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Richtlinie zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben „Bewirtschaftung und Kartierung landwirtschaftlicher Böden für verbesserte Bodenfunktionen und -dienstleistungen“

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben
„Bewirtschaftung und Kartierung landwirtschaftlicher Böden
für verbesserte Bodenfunktionen und -dienstleistungen“

Vom 22. Juni 2022

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Das im Februar 2020 gestartete und von der Europäischen Kommission geförderte European Joint Programme on SOIL (EJP SOIL) repräsentiert eine Initiative zur Koordinierung nationaler Forschungsprogramme zur Bodenforschung. Das Ziel von EJP SOIL ist die Stärkung und Förderung des europäischen Forschungsraums zum Thema Boden. Konkret sollen von EJP SOIL Forschungsaktivitäten für einen verbesserten Beitrag landwirtschaftlicher Böden zu wichtigen gesellschaftlichen Herausforderungen, wie etwa der Abschwächung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels, nachhaltiger landwirtschaftlicher Produktion, Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen sowie Prävention von Land- und Bodendegradierung und die Wiederherstellung fruchtbarer Böden, angestoßen werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagiert sich neben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im EJP SOIL, um die in der zu Beginn des Jahres 2020 beschlossenen Nationalen Bioökonomiestrategie verankerten Ziele zur Bodenforschung neben der nationalen Forschungsförderung auch durch die Förderung transnationaler bzw. europäischer Forschung zu stärken.

Fruchtbare produktive Böden spielen eine Schlüsselrolle in der Produktion von Biomasse. Sie sind die Voraussetzung und Garant für eine beständige Versorgung der wachsenden Weltbevölkerung mit wertvollen Gütern wie Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen. Mit Blick auf die großen Herausforderungen des Klimawandels, des Biodiversitätsverlusts, des Umweltschutzes und des Ressourcenschutzes, ist die Förderung der Produktivität der Böden aber nicht das einzige Kriterium für eine nachhaltige Agrarwirtschaft. Ein übergeordnetes Ziel von nachhaltiger Landwirtschaft ist auch die Nutzung und Etablierung von landwirtschaftlichen Praktiken, die an den Klimawandel angepasst sind und im besten Fall zur Eindämmung des Klimawandels beitragen. Um dies zu erreichen, sind sowohl Maßnahmen zur Bodensanierung, die Einführung einer klimaangepassten Agrarwirtschaft als auch die Entwicklung neuartiger Methoden und Sensortechnologien für ein integratives Monitoring und Kartierung von landwirtschaftlichen Praktiken von zentraler Bedeutung.

Die Bewirtschaftung großer Flächen mit Monokulturen hat einen massiven Verlust der Biodiversität und Bodenfruchtbarkeit, also auch Bodendegradation zur Folge. Bodenbewirtschaftungspraktiken zur Konservierung und Sanierung von Böden mit dem Ziel, die Biodiversität und Ökosystemleistungen zu erhalten und wiederherzustellen, sind daher notwendig und erforderlich und werden mit der Bekanntmachung adressiert. Ferner besteht ein Ziel der Ausschreibung darin, Maßnahmen im Bereich der Kohlenstoffsequestrierung und Praktiken in der Agrarwirtschaft zu etablieren, die einen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels leisten, indem Kohlenstoff im Boden gebunden wird. Monitoring und MRV-Plattformen und neuartige Sensortechnologien sind hier von zentraler Bedeutung, um derartige neue Bodenbewirtschaftungspraktiken zu verifizieren und die Auswirkungen nicht nur auf den Klimawandel und Kohlenstoffspeicherung, sondern auch auf C-, N- und P-Kreisläufe zu überwachen und zu analysieren.

Aus den genannten Gründen administriert EJP Soil eine Forschungsförderung, um innovative technologische Verbesserungen und optimierte Strategien für eine nachhaltige, klimaangepasste und den Klimawandel eindämmende Bewirtschaftung von Böden zu unterstützen. Ferner besteht der Ziel der Ausschreibung darin, Ergebnisse zu generieren, mit denen die Produktivität gesteigert und gleichzeitig ein Beitrag zur Klimaanpassung und Eindämmung des Klimawandels geleistet wird; denn Böden mit hoher Kohlenstoffspeicherfähigkeit leisten einen erheblichen Teil zur Bindung von Treibhausgasen. Die Förderung soll Forschungen bezüglich Bodensanierung und klimaangepasste Bodenbewirtschaftung mit Bezug zur Eindämmung des Klimawandels als auch innovative Methoden zum Monitoring und Analyse der Maßnahmen fördern.

Entsprechend hierzu, sollen geförderte Verbundvorhaben einen Beitrag zur Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie vom 15. Januar 2020 sowie zur Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung leisten.

1.2 Zuwendungszweck

Die oben beschriebenen Zielsetzungen können nicht allein mithilfe nationaler Initiativen erreicht werden. Vielmehr bedarf es hierzu der europäischen und internationalen Zusammenarbeit. Daher engagiert sich das BMBF in der Initiative EJP SOIL.

Das EJP SOIL-Konsortium hat es sich zur Aufgabe gemacht, neben der von der Europäischen Kommission gewährten Förderung ausgewählter Forschungsinstitute in den Mitgliedsstaaten eine offene, kompetitive und multilaterale Projektförderung zu administrieren. Hierzu wird eine an das Muster der bekannten ERA-Net-Forschungsförderung angelehnte transnationale Bekanntmachung veröffentlicht. Im Rahmen dieser Ausschreibung arbeiten 18 Partner aus 13 europäischen und vier außereuropäischen Staaten zusammen. Der Zweck der Ausschreibung ist die Förderung von bis zu vier Verbundvorhaben, die Erkenntnisse und Technologien erforschen, um eine nachhaltige, dem Klimawandel angepasste Bodenbewirtschaftung zu etablieren. Mittelfristig soll mithilfe dieser Forschungsförderung zugleich die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gestärkt und langfristig die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer und deutscher Forschung zum Boden gesichert werden.

Darüber hinaus soll die Richtlinie die Position der deutschen Bodenforschung und -produktion fördern und zugleich die Zusammenarbeit auf europäischer als auch internationaler Ebene stärken. Langfristig soll so die globale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Bodenforschung gesichert werden.

1.3 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt1.

Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF beabsichtigt, mithilfe der Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner die Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie im internationalen Kontext zu stärken. Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben), die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Konkret sollen Forschungs- und Innovationsvorhaben gefördert werden, die einen Beitrag für eine dem Klimawandel angepasste und eindämmende Bodenbewirtschaftung leisten. Im Besonderen Vorhaben, die die Erträge erhöhen und zugleich zur Eindämmung des Klimawandels leisten, um die Nachhaltigkeit europäischer Landwirtschaftssysteme zu verbessern. Geförderte Vorhaben können auch einen Beitrag zur Bodensanierung liefern und innovative Methoden und Technologien zur Überwachung und Kartierung von landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen entwickeln.

Es können Vorhaben gefördert werden, die

Thema A

sich mit der Wiederherstellung degradierter Böden in Land- und Forstwirtschaft befassen und auch bestehende Lösungen hinsichtlich ihres Potenzials bewerten. Die Bodensanierung soll dabei einen Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasen leisten und wenn möglich der Kohlenstoffsequestrierung dienen. Praktiken und Methoden der Bodensanierung sollen naturbasierten oder technologischen Lösungen oder einer Kombination aus beiden folgen. Die Förderung umfasst auch die qualitative wie quantitative Bewertung von naturbasierten Lösungen zusätzlich zu neuartigen Anbaumethoden und standortspezifischen Bodenbewirtschaftungen. Das übergeordnete Ziel ist dabei eine Verbesserung der Bodengesundheit, Fruchtbarkeit, Nachhaltigkeit und Kohlenstoffspeicherung. Der synergetische Effekt von Bodenbewirtschaftungspraktiken und die Minderung von Treibhausgasemissionen soll sichergestellt werden.

Thema B

sich mit der Auswirkung des Klimawandels auf die C-, N- und P-Kreisläufe befassen und Möglichkeiten zur Minderung von Treibhausgasemissionen entwickeln, ohne dabei Ertragsgewinne oder andere Umweltziele zu beinträchtigen. Die Vorhaben sollen praktische Lösungen zur Anpassung der Bodenbewirtschaftung liefern, die die genannten positiven Effekte erzielen. Zu diesem Zweck sollen Vorhaben auch auf empirische Belege gestützt sein, die aus einer Kombination relevanter und repräsentativer Langzeitfeldversuchen und Benchmarkfarms mit dokumentierten Informationen zu den relevanten Parametern über das letzte Jahrzehnt gezogen wurden, oder zumindest in der Lage sind, Änderungen von Parametern über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren zu berechnen und zu dokumentieren.

Thema C

sich auf die Entwicklung, Erprobung und Validierung neuer Sensormethoden konzentrieren, um eine Kartierung und Überwachung landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken bereitzustellen (z. B. einschließlich Anbausystemen, Bodenbearbeitungssystemen, Bewässerungsmanagement, Nährstoff-/​Düngemittelmanagement, Weidemanagement und Landwiederherstellung) sowie physikalische Eigenschaften zu erfassen, die für SOC-Sequestrierung, Bodengesundheit und -Degradierung usw. relevant sind. Solche Ansätze sollten in verschiedenen Landnutzungen, Bodentypen und Klimazonen validiert werden und hinsichtlich ihrer Genauigkeit und Präzision transparent sein.

Es werden transnationale Verbundvorhaben mit mindestens drei Partnern aus mindestens drei der am Call beteiligten Partnerländer gefördert. Die vorgeschlagenen Vorhaben müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von maximal 36 Monaten möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Vorhaben hinsichtlich des Arbeitsvolumens zwischen den beteiligten internationalen Partnern ausbalanciert sind.

Forschungspartner aus Nicht-Partnerländern können in einem Verbundprojekt unter der Voraussetzung teilnehmen, dass diese Partner ihr finanzielles Engagement mithilfe eines verbindlichen, unterzeichneten Schreibens (LoC) dokumentieren. Diese finanziellen Zusagen müssen mit der Projektskizze im Internet-Portal unter https:/​/​ejp-soil.ptj.de/​call2 hochgeladen werden.

Weitere generelle Regeln zur Einreichung und zum Aufbau der Projektskizzen sind den Call-Dokumenten der Ausschreibung https:/​/​ejp-soil.ptj.de/​call2 zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7) zu erfragen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben), in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.2 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß der KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen3.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sollen interdisziplinäre, innovative und multinationale Verbundvorhaben gefördert werden. Die Bewilligung gegenüber den einzelnen Zuwendungsempfängern erfolgt durch den jeweiligen nationalen Zuwendungsgeber in Übereinstimmung mit nationalem Recht. Zahlungen an die Zuwendungsempfänger werden ausschließlich durch die nationalen Zuwendungsgeber geleistet.

Die deutschen Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

Zwischen sämtlichen Partnern (national und international) eines Verbundvorhabens ist ein Konsortialvertrag abzuschließen, der den Maßgaben des BMBF-Merkblatts 0110 nicht widersprechen darf. Kooperationsvereinbarung und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des Merkblatts 0110 eingehalten werden. Eine Orientierung für den Konsortialvertrag bietet das DESCA Model Consortium Agreement5.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Laufzeit der zu fördernden Vorhaben beträgt bis zu drei Jahre. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens, darf allerdings pro Verbund 500 000 Euro nicht überschreiten (inklusive einer gegebenenfalls zu gewährenden Projektpauschale).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen6, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­vorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Frau Dr. Ulrike Ziegler
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon 02461/​61-5566
E-Mail: u.ziegler@fz-juelich.de

und

Herr Dr. Christian Breuer
Fachbereich PtJ-BIO 7
Telefon: 02461/​61-96929
E-Mail: c.breuer@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystems „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Förderinteressierten wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.

7.2 Dreistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Zunächst muss die Projektskizze durch den Koordinator des transnationalen Vorhabens registriert werden (siehe Nummer 7.2.1). Danach erfolgt die Einreichung der Projektskizzen (siehe Nummer 7.2.2). Im dritten Schritt werden positiv evaluierte Antragsteller von ihren nationalen Fördermittelgebern, für deutsche Antragsteller das BMBF, zur förmlichen Antragstellung aufgefordert (siehe Nummer 7.2.3).

7.2.1 Erste Stufe: Registrierung zur Einreichung von Projektskizzen

Die transnationalen Projektskizzen sollen vorab durch den Koordinator registriert werden (siehe auch Call-Dokumente unter https:/​/​ejp-soil.ptj.de/​call2). Die Antragsteller sind angehalten, den entsprechenden Projektträger vorab zu kontaktieren. Dieser vorgeschaltete Schritt dient zur Vorbereitung der Evaluierungsphase (z. B. der Auswahl geeigneter Gutachterinnen und Gutachter). Eine wissenschaftliche Begutachtung findet zu diesem Zeitpunkt nicht statt.

7.2.2 Zweite Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Nach Registrierung der Vorhaben können die Projektskizzen eingereicht werden. Die Einreichungsfrist ist der 14. September 2022 (14 Uhr MESZ). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen durch den Verbundkoordinator elektronisch auf der Internetseite https:/​/​ejp-soil.ptj.de/​call2 eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Eine Einreichung der Projektskizze oder Teile der Projektskizze per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Die Details zur Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite https:/​/​ejp-soil.ptj.de/​call2 oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen und Gutachter gemäß folgender Kriterien bewertet:

Exzellenz (Excellence)

Übersichtlichkeit und Angemessenheit der Projektziele;
Stichhaltigkeit des Vorhabenkonzepts;
Glaubwürdigkeit und Realisierungschancen der dargestellten Methodologie;
Qualität und Expertise des Gesamtkonsortiums;
Relevanz des Vorhabens hinsichtlich der wissenschaftlichen Themenfelder und gewünschten Forschungsansätze in EJP SOIL (Impact);
Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements (Implementation).

Eine detaillierte Liste der Begutachtungskriterien ist in den Call-Dokumenten auf der Internetseite https:/​/​ejp-soil.ptj.de/​call2 einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe internationale Gutachterinnen und Gutachter werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen von den im transnationalen Call kooperierenden Fördermittelgebern gemeinsam ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren durch das Call Office schriftlich mitgeteilt.

7.2.3 Dritte Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der dritten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektpartner positiv begutachteter und zur Förderung empfohlener Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundvorhaben sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen nationalen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen; Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachten sind dabei zu berücksichtigen:

Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite in deutscher Sprache);
Detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens (Ausgaben bzw. Kosten für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten etc.);
Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien;
Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit, jeweils mit Angabe des Zeithorizonts für die jeweilige Verwertungsperspektive;
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
Umsetzung eventueller Auflagen aus der vorangegangenen Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der o. a. Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entscheiden. Die Förderung der Vorhaben steht unter dem Vorbehalt, dass eine Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 22. Juni 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a)
Grundlagenforschung
b)
industrielle Forschung
c)
experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 v. 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;

um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
3
Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 02.07.2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
4
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
https:/​/​www.desca-agreement.eu/​desca-model-consortium-agreement
6
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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