Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Richtlinie
zur Förderung des Stallumbaus
zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Sauen
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziele
Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung werden insbesondere Mindestanforderungen an die Haltung von Jungsauen und Sauen neu festgelegt. Die Verordnung wurde am 3. Juli 2020 vom Bundesrat beschlossen, nach Abschluss weiterer Verfahrensschritte konnte die Verordnung im 4. Quartal 2020 in Kraft treten. Für die Umsetzung der Regelungen gelten folgende Übergangsfristen:
- –
-
Verzicht auf die Kastenstandhaltung im Deckzentrum: acht Jahre,
- –
-
Bewegungsbuchten im Abferkelbereich mit einer maximalen Fixationsdauer im Kastenstand um den Geburtszeitraum von fünf Tagen: 15 Jahre.
Die Umsetzung der Anforderungen führt durch den Verzicht auf den Kastenstand im Deckzentrum und die deutliche Verkürzung der maximal zulässigen Fixationszeit im Abferkelbereich zu einer deutlichen Verbesserung des Tierschutzes. Im Interesse des Tierwohls sollen die neuen Haltungsbedingungen daher zügig umgesetzt werden, nach Möglichkeit bereits vor Ablauf der festgelegten Übergangsfristen. Dies dient der Standortsicherung ebenso wie dem Tier- und Umweltschutz. Mit dieser Richtlinie werden Stallumbauten sowie Stallersatzbauten gefördert, die die Vorgaben der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung kurzfristig und vor Ablauf der oben genannten Übergangszeit umsetzen oder darüber hinausgehen. Die Richtlinie deckt damit den besonderen Handlungsbedarf ab, der sich für die Umstellung der Sauenhaltung in Deutschland ergibt und steht als bedarfsgerechte Ergänzung neben dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP). Um die Ziele zu erreichen, werden nur Investitionen gefördert, die nicht mit einer Vergrößerung des Tierbestandes (Kapazitätsausweitung) verbunden sind.
Gefördert werden Umbauten oder Ersatzbauten, die das Tierwohl in der Sauenhaltung verbessern. Darin enthalten ist die Förderung der Inanspruchnahme einer einzelbetrieblichen Beratung zur Erstellung eines Um- oder Ersatzbaukonzepts, das die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.
Bewilligungsbehörde ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn. Die BLE entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Bei den Zuwendungen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Daten über die Zuwendungsempfänger werden mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zur Überprüfung des Ausschlusses auf Doppelförderung ausgetauscht. Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere von Artikel 14, und ist demnach von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Die Förderung dient der Umsetzung der Anforderungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die deutlich vor den gesetzlichen Übergangsfristen erfolgen. Nach Durchführung der Maßnahme muss der Sauenstall mindestens die Haltungsanforderungen an die Sauenhaltung, die sich aus der vom Bundesrat am 3. Juli 2020 beschlossenen Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Bundesratsdrucksachen Nummer 587/19 in Verbindung mit Nummer 302/20 [Beschluss] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0501-0600/0587-19.html) ergeben, erfüllen.
Hierbei handelt es sich insbesondere um Mindestanforderungen im Hinblick auf die Gruppenhaltung von Sauen im Zeitraum ab dem Absetzen bis zum voraussichtlichen Abferkeltermin (z. B. Platzanforderungen und Buchtengestaltung) sowie an die Einzelhaltung von Sauen im Abferkelbereich (z. B. maximale Fixationszeiten). Abferkelbuchten müssen eine Bodenfläche von mindestens 6,5 m2 aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen.
Dabei können Maßnahmen gefördert werden, die den Ersatzbau oder eine gesamte oder teilweise Umstellung einer bestehenden Haltungseinrichtung auf die oben genannte Verordnung zum Gegenstand haben.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- a)
-
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, einschließlich Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen;
- b)
-
der Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Zahlungsansprüchen, Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen;
- c)
-
Entwässerungsarbeiten;
- d)
-
der Erwerb von Grundstücken und damit verbundene Nebenkosten;
- e)
-
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen;
- f)
-
Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte), Umsatzsteuer, soweit der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist;
- g)
-
bloße Ersatzinvestitionen, die nicht zu einer Verbesserung des Tierwohls führen;
- h)
-
Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten, die mit der Erweiterung der Tierhaltungskapazität verbunden sind;
- i)
-
Maßnahmen, die bereits durch das AFP gefördert werden oder bei denen eine Förderung nach dem AFP beantragt ist;
- j)
-
die Förderung von Investitionen, die die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 mit Niederlassung in Deutschland, die, unbeschadet der gewählten Rechtsform, mindestens eine Haltungseinrichtung zum Halten von Zuchtläufern, Jungsauen und Sauen betreiben, wenn entweder
- –
-
deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 % Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- –
-
die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird
oder
- –
-
das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- –
-
die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 befinden,
- –
-
die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben oder
- –
-
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Neben den in Nummer 2 genannten maßnahmenspezifischen Fördervoraussetzungen gilt, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Der Zuwendungsempfänger hat:
- –
-
berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,
- –
-
grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre vorzulegen,
- –
-
eine Buchführung für mindestens fünf Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen, die dem BMEL-Jahresabschluss entspricht, und
- –
-
einen Nachweis in Form eines Investitionskonzepts über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu erbringen. Im Fall von Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 150 000 Euro kann ein vereinfachtes Investitionskonzept verwendet werden.
Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen.
Die BLE stellt im Rahmen der Durchführung der Förderung nach diesen Grundsätzen sicher, dass die Prosperität des Zuwendungsempfängers geprüft wird.
Geförderte bauliche Anlagen und Einrichtungen sind nach der Inbetriebnahme mindestens zwölf Jahre zweckentsprechend zu betreiben (Zweckbindungsfrist). Eine Kapazitätserweiterung des Betriebs bei gleicher Nutzung der geförderten Anlage (Sauenhaltung) gemäß der Zweckbindung und nach Maßgabe der Anforderungen dieser Richtlinie ist nach fünf Jahren förderunschädlich möglich.
Eine Veräußerung oder Stilllegung der geförderten Investition bzw. eine Veräußerung, Stilllegung oder ein Abriss des Gebäudes, mit dem die geförderte Investition im Sinne von § 94 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest verbunden ist, innerhalb der Zweckbindungsfrist ist der BLE unverzüglich anzuzeigen und bedarf der vorherigen Zustimmung der BLE. Im Fall der Veräußerung ist der zweckentsprechende Weiterbetrieb sowie die Beibehaltung der Tierhaltungskapazität gegenüber der BLE nachzuweisen.
Bei einem Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen wird die Zuwendung anteilig zurückgefordert.
Die Vorhaben müssen mit den geltenden europäischen und nationalen Umweltvorschriften in Einklang stehen. Umweltverträglichkeitsprüfpflichtige Vorhaben sind nur förderfähig, wenn zuvor eine Genehmigung für das Vorhaben erteilt worden ist.
Die Vorhaben müssen mit den geltenden Vorschriften des Bundeslandes, in dem die Haltungseinrichtung betrieben wird, im Einklang stehen und über eine Baugenehmigung verfügen, sofern diese nach dem jeweiligen Landesrecht erforderlich ist.
Die Vorgaben gemäß Artikel 14 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2472 sind einzuhalten.
Nach Durchführung der Investition nach Nummer 2.1 muss durch die sachverständige Person, die die Planungsleistungen nach Nummer 5.2 erbracht hat, bestätigt werden, dass die bzw. welche Anforderungen aus dem Konzept in der umgebauten Anlage bzw. dem Ersatzbau umgesetzt wurden. Die Bestätigung ist mit dem Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vorzulegen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuschusshöhe bemisst sich jeweils nach den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:
- a)
-
die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
- b)
-
der Kauf neuer technischer Einrichtungen, Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen speziellen Computerhard- und -software, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts; gegebenenfalls einschließlich der notwendigen Spezialsoftware;
- c)
-
Planungsleistungen nach Nummer 5.2;
- d)
-
allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit Buchstabe a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, die von der Planung, Ausschreibung, Bauleitung bis zur Abnahme der durchgeführten Stallumbau- oder Stallersatzbaumaßnahme reichen können.
5.2 Planungsleistungen
5.2.1 Förderfähig nach dieser Richtlinie ist die Beratung und anschließende Erstellung eines Betriebs- und Stallumbau- oder Stallersatzbaukonzepts, zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen, die den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen.
Maßnahmen, die von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, können nicht Bestandteil des geförderten Konzepts sein.
Die Vorlage eines Stallumbau- oder Stallersatzbaukonzepts ist Voraussetzung für die Förderung von Investitionen nach dieser Richtlinie.
5.2.2 Die Beratung und das Konzept müssen durch eine unabhängige, selbstständige oder in einem Beratungsunternehmen tätige, in Fragen des Stallbaus sachverständige Person unter Berücksichtigung von Tierwohlaspekten durchgeführt bzw. erstellt werden.
Die sachverständige Person muss den landwirtschaftlichen Betrieb, welcher sie beauftragt, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral sowie technologieoffen beraten. Die sachverständige Person darf keine Provisionen oder sonstigen geldwerten Vorteile von einem in Nummer 3 genannten Unternehmen fordern oder erhalten.
Es obliegt dem landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswahl einer zugelassenen sachverständigen Person vorzunehmen.
Die sachverständige Person hat mindestens folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a)
-
öffentlich bestellt und für Fragen der Schweinehaltung oder des Stallbaus zugelassen oder
- b)
-
für die Betreuung im Rahmen des AFP zugelassen oder erfolgreich aktiv oder
- c)
-
Erbringung folgender Nachweise:
- aa)
-
Nachweis eines Abschlusses eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung der Agrar-, Ingenieur- oder Naturwissenschaften;
- bb)
-
Nachweis der Qualifikation im landwirtschaftlichen Bereich, wenn keine landwirtschaftlichen Kenntnisse im Rahmen des Studiums erworben wurden;
- cc)
-
Nachweis der Qualifikation im Bereich Stallbau unter Berücksichtigung von Tierwohlaspekten, wenn keine entsprechenden Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Ausbildung bzw. des Studiums erworben wurden;
- dd)
-
Nachweis einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Beratung oder landwirtschaftliche Beratung im Bereich der Haltung von Zuchtläufern, Jungsauen, Sauen und Ferkeln erworben wurden.
Die sachverständige Person darf nicht an einem Unternehmen beteiligt oder dort beschäftigt sein, das Produkte herstellt, vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die beim Um- oder Ersatzbau der Haltungseinrichtung im Unternehmen verwendet werden oder das Leistungen im Bereich Gebäudesanierung anbietet. Die sachverständige Person darf auch nicht an einem Unternehmen beteiligt oder dort beschäftigt sein, soweit an diesem Unternehmen andere vorgenannte Unternehmen mit 50 % oder mehr beteiligt sind. Die vom Unternehmen eingesetzte sachverständige Person ist berechtigt, zur Untersuchung auch spezialisierte, externe Experten einzubinden.
Im Rahmen der sachverständigen Tätigkeit ist die sachverständige Person im Auftrag des Antragstellers auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrags tätig. Für deren Haftung gelten daher die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der sachverständigen Person und dem Antragsteller und die ergänzenden gesetzlichen Regelungen. Die sachverständige Person hat die Tätigkeit mit berufsüblicher und fachmännischer Sorgfalt auszuführen. Daneben besteht die strafrechtliche Haftung des Experten aus Betrug für vorsätzliche sowie in bestimmten Fällen auch leichtfertig falsch erstellte Bestätigungen zur Erlangung von Zuwendungen.
Die Bemessungsgrundlage der Förderung der Beratung und Konzepterstellung bildet das Netto-Honorar der sachverständigen Person. Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die beantragte Beratungsleistung beziehen und nachgewiesen werden können.
5.3 Höhe der Zuwendung
Der Zuschuss für alle nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Maßnahmen beträgt 40 %. Dabei gilt, dass die Investitionen keine Steigerung der Produktionskapazität im Sinne der Ausweitung des Tierbestandes bewirken dürfen.
Die Höchstgrenze für den Zuschuss nach dieser Richtlinie beträgt 500 000 Euro pro landwirtschaftlichem Betrieb und Investitionsvorhaben (einschließlich der Planungsleistung). Davon dürfen zuwendungsfähige Ausgaben für die erforderliche Bestätigung der sachverständigen Person nach Durchführung der Investition maximal 500 Euro betragen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), wobei sich abweichende Bestimmungen aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid ergeben können.
6.1 Kumulierbarkeit
Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben betreffen.
Eine Kumulierung mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.
Der Kumulierungsausschluss gilt auch für Vorhaben, die integraler Bestandteil eines Gesamtsystems sind, aus dem gleichzeitig Investitionen im Rahmen des AFP der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gefördert werden oder für die eine Förderung nach dem AFP beantragt ist.
Eine Doppelförderung derselben förderfähigen Ausgaben ist in jedem Fall ausgeschlossen.
6.2 Vergabe von Aufträgen
Abweichend von Nummer 3.1 der ANBest-P gilt Folgendes:
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem Auftragswert von 3 000 Euro netto sowie Bauaufträge bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro netto können ohne Vergleichsangebote vergeben werden.
In allen Fällen ist das wirtschaftlichste Angebot für die Ausführung auszuwählen.
6.3 Bewilligungszeitraum für Investitions- und Beratungsmaßnahmen
Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Datum des Zuwendungsbescheids oder mit dem in der Zustimmung zum vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn festgelegten Datum.
Der Bewilligungszeitraum beträgt acht Monate.
Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im begründeten Ausnahmefall längstens bis zum 31. Dezember 2023 und nur dann möglich, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird.
6.4 Auskunftspflichten, Prüfung, Veröffentlichungen
Dem Zuwendungsgeber oder seinen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Vor-Ort-Kontrollen zu gestatten, damit zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden.
Der Zuwendungsempfänger muss sich mit Erhalt der Zuwendung damit einverstanden erklären, dass zum Zwecke einer Evaluierung und des Monitorings durch das BMEL oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann oder die entsprechenden Unterlagen oder Informationen (z. B. Planungsdaten) zur Verfügung zu stellen sind. Der Zuwendungsempfänger unterstützt die Beauftragten für die Evaluierung und des Monitorings im Rahmen seiner Möglichkeiten und erklärt ferner sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der anonymisierten Auswertungsergebnisse.
Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Zuwendungsempfänger hat in die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung folgender Angaben einzuwilligen:
- –
-
Name und Ort des Zuwendungsempfängers,
- –
-
Ort der Vorhabendurchführung,
- –
-
Bezeichnung des Vorhabens,
- –
-
Gegenstand der Förderung,
- –
-
wesentlicher Inhalt des Vorhabens,
- –
-
Förderbetrag, Förderanteil,
- –
-
Förderdauer.
Ohne diese Einwilligung wird die Zuwendung versagt.
6.5 Subventionstatbestand
Der Zuwendungsempfänger ist gemäß Nummer 3.4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO darauf hinzuweisen, dass seine Angaben im Antrag, zum Zuwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind. Dabei hat die Bewilligungsbehörde die subventionserheblichen Tatsachen vor der Bewilligung konkret zu bezeichnen (Nummer 3.4.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO mit weiteren Vorgaben hinsichtlich der Konkretisierung). Der Zuwendungsempfänger hat vor Erhalt des Bewilligungsbescheids gemäß Nummer 3.4.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit dieser Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs bekannt sind.
7 Verfahren, allgemeine Bestimmungen
7.1 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
7.2 Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist formgebunden durch den antragsberechtigten landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Bevollmächtigten einschließlich der erforderlichen Anlagen zu stellen. Die Anträge müssen mindestens die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 enthaltenen Angaben enthalten.
Darüber hinaus muss dem Antrag ein Betriebs- und Umbau- oder Ersatzbaukonzept sowie eine Baugenehmigung, soweit eine solche erforderlich ist, beigefügt sein.
Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen für die Antragseinreichung können unter der Internet-adresse www.ble.de/stallumbau abgerufen oder unmittelbar vom Projektträger angefordert werden.
Anträge konnten bis zum 30. September 2021 gestellt werden.
7.3 Bewilligungsverfahren und Vorhabenbeginn
Die BLE entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und durch Bescheid über die Gewährung der Förderung.
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel.
Es können nur Vorhaben bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist. Der Vorhabenbeginn darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen und beginnt mit dem Datum, das im Zuwendungsbescheid festgelegt ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen bereits vorher erbracht werden.
Bei Baumaßnahmen beginnt das Vorhaben regelmäßig mit dem Abschluss des ersten Bauvertrags. Planungsarbeiten wie die Erstellung eines Betriebskonzepts und eines Umbau- oder Ersatzbaukonzepts gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
Mit dem Antrag auf Förderung kann ein Antrag auf einen vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn gestellt werden. Gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen müssen für die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn bereits vorgelegt werden. Ein Vorhabenbeginn, bevor die BLE dem Antrag auf einen vorzeitigen, förderunschädlichen Vorhabenbeginn zugestimmt hat, führt zum Förderausschluss.
Die Richtlinie ist zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu erklären.
7.4 Auszahlung bewilligter Mittel
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2 erfolgt über das Anforderungsverfahren gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P. Die angeforderten Mittel sind innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung zweckentsprechend zu verwenden (Bezahlung der vorliegenden Rechnungen).
Die Anforderung jedes Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Anforderung ist mittels des dafür bereitgestellten Formulars bei der BLE einzureichen.
Soweit die bewilligte Zuwendung nicht (mehr) zweckentsprechend verwendet oder ihre Verwendung nicht oder nicht fristgerecht nachgewiesen wird, wird der Bewilligungsbescheid im Regelfall widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, unverzüglich zurückgefordert.
7.5 Verwendungsnachweisverfahren
Für die Verwendung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Davon abweichend sind der Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis) sowie alle für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der BLE einzureichen.
Der Verwendungsnachweis muss insbesondere enthalten:
- –
-
Nachweis des antragsgemäßen Um- oder Ersatzbaus der Anlage einschließlich der Inbetriebnahme entsprechend dem Betriebskonzept, Sachbericht und Fotodokumentation,
- –
-
zahlenmäßigen Nachweis der für die Errichtung der Anlage in Rechnung gestellten Ausgaben mit Belegliste sowie der Zahlung, einschließlich einer Kopie des Liefer- und Leistungsvertrags,
- –
-
Liste der Vergleichsangebote je Auftrag,
- –
-
Entscheidung über den Zuschlag.
7.6 Ausschluss von Doppelförderung, Datenabgleich
Zum Ausschluss regelwidriger Doppelförderung aus weiteren EU- und nationalen Programmen werden Namen, Anschriften und Betriebsnummern von Zuwendungsempfängern mit den zuständigen Stellen der Länder ausgetauscht und abgeglichen.
7.7 Veröffentlichung
Einzelbeihilfen an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 in der Beihilfentransparenzdatenbank „Transparency Award Module“ (TAM) der Kommission veröffentlicht.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Anwendungsbereich
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Sie findet ausschließlich Anwendung auf Fördervorhaben, die bereits aufgrund der Richtlinie zur Förderung des Stallumbaus zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Sauen vom 8. September 2020 (BAnz AT 16.09.2020 B2), die durch die Richtlinie vom 7. April 2021 (BAnz AT 16.04.2021 B4) geändert worden ist, bewilligt worden sind (maßgeblicher Zeitpunkt: Zugang des Zuwendungsbescheids) und gilt bis zum 31. Dezember 2023. Die Bewilligung von Neuanträgen aufgrund dieser Richtlinie ist ausgeschlossen.
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Kluge
Kommentar hinterlassen