Startseite Allgemeines Richtlinie zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie „FutureFoodS Call 2024: Transformation der Ernährungssysteme – Interaktionen neu gestalten, Innovationen vorantreiben und nachhaltige Ernährungsweisen stärken“
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Richtlinie zur Förderung internationaler Verbundvorhaben im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie „FutureFoodS Call 2024: Transformation der Ernährungssysteme – Interaktionen neu gestalten, Innovationen vorantreiben und nachhaltige Ernährungsweisen stärken“

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung internationaler Verbundvorhaben
im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie
„FutureFoodS Call 2024: Transformation der Ernährungssysteme – Interaktionen neu gestalten,
Innovationen vorantreiben und nachhaltige Ernährungsweisen stärken“

Vom 6. November 2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die Zukunftsfähigkeit unserer Ernährungssysteme ist von zentraler Bedeutung. Dabei sind die Herausforderungen vielfältig und komplex, angesichts der Auswirkungen von Klimawandel, Wasser- und Ressourcenknappheit, Bodendegradation, Verlust von Biodiversität sowie Bevölkerungswachstum, Unter- und Überernährung, Lebensmittelverlusten und -verschwendung, sozialer Ungleichheit oder geopolitischer Instabilität. Um dauerhaft Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten gilt es, die Transformation unserer Ernährungssysteme hin zu mehr Nachhaltigkeit voranzutreiben. Dies ist ein wichtiger Schlüssel zum Erreichen der UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs)1.

Die im Juni 2024 gestartete europäische Partnerschaft „European partnership for a sustainable Future of Food Systems – FutureFoodS2 (Project number: 101136361) verfolgt die gemeinsame Vision, bis zum Jahr 2050 umweltfreundliche, soziale und faire, wirtschaftlich tragfähige, gesunde und sichere Ernährungssysteme in Europa zu verwirklichen. In der Initiative haben sich 86 nationale und regionale Entscheidungsträger, Fördermittelgeber und Forschungseinrichtungen aus 29 Ländern zusammengeschlossen. Die FutureFoodS-Partnerschaft ist eine von mehreren ko-finanzierten Partnerschaften, welche von der Europäischen Kommission im Forschungsrahmenprogramm „Horizon Europe“ (Cluster 6: Food, Bioeconomy, Natural Resources, Agriculture and Environment) ins Leben gerufen wurden, um den grünen und digitalen Wandel voranzutreiben.

Ziel dieser EU-weiten Partnerschaft für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) ist es, den Wandel hin zu einer nachhaltigeren Lebensmittelproduktion und Ernährungsweise zu beschleunigen und somit widerstandsfähige europäische und globale Ernährungssysteme zu schaffen. FutureFoodS setzt dabei – in Abgrenzung zu anderen Partnerschaften – nicht an der Primärproduktion an, sondern zielt auf Fragestellungen und Herausforderungen nach der Ernte („post-harvest“) ab. Die Partnerschaft fokussiert sich dabei auf vier thematische Schüsselbereiche, um den angestrebten Wandel zu verwirklichen: Sie zielt darauf ab, die Art und Weise zu ändern,

(a)
wie wir essen,
(b)
wie wir Lebensmittel verarbeiten und liefern,
(c)
wie wir mit Ernährungssystemen verbunden sind sowie
(d)
wie wir die Rahmenbedingungen für Ernährungssysteme gestalten

(siehe auch „FutureFoodS Strategic Research and Innovation Agenda (SRIA)“3). Die konsequente Umsetzung systemischen Denkens4 nimmt dabei eine zentrale Rolle ein. Dazu zählt neben einer transformativen Perspektive auch inter- und transdisziplinäres Arbeiten, das die relevanten Akteure der gesamten Wertschöpfungskette einbezieht. Dabei sollen alle drei Dimensionen von Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.

Die Partnerschaft leistet damit wichtige Beiträge durch FuEuI zur Umsetzung europäischer Leitlinien im Agrar- und Lebensmittelsektor wie des „Green Deal“5, der „Farm to Fork“-Strategie6 und der Food2030-Politik7. Außerdem trägt die Initiative mit ihren vielfältigen Aktivitäten zur Implementierung der europäischen Innovationsstrategie8 bei.

Zudem sollen geförderte Verbundvorhaben unter Beteiligung europäischer Verbundpartner wichtige Beiträge zur Umsetzung der Zukunftsstrategie der Bundesregierung9 sowie der Nationalen Bioökonomiestrategie (NBÖS)10, FONA-Strategie11 und zur Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung12 leisten.

Die oben beschriebenen Zielsetzungen können nicht allein mithilfe nationaler Initiativen erreicht werden. Vielmehr bedarf es hierzu der intensiven europäischen und internationalen Zusammenarbeit.

Deshalb engagieren sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in der Partnerschaft FutureFoodS, um durch die Förderung transnationaler Forschungsprojekte die Transformation des Lebensmittelsektors hin zu nachhaltigen Ernährungssystemen auf nationaler Ebene voranzubringen.

1.2 Zuwendungszweck

Die nationalen und regionalen Fördermittelgeber im FutureFoodS Konsortium haben es sich zur Aufgabe gemacht, eine offene, kompetitive, exzellente und multilaterale Projektförderung zu unterstützen. Hierzu wird eine transnationale Bekanntmachung veröffentlicht (https:/​/​futurefoods.ptj.de). Im Rahmen dieser Ausschreibung arbeiten über 35 Fördermittelgeber aus 19 europäischen Staaten und Regionen zusammen. Mithilfe dieser Forschungsförderung soll mittelfristig die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gestärkt und langfristig die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer und deutscher Forschung zu Ernährungssystemen gesichert werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR13 und der Schweiz genutzt werden, sowie in den an der Ausschreibung beteiligten Ländern.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c und Artikel 28 Absatz 1der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.14

Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF beabsichtigt, mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner die Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext zu stärken. Gefördert werden FuEuI-Vorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Die geförderten Forschungsprojekte müssen die folgenden zentralen übergeordneten Leitlinien berücksichtigen:

a)
eine transformative Perspektive,
b)
Inter- und Transdisziplinarität,
c)
Multi-Stakeholder-Engagement sowie
d)
Nachhaltigkeit.

Nähere Informationen sind dem FutureFoodS Call Announcement zu entnehmen (https:/​/​futurefoods.ptj.de).

Diese Leitlinien werden Teil der Bewertung sein und sollten in den entsprechenden Abschnitten des Antrags und insbesondere im Impactplan (Call Announcement Annex A) beschrieben werden.

Die Anträge müssen eine europäische Perspektive bieten, indem sie sich mit Problemen und Herausforderungen befassen, die für mindestens drei an der FutureFoodS-Partnerschaft und an der Ausschreibung beteiligten Länder relevant sind, und Innovationen in Bezug auf diese Themen vorschlagen und testen. Dabei sollen Fragestellungen, die sich auf Aspekte nach der Ernte beziehen („post-harvest“), klar im Fokus stehen.

Entsprechend werden Vorhaben zu folgenden Themenschwerpunkten gefördert.

Thema 1: Der Weg zu nachhaltigen und widerstandsfähigen Ernährungssystemen

Der europäische Lebensmittelsektor ist durch eine enorme Vielfalt charakterisiert und wird gleichzeitig in vielen Bereichen von einigen wenigen, starken Akteuren dominiert, welche erheblichen Einfluss auf die globalisierten Prozess- und Lieferketten ausüben können. Die jüngsten externen Herausforderungen und geopolitischen Veränderungen haben die hohe Anfälligkeit der globalen Lebensmittelmärkte und der europäischen Lieferketten deutlich gemacht. Die Weiterentwicklung der Ernährungssysteme in Europa hin zu verbesserter Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit ist von zentraler Bedeutung für die erfolgreiche Implementierung der strategischen Ziele der EU im Lebensmittel- und Agrarbereich. Dies erfordert kontinuierliche Anstrengungen, um beispielsweise die Ernährungs- und Lebensmittelsicherheit zu verbessern und vor dem Hintergrund von Ressourcenknappheit und klimatischen Unsicherheiten neue Wege zu finden, um Waren- und Biomasseströme zu optimieren, Abfall zu vermeiden sowie gleichzeitig gesunde Ernährungsmuster zu ermöglichen.

Der Themenschwerpunkt zielt auf die Erforschung neuer Ansätze, die die Wechselwirkungen im Ernährungssystem transformieren können. Dies beinhaltet zum Beispiel die Neugestaltung von marktbasierten Prozessen, Geschäftsmodellen, politische Maßnahmen sowie experimentelle Lösungsansätze. Diese Bekanntmachung zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit des Ernährungssystems in all seinen Dimensionen zu stärken, das heißt unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Aspekte. Projekte, die im Rahmen dieses Themas gefördert werden, sollen sich insbesondere mit der Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen Akteuren des Ernährungssystems befassen, um eine Umsetzung von transformativen und innovativen Lösungen in und mit der Gesellschaft und dem Sektor zu ermöglichen.

Mögliche Forschungsaspekte

Die im Folgenden aufgeführten Aspekte dienen als Orientierung für Bewerber, welche sich für dieses Ausschreibungsthema entscheiden. Es bleibt freigestellt, sich für andere Aspekte zu entscheiden. Der enge Bezug zum Ausschreibungsthema und den gegebenen Zielen ist in jedem Fall überzeugend darzulegen.

Schnittstellen und potenzielle Hebelpunkte im Ernährungssystem verstehen und Lösungen zur Überwindung von aktuellen Hindernissen und Blockaden („barriers and lock-ins“) entwickeln; dies umfasst technische, wirtschaftliche und politisch-rechtliche Lösungen.
Erforschung technologischer, sozialer und organisatorischer Innovationen zur Vermeidung und Reduzierung von Lebensmittelabfällen für nachhaltige Wertschöpfungsketten, beispielsweise durch ortsbezogene Ansätze oder die Aufwertung von Nebenprodukten der Lebensmittelproduktion.
Entwicklung und Erprobung von Prinzipien zur Skalierbarkeit von Verarbeitungsprozessen und Versorgungsschemata, zum Beispiel unter Verwendung datengesteuerter, hybrider Modelle. Diese sollen insbesondere auch unter Stressbedingungen innovative, vielfältige, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Lösungen für terrestrische und aquatische Ressourcen bieten.
Entwicklung von Szenarien zur Stärkung der Risikobewertung, des Risikomanagements und der Anpassungsfähigkeit von Akteuren im Lebensmittelbereich in Bezug auf mögliche Herausforderungen bezüglich Lebensmittel- und Ernährungssicherheit.
Entwerfen, Testen und Skalieren von Einsatzmöglichkeiten digitaler Technologien, die die Widerstandsfähigkeit des Ernährungssystems und den grünen Wandel („green transition“) unterstützen (zum Beispiel Big Data, KI, innovative Datensätze, Informationsschnittstellen, Transparenz, flexible Produktionssysteme).
Adressieren von Marktfragmentierung bzw. -konzentration in Ernährungssystemen und Entwicklung innovativer Wege zur Implementierung nachhaltiger und widerstandsfähiger Ernährungssysteme, auch unter Berücksichtigung von Aspekten wie Gerechtigkeit und Fairness (zum Beispiel Rentabilität, Erschwinglichkeit und Zugänglichkeit).
Erkenntnisse aus kleinen und großen Systemen, das heißt auf Basis unterschiedlicher Maßstäbe (zum Beispiel kurze Wertschöpfungsketten, lokale und alternative Subsysteme, von der Gemeinschaft unterstützte, ortsbezogene Initiativen), sowie entsprechende Interaktionen und Praktiken zur kontextbezogenen Betrachtung von Problemen und Lösungen.

Thema 2: Neue Lebensmittel – Förderung von Innovationen in Lebensmitteldesign, -verarbeitung und -versorgung durch veränderte nachhaltige Angebots- und Nachfragemuster

Die Potenziale einer Diversifizierung von Angebot und Nachfrage von Nahrungsmitteln sollten genutzt werden, um Herausforderungen für die europäischen Ernährungssysteme zu adressieren, wie zum Beispiel teils ungesunde Ernährungsgewohnheiten, hohe Auswirkungen auf Umwelt und Klima oder auch übermäßige Abhängigkeiten von Importen bei Lebens- und Futtermitteln. Es ist dringend erforderlich, die Palette der in Europa produzierten und konsumierten Lebensmittel im Sinne der Nachhaltigkeit zu erweitern. Dies erfordert neue Ansätze in Lebensmitteldesign, -verarbeitung und -versorgung, um eine größere Vielfalt an gesunden, nachhaltigen und auch schonend bzw. wenig verarbeiteten Produktalternativen anzubieten. Besondere Hebelwirkung wird dabei einem Wandel hin zu vermehrtem Konsum von pflanzlichen Lebensmitteln zugesprochen. Gleichzeitig gilt es aber auch, tierische Lebensmittel mit geringeren Umweltauswirkungen bereitzustellen. Mithilfe der Biotechnologie können neuartige oder verbesserte Lebensmittel erzeugt werden, die eine nachhaltige Ernährungsweise unterstützen. Dabei ist eine Auseinandersetzung mit wichtigen Faktoren notwendig, wie zum Beispiel der Verbraucherakzeptanz, der Rolle der Lebensmittelindustrie im Hinblick auf neue Geschäftsmodelle und moderne Lieferketten sowie mit bestehenden und künftigen Regularien zur Lebensmittelsicherheit.

Ziel dieses Themas ist es, systemische Ansätze für das Design, die Verarbeitung und Bereitstellung neuartiger Lebensmittel zu entwickeln, deren Basis diverse Rohstoffquellen sein können. Beispiele hierfür sind unter anderem Pflanzen (beispielsweise Hülsenfrüchte, Getreide, Nüsse, Saaten), Algen oder Speisepilze sowie Lebensmittel, die auf Zellkulturbasis oder unter Einsatz von Mikroorganismen erzeugt werden. Die Deckung des Bedarfs an Proteinen wird sich neben tierischen Nahrungsmitteln zunehmend auf Alternativen mit geringeren Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt stützen. Bei den im Rahmen dieser Ausschreibung untersuchten Lebensmitteln kann es sich auch um regionale oder „forgotten foods“ handeln, das heißt Lebensmittel, die in verschiedenen Bereichen Europas nicht mehr Teil der aktuellen Ernährung sind, deren Nährwert und ökologische Eigenschaften jedoch eine wertvolle Ergänzung für einen vielfältigeren Lebensmittelkonsum sein können.

Mögliche Forschungsaspekte

Die im Folgenden aufgeführten Aspekte dienen als Orientierung für Bewerber, welche sich für dieses Ausschreibungsthema entscheiden. Es bleibt freigestellt, sich für andere Aspekte zu entscheiden. Der enge Bezug zum Ausschreibungsthema und den gegebenen Zielen ist in jedem Fall zu überzeugend darzulegen.

Untersuchung und Erprobung neuer Marktchancen für Verarbeitungstechnologien und biotechnologische Innovationen für zukünftige Lebensmittel.
Entwicklung und Erprobung neuer Optionen für die Verwertung von Nebenprodukten und Nebenströmen für die weitere Nutzung im Sinne eines zirkulären Wirtschaftens.
Untersuchung von Aspekten der Lebensmittelsicherheit, beispielsweise im Hinblick auf neue Nahrungsquellen oder alternative Proteine.
Entwicklung innovativer digitaler Lösungen und Synergien in den Bereichen Verpackung, Etikettierung und Marketing, um Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden und die Rückverfolgbarkeit innerhalb von Verarbeitungs- und Lieferketten zu verbessern.
Untersuchung und Nutzung soziokultureller Faktoren, die die Akzeptanz und Verwendung neuer Lebensmittel beeinflussen.
Entwicklung und Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle und Marketingansätze für neue Lebensmittel; Stärkung des Zusammenspiels von industrierelevanten Innovationen und politischen Initiativen.
Monitoring des Potenzials und der Auswirkungen neuer Lebensmittel auf die Verwirklichung der Transformation des Ernährungssystems, des grünen und digitalen Wandels und der Modernisierung der europäischen Lebensmittelwirtschaft.
Untersuchung des Potenzials regionaler Ernährungsweisen im Hinblick auf deren positiven Beitrag zu nachhaltigen Ernährungssystemen und Klimaneutralität sowie Möglichkeiten, regionale Lebensmittel oder auch sogenannte „forgotten foods“ besser zugänglich, erschwinglich und generell bekannt zu machen.

Nähere Erläuterungen und Erwartungen an die Projektskizzen zum übergreifenden Ziel und zu den einzelnen Themenschwerpunkten sind dem Call Announcement der Partnerschaft FutureFoodS zu entnehmen (https:/​/​futurefoods.ptj.de).

Es werden transnationale Verbundprojekte mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der in der Ausschreibung beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von 24 bis maximal 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.

Weitere generelle Regeln zur Einreichung und zum Aufbau der Projektskizzen sind den weiteren Dokumenten der Ausschreibung (https:/​/​futurefoods.ptj.de) zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7) zu erfragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen bzw. beides klar voneinander abgrenzen.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.15 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen16.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110)17.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) ist ein Verbundvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Verbundvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung bietet das DESCA Model Consortium Agreement18.

Der Antragsteller hat zu prüfen, ob bei dem Forschungsvorhaben ein unmittelbares oder mittelbares Risiko besteht, dass Wissen, Produkte oder Technologien hervorgebracht werden, welche (gegebenfalls von Dritten) zu erheblichen schädlichen Zwecken missbraucht werden können. Falls ein solches Risiko besteht oder sich während des Zuwendungsverhältnisses abzeichnet, ist eine Einschätzung des Risiko-/​Nutzen-Verhältnisses vorzunehmen und aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Dabei sind die Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (siehe Handreichung der DFG und Leopoldina zu Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung, Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, Stand 28. Mai 2014) zu beachten. Falls es eine Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) an der Hochschule oder Forschungsinstitution des Antragstellers gibt, ist diese im Vorfeld zu beteiligen. Das Ergebnis der Prüfung und der gegebenenfalls durchgeführten Einschätzung des Risiko-/​Nutzen-Verhältnisses ist im Antrag zu dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die maximale deutsche Fördersumme ist 350 000 Euro pro Verbund (kalkuliert inklusive Projektpauschale).

Zuwendungsfähig sind folgende projektbezogene Ausgaben bzw. Kosten:

Personal;
zur Durchführung des Vorhabens notwendige Investitionen;
Verbrauchsmaterialien;
Dienstreisen (nur Reisen des Zuwendungsempfängers);
Aufwand für die Anmeldung von Schutzrechten;
Vergabe von Aufträgen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten19 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.20

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZAV)“ bzw. der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben bzw. Kosten anerkannt werden.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nr. 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Nikola Hassan
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/​61-96787
Fax: 02461/​61-1790
E-Mail: n.hassan@ptj.de

und

Herr Dr. Frank Hensgen
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/​61-85443
Fax: 02461/​61-1790
E-Mail: f.hensgen@ptj.de

und

Frau Emilie Gätje
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/​61-96367
Fax: 02461/​61-1790
E-Mail: e.gaetje@ptj.de

Internet: http:/​/​www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.

7.2 Dreistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Zunächst muss eine Ideenskizze durch den Koordinator des transnationalen Vorhabens eingereicht werden (siehe Nummer 7.2.1). Wird diese Ideenskizze von den im Call kooperierenden Fördermittelgebern zur Einreichung einer Projektskizze eingeladen, kann der Koordinator des transnationalen Vorhabens eine Projektskizze einreichen (siehe Nummer 7.2.2). Die Einreichung einer Projektskizze ohne vorherige Einreichung einer Ideenskizze und ohne Einladung zur Einreichung ist nicht möglich. Im dritten Schritt werden positiv evaluierte Skizzen von ihren nationalen Fördermittelgebern, für deutsche Antragsteller das BMBF, zur förmlichen Antragstellung aufgefordert (siehe Nummer 7.2.3). Die ersten beiden Stufen müssen online auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de eingereicht werden. Zur Einreichung der förmlichen Förderanträge in der dritten Stufe ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline).

7.2.1 Erste Stufe: Einreichung der Ideenskizze (Pre proposal)

Im ersten Verfahrensschritt werden Ideenskizzen eingereicht. Eine entsprechende Vorlage findet sich auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de.

Die Einreichungsfrist ist der 15. Januar 2025 (13 Uhr MEZ).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Ideenskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Ideenskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Ideenskizze oder Teile der Ideenskizze per E-Mail, Telefax oder postalisch ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Ideenskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die eingegangenen Ideenskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen und Gutachter gemäß folgender Kriterien bewertet:

Exzellenz (Excellence)

Klarheit und Relevanz der Projektziele in Bezug auf die Zielsetzung der Partnerschaft und die Prioritäten der Ausschreibung;
Anspruch und Neuheitswert der Forschungsfragen sowie Innovationsgrad;
Stichhaltigkeit des Vorhabenkonzepts und der gewählten Methoden, insbesondere im Hinblick auf einen Systemansatz („food systems approach“).
Impact
Glaubwürdigkeit und Realisierungschancen die anvisierten Ergebnisse und Wirkungen zu erzielen;
Mehrwert des europäischen transnationalen Kooperations- und Netzwerkansatzes.

Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den Call-Dokumenten auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden.

Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen und Gutachter werden Ideenskizzen von den im transnationalen Call kooperierenden Fördermittelgebern gemeinsam ausgewählt, welche dann aufgefordert werden, eine Projektskizze einzureichen. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Office schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen (Full proposal)

Erfolgreich ausgewählte Ideenskizzen werden im zweiten Verfahrensschritt zur Einreichung einer Projektskizze eingeladen. Eine entsprechende Vorlage findet sich auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de.

Die Einreichungsfrist ist der 9. Juli 2025 (13 Uhr MESZ).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder von Teilen der Projektskizze per E-Mail, Telefax oder postalisch ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen und Gutachter gemäß folgender Kriterien bewertet:

Exzellenz (Excellence)

Klarheit und Relevanz der Projektziele in Bezug auf die Zielsetzung der Partnerschaft und die Prioritäten der Ausschreibung;
Anspruch und Neuheitswert der Forschungsfragen sowie Innovationsgrad;
Stichhaltigkeit des Vorhabenkonzepts und der gewählten Methoden, insbesondere im Hinblick auf einen Systemansatz („food systems approach“).
Impact

Glaubwürdigkeit und Realisierungschancen, die anvisierten Ergebnisse und Wirkungen zu erzielen;
Eignung und Qualität der strategischen Aktivitäten/​Maßnahmen zur Maximierung der erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen, wie im Impactplan dargelegt;
Mehrwert des europäischen transnationalen Kooperations- und Netzwerkansatzes.
Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements

Qualität und Stimmigkeit des Arbeitsplans, Risikobewertung, Angemessenheit von Aufwand und Ressourcen;
Rollenverteilung der Partner und gemeinsame Expertise im Konsortium.

Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den Call-Dokumenten auf der Internetseite https:/​/​futurefoods.ptj.de einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen und Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen von den im transnationalen Call kooperierenden Fördermittelgebern gemeinsam ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Office schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Dritte Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der dritten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner positiv begutachteter und zur Förderung empfohlener Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen nationalen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachten sind dabei zu berücksichtigen:

Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache);
detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben bzw. Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten etc.);
Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
Umsetzung eventueller Auflagen aus der vorangegangenen Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass eine Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 6. November 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christina de Wit

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
c)
Standort des Vorhabens,
d)
die Kosten des Vorhabens sowie
e)
die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.21

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.22

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii) AGVO)
25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung;
industrielle Forschung;
experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und die Fußnoten 59, 60 und 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Sustainable healthy diets, Guiding principles: https:/​/​openknowledge.fao.org/​handle/​20.500.14283/​ca6640en
2
https:/​/​www.futurefoodspartnership.eu/​
3
Sustainable Food Systems Partnership for People, Planet and Climate: STRATEGIC RESEARCH AND INNOVATION AGENDA (SRIA), https:/​/​scar-europe.org/​food-main-actions/​food-systems-partnership
4
European Commission: Directorate-General for Research and Innovation and Group of Chief Scientific Advisors, Towards a sustainable food system – Moving from food as a commodity to food as more of a common good – Independent expert report, Publications Office, 2020, https:/​/​data.europa.eu/​doi/​10.2777/​282386
5
https:/​/​commission.europa.eu/​strategy-and-policy/​priorities-2019-2024/​european-green-deal_​de
6
https:/​/​ec.europa.eu/​food/​horizontal-topics/​farm-fork-strategy_​de
7
https:/​/​research-and-innovation.ec.europa.eu/​research-area/​environment/​bioeconomy/​food-systems/​food-2030_​en
8
https:/​/​research-and-innovation.ec.europa.eu/​strategy/​strategy-2020-2024_​en
9
https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​forschung/​zukunftsstrategie/​zukunftsstrategie_​node.html#:~:text=Zukunftsstrategie%20Forschung%20und%
20Innovation%20Forschung,technologische%20Souver%C3%A4nit%C3%A4t%20Europas%20zu%20sichern
10
https:/​/​www.bmbf.de/​SharedDocs/​Publikationen/​de/​bmbf/​7/​31576_​Nationale_​Biooekonomiestrategie_​Langfassung.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=6
11
https:/​/​www.fona.de/​de/​
12
https:/​/​www.bmbf.de/​bmbf/​de/​europa-und-die-welt/​vernetzung-weltweit/​internationalisierungsstrategie/​internationalisierungsstrategie.html
13
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
14
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/​1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1).
15
Vergleiche Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
16
Mitteilung der EU-Kommission Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
17
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
18
https:/​/​www.desca-agreement.eu/​desca-model-consortium-agreement
19
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
20
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
21
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommisnsion.
22
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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