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Richtlinie zur Förderung von Bio-Wertschöpfungsketten im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau

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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung von Bio-Wertschöpfungsketten
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau

Vom 6. Dezember 2024

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck und Ziel der Förderung

Der ökologische Landbau ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform, die sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientiert. Um die landwirtschaftliche Produktion und den ökologischen Landbau in Deutschland bis 2030 auf 30 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche auszudehnen und die Rahmen­bedingungen aller Beteiligten entlang der gesamten Wertschöpfungskette (WSK) weiter zu verbessern, wurde die „Zukunftsstrategie ökologischer Landbau“ zu einer „Nationalen Strategie für 30 Prozent ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft bis 2030 (kurz: Bio-Strategie 2030)“ weiterentwickelt. Auch die Ernährungsstrategie der Bundes­regierung zeigt an zahlreichen Stellen die Relevanz der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft für die Transformation der Agrar- und Ernährungssysteme zu einem ressourcen- und klimaschonenden Wirtschaften auf.

Die Förderung von Kooperation innerhalb regionaler und ökologischer WSK ist zentrales Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsposition der Bio-Branche in Deutschland. Tragfähige WSK stehen derzeit im besonderen Fokus gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen. Der kooperative Ansatz mit einer Partnerschaft auf Augenhöhe ist dabei ein wesentlicher Treiber der Ernährungstransformation zu mehr Nachhaltigkeit. Der Aufbau und die Unterstützung regionaler WSK sind wichtige Voraussetzungen für eine Steigerung der Vermarktung erzeugter Bio-Ware, trägt zum Ausbau von Stadt-Land-Beziehungen bei und ist ein Beitrag für den Ausbau resilienter Ernährungssysteme.

Für die Stärkung der Vermarktung von Bio-Ware und somit für die Erreichung des Bio-Flächenziels der Bundesregierung sind der Aufbau und die Unterstützung von WSK für heimische Bio-Erzeugnisse eine wichtige Voraussetzung. Auf diese Weise kann ebenso die Lebensmittelverarbeitung in Deutschland und hier insbesondere das Lebensmittelhandwerk gestärkt werden.

Vor diesem Hintergrund sollen die Kooperation und Koordination von Akteuren in WSK für heimische Bio-Produkte unterstützt und die sonstigen im Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) durchgeführten Aktivitäten ergänzt werden.

Zusammenfassend soll die vorliegende Richtlinie insbesondere der Umsetzung folgender Ziele dienen:

Das Kernziel ist, den Aufbau und die Weiterentwicklung von langfristig tragfähigen Wertschöpfungskettenpartnerschaften für biologisch erzeugte Produkte zu fördern.
Dabei sollen personelle Ressourcen für eine zielgerichtete Prozessbegleitung bereitgestellt sowie die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen der Marktakteurinnen und Marktakteure in Bio-Wertschöpfungskettenpartnerschaften erhöht werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis sowie der beihilferechtlichen Bestimmungen gefördert werden.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage und im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023) in der geltenden Fassung.

Die Förderung erfolgt gemäß der/​im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/​848 für solche Wertschöpfungskettenpartnerschaften, die auf Erzeugnisse aus ökologischer Produktion für die menschliche Ernährung ausgerichtet sind.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831.

Das Konzept einer möglichst regionalen und auf ökologischer Erzeugung beruhenden WSK umfasst die aufeinander aufbauenden Stufen der Züchtung, der Erzeugung, des Rohstoffhandels, der Verarbeitung, der Logistik und des Absatzes über verschiedene Distributionswege vom Lebensmittelhandel bis zum Außer-Haus-Verzehr vorzugsweise in ein und derselben Region unter Berücksichtigung der EU-Rechtsvorschriften für die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft.

Unter dem Aufbau oder dem merklichen Ausbau von Bio-Wertschöpfungsketten wird verstanden:

der Aufbau neuer Bio-Wertschöpfungskettenpartnerschaften, vorzugsweise in einer Region mit Akteuren verschiedener Wertschöpfungskettenstufen,
der Ausbau bestehender Bio-Wertschöpfungsketten durch mindestens eine neue Produktgruppe oder
der Abbau von Hemmnissen zur Weiterentwicklung einer bestehenden Bio-Wertschöpfungskette sowie der damit verbundene deutliche Ausbau einer bestehenden Bio-Wertschöpfungskettenpartnerschaft durch die Aufnahme von mindestens 50 Prozent neuer Akteure.

1.4 Kumulierung

Es gelten die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/​2831 genannten Kumulierungsregelungen.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Entwicklung und Weiterentwicklung von Bio-Wertschöpfungsketten werden gefördert:

Veranstaltungen zur Vernetzung von Marktakteuren (Initial- und Implementierungsveranstaltungen),
Maßnahmen zur Erhöhung von personellen Kapazitäten in der Prozessbegleitung (Koordinationsstelle), Angebote zum Ausbau der fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen,
Beratungsleistungen,
begleitende wissenschaftliche Studien zur Umsetzung des Projekts durch eine Universität oder eine andere Forschungs- oder Beratungsinstitution.

Als besonders förderwürdig gelten Bio-Wertschöpfungskettenpartnerschaften, die Akteure unterschiedlicher Wertschöpfungskettenstufen zusammenbringen und Bedeutung für die regionale Entwicklung haben.

2.1 Der Vernetzung dienende Initial- und Implementierungsveranstaltungen

Gefördert werden Planung, Organisation, Realisierung und Nachbereitung von Veranstaltungen zur Projektplanung sowie zur Vernetzung und Gewinnung von interessierten Schlüsselpersonen entlang der Wertschöpfungskette (Initialisierung) und, bei Beantragung von 2.2, zur Ausweitung der Zielgruppe (Implementierung), soweit der Zuwendungsempfänger keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Gewinn aus der Veranstaltung zieht und das Ziel entsprechend Nummer 1.1 unternehmensneutral und übergreifend verfolgt wird.

a)
Initialveranstaltungen:
Zur Klärung des Vorhabens sowie zur Abschätzung von Potenzialen und Hürden ist ein frühzeitiges Zusammenbringen von interessierten Akteuren förderlich. Dabei können sich bereits Erfolg oder Misserfolg eines Vorhabens abzeichnen, sodass eine solche Veranstaltung auch unabhängig von anderen Fördergegenständen als vorgeschaltete Maßnahme beantragt werden kann.
Innerhalb des Vorhabens haben Initialveranstaltungen den Charakter einer einleitenden Informations- und Vernetzungsveranstaltung für interessierte Marktakteure unterschiedlicher Wertschöpfungskettenstufen und weiterer Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, zum Beispiel in Form eines Runden Tischs.
b)
Implementierungsveranstaltung:
Wenn im weiteren Projektverlauf eine Ausweitung der Zielgruppe erfolgen soll, zum Beispiel um ein neues Absatzsegment zu erschließen, kann eine Implementierungsveranstaltung beantragt werden. Projekttreffen und Projektabschlussveranstaltungen zur Vorstellung der Ergebnisse sind hiervon abzugrenzen.

Die Zielsetzung der geförderten Initial- und Implementierungsveranstaltungen liegt auf der Gewinnung und dem Zusammenbringen von interessierten Projektbeteiligten, dem Darstellen der Ausgangslage und der Identifizierung von Chancen und Hürden, dem gegenseitigen Kennenlernen und dem Austausch von praxisrelevanten Informationen. Es werden die Potenziale einer verbesserten Zusammenarbeit anhand konkreter Beispiele aufgezeigt, Anregungen gegeben und bereits erste gemeinsame Initiativen angestoßen. Ferner müssen in den Veranstaltungen bereits konkrete Maßnahmen zur Fortführung der Vernetzung und dem Ausbau von WSK den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorgestellt und angeboten werden.

2.2 Koordination sowie Maßnahmen zur Qualifizierung, Beratung, wissenschaftliche Begleitung

2.2.1 Koordinationsstelle

Gefördert wird die Einrichtung einer neuen projektgebundenen Koordinationsstelle (Bio-Wertschöpfungsketten­management), die den Aufbau und die Weiterentwicklung von vorzugsweise regionalen WSK für heimische Bio-Produkte zum Ziel hat. Die Einrichtung einer solchen Stelle erfolgt durch die Kooperation von Marktakteuren. Diese beschreiben die Zusammenarbeit durch einen gemeinsamen Kooperationsvertrag, in dem Art und Weise der Kooperation, das Ziel der Kooperation, das Aufbringen und die Verteilung der Eigenmittel sowie die Projektlaufzeit festgelegt werden.

Die Koordinationsstelle wird ausschließlich im Rahmen des Kooperationsvertrags tätig. Die Aufgaben dieser Koordinationsstelle zur Zielerreichung der Entwicklung oder Weiterentwicklung von Bio-WSK umfassen:

Erfassung der Ausgangslage hinsichtlich vorhandener und fehlender Strukturen im jeweiligen Bio-Segment, Identifizierung und Minimierung von Absatz‐ und Bezugsengpässen, Angebot und Nachfrage sowie relevanter Akteure,
Gewinnen und Zusammenbringen interessierter Akteure mit dem Ziel des gemeinsamen WSK-Auf- oder Ausbaus,
Feststellung von und Unterstützung bei Abbau von Hemmnissen in der Kooperation,
Identifikation und Koordination des Informations- und Qualifizierungsbedarfs der WSK-Akteure (fachlich, sozial, methodisch),
Vorbereiten, Moderieren und Begleiten von Strategieentwicklungs- und Lösungsfindungsprozessen,
Einrichtung und Realisierung geeigneter Strukturen und Räume (zum Beispiel Arbeitskreise),
Gewährleistung des Wissenstransfers innerhalb der WSK,
Feststellen, Kommunizieren und Übertragen von Beispielen guter Praxis,
Ausbau der WSK durch die Gewinnung weiterer Partnerinnen und Partner sowie Absatzwege.

Durch die Einstellung einer Person für das Bio-Wertschöpfungskettenmanagement werden personelle und zeitliche Ressourcen neu bereitgestellt. Diese dienen der Förderung der Zusammenarbeit, der aktiven Begleitung von Prozessen, der Koordination von Abläufen, der Vernetzung und Wissensbildung zugunsten der beteiligten Marktakteure und ermöglichen den Auf- oder/​und merklichen Ausbau einer Bio-Wertschöpfungskette.

2.2.2 Kompetenzaufbau und Beratung

Gefördert werden Maßnahmen zur Qualifizierung und Beratungen, sowohl für die Koordinationsstelle als auch für die beteiligten Marktakteure einer Bio-Wertschöpfungskettenpartnerschaft, die für das Erreichen des Zuwendungszweckes unabdingbar sind, durch externe Stellen durchgeführt werden und folgendem Zweck dienen:

Vermittlung von fachspezifischem Wissen über Erzeugung, Verarbeitung, Logistik, Absatz und Qualität,
Stärkung der Kooperationskompetenz,
Entstehung eines gemeinsamen partnerschaftlichen Verständnisses auf Augenhöhe innerhalb der WSK. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen zur Schulung der Konfliktfähigkeit, des Kooperationsvermögens, der Unternehmens‐ und Personalführung sowie des Konfliktmanagements zur Überwindung von Hemmnissen,
Abklärung juristischer und rechtlicher Unsicherheiten,
Befähigung zu Wissen und Nutzung von Förderprogrammen.

Die Förderung einer hohen fachlichen Kompetenz, der Kooperationskompetenz und der gezielte Einsatz von Beratungsmaßnahmen bilden eine wichtige Grundlage für die Kontinuität und den Erfolg von Bio-Wertschöpfungskettenpartnerschaften.

2.2.3 Begleitende wissenschaftliche Studien

Förderfähig sind begleitende wissenschaftliche Studien zur Umsetzung des Projekts durch eine Universität oder eine andere Forschungs- oder Beratungsinstitution.

2.2.4 Festsetzung von Themenschwerpunkten

Die Bewilligungsbehörde kann in den jeweiligen Haushaltsjahren auf der Internetseite des BÖL (www.bundesprogramm.de) Themenschwerpunkte für die nach dieser Richtlinie förderbaren Maßnahmen formulieren, um einen zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten.

2.3 Ausschluss der Förderung

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen,

die alleinig der Sicherung der Bezugs- und Absatzwege eines einzelnen Unternehmens dienen,
die bereits Fördermittel aus den Fördermaßnahmen des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Förderbereich 3: Verbesserung der Vermarktungsstrukturen; Abschnitt A Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Maßnahme 3.0 Kooperationen (Zusammenarbeit) erhalten,
für deren Umsetzung bereits Fördermittel des Bundes im Rahmen des BÖL oder anderer Förderprogramme gewährt wurden oder gewährt werden sollen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Verbände, Vereine oder Stiftungen, die im Bereich des ökologischen Landbaus und/​oder der Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse tätig sind.

Der Zuwendungsempfänger muss über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen und entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern dieser eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Vereine, Verbände und Stiftungen, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungen nach dieser Richtlinie dürfen nicht an Einrichtungen oder Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur Maßnahmen gefördert, die die übrigen Aktivitäten des BÖL ergänzen und die vom Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls zusätzlich von den im Kooperationsvertrag genannten Partner zentral koordiniert werden.

4.2 Die Förderung von Initialveranstaltungen kann von einem einzelnen Marktakteur nach 3.1 beantragt werden, sofern Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten vorgewiesen werden.

4.3 Voraussetzung zur Förderung einer Koordinationsstelle (Nummer 2.2.1) sowie Qualifizierungsmaßnahmen und Beratungen (Nummer 2.2.2) und begleitende wissenschaftliche Studien (Nummer 2.2.3) ist, dass sich mindestens zwei wirtschaftlich tätige Unternehmen der vorzugsweise regionalen Land- und Lebensmittelwirtschaft für die Projektdauer zusammenschließen und gemeinsam die Schaffung der Koordinationsstelle gewährleisten. Die Art und Weise der Kooperation, das definierte Ziel der Kooperation sowie die Projektlaufzeit müssen vertraglich geregelt sein. Dieser Vertrag legt das Aufbringen und die Verteilung der Eigenmittel sowie den Antragsteller, bei dem die Koordinationsstelle geschaffen wird, fest.

Als weitere Partner neben den in Absatz 1 Genannten können auch Vereine, Verbände und Stiftungen in eine Kooperation mit aufgenommen werden. Wenn es vertraglich zwischen den kooperierenden Projektpartnern geregelt ist, kann ein Verein, ein Verband oder eine Stiftung auch Hauptantragsteller mit Einrichtung der Koordinationsstelle werden.

4.4 Gründen zwei oder mehrere Marktakteure projektbezogen einen Zusammenschluss, insbesondere in Form eines Vereins oder eines Verbands, kann dieser Zusammenschluss, wenn er die in Nummer 4.3 genannten vertraglichen Rahmenbedingungen erfüllt, alleiniger Zuwendungsempfänger werden.

4.5 Der Antragsteller muss eine umfassende Beschreibung und Begründung des Projekts vorlegen, aus der

die Beschreibung des Status quo und derzeitige Hemmnisse,
die Festsetzung von Ziel und Teilzielen in einem Meilensteinplan,
die dafür angestrebten Maßnahmen zur Zusammenarbeit,
Indikatoren zur Überprüfung der Zielerreichung,
Dauer, Projektbeteiligte und geplanter finanzieller Umfang des Projekts

eindeutig und nachvollziehbar hervorgehen.

Weitere Angaben sind unter www.bundesprogramm.de zu finden.

Zuwendungsempfänger müssen die von ihnen geplanten und umgesetzten Maßnahmen und deren Wirkung transparent machen und ihre Erfahrungen der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellen. Konkret bedeutet dies:

Dokumentation und Bewertung der umgesetzten Maßnahmen,
Evaluierung des Projekts, unter anderem anhand im Antrag definierter Projektziele und Indikatoren,
Einholen von Feedback von Projektbeteiligten,
Darstellung und Veröffentlichung erzielter Ergebnisse und Erfahrungen in Form eines Merkblatts (Vorlage Projektträger),
Berichterstattung an die Bewilligungsbehörde,
Kooperation mit relevanten anderen Maßnahmen und Projekten des BÖL,
Bereitschaft, Erfahrungen und Wissen in Bezug auf das Förderprojekt an relevante Stellen weiterzugeben.

4.6 Mit dem Projekt darf zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten.

4.7 Die Bewilligungsbehörde kann Ausgaben, die im besonderen Maße der Nachhaltigkeit dienen, als zuwendungsfähig anrechnen. Im Projektantrag sind solche Maßnahmen zu benennen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet entsprechend ihrem Ermessen.

Darunter fallen Ausgaben für Weiter- und Fortbildungen, die folgende Nachhaltigkeitsaspekte zusätzlich zu „bio“ behandeln:

Cradle to Cradle-Bewertung,
Vermeidung von Lebensmittelabfällen und anderen Abfällen,
kurze Transportwege,
CO2-Neutralität,
Nachhaltigkeitszertifizierungen,
Reduktion des Wasser- und Energieverbrauchs.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird einmalig im Rahmen der Projektförderung gemäß den §§ 23 und 44 BHO durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt.

5.2 Finanzierungsart und -form sowie Bemessungsgrundlage

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung) in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als De-minimis-Beihilfe nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 gewährt. Die Erbringung eines Eigenanteils in Form von Geldleistungen (Eigen- und Drittmitteln) in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ist zwingende Fördervoraussetzung.

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 gewährten De-minimis-Beihilfen darf einen Betrag von 300 000 Euro bezogen auf einen rollierenden Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

Gewährte Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte) sind zu nutzen und somit von der Förderung ausgeschlossen. Sofern der Antragsteller die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) förderfähig.

Der Antragsteller hat im Antragsverfahren alle weiteren für den betreffenden Zuwendungszweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen zu benennen.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2 innerhalb des Bewilligungszeitraums (zuwendungsfähige Ausgaben). Einmalig kann der Bewilligungszeitraum bei hinreichender Begründung, Benennung klar definierter Ziele und als Ausnahme nach Antragstellung bei Einhaltung von Nummer 2 und 4 um ein Jahr verlängert werden.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die auf der Grundlage des Antrags ermittelten zuwendungsfähigen Aus­gaben im gesamten Bewilligungszeitraum einen Betrag für die Initial- und Implementierungsveranstaltungen (Nummer 2.1) von 8 000 Euro und die Koordinationsstelle sowie Maßnahmen zur Qualifizierung, Beratung und wissenschaftliche Begleitung (Nummer 2.2) von 50 000 Euro übersteigen.

Die maximale Förderhöhe (Förderhöchstbeträge) bei einem Projekt innerhalb der dreijährigen Projektlaufzeit beträgt für den Förderbereich:

Initial- und Implementierungsveranstaltungen: 20 000 Euro je Veranstaltung,
Koordinationsstelle sowie Maßnahmen zur Qualifizierung und Beratung sowie wissenschaftliche Begleitung insgesamt: 210 000 Euro, davon:

maximal 5 Prozent der Ausgaben für Dienstreisen durch die Koordinationsstelle,
maximal 15 Prozent der Ausgaben für Maßnahmen zur Qualifizierung und Beratung,
maximal 10 Prozent der Ausgaben für begleitende wissenschaftliche Studien.
Für den Verlängerungszeitraum von einem Jahr können maximal 67 000 Euro für Personalausgaben beantragt werden, die prozentuale Aufteilung bleibt gleich.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind

Personalausgaben für Stammpersonal,
Investitionen und unbare Eigenleistungen,
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen und Reparaturen,
Ausgaben für allgemeine, nicht projektbedingte Einrichtungen (alle zur Grundausstattung zählenden Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (zum Beispiel Computer, mobile Endgeräte) sowie deren Wartung; Büroeinrichtungen, Handwerkszeug oder Ähnliches),
Ausgaben für Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Projekten entsprechend Nummer 2.1.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine Nebenbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Diese Bestimmungen sowie Vordrucke und Hinweise sind dem Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​ zu entnehmen.

6.2 Subventionserhebliche Tatsachen

Für die Zuwendungsempfänger stellt der Zuschuss nach dieser Richtlinie eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) dar. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes werden im Rahmen des Antragsverfahrens detailliert bezeichnet.

6.3 De-minimis

Der Antragsteller hat in dem Antrag und gegebenenfalls auch nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Förderungsgewährung darzulegen, wann und in welcher Höhe er oder ein mit ihm im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 verbundenes Unternehmen – unabhängig vom Beihilfegeber – in den vergangenen drei Jahren vor Antragstellung De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 2023/​2831 oder einer anderen De-minimis-Verordnung erhalten hat. Dabei hat er auch anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind subventionserheblich.

Der Antragsteller erhält einen Zuwendungsbescheid, dem eine De-minimis-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle auf deren Anforderung innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen.

Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigungen sind bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen Beihilfen vorzulegen.

6.4 Inanspruchnahme und finanzielle Unterstützung

Eine Zuwendung für ein Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Zuwendungen nicht aus. Die Zuwendungen anderer nationaler öffentlicher Zuwendungsgeber dürfen zusammen mit der nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendung nicht den Zuschusssatz überschreiten, der nach Nummer 5.2 ohne Beteiligung anderer Zuwendungsgeber zulässig wäre. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

6.5 Daten

Der Antragsteller erklärt sich mit Antragstellung damit einverstanden, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgibt sowie im Einzelfall antragsbezogene Daten, insbesondere den Namen und Wohnort des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung, bekannt gibt.

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Zuständige Bewilligungsbehörde:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL)
Referat 333
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
E-Mail: boel@ble.de
Internet: www.bundesprogramm.de

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Fördermaßnahme, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- und Abrechnungsbescheids sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung ist die BLE verantwortlich.

7.2 Antragsverfahren und Form des Antrags

Das Zuwendungsverfahren ist einstufig. Die Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich über das elektronische Antragssystem „easy-Online“. Links, Formulare, Merkblätter und Hinweise sind unter https:/​/​www.bundesprogramm.de/​foerderung/​foerderung-des-aufbaus-von-bio-wertschoepfungsketten abrufbar.

7.3 Bewilligungszeitraum und Ausschlussfrist

Der Bewilligungszeitraum für Projekte entsprechend Nummer 2.2 beträgt drei Jahre, für Projekte entsprechend Nummer 2.1 mindestens ein halbes Jahr. Eine einmalige Projektverlängerung innerhalb der Laufzeit bei ausreichender Begründung ist befristet auf ein Jahr möglich.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Die durch den Antragsteller angegebenen Daten werden stichprobenartig mit der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, zur Überprüfung des Ausschlusses einer Doppelförderung abgeglichen.

8 Prüfrechte

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus § 91 BHO.

Vertreter der BLE und von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Diesen Vertretern sind jederzeit auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren sowie Prüfungen zu gestatten.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1 Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

9.2 Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Der letzte Antrag muss am 1. Dezember 2030 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde eingegangen sein.

Bonn, den 6. Dezember 2024

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Karl Kempkens

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