Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten

Published On: Montag, 13.11.2023By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Richtlinie
zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer
für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung
von landwirtschaftlichen Produkten

Vom 16. Oktober 2023

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Förderung zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten. Die Richtlinie verfolgt das übergeordnete Ziel, die Rahmenbedingungen für die Ausdehnung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft zu verbessern. Dabei wird die nachhaltige Landwirtschaft und Lebensmittelwirtschaft als ökologisch tragfähig, ökonomisch existenzfähig und sozial verantwortlich definiert. Es sollen bedeutsame Wissens- und Erfahrungslücken für nachhaltige Wirtschaftsformen geschlossen und damit die Wettbewerbsfähigkeit von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte nachhaltig gestärkt werden. Die Förderung umfasst Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung sowie Durchführungsstudien, Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen. Die Zu­wendungen sollen die Entwicklung und Umsetzung von Forschungsergebnissen und die Anwendung neuer Erfolg versprechender und beispielhafter Verfahren ermöglichen, die ohne Förderung nicht oder nur erheblich verzögert durchgeführt werden. Um eine rasche Umsetzung der im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis zu erreichen, soll mit Bezug zu Forschungsvorhaben auch der Transfer von Wissen und Technologie in die Praxis unterstützt und vorangetrieben werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Standardrichtlinien der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis und den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Förderung von Vorhaben1 nach dieser Richtlinie ist mit dem Binnenmarkt vereinbar und nach der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)2, insbesondere Artikel 25 und 30, sowie der Verordnung (EU) 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union3, insbesondere Artikel 21 und Artikel 38, von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der Richtlinie sollen neben grundlagen- und entwicklungsorientierten Forschungsprojekten insbesondere auch praxisorientierte Projekte – auch mit modellhaftem Charakter – und ein möglichst rascher Technologie- und Wissenstransfer von Forschungsergebnissen in landwirtschaftliche Betriebe, Verarbeitungsbetriebe und Handelsunternehmen gefördert werden. Die nachfolgend dargestellten Themen stellen Unterziele zu den in Nummer 1.1 genannten über­geordneten Zielen des Bundes dar. Sie werden in einzelnen Bekanntmachungen weiter konkretisiert und aufbereitet. Um den Beitrag der einzelnen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu den Unterzielen dieser Richtlinie be­schreiben zu können, enthalten die Bekanntmachungen Vorgaben hinsichtlich der Darstellung dieses Beitrags durch die potenziellen Projektnehmer. Damit wird dann im Rückschluss eine Erfolgsmessung über die Erreichung der übergeordneten Ziele dieser Richtlinie möglich. Thematisch sollen Projekte in folgenden Bereichen gefördert werden:

2.1 Nachhaltige Verfahren der Landbewirtschaftung und tierischen Erzeugung

Nachhaltige Landwirtschaft zeichnet sich neben einem ökonomisch tragfähigen und sozial verantwortlichen Konzept insbesondere durch eine umweltgerechte Landbewirtschaftung und tiergerechte Haltungssysteme aus. Diese Wirtschaftsformen werden bestimmt durch eine effiziente Nutzung der eingesetzten Produktionsfaktoren, eine möglichst geringe Beeinträchtigung von Biodiversität und den natürlichen Umweltressourcen sowie durch eine Tierhaltung, die sich an den natürlichen, artspezifischen Verhaltensweisen der Tiere orientiert. Mit der Förderung dieses Ansatzes soll ein Beitrag zu insbesondere folgenden Unterzielen in den verschiedenen Themenfeldern geleistet werden:

2.1.1 Übergreifende Themen

Förderung des Kreislaufwirtschaftsprinzips auf betrieblicher/​regionaler Ebene, um dadurch regionale Strukturen zu stärken und die Ressourceneffizienz der Landbewirtschaftung und tierischen Erzeugung zu steigern (Entwicklung von langfristig angelegten Verfahren mit dem Ziel, den ökologischen, ökonomischen und sozialen Anforderungen an eine nachhaltige Erzeugung gerecht zu werden),
Ermittlung eines wirtschaftlichen Optimums im Hinblick auf die Minderung von klimarelevanten Emissionen aus der Landwirtschaft,
Anpassung an den Klimawandel und Steigerung der Klimaresilienz,
Klimaschutz und Verringerung der Emission von Treibhausgasen,
Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Nutzungssysteme zur Erreichung des Einklangs zwischen nachhaltiger Nutzung und Erhaltung der biologischen Vielfalt,
Erschließung des Leistungspotenzials genetischer Ressourcen sowie Erhaltung und Förderung der Vielfalt auf innerartlicher, Arten- und Ökosystemebene durch nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen (unter anderem traditioneller Sorten, Nutzorganismen und Haltung alter Nutztierrassen, zum Beispiel „On-farm-management“),
Weiterentwicklung von Marktanreizen zur Ressourceneinsparung,
Weiterentwicklung von agrarischen Wissenstransfer- und Informationssystemen,
Entwicklung möglichst umfassender Nachhaltigkeitskriterien in der Landwirtschaft.

2.1.2 Umweltgerechter Pflanzenbau

Weiterentwicklung aller Produktionsrichtungen des integrierten Pflanzenbaus (unter anderem Ackerbau, Grünland, Gartenbau inklusive Gemüse-, Obstbau, Sonderkulturen und Baumschulen, Wein- und Hopfenanbau sowie Agroforstsysteme) im Hinblick auf

Steigerung der Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit in der pflanzenbaulichen Produktion,
integrierten Pflanzenschutz,
Risikominderung im Pflanzenschutz, insbesondere durch nichtchemische und biologische Pflanzenschutz­verfahren,
Erosionsminderung, Bodenschutz und Nährstoffkonservierung durch bodenschonende Anbauverfahren (unter anderem Anbau von Zwischenfrüchten oder Untersaaten oder Mulch- und Direktsaatverfahren) und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, insbesondere durch Sicherung des standorttypischen Humusgehalts auf bewirtschafteten Flächen,
Optimierung des Stickstoff- und Energieeinsatzes (unter anderem durch Anbau von Leguminosen oder durch effizienten Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Verringerung von Treibhausgasemissionen),
Verbesserung des Gewässerschutzes (unter anderem standortangepasste Konzepte zur Wasserspeicherung und Bewässerung, Verringerung von Stickstoff- und Phosphatausträgen, Vermeidung des Eintrags von Pflanzenschutzmitteln in Gewässer),
Züchtung von Sorten, die besonders für nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung geeignet sind,
nachhaltige Steigerung und Sicherung des Ertrags (unter anderem durch Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie der Resistenz- und Toleranzeigenschaften, bei Berücksichtigung relevanter agronomischer Merkmale und Qualitätseigenschaften) zum Beispiel durch Erschließung des Potenzials genetischer Ressourcen,
Weiterentwicklung von Maßnahmen und Strategien der Pflanzengesundheit,
Erhöhung der Kulturpflanzenvielfalt und Erweiterung der Fruchtfolgen sowie Stärkung der Biodiversität im Pflanzenbau,
Steigerung der Effizienz und Verbesserung des Ressourcenschutzes durch Digitalisierung und innovative Technologien,
Verbesserung des Klimaschutzes und Anpassung des Pflanzenbaus an die Folgen des Klimawandels.

2.1.3 Umwelt- und tiergerechte Haltungs- und Managementsysteme

Weiterentwicklung besonders tiergerechter, klimaschonender und klimaangepasster Haltungs- und Managementsysteme (zum Beispiel Gestaltung des Auslaufs von Tieren), auch im Hinblick auf die Ressourceneffizienz,
Entwicklung von optimierten Fütterungsstrategien hinsichtlich verminderter Emissionen klimarelevanter Gase bezogen auf die erzeugte Einheit tierischer Lebensmittel,
Strategien zur Verbesserung der Tiergesundheit,
Strategien zur Verbesserung des Tierschutzes und zur Erreichung eines höheren Tierwohls,
Nutzung digitaler Technologien zur Verbesserung tiergerechter Haltungs- und Managementsysteme.

2.2 Nachhaltige Ernährung und nachhaltige Verarbeitungs- und Vermarktungsformen für Agrarprodukte, auch im Hinblick auf Ressourceneffizienz

Im Hinblick auf eine nachhaltige und bedarfsgerechte Ernährung und auf umwelt-, sozialgerechte und gesundheitsverträgliche Verarbeitungsformen und geeignete Vermarktungsformen von Agrarprodukten soll ein Beitrag zu folgenden Unterzielen geleistet werden:

Förderung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Ernährungsweise hinsichtlich einer nachhaltigen Lebensmittelproduktion, der Reduzierung der Lebensmittelverschwendung, Entwicklung von Ernährungsempfehlungen und Management der Lebensmittelversorgung in der Außer-Haus-Verpflegung,
Input-/​Output-effiziente Verarbeitung von Lebensmitteln unter Berücksichtigung von Aspekten wie Klima, Energie, Ressourcen, Verarbeitungsgrad, Verpackung (unter anderem Weiterentwicklung der Ökobilanzierung landwirtschaftlicher Produkte, Produktionsweisen und Konsumstile etc.),
Verbesserung technologischer Aspekte (zum Beispiel Produktionsverfahren, Produkteigenschaften, Reduzierung des Verarbeitungsgrades, Verpackung), sensorischer Eigenschaften sowie der Lebensmittelqualität (inklusive Eignungswert, Genusswert, Gesundheitswert) und -sicherheit (Minimierung unerwünschter Stoffe) durch innovative und digitale Verfahren,
Förderung besonders sozialer und ökologischer Standards in der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar­produkten,
Förderung der übergreifenden Zusammenarbeit von der landwirtschaftlichen Erzeugung über die Verarbeitung, Vermarktung bis hin zum Konsum, zur Optimierung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Wertschöpfungskette und einer dementsprechenden Ansprache der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Die Vorhaben müssen neuartig sein und gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu erheblichen Vorteilen führen. Systemische Ansätze werden dabei bevorzugt gefördert.

2.3 Genereller Förderausschluss

Nicht gefördert werden

Kosten zur Erhöhung der Fangkapazität, insbesondere ausgedrückt in Tonnage oder Maschinenleistung, sowie Aufwendungen für den Kauf oder den Bau von Fischereifahrzeugen,
Kosten für Unterlagen, die zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln oder Listung von Pflanzenstärkungsmitteln benötigt werden,
Vorhaben, wenn die Förderung gegen die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/​20134 festgelegten Verbote oder Beschränkungen verstoßen würde, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen,
Vorhaben, deren primäres Ziel die Verbesserung der Erzeugung, der Verarbeitung oder Vermarktung von nachwachsenden Rohstoffen ist.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden unabhängig von der gewählten Rechtsform

a)
Forschungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 sowie
b)
Unternehmen, insbesondere kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 beziehungsweise Anhang I der Verordnung (EU) 2022/​2472. Im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können Beihilfen für Großunternehmen nur gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 und Artikel 38 der VO (EU) 2022/​2472 gewährt werden.

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können auch Nichtregierungsorganisationen (NROs), Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und Verbände als Einrichtungen im Sinne von Buchstabe a oder als Unternehmen im Sinne von Buchstabe b gefördert werden.

Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Zuwendungsempfänger muss entsprechende Erfahrung bei der Durchführung vergleichbarer Maßnahmen nachweisen.

Nicht gefördert werden Unternehmen,

bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 beziehungsweise Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/​2472 handelt,
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind oder
die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4 Formen der Förderung

4.1 Grundlagenforschung

Im Rahmen der Grundlagenforschung sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 84 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 folgende Merkmale erfüllen:

Die Grundlagenforschung umfasst experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeit dienen.

Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen, liegen unter dem Schwellenwert von 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen.

4.2 Industrielle Forschung

Im Rahmen der industriellen Forschung sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 85 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 folgende Merkmale erfüllen:

Die industrielle Forschung umfasst planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen, liegen unter dem Schwellenwert von 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.

4.3 Experimentelle Entwicklung

Im Rahmen der experimentellen Entwicklung sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 86 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 folgende Merkmale erfüllen:

Die experimentelle Entwicklung umfasst Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaft­licher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in be­liebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Die Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben liegen unter dem Schwellenwert von 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.

4.4 Durchführbarkeitsstudien

Im Rahmen von Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten sind Vorhaben förderungsfähig, die gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 87 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 folgende Merkmale erfüllen:

Eine Durchführbarkeitsstudie ist die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

Die Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten liegen unter dem Schwellenwert von 8,25 Millionen Euro pro Studie. Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

4.5 Wissenstransfer5 und Informationsmaßnahmen

Im Rahmen von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sind Vorhaben zu Gunsten von im Agrarsektor tätigen KMU förderungsfähig. Die Förderung bezieht sich gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/​2472 auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen. Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen. Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.

5 Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Intensität der Förderung

Die Förderung wird im Wege einer Projektförderung für Vorhaben gemäß Artikel 25 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 sowie Projekte und Maßnahmen gemäß Artikel 21 und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/​2472 gewährt.

5.1.1 Förderung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014

Die Beihilfeintensität pro Zuwendungsempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung,
b)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
c)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
d)
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit den Buchstaben a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissens­verbreitung, wobei Letztere mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten trägt/​tragen und das Recht hat/​haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichungen, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
iii)
Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv)
Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt;
c)
um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d)
um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

i)
von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um ein Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii)
eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertrags­parteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii)
mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

5.1.2 Förderung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 und nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/​2472

Im Rahmen dieser Richtlinie beträgt die Beihilfeintensität von Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für Fischerei und Aquakultur beziehungsweise im Agrar- und Forstsektor bei Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich 80 % der beihilfefähigen Kosten und bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis 100 % der beihilfefähigen Ausgaben.

Es erfolgen keine nichtforschungsbezogenen Zahlungen oder Zahlungen auf der Grundlage der Preise für land- und fischwirtschaftliche Erzeugnisse an land- und fischwirtschaftliche Unternehmen.

5.1.3 Förderung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/​2472

Die Beihilfeintensität für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen beträgt im Rahmen dieser Richtlinie bei Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich 80 % der beihilfefähigen Kosten und bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis 100 % der beihilfefähigen Ausgaben.

Bei Demonstrationsprojekten ist der Beihilfebetrag für Investitionskosten gemäß Artikel 21 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2022/​2472 auf 100 000 Euro über einen Zeitraum von drei Steuerjahren begrenzt.

5.2 Förderfähige Ausgaben und Kosten

Zuwendungsfähig sind im Rahmen der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie von Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer nur nachgewiesene projektspezifische Ausgaben und Kosten (zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten).

Zuwendungen auf Kostenbasis werden auf nachfolgende, unmittelbar durch das Vorhaben verursachte, nach­gewiesene und anerkannte Selbstkosten gewährt. Vorhabenbedingte Selbstkosten sind:

5.2.1 Förderfähige Ausgaben und Kosten bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 und 30 der Verordnung (EU) 651/​2014 sowie nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/​2472

Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Projekt eingesetzt werden);
Kosten für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden; wenn diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Projekt verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Projekts als beihilfefähig;
Kosten für Auftragsforschung, Fachwissen und Patente, die von externen Quellen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes („Arm’s-length-Prinzip“) erworben oder lizenziert wurden, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Projekt verwendet werden. Die Bedingungen des dem Patenterwerb, der Beratung etc. zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts dürfen sich danach nicht von jenen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden würden. Zudem dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatzes entspricht;
zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Projekt entstehen;
sonstige Betriebskosten (zum Beispiel Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vor­haben entstehen.
Im Fall von Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Förderfähigkeit nur im Rahmen von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014): Förderfähig sind die Kosten der Studie.

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/​2472 werden die Beihilfen der Einrichtung für Forschung und/​oder Wissensverbreitung direkt gewährt. Die direkte Gewährung nicht­forschungsbezogener Beihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, verarbeitet oder vermarktet, ist ausgeschlossen. Darüber hinaus umfassen die Beihilfen keine Zahlungen, die im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden.

Übt eine Einrichtung für Forschung und/​oder Wissensverbreitung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse dieser Tätigkeiten getrennt Buch führen.

5.2.2 Förderfähige Ausgaben und Kosten für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/​2472

a)
Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informa­tionsmaßnahmen;
b)
Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;
c)
bei Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:

i)
Errichtung, Erwerb (einschließlich Leasing) oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, wobei der Erwerb von Flächen nur beihilfefähig ist, soweit der Betrag 10 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des betreffenden Vorhabens nicht übersteigt;
ii)
Kauf oder Leasingkauf von Maschinen und Hilfsmitteln bis zum marktüblichen Wert des Vermögenswerts;
iii)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den in den Ziffern i und ii genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien; Durchführbarkeitsstudien zählen auch dann zu den beihilfefähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Ziffern i und ii getätigt werden;
iv)
Erwerb, Entwicklung oder Nutzungsgebühren von Computersoftware, Cloud- und ähnlichen Lösungen und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights und Handelsmarken.

Die in Buchstabe a aufgeführten Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Begünstigten.

Die in Buchstabe c aufgeführten Kosten sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsprojekt angefallen sind, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsprojekts. Dabei ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsprojekts beihilfefähig.

Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen. Die Förderung steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen.

Werden die in Buchstabe a genannten Maßnahmen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Veranstaltungskosten der betreffenden Erzeuger­gruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

5.2.3 Zuwendungen auf Ausgabenbasis

Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gilt die Regelung für Vorhaben auf Kostenbasis entsprechend; jedoch sind Personalausgaben nur für zusätzlich benötigtes Personal, soweit dieses mit dem beantragten Vorhaben beschäftigt ist, förderfähig. Für indirekte Kosten können bis zu 10 % der Personalausgaben gewährt werden. Nicht förderfähig sind beziehungsweise nicht analog angesetzt werden können Geräte, die zur Grundausstattung gehören.

5.2.4 Ausschluss von der Förderung

Von der Förderung ausgeschlossen sind, sofern nicht nach Nummer 5.2.2 Buchstabe c explizit einbezogen,

der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden, auch wenn er in Verbindung mit dem Vorhaben steht,
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
Anschaffungskosten für Pkw und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen inklusive Standardhard- und -software,
Kreditbeschaffungskosten, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer,
Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
Investitionen auf der Einzelhandelsstufe,
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind,
Ausgaben für laufende Unternehmenstätigkeiten.

Kosten, die vor beziehungsweise durch die Antragstellung entstanden sind beziehungsweise entstehen, können nicht berücksichtigt werden. Da bei Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft in der Regel der Geschäftsbetrieb weiterläuft, können die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht dem Vorhaben zugerechnet werden; sie sind deshalb nicht zuwendungsfähig. Mehraufwendungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, müssen ggf. getrennt ermittelt und ausgewiesen werden.

Die Eigenbeteiligung, bezogen auf die Gesamtaufwendungen eines Vorhabens (zuwendungsfähige Ausgaben/​Kosten), kann sowohl aus Eigenleistungen (Sachleistungen, Personal, Infrastruktur oder eigene Finanzmittel) als auch aus Leistungen Dritter (Sachleistungen oder Barmittel) bestehen. Der aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteil darf die in Nummer 5.1 genannten Fördersätze nicht überschreiten.

6 Fördervoraussetzungen und -kriterien

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass

das Vorhaben einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung eines der Unterziele dieser Richtlinie, die in einer Bekanntmachung konkretisiert worden sind, leistet (siehe Nummer 2),
an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Bundesinteresse besteht,
das Vorhaben neuartig ist und somit gegenüber herkömmlichen Verfahrensweisen zu einem erheblichen Vorteil führen kann,
vom Antragsteller eine ausreichend genaue Beschreibung und Begründung des Vorhabens vorgelegt wird; hierin ist auch darzulegen, zu welchen Unterzielen der Richtlinie das Vorhaben beitragen wird und wie der Beitrag zur Zielerreichung bei erfolgreicher Vorhabendurchführung zu bewerten ist,
der Antragsteller über die notwendige Qualifikation und eine ausreichende personelle und materielle Kapazität zur Durchführung der Arbeiten verfügt,
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geordnet sind und die Verwendung der Bundesmittel ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann,
die Gesamtfinanzierung der Vorhaben gesichert ist,
dargelegt wird, inwieweit ein Wissenstransfer der Forschungsergebnisse in die Praxis vorgesehen ist und wie der Wissenstransfer in diesen Fällen erfolgen soll,
zumindest dargelegt wird, wie ein Technologietransfer möglich ist,
folgende Informationen vor Beginn der Arbeiten im Internet veröffentlicht werden: die Tatsache, dass das Vorhaben durchgeführt wird, eine Beschreibung seiner Ziele, die Angabe des ungefähren Datums der zu erwartenden Ergebnisse einschl. des Ortes der Veröffentlichung im Internet sowie des Hinweises, dass die Ergebnisse des Vorhabens unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
die Ergebnisse wie folgt verfügbar gemacht werden: die Ergebnisse sind ab dem Tag, an dem das Projekt endet, oder ab dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über die Ergebnisse informiert werden, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Internet einsehbar zu machen, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist,
in den Ergebnissen auch darlegt wird, zu welchen Unterzielen der Richtlinie ein Beitrag durch das Vorhaben geleistet wurde und wie der Beitrag nach Vorhabendurchführung zu bewerten ist.

Vor Beginn von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Agrar- und Forstsektor, die eine Förderung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/​2472 beziehungsweise nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 erhalten sollen, werden auf der Internetseite der BLE unter den jeweiligen Fördermaßnahmen folgende Angaben gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/​2472 beziehungsweise gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 veröffentlicht:

die Tatsache, dass das geförderte Projekt durchgeführt wird,
die Ziele des geförderten Projekts,
der voraussichtliche Termin und Ort der Veröffentlichung der von dem Projekt erwarteten Ergebnisse,
der Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Projekts allen in dem betreffenden Sektor oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Auf der Internetseite der BLE werden auch die Ergebnisse der Projekte ab dem Tag zur Verfügung gestellt, an dem das jeweilige Projekt endet oder ab dem die Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden. Dabei ist der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich. Die Ergebnisse bleiben mindestens fünf Jahre nach Abschluss des geförderten Projekts im Internet verfügbar.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Auskunftspflichten/​Veröffentlichungen/​Prüfung

Der Antragsteller muss sich damit einverstanden erklären, dass

das BMEL Veröffentlichungen über das Vorhaben in hierfür geeigneten Medien herausgibt sowie dass
das BMEL im Einzelfall den Namen des Antragstellers sowie Höhe und Zweck der Förderung bekannt gibt.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 und 3 und Anhang III der Verordnung (EU) 2022/​2472 beziehungsweise nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 4 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 auf einer nationalen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die jeweiligen Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

Der Zuwendungsempfänger ist ausdrücklich auf das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemäß den §§ 91 bis 100 BHO hinzuweisen.

7.2 Kumulierungsverbot

Eine Kumulierung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme ist möglich, sofern und soweit hierbei die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, andere öffentliche Zuwendungen – auch nach Erteilung des Bewilligungsbescheids – dem BMEL mitzuteilen. Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 beziehungsweise Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/​2472 sind zu beachten.

7.3 Subventionserheblichkeit

Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass seine Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen (siehe Nummer 7.2) subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind.

7.4 Beginn der Maßnahmen

Die zu fördernden Maßnahmen des Zuwendungsempfängers dürfen vor Bewilligung nicht begonnen sein. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung in einen förderunschädlichen Maßnahmenbeginn einwilligt. Bei Investitionen ist als Vorhabenbeginn die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, insbesondere der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

8 Verfahren

8.1 Rechtliche Grundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Zuwendung einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sinngemäß sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht nach diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Abwicklung der Zuwendung richtet sich nach den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung (ANBest-P)“ sowie den „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundes­ministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“ beziehungsweise den „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF)“ in der jeweils geltenden Fassung. In diesen Nebenbestimmungen sind insbesondere die Anforderung der Zuwendung, der Nachweis über die Verwendung, die Prüfung des Nachweises sowie die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Bund und Dritte und eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Erträgen aus diesen Rechten geregelt.

8.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Förderung wird nur aufgrund eines – grundsätzlich in schriftlicher Form zu stellenden – Antrags gewährt. Der Antrag muss die Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/​2472 enthalten und vor dem Beginn des Vorhabens gestellt werden.

Grundsätzlich werden im Vorfeld einer Antragstellung über Bekanntmachungen im Bundesanzeiger Förderaufrufe zu spezifischen Themenbereichen veröffentlicht, zu denen Skizzen eingereicht werden können.

Die auf diesem Wege eingereichten Vorhaben werden im wettbewerblichen Verfahren nach inhaltlicher Qualität unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ausgewählt. Auf dieser Grundlage werden die Skizzen­einreichenden gebeten, einen Antrag zu stellen.

Bei Interesse ist zu empfehlen, direkt mit den in den Bekanntmachungen angegebenen Ansprechpersonen der BLE Kontakt aufzunehmen, um die Förderwürdigkeit und die Zuständigkeit prüfen zu lassen. Falls eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht möglich sein sollte, kann so unnötiger Arbeitsaufwand im Rahmen der Erstellung einer Skizze vermieden werden. In anderen Fällen kann die Kontaktaufnahme per E-Mail an Projektkoordination@ble.de erfolgen.

Jenseits dieser amtlichen Bekanntmachungen können Initiativskizzen zu einzelnen Förderbereichen der Richtlinie (Nummer 2.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 sowie Nummer 2.2) eingereicht werden. Grundsätzlich erfolgt dabei auf der Internetseite der BLE unter den jeweiligen Fördermaßnahmen (https:/​/​www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​foerdermassnahmen_​node.html) die Bekanntgabe der einzelnen Förderbereiche, zu denen in einem begrenzten Zeitraum Initiativskizzen eingereicht werden können.

Skizzen, die im Rahmen von Bekanntmachungen eingereicht werden, werden vorrangig behandelt.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat im Antrag ihr beziehungsweise sein Einverständnis mit der Veröffentlichung oder Weitergabe folgender Angaben zu erklären: Name, Ort, Fördergegenstand, Laufzeit des Vorhabens, Förderbetrag.

9 Übergangsregelung

Projektskizzen beziehungsweise Anträge, die gemäß der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten vom 29. Juli 2015 (BAnz AT 04.08.2015 B1), die durch die Bekanntmachung vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 15.01.2021 B4) geändert worden ist, oder der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten vom 6. Juni 2023 (BAnz AT 29.06.2023 B2) eingereicht wurden und bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie noch nicht abschließend beschieden wurden, werden auf Grundlage der vorliegenden Richtlinie beschieden.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer für eine nachhaltige Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten vom 6. Juni 2023 (BAnz AT 29.06.2023 B2) außer Kraft.

Die vorliegende Richtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft. Vorbehaltlich von abweichenden Fristen in Bekanntmachungen können bis zu diesem Datum für Projektskizzen beziehungsweise Anträge nach Nummer 8.2 Zuwendungsbescheide ergehen. Die Projekte können auch noch nach diesem Datum durchgeführt werden und auf Grundlage der Zuwendungsbescheide Zuwendungen erhalten.

Bonn, den 16. Oktober 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Stefan Hüsch

1
In der Verordnung (EU) 2022/​2472 wird der Begriff „Projekt“ synonym für „Vorhaben“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 genutzt. Im Rahmen dieser Richtlinie wird der Begriff Projekt nur im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2022/​2472 verwendet.
2
(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/​1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)
3
(ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1)
4
Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/​72, (EWG) Nr. 234/​79, (EG) Nr. 1037/​2001 und (EG) Nr. 1234/​2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
5
Der Begriff Wissenstransfer wird in dieser Richtlinie vorzugsweise genutzt, um den gerichteten Wissenstransfer von der Forschung in die Praxis zu adressieren. Der Wissenstransfer ist Teil des Wissensaustausches, welcher als Begriff in der Verordnung (EU) 2022/​2472 Verwendung findet.

Leave A Comment