hinaus können jedoch auch Replikations- und Metastudien durchgeführt sowie für die Praxis nutzbar gemacht werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse müssen für einen nicht wissenschaftlichen Kontext zieladäquat, bedarfsgerecht und zielgruppenspezifisch aufbereitet werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem BMBF aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001).

Die Förderung nach der ESF Plus-Verordnung ist dem spezifischen Ziel „Förderung zugunsten des gleichberechtigten Zugangs zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung einschließlich des entsprechenden Abschlusses, insbesondere für benachteiligte Gruppen, von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung über die allgemeine Bildung und die berufliche Aus- und Weiterbildung bis hin zur höheren Bildung und Erwachsenenbildung, sowie Erleichterung der Lernmobilität für alle und der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen“ zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/​1057.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Die zu fördernden Forschungs-Praxis-Tandems können sich entweder auf die Förderinitiative A „Forschung und Transfer zu Bildungsangeboten und Empowerment für Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte“ oder die Förderinitiative B „Forschung und Transfer zur Stärkung des diversitätssensiblen Handlungswissens im Bildungssystem“ bewerben. Dabei sind die oben genannten Aspekte bei der Umsetzung der zu beantragenden Fördermaßnahme zu beachten. Mit den beiden nachfolgend vorgestellten Förderinitiativen sollen praxisorientierte Forschungsmaßnahmen gefördert werden, die relevante Stakeholder aus der Praxis erstens in die Forschungsprozesse einbeziehen und zweitens in Zusammenarbeit mit ihnen Transfermaßnahmen, wie etwa die pilothafte Erprobung von Ansätzen zur Stärkung der Bildungsteilhabe, entwickeln. Die Vorhaben sollen ferner eine Transferperspektive der Arbeitsergebnisse sowie wenn möglich eine Perspektive für die nachhaltige Verstetigung (siehe nachfolgende Aufgabenschwerpunkte in den jeweiligen Förderinitiativen) für die Zeit nach der Förderung entwickeln.

Förderinitiative A – Forschung und Transfer zu Bildungsangeboten und Empowerment für Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte

Ausgangspunkt für Förderinitiative A ist die in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen nochmals nachdrücklich eingeforderte Gleichstellung der Geschlechter. Im deutschen Bildungssystem besteht bei der Umsetzung der geschlechtsbezogenen Chancengleichheit weiterhin Handlungsbedarf, beispielsweise in Bezug auf die Bildungsteilhabe von Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte. Notwendig sind etwa Angebote, die Empowermenträume eröffnen, Selbstwirksamkeitserfahrungen ermöglichen und so zur Stärkung der Teilhabe beitragen.

Um die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen, kann es neben der konkreten Stärkung von Mädchen und Frauen für spezielle Maßnahmen sinnvoll sein, ergänzend ihre Lebenspartnerinnen und -partner sowie andere Familienmitglieder zu adressieren.

Von allen geförderten Vorhaben wird erwartet:

Fundierte Analyse von Gelingensbedingungen für Maßnahmen zur Erhöhung der Bildungsbeteiligung und Teilhabechancen von Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte sowie Entwicklung entsprechender Qualitätsstandards

Weiterhin wird erwartet, dass die Vorhaben von den nachfolgenden vier Aufgabenschwerpunkten mindestens einen vollständig bearbeiten (eine Höchstgrenze für zu bearbeitende Aufgabenschwerpunkte gibt es nicht):

a)
(Weiter-)entwicklung sowie pilothafte Erprobung von Bildungsangeboten und/​oder der Eröffnung von Empowermenträumen wie auch weiterer Beratungs- und Begleitangebote für Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte
b)
Konzeption und pilothafte Erprobung von Qualifizierungsmaßnahmen für pädagogische Fachkräfte in Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitsprozessen, die auf die Handhabung und Ausgestaltung maßgeschneiderter Bildungsangebote, Beratung, Begleitung und Empowerment von Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte zielen; zugleich Entwicklung diversitätssensibler Umsetzungskonzepte und/​oder Schulungsmaterialien für Qualifizierungsmaßnahmen
c)
Erforschung der Muster, die sich in Bildungsbiographien von Frauen mit Migrationsgeschichte finden lassen, die Barrieren im Bildungssystem eigenständig überwunden haben, sowie Entwicklung und Erprobung von Konzepten, wie solche role models wirksam für das Empowerment von Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte genutzt werden können3
d)
Entwicklung und pilothafte Erprobung von Ansätzen zur Kompensation von Bildungsbenachteiligung von Mädchen und Frauen mit Migrationsgeschichte, die im Kontext der Covid-19-Pandemie entstandenen sind. (Projekte mit diesem Aufgabenschwerpunkt werden in Einzelfällen gefördert. Der Fokus des Programms liegt auf den Aufgabenschwerpunkten der Buchstaben a bis c.)

Förderinitiative B – Forschung und Transfer zur Stärkung des diversitätssensiblen Handlungswissens im Bildungssystem

Ausgangspunkt für Förderinitiative B sind die intersektional wirkenden Hemmnisse für gleichberechtigte Teilhabe in der Migrationsgesellschaft. Im Bildungssystem kann diversitätssensibles Handlungswissen dazu beitragen, die Arbeit von Bildungseinrichtungen sowie deren Personal für einen potenzialorientierten Umgang mit Diversität zu stärken und Hemmnisse abzubauen.

Von allen geförderten Vorhaben wird erwartet:

Fundierte Analyse von Gelingensbedingungen für Maßnahmen zur Diversitätssensibilisierung und Entwicklung entsprechender Qualitätsstandards

Weiterhin wird erwartet, dass die Vorhaben von den nachfolgenden drei Aufgabenschwerpunkten mindestens einen vollständig bearbeiten (eine Höchstgrenze für zu bearbeitende Aufgabenschwerpunkte gibt es nicht):

a)
(Weiter-)entwicklung und pilothafte Erprobung von Konzepten und Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung des diversitätssensiblen Handlungswissens in der Migrationsgesellschaft; Adressatinnen und Adressaten können pädagogische Fach- und Führungskräfte in Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitsprozessen unterschiedlicher Bildungsbereiche und -institutionen sein, ebenso hauptamtlich wie auch ehrenamtlich tätige Akteure in formalen und nonformalen Bildungseinrichtungen; die Konzepte sollen Organisationsentwicklungsprozesse berücksichtigen
b)
Konzeption und pilothafte Erprobung von diversitätssensibel ausgerichteten Schulungs- und Lernmaterialien, beispielsweise zur Stärkung einer rassismuskritischen, geschlechterreflektierten und klassismussensiblen Haltung von bereits tätigem und angehendem pädagogischen Fachpersonal
c)
Erforschung und wissenschaftlich fundierte (Weiter-)entwicklung von Beratungs- und Begleitstrukturen für Menschen mit Migrationsgeschichte mit dem Ziel, die Entwicklung ganzheitlicher diversitätssensibler Angebotsstrukturen zu befördern; dies kann beispielsweise durch die Generierung von Steuerungs- und Handlungswissen zum Auf- und Ausbau entsprechender Entscheidungs- und Netzwerkstrukturen von Kommunen, Bildungsträgern, Migrantinnen- und Migrantenorganisationen und vielen mehr erfolgen4

In den Förderinitiativen A und B ist für die verbindlich einzurichtende Tandemkonstellation aus Wissenschaft und Praxis mindestens eine Praxispartnerin oder ein Praxispartner erforderlich. Die Tandemkonstellation soll darauf ausgerichtet sein, Erkenntnisinteressen aus der Praxis in die Forschungsprozesse einzubringen und den Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis erfolgreich zu gestalten. Praxispartnerinnen und Praxispartner könnten beispielsweise Trägerinstitutionen sein wie Kitas, Schulen, Berufsbildungsstätten, außerschulische Kinder- und Jugendein­richtungen, Institutionen der Erwachsenenbildung (unter anderem Volkshochschulen), Migrantinnen- und Migrantenorganisa­tionen, Fraueninitiativen, Elternorganisationen, migrationsspezifische Beratungseinrichtungen, Bildungsverwaltung, Fachverbände sowie Organisationen, die für die Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Fach- und Führungskräften zuständig sind. Sie sollten bereits in die Antragstellung und über die gesamte Projektlaufzeit kontinuierlich eingebunden werden.

Dabei sind für die Praxispartnerinnen und -partner verschiedene Szenarien einer Beteiligung denkbar wie:

eigene Antragstellung als Projektpartnerin und -partner in einem gemeinsam mit einer oder mehreren wissenschaftlichen Organisation(en) einzureichenden Forschungs- und Entwicklungs-Verbundvorhaben
Beteiligung als Kooperationspartnerin oder -partner mit spezifischen Aufgaben des Praxistransfers unterhalb der Ebene einer eigenen Antragstellung und im Eigeninteresse ohne Erhalt von finanziellen Mitteln

Jenseits der als Praxispartnerin oder -partner vorgesehenen Beteiligten sollten potenzielle Adressatinnen und Adressaten sowie Multiplikatorinnen und Multiplikatoren mit Schlüsselfunktionen im Hinblick auf die zielgruppen- und bedarfsgerechte Ausgestaltung sowie eine professionelle Anwendung im Forschungs- und Entwicklungsprozess beteiligt werden. Beispielsweise können Praxispartnerinnen und -partner in beratender Funktion mit Erhalt einer Aufwandsentschädigung (zum Beispiel Mitwirkung in einem Projektbeirat) eingebunden werden. (Weitere) partizipationsorientierte Herangehensweisen an den Forschungs- und Entwicklungsprozess können maßgeblich zum Erfolg beitragen und werden insofern ausdrücklich begrüßt.

Im Programm „Integration durch Bildung“ wird flankierend ein Metavorhaben gefördert, das Forschungshintergründe, Forschungsprozesse und Ergebnisse der Vorhaben beider Förderinitiativen im Sinne einer Synthese zusammenführt sowie in den wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftspolitischen Diskurs zum Thema Integration durch Bildung einbringt. Insbesondere sollen verallgemeinerbare Erkenntnisse und Beispiele guter Praxis herausgearbeitet sowie in geeigneter Form für Politik, Verwaltung und Bildungspraxis aufbereitet werden. Ziel ist dabei, die Anschlussfähigkeit zu wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten herzustellen und eine Übertragbarkeit zu ermöglichen.

Darüber hinaus begleitet das Metavorhaben die geförderten Projekte bei der Umsetzung ihrer partizipationsorientierten Forschung, indem es Räume für den fachlichen und methodischen Austausch öffnet, die sich sowohl an die Wissenschaft als auch an die Praxis richten.

Im Einzelnen soll das Metavorhaben die folgenden Aufgaben übernehmen:

Erarbeitung von Forschungssynthesen aus den Ergebnissen der Vorhaben beider Förderinitiativen und Zusammenführung zu einem Gesamtbild; darauf aufbauend zeigt das Metavorhaben weitere potenzielle Forschungsfragen auf, die auf laufenden Beobachtungen der Entwicklung des Handlungs- und Forschungsfeldes sowie einschlägiger Entwicklungen im Bildungsbereich und im gesellschaftlichen Umfeld basieren
Adressatinnen- und adressatengerechte Aufbereitung projektübergreifender Ergebnisse und Vermittlung an Politik, Verwaltung, Bildungspraxis und (Fach-)Öffentlichkeit
Aktive Mitwirkung bei Organisation und inhaltlicher Gestaltung von jährlich bis zu zwei Programmveranstaltungen des BMBF, im Rahmen derer Ergebnisse der geförderten Vorhaben präsentiert und mit der Fachöffentlichkeit diskutiert werden
Analyse der Gelingensbedingungen für partizipations- und transferorientierte Methoden und Formate im Bereich der Bildungsforschung (auf der Grundlage der von den verschiedenen Vorhaben beider Förderinitiativen gewählten Praxiskooperationen und Transferaktivitäten)
Etablierung geeigneter Formate für den fachlichen und methodischen Austausch zwischen den geförderten Projekten zur Weitergabe von Wissen und einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch („peer learning“); die inhaltliche Ausrichtung der Formate soll sich an den Bedarfen der geförderten Projekte orientieren; Themen könnten etwa sein: partizipationsorientierte Erhebung und Auswertung von Daten, innovative Formate des dialoghaften Transfers zwischen Forschung und Praxis oder Forschungsdatenmanagement

Zudem wird ein regelmäßiger wissenschaftlicher Austausch des Metavorhabens mit ähnlichen Projekten im Rahmenprogramm Empirische Bildungsforschung in Form von mindestens einem jährlichen Treffen sowie eine regelmäßige Kommunikation zu übergreifenden Themen (gesellschaftliche Herausforderungen, Nachwuchsförderung, Forschungsdatenmanagement, Transfer) erbeten. Das BMBF geht von einem Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.

Die aktive Einbindung von Praxispartnerinnen und -partnern in die Umsetzung der Aufgaben im Rahmen des Metavorhabens ist ausdrücklich erwünscht.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, private Forschungseinrichtungen sowie im Verbund pädagogische Einrichtungen und deren Träger, Stiftungen, Migrantinnen- und Migrantenorganisationen, Beratungsstellen, kommunale oder regionale Bildungsverwaltung oder andere Organisationen, die in der pädagogischen Arbeit mit Menschen mit Migrationsgeschichte tätig sind. Die Verbundkoordination muss bei der wissenschaftlichen Partnerorganisation liegen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung in Deutschland verlangt, die der wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Programm „Integration durch Bildung“ können sowohl Einzel- als auch Verbundvorhaben gefördert werden.

Voraussetzung für die Förderung eines Verbundprojekts ist, dass mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist. Zudem müssen passende Kooperationspartnerinnen und -partner aus der Praxis einbezogen werden. Eine Weiterleitung der Mittel ist in diesem Fall nicht möglich.

Verbundprojekte sind durch eine der jeweils mitwirkenden Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zu koordinieren. Die Partnerinnen und Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

Im Fall von geplanten Datenerhebungen ist zu prüfen, ob die notwendigen Daten selbst erhoben werden müssen oder ob für die Untersuchung der Fragestellung vorhandene Daten des Nationalen Bildungspanels (NEPS – National Educational Panel Study) oder anderer Datenbestände, beispielsweise aus der empirischen Sozial- oder Bildungsforschung, genutzt werden können. Falls nicht vermieden werden kann, eigene Daten zu erheben, ist weiterhin zu prüfen, inwieweit diese Daten anschlussfähig zu bestehenden Datensätzen sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist in der Vorhabenbeschreibung zu dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Förderung ist zunächst auf drei Jahre begrenzt. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF Plus und einer nationalen Kofinanzierung durch das BMBF.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie an Institutionen der Bildungspraxis, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.9

5.2 Zuwendungsfähig sind

Mittel für das zusätzliche notwendige Projektpersonal
Mittel für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden
die Vergabe von weiteren projektspezifisch notwendigen Aufträgen an Dritte (keine Kooperationspartnerinnen und -partner), zum Beispiel für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie auch Dolmetsch- sowie Übersetzungsdienste, sofern die fachlich abgrenzbare Teilaufgabe nachweislich nicht vom Zuwendungsempfänger selbst erbracht werden kann und unter wirtschaftlichen und vergaberechtlichen Gesichtspunkten erfolgt
Sach- und Reisemittel, unter anderem für

Open Access-Veröffentlichungen wie Abstract- und Tagungsbände (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open Access-Zeitschriften, Open Access-Druckerzeugnisse oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden)
Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Im Sinne einer nachhaltigen Medienproduktion sind Printvarianten in begründeten Einzelfällen möglich. Vorzuziehen ist die Nutzung digitaler Medien/​Veröffentlichungsmöglichkeiten
Druckkosten für im Rahmen des Projekts entwickelte Materialien und Produkte (in begründeten Einzelfällen); vorzuziehen ist die Nutzung digitaler Medien/​Veröffentlichungsmöglichkeiten
projektbezogene Reisen sowie Unterbringung im Inland

Erläuterungen und weitere Bestimmungen zu einzelnen Ausgaben:

Bei den Ausgaben/​Kosten für projektbezogene Reisen und Unterbringung handelt es sich insbesondere um Reisen zu Bildungsangeboten, Projekten für Empowerment, Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung des diversitätssensiblen Handlungswissens sowie zu Austauschtreffen der Förderrichtlinie (unter anderem mit dem Metavorhaben) und zur Bildungsforschungstagung des BMBF, die unter anderem zur Vernetzung und zur Präsentation der im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung geförderten Projekte dient (alle zwei Jahre ab 2025 für bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen, bis zu 250 Euro pro Reise und Person)
Die Gesamthöhe der Aufträge an Dritte muss deutlich unter den eigenen beabsichtigten Leistungen des Zuwendungsempfängers liegen
Die wissenschaftliche Begleitung der Förderrichtlinie erfolgt ausnahmslos durch vom Zuwendungsgeber beauftragte Dienstleister bzw. geförderte Forschungseinrichtungen

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die Ausgaben/​Kosten werden aus dem ESF Plus kofinanziert, soweit sie nach den Regularien des ESF Plus zuwendungsfähig sind. Alle anderen Ausgaben/​Kosten sowie Pauschalen sind von der Kofinanzierung aus dem ESF Plus ausgenommen und werden ausschließlich aus nationalen Mitteln gefördert.

Für die Kofinanzierung aus dem ESF Plus kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen

bis zu 40 % für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) aus Mitteln des ESF Plus. Zusätzlich werden die Vorhaben bis zu maximal 60 % aus Mitteln des Bundes finanziert.
bis zu 60 % für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) aus Mitteln des ESF Plus. Zusätzlich werden die Vorhaben bis zu maximal 40 % aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale öffentliche Mittel des Bundes) sind vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF)sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden und aufgrund der ESF-Kofinanzierung die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) beziehungsweise die Besonderen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017) und aufgrund der ESF-Kofinanzierung die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-Kosten-ESF-Bund).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartnerinnen und -partner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird. Alle Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben des Förderprogramms „Integration durch Bildung“, welches vom BMBF eingerichtet wird.

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische, ökonomische, soziale und kulturelle Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/​1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. Darüber hinaus ist die ökologische, ökonomische, soziale und kulturelle Nachhaltigkeit bei der grundsätzlichen Planung und Ausrichtung der Projektumsetzung im Sinne eines nachhaltigen Europas und Beitrags zu den Politikzielen „intelligenteres Europa“ und „grüneres Europa“ zu beachten.

In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

6.2 Prüfung

Nach den Besonderen Nebenbestimmungen BNBest-ESF-Bund ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF Plus die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Staatsanwaltschaft sowie die ESF-Prüfbehörde und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes mit deren zwischengeschalteten Stellen entsprechend den Artikeln 74 und 77 der Verordnung (EU) 2021/​1060 prüfberechtigt.

6.3 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind gemäß BNBest-ESF-Bund (Nummer 9.2 BNBest-P-ESF-Bund oder Nummer 11.2 BNBest-P-Kosten-ESF-Bund beziehungsweise Nummer 9.2 BNBest-Gk-ESF-Bund) verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 6.2 „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/​Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/​Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.4 Monitoring und Evaluierung

Die Zuwendungsempfänger sind gemäß BNBest-ESF-Bund (Nummer 9.2 BNBest-P-ESF-Bund oder Nummer 11.2 BNBest-P-Kosten-ESF-Bund beziehungsweise Nummer 9.2 BNBest-Gk-ESF-Bund) verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen oder Rückforderungen zur Folge haben. Jeder Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zudem zur Teilnahme an begleitenden Veranstaltungen und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen mit der Einrichtung, die die wissenschaftliche Begleitung durchführt.

6.5 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise

Name des Begünstigten (Zuwendungsempfänger)
Bezeichnung des Vorhabens
Zweck, erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
Datum des Beginns des Vorhabens
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
Gesamtausgaben des Vorhabens
betroffenes spezifisches Ziel
Unions-Kofinanzierungssatz
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/​1060

Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.6 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/​Projekts durch den ESF Plus und durch das BMBF hinzuweisen.

6.7 IT-System

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen sowie zur Einreichung der Projektskizze ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=INTBI&b=INTBI_​A&t=SKI). Die Einreichung der Skizzen sowie die spätere Antragsstellung erfolgen dabei grundsätzlich elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Für diesen Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen. Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt. Es dient insbesondere der Erfassung der notwendigen Daten gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/​1060 (vergleiche die Nummern 6.4 und 6.5).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der fachlichen Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Abteilung Berufliche Aus- und Weiterbildung, Integration
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

E-Mail: integration-durch-bildung-BMBF@dlr.de 

Dort können Auskünfte zu fachlichen Fragen der Projektförderung eingeholt werden.

Mit der administrativen Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) beauftragt:

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus

E-Mail: integration-durch-bildung@kbs.de 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (siehe oben) bis spätestens 27. August 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer und bis zum 1. September 2023 (Datum Poststempel) in schriftlicher Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Projektskizzen sind mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem („easy-Online“) einzureichen. Bei der Einreichung wird ein Projektblatt erstellt. Sofern Antragstellende nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen, muss die Endfassung des Formulars nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte beziehungsweise den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Projektblatt und die Projektskizze in einfacher Ausführung (nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die vorzulegende Projektskizze hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 25 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der im Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/​oder Anlagen werden bei der Begutachtung gegebenenfalls nicht berücksichtigt.

Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und soll Aussagen zu allen Punkten enthalten:

A Allgemeine Angaben: (Deckblatt der Projektskizze)

Titel, Akronym und Thema des Forschungsprojekts
Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt
Projektleitung (nur eine Hauptansprechperson) beziehungsweise bei Verbünden Verbundkoordination (nur eine Hauptansprechperson) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitung des/​r weiteren Verbundbeteiligten (eine Person)
Zuordnung zu einer der beiden Förderinitiativen A oder B beziehungsweise zum Metavorhaben
geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts
Unterschrift der/​des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der beteiligten Projektleitungen

B Inhaltsverzeichnis

C Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Forschungsprojekt:

a)
Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)
b)
Kurze Darstellung von Fragestellung, Theorie/​Arbeitshypothese(n), Gesamtziel und wissenschaftliche Arbeitsziele des Forschungsprojekts im Kontext der jeweils gewählten Förderinitiative A oder B beziehungsweise des Metavorhabens insbesondere innovative Forschungs- und Entwicklungsidee mit Bezug auf:

die förderpolitischen Ziele der Bekanntmachung
das Rahmenprogramm Empirische Bildungsforschung10
die bereichsübergreifenden Grundsätze des ESF Plus und ökologische Nachhaltigkeit11
c)
Skizzenhafte Darstellung des aktuellen Forschungsstandes und hierbei Einordung der eigenen Forschungsidee und kurze Beschreibung des Anschlusses an bisherige Forschungsergebnisse sowie skizzenhafte Darstellung des zusätzlichen Erkenntnisfortschrittes inklusive Darstellung und Anknüpfung an eigene Forschungsarbeiten, beim Metavorhaben speziell auch Erfahrungen mit partizipations- und transferorientierter Forschung
d)
Grobe Angaben zu den Methoden des Forschungsdesigns (sofern zutreffend auch Feld-/​Datenzugang) sowie kurze Beschreibung zu geplanten Arbeitspaketen und Vorgehensweisen inklusive geschätzter Personalressourcen und Ausgaben/​Kosten (einschließlich Beteiligung Dritter und voraussichtlicher Zuwendungsbedarf und gegebenenfalls Projektpauschale)
e)
Kurze Beschreibung des partizipationsorientierten Grundansatzes des Forschungsdesigns sowie der Praxisrelevanz entlang der avisierten konkreten Zielgruppe(n), Beschreibung des institutionellen Kontextes und der Handlungslogiken des jeweiligen pädagogischen Feldes
f)
Skizzenhafte Angaben zur partizipationsorientierten Einbindung relevanter Akteure inklusive Begründung zur Auswahl und Einbeziehung der beteiligten Kooperationspartnerinnen und -partner. Bei Verbundprojekten und bei Kooperationen (zum Beispiel mit Praxispartnerinnen und -partnern, Organisationen oder Verbänden) die kurze Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Beteiligten und Erläuterung zum wechselseitigen Mehrwert
g)
Erste Einschätzung der Verwertungs-/​Anwendungsmöglichkeiten der avisierten Projektergebnisse sowie kurze Darstellung einer möglichen Verstetigungsstrategie nach Projektende

D Anlagen:

a)
Grobe Übersicht über Ausgaben/​Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf. Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen (maximal 1 000 Zeichen, bei Verbünden pro Verbundpartnerin beziehungsweise -partner)
b)
Grobe Zeitplanung (Balkenplan/​GanttChart)
c)
Literaturverzeichnis
d)
Nur bei Skizzen zum Metavorhaben: Kurze Darstellung der Erfahrungen in der adressatinnen- und adressatengerechten Aufbereitung von wissenschaftlichen Ergebnissen, Fachkommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)

Um den Aufwand möglichst gering zu halten, wird von den Partnerinnen und Partnern eines Verbundes zunächst nur eine gemeinsame Projektskizze der koordinierenden Organisation mit konkretem Bezug zu dieser Bekanntmachung erwartet.

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung von externen Gutachterinnen und Gutachtern nach folgenden Kriterien bewertet:

Relevanz des Projektkonzepts in Bezug auf die Ziele der Förderrichtlinie, auf das Rahmenprogramm Empirische Bildungsforschung sowie auf die bereichsübergreifenden Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit
Innovatives Potenzial und Modellcharakter des geplanten Vorhabens
Eignung des Antragstellenden beziehungsweise des Verbunds zur Durchführung des Projekts, Expertise der beteiligten Personen/​Institutionen
Angemessenheit, Plausibilität und Stringenz der Zeit-, Arbeits-, und Budgetplanung
Qualität und Umsetzbarkeit des Forschungsdesigns (Theorie, Konzept und Methodik: unter anderem Berücksichtigung (inter-)nationaler Forschungsstand, Feld-/​Datenzugang)
Plausibilität und Angemessenheit des methodischen Vorgehens in den Wissenschafts-Praxis-Tandems sowie Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien innerhalb der jeweiligen Förderinitiative A oder B und übergreifend in der wissenschaftlichen und migrations- sowie gleichstellungspolitischen Community. Bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund zur Erreichung des Projektziels
Qualität und Angemessenheit des Verwertungsplans

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Für das Metavorhaben wird nur ein Konzept ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Ebenso begründet die Auswahl der Projektskizze für die zweite Verfahrensstufe (siehe Nummer 7.2.2) keinen Anspruch auf eine Förderung.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Förmliche Förderanträge sind mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem („easy-Online“) einzureichen. Sofern Antragstellende nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen: Der Förderantrag muss nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte beziehungsweise den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag (einfache Ausfertigung) und die Vorhabenbeschreibung (in einfacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an die DRV KBS (siehe oben) zu übersenden.

Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jede am Verbund beteiligte Einrichtung stellt entsprechend dem beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jeder Verbundpartnerin und jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbundes gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartnerinnen und -partner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) bei der DRV KBS (siehe oben) eingereicht wurden.

Die Vorhabenbeschreibung hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 35 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der in Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/​oder Anlagen werden gegebenenfalls nicht berücksichtigt.

Die Gliederung, die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Darüber hinaus muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten:

Zu Abschnitt C Buchstabe d:

Ausführliche Beschreibung der einzelnen Arbeitspakete (bei Verbünden je Verbundpartnerin beziehungsweise -partner) inklusive des notwendigen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Meilensteine der projekt- und arbeitspaketbezogenen Ressourcenplanung, sowie bei Verbundprojekten Zuständigkeiten der Verbundpartnerinnen und -partner (gegebenenfalls im Vergleich zur Skizze weiter zu spezifizieren); Eigen- oder weitere Drittmittel sind gesondert auszuweisen.
Sofern relevant: Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür sind die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (zum Beispiel unter www.forschungsdaten-bildung.de) daraufhin zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen).

Zu Abschnitt C Buchstabe g:

Ausführlicher Verwertungsplan (anhand eines durch den DLR Projektträger vorgegebenen Musters). Bei Verbundvorhaben wird ein gemeinsamer Verwertungsplan eingereicht. Aus diesem muss jeweils die für das Verbundvorhaben insgesamt und die für das Teilvorhaben geplante Verwertung ersichtlich sein. Dabei soll unter anderem berücksichtigt werden:

eine Verstetigungsidee, die während der Projektlaufzeit initiiert werden soll
welche Maßnahmen jeweils bezogen auf die Dissemination der Projektergebnisse geplant sind
Aussage, ob Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen einer späteren Ergebnisverwertung entgegenstehen können

Zusätzlich Abschnitt C Buchstabe h: Notwendigkeit der Zuwendung sowie Darstellung des Eigeninteresses:

Darstellung, warum die Zuwendung zur Realisierung des Vorhabens notwendig ist und nicht aus Eigenmitteln umgesetzt werden kann sowie des Eigeninteresses der Antragstellenden.

Zu Abschnitt D Buchstabe a:

Angaben zum Finanzbedarf (gegebenenfalls im Vergleich zur Skizze weiter zu spezifizieren): Zusammenfassende Darstellung der beantragten Ausgaben/​Kosten und des Gesamtzuwendungsbedarfs (tabellarisch, inklusive der eventuell beantragten Projektpauschale, maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Formantrag übereinstimmen müssen.

Zu Abschnitt D Buchstabe b:

Zeitplanung (aussagekräftiger/​s Balkenplan/​GanttChart) mit inhaltlichen und zeitlichen Zwischenzielen/​Meilensteinen (gegebenenfalls im Vergleich zur Skizze weiter zu spezifizieren)

Zusätzlich Abschnitt D Buchstabe e:

Tabellarische Darstellung der projektbezogenen Ressourcenplanung (bei Verbünden je Verbundpartnerin und -partner)

Zusätzlich Abschnitt D Buchstabe f (sofern relevant):

Interessen- und/​oder Absichtserklärungen (Letter of intent) von Partnerinnen und Partnern aus der Bildungspraxis und/​oder Bildungsadministration oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Kooperationspartnerinnen beziehungsweise Kooperationspartnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Partnerinnen und Partnern aus der Bildungspraxis (beispielsweise Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.

Zusätzlich Abschnitt D Buchstabe g:

Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.

Soweit erforderlich, sind zudem weitere Erläuterungen und Konkretisierungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen und Hinweise aus der ersten Verfahrensstufe vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungs- und Prüfkriterien:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements
Aussagekraft der Verwertungsplanung sowie Potenzial und Tragweite der Verstetigungs- und Verbreitungsstrategie, unter anderem Verstetigung und Implementierungsansätze für den Wissenstransfer in die Praxis
Falls notwendig: Vorliegen von belastbaren Interessen-/​Absichtserklärungen von Praxispartnerinnen und -partnern und weiteren notwendigen Kooperationspartnerinnen und -partnern
Soweit erforderlich: Umsetzung der formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des gegebenenfalls empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 3. April 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefanie Eckstein

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens;
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens;
c)
die Kosten des Vorhabens, sowie;
d)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragstellende bereit

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.12

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.13

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO);
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO);
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind

a)
Personalkosten: Kosten für Forschende, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO);
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Gegebenenfalls können die beihilfefähigen Kosten auch anhand der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14 aufgeführten vereinfachten Kostenoptionen ermittelt werden, sofern das Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung dieser vereinfachten Kostenoptionen zulässig ist und die Kostenposition nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Siehe https:/​/​www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/​
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
3
Hierbei sind auch die Forschungsansätze aus der BMBF-Bekanntmachung „Frauen in Wissenschaft, Forschung und Innovation: Leistungen und Potenziale sichtbar machen, Sichtbarkeit strukturell verankern“ („Innovative Frauen im Fokus“) zu beachten.
Siehe https:/​/​www.innovative-frauen-im-fokus.de/​
4
Hierbei ist auf Erkenntnisse aus kommunalorientierten Förderansätzen aufzubauen, wie zum Beispiel den Bildungskommunen.
Siehe https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​bildung/​bildung-in-regionen/​bildungskommunen/​bildungskommunen_​node.html
5
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
6
Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) (http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
7
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
9
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation. Siehe https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​ueber-uns/​wissenschaftskommunikation-und-buergerbeteiligung/​wissenschaftskommunikation/​wissenschaftskommunikation.html;jsessionid=B249C8B07D7C69D08056D0C74878886A.live472
10
Siehe https:/​/​www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/​
11
Siehe https:/​/​www.esf.de/​portal/​DE/​ESF-Plus-2021-2027/​Bundesprogramm/​Grundsaetze/​inhalt.html
12
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
13
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.
14
Verordnung (EU) Nr. 1303/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Euro­päischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/​2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in der aktuellsten Fassung.

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